Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1726/2011
Urteil vom 25. März 2011
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 11. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Eritrea im Jahr
2003 verliess und über Sudan und Libyen nach Italien gelangte, wo sie
bis zum Jahr 2006 lebte,
dass sie zusammen mit ihren Kindern am 26. September 2006 in der
Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, und das BFM das Verfahren mit
Verfügung vom 11. Juli 2007 als gegenstandslos geworden abschrieb, da
die Beschwerdeführenden unbekannten Aufenthaltes gewesen seien,
dass die Beschwerdeführenden am 1. März 2010 in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch stellten, auf welches das BFM mit Verfügung vom
13. Juli 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung
nach Italien sowie den Vollzug anordnete,
dass eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5347/2010 vom 2. August 2010
abgewiesen wurde,
dass dabei zur Begründung ausgeführt wurde, Asylsuchende in Italien
könnten zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur
medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein,
vorliegend seien jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
die Beschwerdeführenden würden im Fall einer Rückkehr nach Italien in
eine existenzbedrohende Notlage geraten,
dass der Einwand, die in der Schweiz weilende Mutter der
Beschwerdeführerin sei deren einzige Bezugsperson, nicht zutreffe und
sie in Italien vielmehr über soziale Beziehungen verfüge,
dass vorliegend keine Anhaltspunkte vorlägen, welche die Anwendung
der humanitären Klausel gemäss Art. 15 der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) rechtfertigen könnten
und auch die Garantie von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) nicht tangiert sei,
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dass die Beschwerdeführenden am 9. September 2010 nach Italien
zurückgeführt wurden,
dass die Beschwerdeführenden am 18. Januar 2011 erneut in die
Schweiz einreisten und gleichentags ein drittes Asylgesuch stellten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom
9. Februar 2011 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, sie habe in Rom mit andern Eritreern in einer Bauruine
gelebt und ihr Essen bei der Caritas erhalten, ihre Aufenthaltsbewilligung
sei nicht verlängert worden und sie habe kein Geld und keine feste
Adresse gehabt, sodass sie ihre Kinder nicht habe in die Schule schicken
können,
dass sie bezüglich Eritrea keine neuen Gründe geltend machte,
dass der Beschwerdeführerin anlässlich dieser Kurzbefragung das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid (Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG) sowie einer damit verbundenen Wegweisung nach
Italien gewährt wurde,
dass sie dazu ausführte, sie habe bei ihrer Rückkehr nach Italien nicht
wie versprochen eine Wohnung bekommen, sondern sei auf die Strasse
gesetzt worden und habe mit ihren Kindern in einer Ruine Unterschlupf
gefunden, das Leben dort sei schlecht und sie habe manchmal den
ganzen Tag nichts zu Essen gehabt,
dass am 14. Februar 2011 vom BFM ein Ersuchen um Wiederaufnahme
der Beschwerdeführenden nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO an die
zuständige italienische Behörde ging, welches unbeantwortet blieb,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2011 – eröffnet am
15. März 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren
Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete,
dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gestützt auf
die Aussage der Beschwerdeführerin, den Eurodac-Treffer vom
29. Oktober 2003 (Z._______) und die Tatsache, dass die
Beschwerdeführenden am 9. September 2010 nach Italien zurückgeführt
worden seien, sei am 14. Februar 2011 ein Übernahmeersuchen an
Italien gestellt worden,
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dass die Behörden Italiens innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen keine Stellung genommen hätten, womit gemäss
dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und
unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit
an Italien übergegangen sei,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 19f. Dublin-
II-VO) – bis spätestens am 2. September 2011 zu erfolgen habe,
dass die Einwände der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs vom 9. Februar 2011 an der Zuständigkeit Italiens
nichts änderten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin –
mit Eingabe vom 21. März 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei
beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das
BFM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für
das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten,
dass dabei zur Begründung ausgeführt wurde, die Lebensbedingungen in
Italien seien auch für Personen mit Aufenthaltsbewilligung katastrophal,
sie hätten keine dauerhafte Unterkunft, keine Arbeit, keine regelmässigen
Mahlzeiten und keine medizinische Versorgung bekommen und ihre
grundlegendsten Lebensbedürfnisse seien nicht befriedigt gewesen,
dass die Beschwerdeführerin psychisch angeschlagen und ihre
Gesundheit angegriffen sei, sodass sie für ihren Lebensunterhalt nicht
selbst aufkommen könne, in Italien jedoch keine staatliche Hilfe erhalten
habe,
dass das Kindeswohl gefährdet sei, weil ihre Kinder in Italien
unzureichend ernährt würden und ihnen die Schulbildung verunmöglicht
würde,
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dass sie gerne ihrer in der Schweiz lebenden und fast blinden Mutter bei
der Bewältigung des Alltags helfen würde,
dass das Verwaltungsgericht Köln am 11. Januar 2011 die Wegweisung
einer Antragstellerin nach Italien gestoppt habe, weil die
Aufnahmekapazitäten für Flüchtlinge in Italien völlig überlastet seien,
dass das Verwaltungsgericht Darmstadt am 20. Januar 2011 festgehalten
habe, insbesondere die humanitäre Situation in Italien lasse Zweifel
aufkommen, dass nicht eine individuelle Gefährdung drohe,
dass in formeller Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bis
zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den
Suspensiveffekt, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 105 sowie Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens abgelehnt wird, die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO Italien für die Behandlung
des Asylgesuches der Beschwerdeführenden zuständig ist,
dass nachdem die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist
zum Wiederaufnahmeersuchen des BFM vom 14. Januar 2011 keine
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Stellung genommen haben, die Zuständigkeit an Italien übergegangen ist
(Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO),
dass in der Beschwerde keine Gründe geltend gemacht werden, welche
in rechtserheblicher Weise gegen den Wegweisungsvollzug nach Italien
sprechen und sich ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO
aus humanitären Gründen (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Verbindung mit
Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) nicht aufdrängt,
dass die Beschwerdeführerin zwar geltend machte, sie habe in Italien
keine Unterkunft, Arbeit und medizinische Hilfe und ihre Kinder keinen
Zugang zur Schule gehabt,
dass Italien jedoch Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28.Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch
der EMRK und des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR,
0.107) ist und keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht
an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass der Situation der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter
mit zwei Kindern in Italien Rechnung getragen wird und auch ihre
gesundheitlichen Beschwerden dort behandelt werden können,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen im Weiteren auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2010 verwiesen werden
kann,
dass an dieser Einschätzung der neuerliche Einwand der schlechten
Lebensbedingungen in Italien, welche sie bei ihrer Rückkehr im
September 2010 angetroffen habe, nichts zu ändern vermag,
dass ergänzend angemerkt werden kann, dass es der
Beschwerdeführerin mithilfe ihres Beziehungsnetzes offenbar gelungen
ist, für sich und ihre Kinder eine Unterkunft zu finden, und sie von der
Caritas verpflegt wurden (C7 S. 5f.),
dass ferner anzumerken ist, dass über das Asylgesuch der Mutter der
Beschwerdeführerin immer noch nicht entschieden ist und weiterhin keine
Anhaltspunkte vorliegen, welche die Anwendung der humanitären Klausel
gemäss Art. 15 Dublin-II-VO rechtfertigen könnten, zumal die Tatsache,
dass die fast blinde Frau im Alltag Hilfe benötige, kein
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Abhängigkeitsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung zu begründen
vermag,
dass an diesen Einschätzungen auch die zitierten Urteile aus
Deutschland nichts zu ändern vermögen, zumal die spezifischen
Umstände jedes Einzelfalls ausschlaggebend sind und die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe – wie erwähnt – nicht in
rechtserheblicher Weise gegen den Wegweisungsvollzug nach Italien
sprechen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren
Hinweisen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
vielmehr bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides bildet und sich auch die Frage der
Zumutbarkeit in solchen Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83
Abs. 1 und 4 AuG, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens
im Rahmen einer allfälligen Prüfung des Selbsteintrittsrechts aus
humanitären Gründen stellt (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Verbindung mit
Art. 29a AsylV 1),
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dass eine entsprechende Prüfung somit soweit notwendig bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl.
vorstehende Erwägungen),
dass der Vollzug der Wegweisung im Sinne dieser Ausführungen im
Einklang mit den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde nicht darzutun
vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in
der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nach dem Gesagten zufolge
Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
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