B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1727/2012
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Pakistan,
vertreten durch Dr. Hans R. Grendelmeier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 29. Februar 2012 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger – ver-
liess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. November
2002 und gelangte am 25. November 2002 via C._______ und
D._______ illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum E._______ um Asyl nachsuchte.
A.b Mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 stellte das BFF fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen
Asylgesuch vom 25. November 2002 ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die ehemalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies eine dagegen erhobe-
ne Beschwerde mit Urteil vom 31. März 2006 ab.
A.c Das BFM setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. April
2006 eine neue Ausreisefrist bis zum 6. Juni 2006 an.
A.d Mit Schreiben vom 24. Januar 2012 beantragte das Migrationsamt
des Kantons F._______ dem BFM die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers. Dies mit der Begründung, er habe im Rahmen der
Massnahmen zur Beschaffung eines Ersatzreisepapiers am 12. Septem-
ber 2006, am 19. September 2007 und am 1. Dezember 2011 bei der pa-
kistanischen Botschaft vorgesprochen. Mehrere schriftliche Anfragen bei
der Botschaft seitens des BFM seien jedoch ohne Ergebnis geblieben.
Der Beschwerdeführer halte sich seit mehreren Jahren widerrechtlich in
der Schweiz auf. Konkrete Hinweise, wonach der Vollzug der angeordne-
ten Wegweisung in absehbarer Zeit möglich sein werde, seien nicht er-
sichtlich. Bis zum Vorliegen eines vollzugstauglichen Reisepapiers werde
deshalb die vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 46 Abs. 2 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) beantragt.
B.
Mit Verfügung vom 29. Februar 2012 lehnte das BFM den Antrag auf vor-
läufige Aufnahme vom 24. Januar 2012 ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, vorliegend sei der Vollzug der Weg-
weisung bisher nicht möglich gewesen, weil der Beschwerdeführer seine
Mitwirkungspflicht verletzt habe. So habe er Angaben zu seinen Persona-
lien gemacht, welche nachgewiesenermassen nicht richtig gewesen sei-
en; die pakistanischen Behörden hätten sie nicht verifizieren können. Aus
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diesem Grund habe ihm bis anhin kein Reisedokument ausgestellt wer-
den können. Die pakistanische Botschaft habe dem Beschwerdeführer
mehrfach Gelegenheit gegeben, seine korrekten Personalien anzugeben,
zuletzt anlässlich eines Interviews am 1. Dezember 2011 auf der pakista-
nischen Botschaft in G._______. Dennoch sei er auch bei jenem Ge-
spräch nicht bereit gewesen, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen
und wahre Angaben zu seiner Identität zu machen. Die pakistanische
Botschaft habe dies dem BFM gegenüber so bestätigt. Mit Schreiben vom
7. Dezember 2011 sei das kantonale Migrationsamt von diesem Ergebnis
in Kenntnis gesetzt worden. Die Papierbeschaffung sei somit bisher ein-
zig wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht möglich gewe-
sen. Das BFM komme daher zum Schluss, dass die Voraussetzungen für
eine Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne
von Art. 46 Abs. 2 AsylG und Art. 17 der Verordnung vom 11. August 1999
über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281) nicht erfüllt seien, weshalb keine vorläufige Auf-
nahme angeordnet werden könne.
C.
Mit Eingabe vom 27. März 2012 (Poststempel vom 29. März 2012) liess
der Beschwerdeführer gegen diese ablehnende Verfügung beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm in
Gutheissung der Beschwerde die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Eventualiter sei der Entscheid des Beschwerdegegners aufzuheben und
die Sache zur Gutheissung des ursprünglichen Antrags auf vorläufige
Aufnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2012 teilte der zuständige Instrukti-
onsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten und forderte ihn unter Hinweis auf die
Säumnisfolge auf, bis zum 18. April 2012 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.- einzuzahlen.
E.
Mit Eingabe vom 11. April 2012 liess der Beschwerdeführer wiedererwä-
gungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersu-
chen und beantragen, es sei ihm in der Person des Unterzeichneten ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sowie eventualiter eine weite-
re Frist bis zum 15. Mai 2012 zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu
gewähren.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2012 wies der zuständige Instrukti-
onsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie den Eventualantrag
auf Gewährung einer weiteren Frist zur Bezahlung des Kostenvorschus-
ses ab.
G.
Mit Schreiben vom 14. April 2012 (Poststempel vom 16. April 2012) liess
der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der (…) vom 12. April
2012 nachreichen.
H.
Der Kostenvorschuss wurde am 17. April 2012 fristgemäss einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet. Die von der kantonalen Behörde beantragte vor-
läufige Aufnahme stellt eine Ersatzmassnahme für die vorgängig im
Rahmen des Asylverfahrens angeordnete Wegweisung dar, weshalb die
Zuständigkeit der asylrechtlichen Abteilungen des Bundesverwaltungsge-
richt gegeben ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 17 E. 3 S. 136 f.).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 46 Abs. 2 AsylG beantragt der Kanton dem Bundesamt die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, wenn sich der Vollzug als un-
möglich erweist. Nach Art. 83 Abs. 7 Bst. c des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) wird keine vorläufige Aufnahme verfügt, wenn die weg- oder
ausgewiesene Person die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder
Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. Der Kanton kann
laut Art. 17 Abs. 2 VVWA eine vorläufige Aufnahme nur beantragen, so-
fern er rechtzeitig alle notwendigen Massnahmen für den Vollzug der
Wegweisung getroffen hat.
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 29. März 2012 wird im Wesentlichen
geltend gemacht, es könne doch nicht sein, dass man vom Beschwerde-
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führer eine "grössere" Kooperation verlange, ohne zu sagen, worin diese
bestehen solle. Der Beschwerdeführer habe sich immerhin bereits vier-
oder fünfmal an die pakistanische Vertretung gewandt und sei auch mit
Begleitpersonen dort gewesen. Man sollte meinen, dies könne als Zei-
chen dafür gewertet werden, dass er alles versuche, um eine ordnungs-
gemässe Ausreise zu ermöglichen. Ganz offensichtlich tue sich der pakis-
tanische Staat schwer, die Rückführung des Beschwerdeführers zu er-
möglichen. Indem sich die Vorinstanz eine angeblich mündliche, nicht ve-
rifizierte Aussage der pakistanischen Botschaft zu eigen mache, ohne
sich zu vergewissern, weshalb dem Beschwerdeführer kein Pass ausge-
stellt werde, verunmögliche sie ihm zu kooperieren und verweigere ihm
gleichzeitig auch das rechtliche Gehör.
5.2 Nach einer genauen Prüfung der vorliegenden Akten kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, die als zutreffend zu erachten-
den Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu entkräften.
5.2.1 Zunächst ist auf das in der Beschwerde erwähnte Schreiben vom
6. Oktober 2009 (vgl. V28/3) hinzuweisen, mit dem die Vorinstanz das
Migrationsamt des Kantons F._______ bat, den Beschwerdeführer aufzu-
fordern, das Antragsformular der pakistanischen Botschaft vollständig
auszufüllen, zu unterschreiben und mit einem Daumenabdruck zu verse-
hen. Gleichzeitig bezeichnete die Vorinstanz verschiedene, die Identität
des Betroffenen nachweisende Unterlagen, welche für die Papierbeschaf-
fung bei der ausländischen Vertretung in G._______ benötigt würden,
und teilte mit, der Beschwerdeführer sei daher im Rahmen seiner Mitwir-
kungspflicht aufzufordern, ein an seine Angehörigen oder Bekannten im
Heimatstaat adressiertes Schreiben zu verfassen, worin diese ersucht
würden, das erforderliche Dokument einzuholen. Gemäss Angaben der
pakistanischen Botschaft in G._______ könnten die Angehörigen des Be-
troffenen diese Dokumente im Heimatstaat ohne Schwierigkeiten be-
schaffen und anschliessend direkt der Botschaft oder der zuständigen
kantonalen Behörde zustellen.
Bei dieser Sachlage vermag der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen
in der Beschwerde, die Kontaktaufnahme des Rechtsvertreters mit den
pakistanischen Amtsstellen zwecks Einholung der für die Identitätsabklä-
rung notwendigen Dokumente sei erfolglos geblieben, nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten, zumal er – wie vom BFM vorgeschlagen – über Ver-
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wandte oder Bekannte vor Ort weitere Schritte hätte unternehmen kön-
nen.
5.2.2 Des Weiteren ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bereits
anlässlich der Befragung vom 28. November 2002 und der Anhörung vom
14. Januar 2003 die Beschaffung einer Kopie seiner Identitätskarte in
Aussicht stellte (vgl. A1 S. 4; Anhörungsprotokoll vom 14. Januar 2003,
A13 S. 6/7), bis anhin jedoch kein derartiges Beweismittel einreichte. Die
ARK erachtete in diesem Verhalten denn auch eine Verletzung der Mit-
wirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG (vgl. Urteil vom 31. März
2006, E. 3.4.1. S. 10). Im Übrigen ist auf den Bericht der zuständigen
kantonalen Behörde vom 18. Mai 2006 betreffend Vollzugsgespräch hin-
zuweisen, wonach der Beschwerdeführer sich weigerte, das Personenda-
tenblatt "Form A" auszufüllen (vgl. V1/3 S. 3).
5.2.3 Nach dem Gesagten entsteht insgesamt der Eindruck, dass der Be-
schwerdeführer seine Identität absichtlich verheimlichen will, um den
rechtskräftig angeordneten Wegweisungsvollzug zu verunmöglichen.
Damit ist er der ihm gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG obliegenden
Mitwirkungspflicht entgegen anderslautender Einschätzung nicht nachge-
kommen. Angesichts dessen, dass die behördliche Untersuchungspflicht
nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsu-
chenden (Art. 8 AsylG) findet, erweist sich die in der Beschwerde erhobe-
ne Rüge, die weitgehende, wortwörtliche Kopie der früheren Verfügung
vom 18. März 2011 zeige ganz deutlich, dass sich die Vorinstanz materiell
mit der Angelegenheit gar nicht befasst habe, als ungerechtfertigt. Aus
demselben Grund ist auch der Vorhalt, das Bundesamt habe dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert, als unbegründet zu er-
achten.
6.
Da der Beschwerdeführer die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
durch sein eigenes Verhalten verursacht hat, ist zusammenfassend fest-
zuhalten, dass das Bundesamt den Antrag auf Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme vom 24. Januar 2012 in Anwendung von Art. 83 Abs. 7
Bst. c AuG und Art. 17 Abs. 2 VVWA zu Recht abgelehnt hat. Infolgedes-
sen kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Beschwerdevorbrin-
gen näher einzugehen, da dies zu keiner anderen Beurteilung führen wür-
de.
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7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- fest-
zusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 17. April 2012 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: