B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1727/2018
lan
Ur t e i l vom 2 8 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung;
zugunsten von
B._______, geboren am (…), und
C._______, geboren am (…), Eritrea
Verfügung des SEM vom 20. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 12. Mai 2015 ein Asylgesuch in der
Schweiz ein. Mit Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2016 wurde dieses
gutgeheissen, seine Flüchtlingseigenschaft anerkannt und ihm Asyl ge-
währt.
B.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 ans SEM stellte der Beschwerdeführer
ein Gesuch um Familienzusammenführung und Einreisebewilligung in die
Schweiz für seine Freundin B._______ und seine Tochter C._______ ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG. Dazu reichte er eine Taufurkunde und
eine Impfkarte seiner Tochter ein.
C.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 – eröffnet am 22. Februar 2018 –
verweigerte das SEM die Einreise von B._______ und C._______ und
lehnte das Gesuch um Familienasyl ab.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
21. März 2018 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und ihm sei der Familiennachzug für seine Lebenspartnerin und seine
Tochter zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
Der Rechtsmitteleingabe legte er diverse Dokumente, unter anderem eine
Kopie der Taufurkunde seiner Freundin bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2018 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 5. April 2018 (Datum Post-
stempel) die Übersetzung der Taufurkunde seiner Freundin nach.
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G.
Mit Vernehmlassung vom 17. April 2018 hielt das SEM mit ergänzenden
Bemerkungen an seiner Verfügung fest.
H.
Der Beschwerdeführer replizierte am 4. Mai 2018 (Datum Poststempel) un-
ter Einreichung mehrerer Beilagen (Kopien der Identitätskarte seiner ver-
storbenen Schwester sowie des Totenscheins der Gemeinde D._______
und des offiziellen Totenscheins des Verteidigungsministeriums seines ver-
storbenen Bruders).
I.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 (Datum Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer die Übersetzungen der Identitätskarte seiner verstorbenen
Schwester sowie des Totenscheins der Gemeinde D._______ und des of-
fiziellen Totenscheins des Verteidigungsministeriums seines verstorbenen
Bruders nach.
J.
Am 16. Oktober 2018 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer
das Original der Taufurkunde seiner Lebenspartnerin ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl).
Nach Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) sind die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft (Konkubi-
nat) zusammenlebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt. Wurden
die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befin-
den sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen
(Art. 51 Abs. 4 AsylG).
3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt
gemäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemein-
schaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsich-
tigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5).
Von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51
Abs. 4 AsylG ist auszugehen, wenn die Eheleute zum Zeitpunkt der Tren-
nung im gleichen Haushalt zusammen lebten. Eine Trennung liegt vor,
wenn die Familiengemeinschaft durch die Flucht des asylberechtigten Mit-
glieds ins Ausland getrennt wurde, oder wenn in der Heimat ein weiteres
Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt infolge zwingender Gründe
nicht möglich war. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz setzt weiter
voraus, dass die Verbindung zwischen den Eheleuten auch nach der Tren-
nung aufrechterhalten und eine rasche Wiedervereinigung der Familie an-
gestrebt wird (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer
D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 E. 5).
3.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-
gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beab-
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sichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung fest, der
Beschwerdeführer und seine Freundin hätten sich dessen Angaben zu-
folge im Jahr 2009 verliebt und im Jahr 2010 sei die gemeinsame Tochter
zur Welt gekommen. Aufgrund seiner militärischen Ausbildung, dem Tod
seines Bruders im Militärdienst im Jahr 2013 sowie dem Tod seiner
Schwester im Jahr 2014 und seiner Flucht aus Eritrea im Jahr 2014 sei es
ihm und seiner Freundin nicht möglich gewesen, in Eritrea zu heiraten. Be-
züglich der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ver-
meintlichen Partnerin ergäben sich eine Reihe von Ungereimtheiten. Bei
der Befragung zur Person (BzP) habe er angegeben, seine Partnerin
heisse E._______ und sei am (…) geboren. Im Familienasylgesuch habe
er ihren Namen als F._______ bezeichnet und als Geburtsdatum den (…)
angegeben. Zudem habe er keine rechtsgenüglichen Identitätsnachweise
seiner Partnerin eingereicht. Folglich sei die Zugehörigkeit des nachzuzie-
henden Angehörigen zur Familiengemeinschaft mangels Identitätsnach-
weise nicht glaubhaft gemacht. Des Weiteren ergäben sich Ungereimthei-
ten hinsichtlich der bestandenen Beziehung und Familiengemeinschaft mit
der Partnerin und der gemeinsamen Tochter. Im Gesuch um Familienasyl
habe er angegeben, sich Anfang des Jahres 2009 in seine Partnerin ver-
liebt zu haben. Diese Angabe lasse sich nicht mit der Aussage bei der BzP
vom 8. Juni 2015 vereinbaren, wonach zwischen ihnen seit fast acht Jah-
ren, somit seit 2007, ein Konkubinat bestehe. Ferner habe er bei der BzP
ausdrücklich ausgesagt, nicht mit seiner Partnerin unter einem Dach gelebt
zu haben. Dies habe er bei der Anhörung wiederholt und angegeben, seine
Partnerin und die gemeinsame Tochter würden bei den Eltern der Partnerin
leben. Darüber hinaus habe er in den Jahren 2012 und 2013 die militäri-
sche Ausbildung in G._______ absolviert. Nach Abschluss derselben bis
zu seiner Ausreise habe er sich meist versteckt in Eritrea aufgehalten, wäh-
rend dieser Zeit habe ebenfalls keine Familiengemeinschaft bestanden. Im
Rahmen des Familienasylgesuchs habe er ausgeführt, dass die Todesum-
stände seiner Geschwister ihn daran gehindert hätten, seine Partnerin zu
heiraten und anschliessend in einem gemeinsamen Haushalt zu leben.
Diesbezüglich bestünden ebenfalls Widersprüche, da er bei der Anhörung
ausgesagt habe, im Juli 2013 vom Tod seines Bruders erfahren zu haben
und dass seine Schwester im November 2013 verstorben sei. Hingegen
habe er im Gesuch um Familienasyl ausgeführt, erst im Dezember 2013
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vom Tod seines Bruders erfahren zu haben und seine Schwester sei im
April 2014 verstorben. So habe er ferner ausgeführt, sechs Monate in
D._______ und dann sechs Monate in H._______ versteckt gelebt zu ha-
ben. Hingegen habe er bei der Anhörung angegeben, sich erst ab Mai 2014
bis September 2014 versteckt zu haben. Aufgrund dieser Ungereimtheiten
habe zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Eritrea keine Familiengemeinschaft
mit seiner Partnerin und seiner Tochter bestanden, die durch die Flucht
getrennt worden sei. Schliesslich sei auch keine fest beabsichtigte Famili-
envereinigung erkennbar, zumal er über fünfzehn Monate zugewartet
habe, bevor er mit einem Familienasylgesuch ans SEM gelangt sei. Sein
Verhalten lasse vielmehr auf eine seit seiner Ausreise im Jahr 2014 gröss-
tenteils abgebrochenen Beziehung zu seiner Tochter und Partnerin schlies-
sen, weshalb zusätzlich von besonderen Umständen im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG auszugehen sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung
von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien somit nicht
erfüllt.
4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, die Ungereimtheit betref-
fend den Namen seiner Freundin, sei auf die Aussprache zurückzuführen.
Dieser könne auf beide Arten ausgesprochen werden (F._______ oder
E._______). Die unterschiedlichen Altersangaben seien auf sein Unwissen
zurückzuführen, so habe er einfach geschätzt, dass sie volljährig gewesen
sei, als er sie in der 9. Klasse wiedergetroffen habe. Nach der Befragung
habe sie ihn berichtigt, sie sei am (…) geboren und bei der Geburt der
Tochter (…) Jahre alt gewesen. Als Identitätsnachweis habe er inzwischen
die Taufurkunde seiner Partnerin nachreichen können. Er habe seine
Freundin schon zwei Jahre vor dem Übertritt in die 9. Klasse im Haus sei-
ner Tante in I._______ getroffen und schon recht gut gekannt. Deshalb
habe er bei der Befragung eine längere Beziehungsdauer genannt. Als sie
sich dann in der 9. Klasse im Jahr 2009 wiedergetroffen hätten, sei alles
sehr schnell gegangen und seine Freundin sei schwanger geworden. Die
Eltern hätten schockiert und ablehnend reagiert, doch er habe versprochen
seine Freundin nach Abschluss des Militärdienstes zu heiraten. Seine
Freundin habe die Schule nach der Geburt der gemeinsamen Tochter ab-
gebrochen, während er die Schule weiterhin besucht und anschliessend
das 12. Schuljahr im Militärlager in G._______ gemacht habe. Nach einem
Jahr sei er im Juli 2013 für einen Monat Ferien nach Hause gekommen.
Da habe er erfahren, dass sein Bruder im Oktober 2012 auf dem Weg nach
J._______ bei einer Razzia mitgenommen worden sei. Daraufhin habe sich
der Vater bei der Verwaltung nach seinem vermissten Sohn erkundigt aber
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keine Informationen erhalten. Im Dezember 2013 habe der Beschwerde-
führer dann offiziell von der Militäradministration erfahren, dass sein Bruder
im Militärdienst verstorben sei. Bei der Befragung habe er nicht gemeint,
dass er schon im Juli 2013 vom Tod seines Bruders erfahren habe, sondern
dass dieser verschleppt worden sei. Der Schock über den Tod des Bruders
habe der Schwester so stark zugesetzt, dass sie vier Monate später eben-
falls verstorben sei. Nach diesen Ereignissen sei er nicht in den Militär-
dienst zurückgekehrt. Der Militärsuchdient habe die Verwaltung in seinem
Dorf D._______ erst etwa Ende des Jahres 2013 über sein Fernbleiben
vom Dienst informiert. So habe er in der ersten Zeit seiner Desertion noch
recht ruhig in D._______ bleiben können. Er sei dennoch vorsichtig gewe-
sen. Ab Mai 2014 seien die Suchtrupps häufiger gekommen, deshalb sei
er nach H._______ geflüchtet. Seine Freundin habe nach der Geburt der
gemeinsamen Tochter zuerst mehr bei ihren Eltern gewohnt. Nach der
Nachricht vom Tod seines Bruders sei sie mehr zu ihm nach Hause gekom-
men. In dieser Zeit hätten sie zusammen mit der gemeinsamen Tochter bei
seiner Familie gelebt. Damals sei die Tochter (…) Jahre alt gewesen, sie
habe gerne mit Nachbarskindern gespielt und sei von allen Familienmit-
gliedern, aber insbesondere von den Eltern betreut worden. Als er definitiv
aus Eritrea geflüchtet sei, sei seine Tochter (…) Jahre alt gewesen. So hät-
ten sie während dieser traurigen Zeit über ein Jahr zusammen unter dem
gleichen Dach gelebt. Das Gesuch um Familiennachzug habe er erst im
Februar 2018 gestellt, weil er erst nach langer Zeit die Dokumente seiner
Tochter erhalten habe. Mit seiner Familie habe er etwa alle ein bis zwei
Monate telefonischen Kontakt. Er spreche immer auch mit seiner Tochter
und sie erzähle ihm von der Schule und vom Leben bei seiner Familie.
4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer
habe am 4. April 2018 eine Kopie der Taufurkunde seiner Lebenspartnerin
eingereicht, um deren Identität glaubhaft nachzuweisen. Das Zivilstands-
wesen in Eritrea sei nicht derart zuverlässig, als dass Dokumente als fäl-
schungssicher erachtet werden könnten und ihnen damit ein hoher Be-
weiswert zugesprochen werden könne. Zudem könnten eritreische Doku-
mente in Eritrea und anderswo käuflich erworben werden und hätten daher
nur einen reduzierten Beweiswert. Geburts- oder Taufurkunden seien oh-
nehin nicht geeignet, um die Identität einer Person zweifelsfrei und rechts-
genüglich zu belegen. Bei der eingereichten Taufurkunde handle es sich
um ein Blankoformular, welches anschliessend handschriftlich ausgefüllt
worden sei. Ein auf diese Weise zustande gekommenes Dokument biete
die Möglichkeit mehrfacher Manipulationen an. Zusammenfassend sei die
Identität der Lebenspartnerin mit der nachgereichten Taufurkunde nicht
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glaubhaft gemacht worden. Im Übrigen seien die Ungereimtheiten hinsicht-
lich der Beziehung und Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit
seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter in Eritrea nicht plausibel
aufgelöst worden.
4.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik im Wesentlichen, es
sei bekannt, dass in Eritrea Taufurkunden von der Kirche ausgestellt wür-
den. Es sei die Regel, dass eine Taufurkunde nach der Taufzeremonie von
der Kirchenadministration handschriftlich ausgefüllt werde. Der Stempel
des Patriarchats der Eritreischen koptisch-orthodoxen Kirche und dem Kir-
chensiegel des Priesters seien zusätzliche Merkmale für deren Gültigkeit.
Zudem reiche er Kopien der Identitätskarte seiner verstorbenen Schwester
sowie der zwei Totenscheine seines Bruders ein. Damit beweise er, dass
es ihm und seiner Partnerin in der sechsmonatigen obligatorischen Trau-
erzeit nicht möglich gewesen sei, zu heiraten. Sein Bruder sei am (…) 2012
verstorben, zu diesem Zeitpunkt habe er wie in der Beschwerde angege-
ben mündlich davon erfahren. Hingegen habe die Familie erst im Februar
2014 von der Gemeindeverwaltung in D._______ einen Totenschein erhal-
ten. Mit der Bestätigung der Gemeinde hätten sie dann den offiziellen To-
tenschein vom Militärcamp in K._______ beantragen können. Dieser sei
bereits am (…) 2013 ausgestellt worden, jedoch erst nach seiner Ausreise
aus Eritrea zugestellt worden. Er sei gerne bereit eine DNA-Analyse be-
züglich seiner Tochter zu machen.
5.
5.1 Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist,
dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemein-
schaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Per-
son bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des AsylG so-
wie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68). Das
Familienasyl dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor
noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme
von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2
m.w.H.).
5.2 Die eheähnliche Gemeinschaft „Konkubinatsverhältnis“ wird – wie be-
reits festgestellt – vom Anspruch auf Familienasyl nach Art. 51 Abs. 4 AsylG
ebenfalls umfasst. Als eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 1a
Bst. e AsylV1 wird ein Konkubinat im Wesentlichen dann bezeichnet, wenn
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es sich dabei um eine dauerhafte, grundsätzlich exklusive Lebensbezie-
hung handelt, die vereinfachend auch als "Tisch-, Bett- und Wohngemein-
schaft" bezeichnet wird; ob eine solche eheähnliche Beziehung vorliegt, ist
unter Würdigung aller massgebenden Umstände des Zusammenlebens zu
beurteilen (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen).
5.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Partnerin und er würden
seit dem Jahr 2009 eine Beziehung führen, aus der im Jahr (…) auch eine
gemeinsame Tochter hervorgegangen sei. Sie hätten die Absicht gehabt,
nach seiner Rückkehr von der militärischen Ausbildung in G._______ zu
heiraten. Als er im Juli 2013 zurückgekommen sei, sei es aufgrund der Er-
eignisse um seinen Bruder beziehungsweise den beiden Todesfälle in sei-
ner Familie (Bruder und Schwester des Beschwerdeführers) nicht möglich
gewesen, eine Hochzeit zu planen. Doch die Absicht zur Heirat bestehe
weiterhin; sobald seine Partnerin in die Schweiz komme, wollten sie heira-
ten.
5.4 Der Argumentation der Vorinstanz ist im Ergebnis zu folgen. Aus den
Akten ergibt sich, dass nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausge-
gangen werden kann. Im Rahmen des Familienasylgesuchs machte der
Beschwerdeführer sodann zum ersten Mal geltend, seine Partnerin habe
nach der Geburt der Tochter abwechselnd bei ihren Eltern und den Schwie-
gereltern gewohnt, während er die Schule besucht habe und anschlies-
send nach G._______ gegangen sei (SEM acte. Z1). In der Beschwerde-
schrift führte er aus, seine Freundin habe nach der Nachricht vom Tod sei-
nes Bruders über ein Jahr mit ihm zusammen gewohnt. Diese Aussagen
stehen in klarem Widerspruch zu den Ausführungen im erstinstanzlichen
Asylverfahren. In der BzP als auch der Anhörung verneinte der Beschwer-
deführer explizit, mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter zu-
sammengelebt zu haben, sie hätten jedoch alle im gleichen Dorf
(D._______) gelebt und sich oft gegenseitig besucht (SEM acte. A28 F29;
A4, 1.14, S. 4). Insgesamt kann das widersprüchliche als auch nachge-
schobene Vorbringen das Zusammenleben betreffend nicht geglaubt wer-
den. Da der Beschwerdeführer somit zu keinem Zeitpunkt mit seiner Part-
nerin und seiner Tochter im gleichen Haushalt gelebt hat, kann vorliegend
nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden. Bei die-
ser Sachlage können auch den eingereichten Beweismitteln keine stich-
haltigen Hinweise dafür entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
mit seiner Partnerin bereits in Eritrea in einer eheähnlichen Gemeinschaft
gelebt hätte (vgl. dazu anstelle vieler auch Urteil des BVGer D-5304/2016
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vom 23. Oktober 2017 E. 3). Demzufolge ist zu keinem Zeitpunkt das Be-
stehen einer vorbestandene Familiengemeinschaft ersichtlich. So fehlt es
vorliegend an dem für eine Familienzusammenführung aus dem Ausland
im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingenden Erfordernis einer bereits vor
der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestandenen Familiengemeinschaft.
5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch um Bewilligung der Ein-
reise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Gunsten der Partnerin B._______, und der
Tochter C._______ zu Recht abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom
3. April 2018 hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gut. Entsprechend hat der Beschwerdeführer vor-
liegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1727/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Nathalie Alemayehu
Versand: