B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV
D-1726/2010
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…), alias
B._______, geboren (…), alias
C._______, geboren (…), alias
D._______, geboren (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Februar 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, reichte am 27. August 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein.
Dazu wurde er am 4. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) E._______ befragt (Kurzbefragung) und am 28. Mai 2009 in
F._______ angehört (Anhörung).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er stamme aus der Stadt G._______. Seine Familie
sei im Irak in eine Familienfehde verwickelt, weswegen sein Bruder im
Jahre 1996 von der verfeindeten Familie getötet worden sei. Zwei Jahre
später habe sein Vater zwei Personen der verfeindeten Familie getötet,
weshalb er (Beschwerdeführer) zusammen mit seiner Familie im gleichen
Jahr von G._______ ins Dorf H._______ gezogen sei. Dort hätten sie
während Jahren keine Probleme mehr mit der verfeindeten Familie ge-
habt. Nach dem Sturz des Saddam-Regimes habe diese Familie jedoch
herausgefunden, wo sich seine (des Beschwerdeführers) Familie aufhalte
und habe ein paar Mal vergeblich versucht, sie zu töten. Sein Vater habe
deshalb beschlossen, dass er (Beschwerdeführer) ins Ausland reisen sol-
le. Deswegen habe er sich Anfang Juli 2008 mit der Hilfe eines Schlep-
pers nach Istanbul begeben, von wo er nach einem Aufenthalt von mehr
als einem Monat per LKW unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz gelangt sei. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers
wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 17. Februar 2010 – eröffnet am
19. Februar 2010 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
unglaubhaft. Demzufolge verneinte das BFM dessen Flüchtlingseigen-
schaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 17. März 2010 (Poststempel: 18. März 2010) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, der Ent-
scheid des BFM vom 17. Februar 2010 sei aufzuheben, es sei die Unzu-
mutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
von Amtes wegen zu gewähren.
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Der Beschwerde lagen die folgenden Dokumente bei: Eine irakische
Identitätskarte (inklusive deutscher Übersetzung), eine Wohnsitzbestäti-
gung von zwei Zeugen (inklusiver deutscher Übersetzung) sowie ein Be-
stätigungsschreiben des Vaters des Beschwerdeführers (inklusive deut-
scher Übersetzung).
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts
vom 24. März 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig
forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 7. April
2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen. Der Kostenvor-
schuss ging am 31. März 2010 bei der Gerichtskasse ein.
E.
Mit Verfügung vom 14. April 2010 lud der Instruktionsrichter die Vorin-
stanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 29. April 2010 ein.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. April 2010 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest. In Ergänzung dazu führte es aus, die einge-
reichte irakische Identitätskarte sei intern analysiert worden. Sie enthalte
objektive Fälschungsmerkmale und sei deshalb nicht geeignet, die Her-
kunft des Beschwerdeführers aus dem Zentralirak zu belegen. Daher
werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
G.
Mit Verfügung vom 28. April 2010 teilte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Ergebnisses der durch das
BFM durchgeführten Analyse der eingereichten irakischen Identitätskarte
mit. Gleichzeitig räumte er ihm die Möglichkeit zur Einreichung einer Stel-
lungnahme zur Vernehmlassung des BFM beziehungsweise zum Ergeb-
nis der Dokumentenanalyse ein. Diese Verfügung wurde von der Schwei-
zerischen Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesverwal-
tungsgericht retourniert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche
Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgül-
tig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren sowie der Be-
gründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz ver-
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fügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 17. Februar 2010 ist,
soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung
betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in
Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3
des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegwei-
sung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK),
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
5.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Auslän-
der weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
5.4. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret ge-
fährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
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Seite 6
6.
6.1. Die Vorinstanz führte zur Frage der Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art.
5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne. Aus den Akten ergäben
sich überdies auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rück-
kehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aus einer
der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordiraki-
schen Provinzen, namentlich Dohuk, stamme. Aufgrund der Sicherheits-
und Menschenrechtslage herrsche in diesen Provinzen keine Situation
allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich
zumutbar. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Beim Be-
schwerdeführer handle es sich um einen jungen gesunden Mann. Er ver-
füge im Irak gemäss eigenen Angaben auch in der Provinz Dohuk, zwei
Onkel würden in I._______ leben, über Verwandte. Es stehe dem Be-
schwerdeführer auch frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle in-
dividuelle Rückkehrhilfe zu beantragen. Der Vollzug der Wegweisung sei
ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar.
6.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen entgegnet, die eingereichte
Identitätskarte des Beschwerdeführers bestätige, dass er in G._______
geboren sei. Wenn er gewisse Fragen zu G._______ nicht genau habe
beantworten können, so hänge dies mit seinem jugendlichen Alter zu-
sammen. Seine Familie sei nach dem Tod seines Bruders nach
H._______ umgezogen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer
erst elf Jahre alt gewesen. Die gegenwärtige Situation erlaube ihm keine
Rückkehr in seine Heimat, da seine nächsten Angehörigen selbst in gros-
ser Gefahr lebten.
7.
7.1. In Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in den Irak ist vorab festzustellen, dass gemäss Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung von Personen, welche
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, zumindest in den kurdisch kon-
trollierten Nordirak (das heisst in die drei Provinzen Dohuk, Erbil und Su-
leimaniya) mit Blick auf die dort herrschende allgemeine Sicherheits- und
Menschenrechtslage (vgl. dazu BVGE 2008/4, insbesondere E. 6.2 ff. und
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6.6) in der Regel als zulässig erachtet wird. In einem anderen Grundsatz-
urteil (vgl. BVGE 2008/5) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch ver-
walteten Nordirak befasst, und ist dabei zum Schluss gelangt, dass in den
drei genannten nordirakischen Provinzen keine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist,
dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar qualifiziert wer-
den müsste. Die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
den Nordirak setzt dem erwähnten Urteil zufolge jedoch in individueller
Hinsicht voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus einer der
drei nordirakischen Provinzen stammt oder zumindest während längerer
Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Netz oder über Beziehun-
gen zu den herrschenden Parteien verfügt. Zurückhaltung ist geboten bei
Personen, welche einer Risikogruppe angehören (namentlich Familien
mit Kindern, alleinstehende Frauen ohne spezielle Berufsbildung, Kranke
und Betagte, Kurden mit Herkunft ausserhalb der drei Provinzen Dohuk,
Erbil und Suleimaniya, Nichtkurden aus dem Süd- und Zentralirak). Die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts demnach in der Regel zumutbar für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus
einer der drei nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor
über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen.
7.2. Grundsätzlich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7
AsylG).
7.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus der Stadt
G._______. Im Jahre 1998 sei er von dort mit seiner Familie nach
H._______ gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Diese
Vorbringen sind indessen aus den nachfolgend aufgeführten Gründen
unglaubhaft: Zunächst ist festzustellen, dass die irakische Identitätskarte,
welche der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Herkunft aus G._______
einreichte und die vom BFM am 19. April 2010 einer internen Dokumen-
tenanalyse unterzogen wurde, mehrere Fälschungsmerkmale aufweist.
So wurde die Seriennummer nicht im zutreffenden Druckverfahren ge-
druckt und die Grössenverhältnisse der Zahlen stimmen nicht. Zudem
stimmt die Darstellung (Vordruck) auf der Rückseite nicht mit dem neuen
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Modell der irakischen Identitätskarte überein. Überdies enthält der Nass-
stempel nicht den vollständigen Text in Arabisch. Der Beschwerdeführer
hat die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010
nicht entgegen genommen und damit darauf verzichtet, zum Ergebnis der
Dokumentenanalyse Stellung zu nehmen beziehungsweise Elemente
vorzutragen, die die dargelegten Fälschungsmerkmale entkräften. Auf-
grund dieser Fälschungsmerkmale ist die vom Beschwerdeführer einge-
reichte Identitätskarte gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
Um seine angebliche Herkunft aus G._______ zu untermauern bezie-
hungsweise seinen behaupteten früheren Wohnsitz in H._______ nach-
zuweisen, reichte der Beschwerdeführer mit der Rechtsmittelschrift ein
Bestätigungsschreiben seines Vaters sowie eine Wohnsitzbestätigung
von zwei Zeugen ein. Diese Unterlagen sind indessen ebenfalls nicht ge-
eignet, die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aus
G._______ respektive seinen vorgebrachten früheren Wohnsitz in
H._______ glaubhaft zu machen, zumal keine Gewähr für die Echtheit
dieser Schreiben besteht.
Gegen die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers aus G._______
spricht im Weiteren auch die Tatsache, dass er anlässlich der Anhörung
zu Protokoll gab, sein Bruder sei vor seinem Tod in G._______ in ein Spi-
tal namens "Azadi" gebracht worden (Akten BFM A 15/18 F129 ff.). Nach
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts existiert in dieser Stadt
kein Spital mit einem solchen Namen. Die Nennung eines Spitals namens
"Azadi" deutet vielmehr auf eine Herkunft des Beschwerdeführers aus der
Umgebung der Stadt Dohuk hin, da sich in dieser Stadt das "Azadi Tea-
ching Hospital" befindet. Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerde-
führer die Frage, wo sich die Felder seines Vaters in G._______ befunden
hätten, nur ausweichend beantwortet hat (A 15/18 F68), was die geltend
gemachte Herkunft aus G._______ ebenfalls als unglaubhaft erscheinen
lässt. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift,
wonach er deswegen gewisse Fragen zu G._______ nicht genau habe
beantworten können, da er diese Stadt bereits mit elf Jahren verlassen
habe, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Hinsichtlich des vorge-
brachten früheren Wohnsitzes in H._______ ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht in der Lage war an-
zugeben, wo in H._______ er gewohnt habe (A 15/18 S. 5), obwohl er
sich während zehn Jahren dort aufgehalten haben will. Es ist davon aus-
zugehen, dass er dazu im Stande gewesen wäre, hätte er tatsächlich
während mehrerer Jahre in H._______ Wohnsitz gehabt. Auch die Aus-
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sage des Beschwerdeführers in der Anhörung, wonach der Ort
H._______ zur Provinz G._______ gehöre (A 15/18 F26), lässt seine gel-
tend gemachte Herkunft bezweifeln, weil H._______ sich in der Provinz
J._______ befindet. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich der
Beschwerdeführer in den Befragungen widersprüchlich zum Zeitpunkt
geäussert hat, an dem er von G._______ nach H._______ gezogen sein
will. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine angebliche Herkunft aus
G._______ beziehungsweise seinen geltend gemachten früheren Wohn-
sitz in H._______ glaubhaft zu machen.
7.4. Wie bereits erwähnt, ist es die Pflicht der asylsuchenden Person, im
Rahmen des ihr Zumutbaren und Möglichen an der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken und ihre Aussagen zu substanziieren (vgl. Art.
7 und 8 AsylG). Diesen Verpflichtungen ist der Beschwerdeführer vorlie-
gend nicht nachgekommen. Aufgrund der Aktenlage liegt vielmehr die
Vermutung nahe, dass er versucht hat, die Behörden durch Abgabe einer
gefälschten Identitätskarte vorsätzlich über seine Herkunft zu täuschen.
Bei zweifelhafter Identität oder Herkunft der asylsuchenden Person ist es
nicht Sache der Behörden, nach allfälligen (hypothetischen) Wegwei-
sungshindernissen zu forschen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2.).
Der Beschwerdeführer hat daher die Folgen seiner mangelhaften Mitwir-
kung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu
tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es lägen keine
Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG vor.
Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des gemäss
den Akten jungen, gesunden und alleinstehenden kurdischen Beschwer-
deführers in sein Heimatland als zulässig, zumutbar und möglich zu be-
zeichnen.
7.5. Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz angeordnete Weg-
weisungsvollzug zu bestätigen; eine Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me fällt vorliegend ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Ein-
reichung einer gefälschten Identitätskarte erweist sich die vorliegende
Beschwerdeerhebung als mutwillige Prozessführung. In Anwendung von
Art. 2 Abs. 2 VGKE werden die Verfahrenskosten daher erhöht und dem-
nach auf Fr. 1200.– festgesetzt. Der Betrag ist mit dem am 31. März 2010
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu verrechnen,
womit ein Betrag von Fr. 600.– zur Nachzahlung verbleibt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Identitätskarte wird gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 31. März 2010 in der Höhe von Fr. 600.-- ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 600.-- ist
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: