B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1727/2016
thc/fes
Ur t e i l vom 2 2 . Mä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. Februar 2016 – eröffnet am 15. März
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien
anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug beauftragte,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass die kantonalen Behörden den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
15. März 2016 für die Dauer von sechs Wochen in Ausschaffungshaft ver-
setzten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2016 gegen den
Entscheid des SEM vom 23. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und sein Asylantrag gutzuheissen, eventuell sei er
vorläufig aufzunehmen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewäh-
ren und im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. März 2016 per Telefax beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Frage der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand
des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des
vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf den entsprechenden Be-
schwerdeantrag nicht einzutreten ist,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 5. Januar 2016 in Bulgarien ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die bulgarischen Behörden am 15. Februar 2016 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 22. Feb-
ruar 2016 zustimmten, womit die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens
feststeht,
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dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, er
habe seit einem Jahr in der Schweiz eine Freundin, die im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung sei und sobald sie im Dezember 2016 18 Jahre
alt werde, würden sie heiraten,
dass im Zusammenhang mit Art. 9 Dublin-III-VO gemäss Art. 2 Bst. g Dub-
lin-III-VO unter den Begriff Familienangehörige lediglich Ehegatten, nicht
verheiratete Partner, die eine dauerhafte Beziehung führen, minderjährige
Kinder und bei unverheirateten minderjährigen asylsuchenden Personen
der Vater, die Mutter oder der Vormund fallen,
dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
rücksichtigt werden kann, wobei es gemäss der Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehen-
des Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finn-
land [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94,
§ 150), für das Vorliegen einer Familie im Sinne von Art. 8 EMRK allerdings
nicht notwendig ist, dass zwei Personen ihre Beziehung rechtlich formali-
siert haben, weshalb die Unehelichkeit einer Partnerschaft grundsätzlich
kein Hindernis für die Anwendbarkeit des konventionsrechtlichen Familien-
begriffs darstellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1; CHRISTOPH GRABENWARTER,
Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien
2009, S. 204),
dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung
das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finan-
zielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das
Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind
(vgl. GRABENWARTER, a.a.O., S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Eu-
ropäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LU-
ZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Men-
schenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/
Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137),
dass der Beschwerdeführer die Personalien seiner Freundin nicht angab,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben noch nicht mit der
Freundin verheiratet ist,
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dass der Beschwerdeführer erst am 12. Januar 2016 in die Schweiz ein-
reiste, demgegenüber die Freundin angeblich bereits im Besitz einer Nie-
derlassungsbewilligung ist, was darauf hinweist, dass sie sich in der Regel
bereits einige Zeit in der Schweiz aufhält,
dass der Beschwerdeführer zudem anlässlich der Befragung im EVZ be-
züglich seines Zivilstandes nicht angab, verlobt zu sein oder in einer Part-
nerschaft zu leben und gefragt nach einer Bezugsperson in der Schweiz
"Keine" angab (vgl. Akte A5/10 S. 3 Ziff. 1.14 und 3.02),
dass er auch anlässlich der Gehörsgewährung betreffend die Zuständigkeit
Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
und einer Wegweisung dorthin keinerlei Andeutungen machte, er habe in
der Schweiz eine Freundin, die er heiraten wolle, sondern nur meinte, er
wolle nicht in Bulgarien bleiben, sie hätten ihn gezwungen, die Fingerab-
drücke zu geben (vgl. Akte A5/10 S. 7 Ziff. 8.01),
dass demnach offenbar weder von einer Partnerschaft im Sinne von Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO noch von einer tatsächlich gelebten Beziehung im
Sinne von Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und der Freundin
ausgegangen werden kann,
dass mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung festzuhalten ist, dass
ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann möglich ist,
wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der
Zivilstandverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]),
dass demnach auch diesbezüglich der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers nach Bulgarien nichts entgegensteht,
dass das Vorbringen in der Beschwerde, wonach das Asylsystem in Bulga-
rien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3
Dublin-III-VO aufweise, sich als nicht gerechtfertigt erweist,
dass systemische Schwachstellen im Asylsystem im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO dann zu bejahen sind, wenn in dem als
zuständig bestimmten Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestä-
tigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die asylsuchende Person
tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be-
handlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union in der Fassung vom 26. Oktober 2012 (ABl EG C 326 S. 392,
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EuGrCH) ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 14. November 2013 C-
4/11),
dass es für die Feststellung systemischer Schwachstellen mithin struktu-
reller und landesweiter Missstände bedarf, welche eine individuelle und
konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines je-
den einzelnen oder zumindest einer nennenswerten Anzahl von Asylbe-
werbern bedarf, welche von den nationalen Behörden tatenlos hingenom-
men werden,
dass zum jetzigen Zeitpunkt keine wesentlichen Gründe für die Annahme
bestehen, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Asylantragsteller in Bulgarien systemische Schwachstellen im genannten
Sinn aufweisen würden,
dass Bulgarien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt,
dass davon ausgegangen werden kann, Bulgarien anerkenne und schütze
die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi-
schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmericht-
linie) ergeben,
dass Asylsuchende in Bulgarien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und
dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt
sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bun-
desverwaltungsgerichts entgegen den Beschwerdevorbringen jedoch nicht
als generell untragbar und unüberwindbar erscheinen,
dass der Beschwerdeführer mithin aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann,
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dass schliesslich jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer jedoch nicht konkret ausführt, weshalb seine
Sicherheit in Bulgarien gefährdet wäre, er insbesondere mit seinem pau-
schalen Vorbringen, er befürchte eine mehrmonatige Inhaftierung wegen
seiner illegalen Einreise, kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan
hat, dass die bulgarischen Behörden sich weigern könnten, ihn aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass es dem Beschwerdeführer zudem offensteht, allfällige Probleme beim
Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen bulgarischen Justizbehör-
den zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines bulgarischen Rechts-
anwalts oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen
in Bulgarien,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, ihm in Bulga-
rien aus individuellen Gründen drohende Völkerrechtsverletzungen glaub-
haft zu machen, weshalb ein Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO aus diesen Gründen nicht in Betracht fällt,
dass dem SEM sodann bei der Prüfung des Vorliegens von humanitären
Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 Ermessen zukommt (vgl.
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BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten in diesem Zusammenhang keine Hin-
weise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt nach
Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die
Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag
prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und – weil der Beschwer-
deführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.), weshalb auf den im Übrigen unbegründeten Even-
tualantrag, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten
ist,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit auf diese
einzutreten ist,
dass der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung, welcher nur für
die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten kann, aufgrund
des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind und damit die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
Versand: