Abtei lung IV
D-1725/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Johann Göttl,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
12. Februar 2010/ N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1725/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein
kurdischer Alevite aus B._______, in Begleitung seiner Mutter (...) und
seinem Bruder die Türkei am 20. September 2008 und gelangte am
24. September 2008 illegal in die Schweiz. Hier stellte er am selben
Tag ein Asylgesuch, zu dem er am 29. September 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zu seiner Person befragt
wurde. Am 28. November 2008 wurde der Beschwerdeführer direkt
durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, nach dem Abschluss der Schule habe er das
Studium an der Universität D._______ begonnen. Als Kurde sei er dort
diskriminiert und von den Behörden unter Druck gesetzt worden. Seine
Kollegen seien bei der MLKP (Marksist Leninist Komünist Parti
Türkiye/Marxistische Leninistische Kommunistische Partei Türkei), er
sei dort seit kurzem Sympathisant. Er habe an Kundgebungen teil-
genommen, beispielsweise an Newroz und er habe Hilfsdienste ge-
leistet wie beispielsweise Kuriereinsätze oder das Verteilen von Flug-
blättern und Zeitschriften. Zweimal sei er weniger als 24 Stunden in
Untersuchungshaft gewesen; Ende März 2005 und am 19. August
2008. Bei der letzten Inhaftierung sei ihm angeboten worden, als
Spitzel zu arbeiten. Danach habe er bei seiner Grossmutter und einem
Bekannten gelebt. Am 26. August 2008 habe ihn die Polizei in seiner
Abwesenheit zu Hause gesucht. Bei der Hausdurchsuchung sei seine
Mutter beleidigt worden. Er befürchte, umgebracht zu werden.
C.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine
Identitätskarte sowie einen Studentenausweis zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 3. August 2009 ersuchte das BFM die
Schweizerische Botschaft in Ankara um weitere Abklärungen. Am 28.
September 2009 ging das Ergebnis der getätigten Botschafts-
abklärung vom 19. September 2009 beim BFM ein. Gemäss Bot-
schaftsbericht bestehe über den unbescholtenen Beschwerdeführer
kein Datenblatt, er unterliege keinem Passverbot und werde auch nicht
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gesucht. Auch gegen seine Mutter, die ein Verfahren gegen die
Personen angestrengt habe, die in ihre Wohnung eingedrungen seien
und sie geschlagen hätten, liege keine staatliche Verfolgung vor.
E.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung das
rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 nahm der Be-
schwerdeführer dazu Stellung.
F.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2010 - eröffnet am 16. Februar 2010 -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete
es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Be-
gründung hielt das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien unglaubhaft ausgefallen. Der Beschwerdeführer sei anlässlich
der Anhörung nicht in der Lage gewesen, die geltend gemachte
persönliche Verfolgung glaubhaft zu schildern. So habe er einerseits
angegeben, schon seit dem Jahre 2005 wegen seiner politischen
Aktivitäten dauernd beobachtet zu werden (vgl. A10 / F122). Auf ver-
tiefenden Nachfragen nach seinen politischen Überzeugungen und
Beziehungen zur MLKP, welche ursprünglich für die behauptete
Lebensgefahr gewesen sein sollen, habe er sich in Gemeinplätze und
die Erklärung geflüchtet, er interessiere sich erst seit kurzem dafür
(vgl. A10 / F89). Auch sei er nicht in der Lage gewesen, die erlebten
Inhaftierungen detailliert und glaubhaft zu schildern. Während er sich
in freier Rede ausführlich zu den allgemeinen Benachteiligungen von
Kurden an der Universität und dem von ihm als faschistisch
empfundenen Klima geäussert habe (A10 / F25-F28), seien die
Schilderungen der angeblichen Festnahmen und Bedrohungen bar
jeglicher Realkennzeichen geblieben. Der Beschwerdeführer habe sich
auf Vorhalt hin darauf beschränkt, lediglich den Vorgaben in den
Fragen einsilbig zu folgen (A10 / F40-F63; F104-F118), und sich
wiederum in Gemeinplätze zu flüchten, wie: man kenne das Verhalten
der Polizei ja aus dem Fernsehen (A10 / F117), oder stereotype Über-
treibungen, wie: er werde gewiss auf offener Strasse liquidiert werden
(A10 / F96). Ein derartiges Aussageverhalten vermittle nicht den Ein-
druck, der Beschwerdeführer berichte von tatsächlich persönlich und
intensiv erlebten Ereignissen. Die von seiner Mutter gemachten Aus-
sagen auf dem Zentralen Polizeiposten E._______, die in Kopie als
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Beweismittel eingereicht worden seien, enthielten keine konkreten Hin-
weise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers in asylrelevantem
Umfang. So sei auch der Klägerin unklar, ob es sich bei den Personen,
die in die Wohnung eingedrungen seien, überhaupt um Organe des
Staates gehandelt habe, und welches der Grund für die geltend ge-
machte Vorsprache gewesen sei. Die Ergebnisse der Botschafts-
abklärung vom 19. September 2009 bestätigten diese Einschätzung,
und auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. Oktober
2009 enthalte keine Elemente, die zu einer anderen Einschätzung
führen würden. Somit lägen keine Hinweise auf eine asylrelevante,
staatliche Verfolgung vor. Dem Beschwerdeführer wäre es zudem
möglich und zuzumuten, sich allfälligen lokalen Behelligungen zu-
mindest solange durch einen Wohnortswechsel innerhalb der Türkei zu
entziehen, bis die Sache geklärt sei (vgl. A10 / F100-F102). Gemäss
dem Subsidiaritätsprinzip seien aber Personen mit einer innerstaat-
lichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates an-
gewiesen. Bei dieser Sachlage könne darauf verzichtet werden, auf
Widersprüche in den Aussagen zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Mutter über die Zeit vor der Ausreise und die insgesamt stereo-
type Schilderung des angeblichen Passverlustes näher einzugehen.
G.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. März 2010
liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung vom 12. Februar 2010 sowie die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft beantragen. Eventualiter sei auf die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz zu verzichten und dessen Aufenthalt
in der Schweiz nach den Regeln der vorläufigen Aufnahme zu regeln.
In prozessualer Hinsicht liess er den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragen und um Bewilligung der unentgelt-
lichen Prozessführung ersuchen.
Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2010 wurden die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerde-
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führer unter Hinweis auf die Säumnisfolge innert Frist zur Leistung
eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- aufgefordert.
H.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss am 7. April 2010.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 17. März 2010
sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und
substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Aus-
einandersetzung unterbleibt zwar nicht grundsätzlich. Die Aus-
führungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die substanziiert
vorgebrachten und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägungen des
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BFM nicht umzustossen. Weder besteht für das Bundesverwaltungs-
gericht – entgegen den anderslautenden Ausführungen des Be-
schwerdeführers – Veranlassung, an der Richtigkeit der Abklärungen
der Schweizerischen Botschaft in Ankara zu zweifeln, noch nach
Überprüfung der Akten die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zu-
treffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Ausserdem wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 23.
März 2010 ausführlich dargelegt und zusammenfassend festgehalten,
dass die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen und durch die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu entkräften sein
dürften. Es ist somit davon auszugehen, dass kein Datenblatt über den
unbescholtenen Beschwerdeführer existiert, er keinem Passverbot
unterliegt und auch nicht gesucht wird. In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz ist somit das Bestehen von Vorfluchtgründen zu verneinen.
5.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, nach seiner Einreise in die
Schweiz habe er sich exilpolitisch betätig. Er sei Mitglied (...) eines
Kulturvereins, welcher der MLKP nahestehe, Mitorganisator diverser
Veranstaltungen und Sänger in einer Gruppe, die prokurdische Lieder
singe. Am 21. Juni 2009 sei er an einem von ihm organisierten Fest
und Konzertanlass aufgetreten, und habe kurdische Lieder gesungen.
Ausserdem sei er am 20. März 2009 auf dem Marktplatz in C._______
aufgetreten, wo eine prokurdische Demonstration anlässlich der
kurdischen Neujahrsfeier "Newroz" stattgefunden habe. Bei einem
Protestmarsch im Sommer 2009 von F._______ bis C._______ zum
Gedenken an die kurdischen Märtyrer sei er drei bis vier Stunden auf
dem (...) in C._______ aufgetreten. Ein weiterer Auftritt habe am 16.
Januar 2010 an einem Musikfest der PKK-Jugendgruppe in C._______
stattgefunden. Für weitere Einzelheiten wird auf die zu den Akten
gegebenen Beweismittel verwiesen, soweit diese in Zusammenhang
mit den geltend gemachten Nachfluchtgründen stehen.
5.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische
Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG).
5.2.2 Gemäss den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist der Be-
schwerdeführer Mitglied (...) [eines] der MLKP nahestehenden
Kulturverein. Ausserdem hat er für den Verein (...), welcher der PKK
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(Partiya Karkerên Kurdistan/ Kurdische Arbeiterpartei) nahesteht, an
verschiedenen Vereinsanlässen mitgewirkt und zusammen mit
anderen Musikern auf der Bühne prokurdische Lieder gesungen. Nach
eigenen Aussagen hat der Beschwerdeführer einige Monate nach
seiner Einreise in die Schweiz den Koordinator dieses Vereins
kennengelernt (...), welcher ihn diesbezüglich angefragt habe. Seinen
weiteren Angaben zufolge ist er am 20. März 2009 auf dem (...) in
C._______ anlässlich einer prokurdischen Demonstration und im
Sommer 2009 auf dem (...) in C._______ im Anschluss an einen
Protestmarsch von F._______ nach C._______ aufgetreten. Sein
Auftritt vom 16. Januar 2010 an einem Musikfest der PKK-
Jugendgruppe in C._______ wird mit verschiedenen Fotos belegt.
Auch aus der mit Eingabe vom 6. April 2010 ins Recht gelegten
Bestätigung des [Kulturvereins] vom 29. März 2010 geht hervor, dass
der Beschwerdeführer an mehreren Veranstaltungen des
Kulturzentrums als Musiker teilgenommen hat.
5.2.3 In genereller Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass
nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei türkischen
Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen
subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Die
blosse Teilnahme an kulturellen Anlässen und Organisation derselben
wird entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Ansicht einer
politischen Tätigkeit nicht gleichgestellt und führt nicht zwingend zu
einer konkreten Gefährdung. Angesichts zahlreicher regimekritischer
Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa er-
scheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden
von den Tätigkeiten des Beschwerdeführers soweit Kenntnis ge-
nommen haben, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen
verfolgt würde. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, sich in der
Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten politi -
schen Kaderstelle einer linksextremen türkischen Organisation oder
kurdischen Separatistenorganisation zu engagieren beziehungsweise
sich namentlich identifizierbar für die Ziele solcher Organisationen
medienmässig politisch aktiv betätigt zu haben, weshalb es un-
wahrscheinlich ist, dass die türkischen Behörden von den Exilaktivi -
täten des Beschwerdeführers überhaupt Notiz genommen haben.
Unter diesen Umständen ist es nicht nachvollziehbar, auf welchem
Weg die türkischen Behörden den Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in sein Heimatland als Oppositionellen ansehen könnten. Somit
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liegt auch kein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG
vor
5.3 Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch
des Beschwerdeführers abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der
Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
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Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Weder die politische noch die humanitäre Lage in der Türkei
sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Be-
schwerdeführer hat im Jahre 2007 in D._______ ein
Wirtschaftsstudium mit Schwerpunkt Finanzen begonnen (vgl. A10 /
F12-F14). Auch verfügt er in seiner Heimat seinen Aussagen zufolge
über ein ausgedehntes familiäres Beziehungsnetz in B._______ und
G._______ (vgl. A10 / F16), welches ihm bei einer Reintegration,
soweit erforderlich, behilflich sein kann. An dieser Stelle kann ins-
besondere auf seinen noch immer in der Türkei lebenden Vater ver-
wiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 11
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
7. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 7. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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