B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1728/2014
Ur t e i l vom 7 . Sep t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Thomas Wüthrich,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 3. März 2014 / N (…).
D-1728/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – Kurde syrischer Herkunft aus C._______ (kur-
disch: D._______) mit letztem Wohnsitz in E._______ – suchte am 3. Juni
2012 mit seinem jüngeren Sohn in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Juni
2012 erhob das damalige BFM seine Personalien und befragte ihn zum
Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimat-
landes.
B.
Am 24. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine Kopie sei-
nes syrischen Führerscheins, zwei Aufgebote in den Militärdienst von
1996, eine Abgabebestätigung von seinem Militärmaterial von 1996 und
eine Bestätigung der Beendigung des Militärdienstes von 1994 (alle im Ori-
ginal) ein.
C.
Am 5. September 2013 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen
an.
Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches im We-
sentlichen aus, er habe bis 2009 mit seiner Familie und seinen Eltern in
D._______ gewohnt und habe sich wegen der Arbeit oft nach E._______
begeben. Ein Mitglied der Baath-Partei habe ihn und seine Freunde, mit
welchen er über Politik diskutiert habe, wegen regimekritischen Äusserun-
gen angezeigt. Zwei seiner Freunde seien wegen dieser Verzeigung inhaf-
tiert, drei Jahre auf dem F._______-Posten festgehalten und gefoltert wor-
den. Alle 20 bis 30 Tage habe sich der Geheim- beziehungsweise nationale
Sicherheitsdienst in seiner Abwesenheit bei seinem Vater nach ihm erkun-
digt. Aus Angst ebenfalls inhaftiert zu werden, sei er nicht mehr in sein
Haus in D._______ zurückgekehrt und mit seiner Familie nach E._______
umgezogen, wo sie auf verschiedenen Bauernhöfen gearbeitet hätten, um
sich vor den Behörden zu verstecken. Als es zu Demonstrationen gekom-
men sei, sei er auf die Strasse gegangen und habe Freiheit gefordert. Im
Jahr 2011 sei er nach dem Dienst 2004 und 2007 erneut zum Militärdienst
in D._______ aufgeboten worden, den er aber nicht geleistet habe. Im April
2012 habe sich die Situation in E._______ verschlechtert und in ihrem
Quartier sei es vermehrt zu Hausstürmungen und Plünderungen gekom-
men, wobei Männer teilweise von der Militärpolizei unmittelbar als Reser-
visten eingezogen worden seien, weshalb er nicht mehr zu Hause geschla-
fen habe. Nur seine Frau und die beiden Söhne seien zu Hause geblieben.
D-1728/2014
Seite 3
Im Frühling 2012 sei auch ihr Haus geplündert worden. Die Täter hätten
vor allem Gold und Schmuck gestohlen. Er sei damals nicht zu Hause ge-
wesen. Seine Frau sei geschlagen worden und man habe nach ihm ge-
fragt. Zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Söhnen habe er Sy-
rien – in erster Linie aus Angst vor einer zwangsweisen Einziehung in die
Reserve – am 20. April 2012 via G._______ illegal verlassen. Seine Ehe-
frau und der ältere Sohn, seien dann vorerst in der Türkei geblieben und
später nach G._______ zurückgekehrt, während er und der jüngere Sohn
von H._______ aus per LKW am 3. Juni 2012 illegal in die Schweiz einge-
reist seien.
D.
Mit Verfügung vom 3. März 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdefüh-
rer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesu-
che ab und ordnete die Wegweisung an. Den Vollzug der Wegweisung
schob es wegen Unzumutbarkeit aber zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
E.
Mit Eingabe vom 1. April 2014 erhoben die Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantrag-
ten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Zudem ersuchten sie um
die Erteilung einer Einreisebewilligung für die Frau und den älteren Sohn
beziehungsweise die Mutter und den Bruder sowie um Familienzusam-
menführung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie zudem, es
sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, ihnen
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen eine amtliche Rechtsvertre-
tung beizuordnen.
Die Beschwerdeführer reichten eine Sozialhilfebestätigung vom 13. März
2014 ein.
F.
Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts trat mit Verfügung
vom 4. April 2014 auf die Anträge, es sei die Einreise der Familienangehö-
rigen zu bewilligen, die Familie zusammenzuführen und die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, nicht ein. Die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D-1728/2014
Seite 4
Sie forderte die Beschwerdeführer auf, eine amtliche Rechtsbeiständin
oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu benennen.
G.
Mit Eingabe vom 14. April 2014 benannten die Beschwerdeführer Herrn
Thomas Wüthrich als Rechtsbeistand.
H.
Mit Verfügung vom 17. April 2014 ordnete die Instruktionsrichterin den
rubrizierten Rechtsvertreter bei und gab dem BFM Gelegenheit, eine Ver-
nehmlassung einzureichen.
I.
Das BFM stellte in seiner Vernehmlassung vom 30. April 2014 fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne.
Das Bundesverwaltungsgericht sandte die Vernehmlassung am 2. Mai
2014 den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme zu.
J.
Am 28. August 2014 reichten die Beschwerdeführer handelnd durch ihren
Rechtsvertreter eine Ergänzung zur Beschwerde ein, worin sie um eine
zusätzliche Befragung ersuchten.
K.
Am 2. Februar 2015 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers mit dem
älteren gemeinsamen Sohn in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch.
L.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 setzte die Instruktionsrichterin das Ver-
fahren aus.
M.
Am 8. März 2016 reichten die Beschwerdeführer, handelnd durch ihren
Rechtsvertreter, eine Kopie eines Marschbefehls, den die Ehefrau des Be-
schwerdeführers anlässlich ihrer Anhörung im Original abgegeben hat, in-
klusive Übersetzung und eine Kostennote ein.
N.
Mit Verfügung vom 12. April 2016 stellte das SEM fest, die Ehefrau des
Beschwerdeführers und der ältere Sohn würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an.
D-1728/2014
Seite 5
Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit aber zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung wuchs unange-
fochten in Rechtskraft.
O.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 nahm die Instruktionsrichterin das auf-
grund des Abwartens auf den Entscheid der Ehefrau und des Sohnes am
24. Juni 2015 sistierte Verfahren wieder auf und gab den Beschwerdefüh-
rern Gelegenheit, weitere Ergänzungen zum Sachverhalt einzureichen.
P.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführer durch ihren
Rechtsvertreter eine Stellungnahme und eine aktualisierte Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
D-1728/2014
Seite 6
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff., 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.,
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
D-1728/2014
Seite 7
Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.
2009, Rz. 11.17 und 11.18).
3.4 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von
Art. 3 Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in
diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaubhaft und ande-
rerseits nicht asylrelevant.
Im Einzelnen führte es aus, sein Vorbringen bezüglich der geltend gemach-
ten Verfolgung durch den örtlichen Sicherheitsdienst in D._______ 2009
erweise sich aus verschiedenen Gründen als unglaubhaft. Insbesondere
falle auf, dass seine diesbezüglichen Ausführungen äusserst vage und un-
substantiiert ausgefallen seien und eine erlebnisgeprägte Nacherzählung
vermissen liessen. So sei er auch auf wiederholte Nachfrage hin nicht in
der Lage gewesen, einigermassen substantiierte Angaben zu den Behör-
denbesuchen bei seiner Familie oder zu seinem Aufenthaltsort zu dieser
Zeit zu machen. Seine Schilderungen zur angeblichen Verfolgungssitua-
tion und den möglichen Verzeigern wirke schemenhaft und teilweise gera-
dezu konfus. Ohnehin sei schwerlich nachzuvollziehen, weshalb der örtli-
che Sicherheitsdienst aufgrund regimekritischer Äusserungen innerhalb ei-
nes Diskussionszirkels im Freundeskreis über Jahre hinweg nach ihm su-
che. Da er ansonsten nie durch politische Aktivitäten in Erscheinung getre-
ten sei, sei kaum davon auszugehen, dass ihm aus Sicht der Behörden
aufgrund dieses niederschwelligen politischen Engagements ein Bedro-
hungspotential anhafte, welches eine jahrelange politische Verfolgung
nach sich ziehe. Auch das Vorbringen, 2011 vom Regierungsbezirk
D-1728/2014
Seite 8
I._______ für den Reservedienst aufgeboten worden zu sein, erscheine
aus verschiedenen Gründen wenig glaubhaft. So habe er diesen neuerli-
chen Marschbefehl anlässlich der Erstbefragung noch mit keinem Wort er-
wähnt. Vielmehr habe er damals ganz allgemein davon gesprochen, dass
viele der Männer im Rahmen der aktuellen Ereignisse für die Reserve auf-
geboten oder zwangsweise ins Militär eingezogen worden seien. Er habe
deswegen befürchtet, dass ihm das Gleiche passieren könne. Im Zuge die-
ser Ausführungen bei der Erstbefragung hätte es sich ihm geradezu auf-
drängen müssen, das vermeintlich erhaltene an ihn gerichtete Aufgebot zu
erwähnen. Dieses nachgeschobene Vorbringen müsse daher als reine
Schutzbehauptung eingestuft werden. Ohnehin entbehre es der allgemei-
nen Handlungslogik, dass er von den lokalen Behörden in D._______ ei-
nerseits als Regimegegner gesucht worden sei, andererseits aber ein Auf-
gebot für die militärische Reserve erhalten habe. Diesen Widerspruch
könne er durch seine Erklärung, die lokalen Militär- und Sicherheitsbehör-
den würden unabhängig voneinander arbeiten, nicht auflösen. Die als Be-
weismittel beigebrachten Militärdokumente vermöchten an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern, zumal diese lediglich seinen bereits vor Jah-
ren geleisteten Militärdienst beziehungsweise dessen Beendigung betref-
fen würden. Demnach würden seine dahingehenden Vorbringen aufgrund
der an dieser Stelle bloss exemplarisch aufgeführten Unglaubhaftigkeit-
selemente den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhalten. Die von ihm geschilderten Hausstürmungen und Plün-
derungen in E._______ seien Nachteile, die ausschliesslich in der Bürger-
kriegssituation und den allgemeinen sozialen Lebensbedingungen in Sy-
rien begründet seien, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher
Weise treffen würde. Gemäss konstanter Praxis würden diese nicht als
Asylgründe gelten. Wie er selbst aufgezeigt habe, handle es sich bei der
Stürmung auf sein Haus nicht um eine gezielt gegen ihn und seine Familie
gerichtete Massnahme. Vielmehr seien sämtliche Bewohner im Quartier
gleichermassen von derartigen Gewaltakten betroffen gewesen. Seine da-
hingehenden Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zusammen-
fassend könne festgehalten werden, dass seine Vorbringen weder den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen würden. Es werde
deshalb darauf verzichtet, auf weitere vorhandene Ungereimtheiten seiner
Schilderungen näher einzugehen. Eine spätere Geltendmachung werde je-
doch ausdrücklich vorbehalten.
D-1728/2014
Seite 9
4.2 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, die Kurden würden zehn Prozent der 20 Millionen Einwohner Syriens
darstellen und hauptsächlich im Norden und Osten des Landes wohnen.
Human Rights Watch habe dokumentiert, dass syrische Sicherheitskräfte
seit 2005 gegen mindestens 14 öffentliche politische und kulturelle aber
auch private Versammlungen von Kurden vorgegangen seien. Die meisten
Versammlungen seien friedlich verlaufen und seien von den Sicherheits-
kräften oft gewaltsam aufgelöst worden. Neben politischen Treffen zu kur-
dischen Minderheitsrechten hätten die Sicherheitskräfte auch Feiern zum
kurdischen Neujahrsfest und andere kulturelle Feierlichkeiten verboten, in
mindestens zwei Fällen hätten die Soldaten dabei in die Menge geschos-
sen und seien für den Tod von Zivilisten verantwortlich gewesen. Als Kurde
in Syrien sei er für die Behörde immer eine Zielscheibe, da sie Angst vor
politischen Aktivitäten seitens Kurden hätten. Zudem seien Kurden für sy-
rische Behörden Ausländer, die nicht einmal Rechte auf Papiere hätten.
Für sie gebe es keine Kurden in Syrien sondern nur Araber. Jegliche Akti-
vität oder Versammlung von mehr als drei Personen werde vom Geheim-
dienst beobachtet und verfolgt. In seinem Fall habe der Sicherheitsdienst
erfahren, dass er sich innerhalb eines Diskussionszirkels im Freundeskreis
über das politische System in Syrien kritisch geäussert habe. Für die Be-
hörde sei die Person ein Verräter und müsse für seine Äusserungen be-
straft werden. So funktioniere das System in Syrien. Wenn es sich um ei-
nen Araber handle, würden die Behörden vielleicht nicht so streng reagie-
ren. Nach diesem Treffen hätten die Sicherheitsdienste nach ihm gesucht.
Zufälligerweise sei er in diesem Moment nicht Zuhause gewesen. Später
habe er die Nachricht erhalten, dass er gesucht werde. In der Erstbefra-
gung sei ihm gesagt worden, dass es sich um die Festlegung der Perso-
nalien handle und nicht lange dauern würde. Es sei von ihm eine Zusam-
menfassung seines Asylgrundes verlangt worden. Ausführliche Gründe
habe er erst bei der Anhörung erwähnen dürfen. Da es zu viele Ereignisse
gewesen seien und die Zeit knapp gewesen sei, habe er das Thema
Marschbefehl nicht angesprochen. Wenn sie ihm mehr Zeit gegeben hät-
ten, hätte er diesen sicherlich erwähnt. Seine Angaben zum Marschbefehl
seien keine Schutzbehauptung und entsprächen nicht der Begründung der
Vorinstanz. Der Marschbefehl sei gekommen nachdem die Regierung im
Juni 2011 eine Amnestie für politisch Verfolgte ausgesprochen habe. Aus-
geschlossen von dieser Amnestie seien Kriminelle und Mörder gewesen.
Deshalb sei er für den Dienst aufgeboten worden. Als Kurde in E._______
werde er sowohl von der Regierung als auch von verschiedenen Gruppie-
rungen verfolgt. Es sei richtig, dass alle Bewohner im Quartier von der Ge-
D-1728/2014
Seite 10
walt betroffen gewesen seien, aber als Kurde sei er vermehrt unter enor-
mem Druck gestanden. Viele seien entführt und umgebracht worden. Je
nach dem zu welcher Gruppierung man gehöre. Daher sei es für ihn als
Kurde sehr schwierig gewesen, dort zu bleiben.
4.3 In der Ergänzung vom 28. August 2014 wurde geltend gemacht, ent-
gegen der Behauptung in der Verfügung, gehe es bei Frage 47 im Protokoll
der Anhörung nicht um eine äusserst vage und unsubstantiierte Aussage.
In Frage 47 sei der Beschwerdeführer gefragt worden, ob er politisch aktiv
gewesen sei und er habe geantwortet, dass er ein unparteiischer Mensch
sei. Er habe also die Frage nicht genau beantwortet, weil er die Frage of-
fenbar nicht genau verstanden habe. Es sei also doch zu Missverständnis-
sen mit dem Übersetzer gekommen, obwohl er am Anfang gesagt habe, er
verstehe den Übersetzer gut. Die Behauptung, dass er äusserst vage und
unsubstantiiert ausgesagt habe, treffe nicht zu. Es müsse jedoch beachtet
werden, dass er seit der Einreise in die Schweiz in einem schlechten psy-
chischen Gesundheitszustand sei. Er sei auf der Flucht in die Türkei von
seiner Frau und seinem Sohn J._______ getrennt worden. Er sei mit sei-
nem Sohn B._______ alleine in der Schweiz. B._______ sei stark gehbe-
hindert und erfordere die volle Aufmerksamkeit und Betreuung. Diese
schwierige Trennungssituation sei für beide sehr schwierig und belaste sie
psychisch. Entsprechend habe er nicht frei seine gesamte Verfolgungssi-
tuation schildern können. Er habe einfach auf die Fragen geantwortet. Er
sei aber nicht ausdrücklich nach weiteren Details gefragt worden und des-
halb habe er keine weiteren Details gesagt. Aufgrund dieser Ausgangslage
ersuche er um eine zusätzliche Befragung, wo er die weiteren Details der
Verfolgungssituation schildern werde. Aufgrund dieses schlechten Ge-
sundheitszustandes habe er bei der Befragung im Zusammenhang mit
Marschbefehlen nur allgemeine Antworten gegeben und noch nicht erläu-
tert, dass er zur Reserve aufgeboten worden sei. Zu beachten sei, dass
das syrische Regime aufgrund des Bürgerkriegs zu wenig Soldaten habe
und daher auch auf Personen wie ihn zurückgegriffen und ihm einen
Marschbefehl geschickt habe. Es sei jedoch wahrscheinlich, dass ihn das
Regime nach einem Einrücken als regimekritischen Kurden in ein Gefäng-
nis gesteckt oder extralegal hingerichtet hätte.
4.4 In der Stellungnahme vom 15. Juli 2016 wird im Wesentlichen ausge-
führt, dass der negative Entscheid der Ehefrau und des Sohnes vom
12. April 2016 nicht angefochten worden sei, weil sich die geltend gemach-
ten Asylgründe hauptsächlich auf den Ehemann bezögen. Die Behauptung
im Entscheid vom 12. April 2016, das eingereichte Reserveaufgebot für
D-1728/2014
Seite 11
den Ehemann habe geringen Beweiswert, gehöre nicht in den Entscheid
betreffend die Ehefrau. Darüber habe das Bundesverwaltungsgericht vor-
liegend zu entscheiden. Es gehe nicht an, dass auf Dokumente aus Syrien
nicht abgestellt werde, weil Dokumente in Syrien angeblich leicht käuflich
erhältlich seien oder unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei
der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokuments verunmögli-
chen würden. Es sei ein Verstoss des Rechtsgleichheitsgebots und ein
Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot, wenn auf Dokumente von
Personen aus gewissen Regionen der Welt wie Syrien nicht abgestellt
werde, weil es in diesem Gebiet auch gefälschte beziehungsweise käuflich
erworbene Dokumente gebe. Eine detaillierte Überprüfung des eingereich-
ten Reserveaufgebots werde zeigen, dass das Dokument echt sei.
5.
In der Ergänzung der Beschwerde wird geltend gemacht, es habe anläss-
lich der Anhörung Probleme bei der Übersetzung gegeben und der Be-
schwerdeführer sei in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung gewe-
sen. Er ersuchte deshalb um eine erneute Befragung.
Es wird nicht bezweifelt, dass die Trennung der Familie und der Umstand,
dass sein Sohn stark gehbehindert ist, für den Beschwerdeführer belas-
tend waren. Nach Durchsicht des Protokolls der Anhörung entsteht jedoch
nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer sei psychisch nicht in der Ver-
fassung gewesen, die Fragen zu beantworten beziehungsweise seine
Asylgründe darzulegen. Diesbezüglich liegen auch keine ärztlichen Be-
richte vor. Es ergehen aus dem Protokoll auch keine Hinweise, dass die
Kommunikation mit dem Dolmetscher nicht funktionierte oder es zu Miss-
verständnissen gekommen wäre. Die Anhörung fand auf Kurmanci in der
Muttersprache des Beschwerdeführers statt. Dem Beschwerdeführer
wurde sodann das gesamte Protokoll rückübersetzt und er hat die Richtig-
keit der Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt. Auch die anwesende
Hilfswerksvertretung hatte diesbezüglich keine Beobachtungen oder Ein-
wände angebracht. Es besteht deshalb kein Anlass, eine erneute Befra-
gung des Beschwerdeführers durchzuführen.
6.
6.1 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen
Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten – so
namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien – wurden in Syrien seit Beginn
des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen
laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der
D-1728/2014
Seite 12
Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder
verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende
töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Re-
gimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesop-
fern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darun-
ter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in
einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen
durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien
und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethni-
scher und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden
Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu be-
obachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher
Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorge-
gangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der
Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats
der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden
und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatli-
chen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder
vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrie-
ben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung
und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Sämtli-
che Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen,
sind bislang gescheitert (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 25. Februar 2015 E. 5.3.1 [als Referenzurteil publiziert] und
BVGE 2015/3 E. 6.2.1 mit weiteren Hinweisen).
6.2 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen
seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation
in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. An-
gesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung
des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine bal-
dige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist da-
von die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer
Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob
eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des
bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als voll-
kommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/o-
der politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsord-
nung eine Rolle spielen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-5779/2013 E. 5.3.2 [als Referenzurteil publiziert] und BVGE
2015/3 E. 6.2.2).
D-1728/2014
Seite 13
7.
7.1 Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Asylbegründung vor, er sei im
Jahr 2009 von einem Mitglied der Baath-Partei angezeigt worden, weil er
sich regimekritisch im Freundeskreis geäussert habe. Die Behörden hätten
ihn zwei- bis dreimal zu Hause gesucht, weshalb er nach E._______ umge-
zogen sei. Dieses Vorbringen ist unabhängig davon, ob es auch glaubhaft
ist, nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer gab nämlich anlässlich der
Anhörung an, dass er nach dem Wegzug nach E._______ keine Probleme
mehr gehabt habe, bis es im Jahr 2011 zu den Hausstürmungen im Quar-
tier gekommen sei (vgl. Akte A15/12 F57). Zudem wurde in der Be-
schwerde darauf hingewiesen, dass die syrische Regierung im Jahr 2011
eine Amnestie für politisch Verfolgte ausgerufen hat. Es bestand deshalb
im Zeitpunkt der Ausreise im April 2012 weder in zeitlicher noch in sachli-
cher Hinsicht ein Kausalzusammenhang mit der Anzeige im Jahr 2009 in
D._______.
7.2 Ferner erwähnte der Beschwerdeführer, dass er im Jahr 2011 an De-
monstrationen in E._______ teilgenommen habe, machte aber in diesem
Zusammenhang keine persönlichen Zwischenfälle geltend. Es ist deshalb
nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
den Demonstrationsteilnahmen von den syrischen Behörden als Regime-
gegner registriert worden war und asylrelevante Probleme hatte, zumal
sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass er aus einer politisch
aktiven Familie entstammt.
7.3 Das SEM hat sodann zutreffend festgestellt, dass die Hausstürmung
und Plünderung des Hauses im Quartier L._______ durch die Shabiha-
Milizen und die syrischen Sicherheitskräfte ausschliesslich auf die Bürger-
kriegssituation und die allgemeinen sozialen Lebensbedingungen in Syrien
zurückzuführen sind. In der Beschwerde wurde zwar geltend gemacht,
dass der Beschwerdeführer als Kurde intensiver als andere betroffen sei.
Allerdings gab er anlässlich der Anhörung an, dass “alle“ Leute in
L._______ ihre Häuser verlassen und fliehen mussten (vgl. Akte A15/12
F44 S. 6) und die Lage nicht nur für ihn, sondern für alle Menschen
schlecht war (vgl. Akte A15/12 F 59 ff.). Die Hausstürmung und Plünderung
war somit nicht eine gezielt gegen den Beschwerdeführer und seine Fami-
lie gerichtete Massnahme, weshalb es sich nicht um einen asylrelevanten
Nachteil handelt. Dies betrifft ebenso das Vorbringen, wonach es sich beim
Quartier L._______ um ein Militärgebiet handelt und nach den Hausstür-
mungen die Männer mitgenommen und auf der Stelle in Militäruniformen
gesteckt und in den Krieg geschickt worden seien. Es wird angesichts der
D-1728/2014
Seite 14
damaligen Lage in E._______ nicht bezweifelt, dass die Männer bei diesen
Quartierstürmungen unmittelbar in den Dienst eingezogen worden sind.
Dabei handelte es sich jedoch nicht um persönliche Aufforderungen zum
Dienst, wo ein Nichterscheinen registriert worden wäre und eine allfällige
Suche ausgelöst hätte. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Anhö-
rung selber aus, dass er nicht gezielt gesucht worden sei, sondern alle
Männer, die sie gesehen hätten, eingezogen worden seien (vgl. Akte
A15/12 F81). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer in diesem Zusammenhang gezielt von den syrischen Behörden
verfolgt oder als Dienstverweigerer oder gar als politischer Gegner des Re-
gimes registriert wurde.
7.4 Das mündliche Aufgebot der syrischen Behörden für die Reserve im
Jahr 2011 in D._______ erachtete die Vorinstanz als nachgeschobenes
Vorbringen, da der Beschwerdeführer dieses anlässlich der Erstbefragung
im EVZ nicht erwähnt hatte. Es trifft zu, dass er anlässlich der Befragung
zur Person (BzP) am 20. Juni 2012 nur allgemein darauf hinwies, dass
Männer in den Dienst eingezogen würden und er sich davor fürchte, dass
mit ihm das selbe passiere. Auf die Frage, ob es sonst noch andere Gründe
geben, die gegen eine allfällige Rückkehr sprächen, antwortete er: "Nein.
Ich habe schon den regulären Militärdienst geleistet." (vgl. Akte A6/11 S. 8
und 9). In der Beschwerde wird jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass
die BzP nur einen summarischen Charakter aufweist. Die Asylgründe wer-
den deshalb in der Regel nur rudimentär dargelegt. Dass er das Militärauf-
gebot nicht explizit anlässlich der BzP erwähnte, ist nicht Grund genug, es
als nachgeschoben und unglaubhaft zu erachten, zumal er seine Furcht,
als Reservist für das Militär eingezogen zu werden, im Ansatz zumindest
anlässlich der BzP erwähnte. Anlässlich der Anhörung am 5. September
2013 führte er dann erstmals im Zusammenhang mit konkreten Fragen
zum Militärdienst aus, er sei nach seinem letzten Dienst 2007 nochmals im
Jahr 2011 aufgeboten worden. Die Rekrutenschule von D._______ habe
einen Polizisten zu seinem Vater geschickt, der ihm ausgerichtet habe,
dass er nicht dort sei. Er habe sich nicht zum Dienst gemeldet (vgl. Akte
A15/12 F40 ff.). Angesichts der damaligen Lage in Syrien schein nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt erneut zum Militär-
dienst aufgefordert wurde. Zudem gab auch seine Ehefrau im Rahmen ih-
rer Anhörung an, sie glaube, dass er bereits vor 2012 ein Aufgebot erhalten
habe, er den Dienst aber nicht habe leisten wollen, weil er niemanden töten
könne (vgl. Akte B20/22 F94 ff.). Die Ehefrau gab sogar das Gespräch zwi-
schen ihr und dem Beschwerdeführer diesbezüglich wieder (vgl. Akte
B20/22 F98), was für die Glaubhaftigkeit des damaligen Aufgebots spricht.
D-1728/2014
Seite 15
Der Beschwerdeführer hatte jedoch nach dieser Aufforderung im Jahr 2011
bis zu seiner Ausreise im April 2012 keine konkreten Probleme mit den sy-
rischen Behörden, weil er sich damals nicht zum Dienst gemeldet hat. Er
hielt sich zu jenem Zeitpunkt zwar in E._______ und nicht in D._______
auf. Jedoch ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden dem Vater
mehr Druck gemacht hätten, um den Aufenthaltsort des Beschwerdefüh-
rers ausfindig zu machen, wenn sie den Beschwerdeführer wegen Dienst-
verweigerung als Regimegegner qualifiziert und deshalb gezielt hätten ver-
folgen wollen. Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
von einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sy-
rischen Behörden wegen dem Aufgebot im Jahr 2011 auszugehen.
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er sei 2009 in D._______ angezeigt und gesucht worden,
die Demonstrationsteilnahmen, die Hausstürmung und Plünderung sowie
die Einziehung der Männer in den Dienst in E._______ und das Militärauf-
gebot im Jahr 2011 nicht asylrelevant sind.
7.6 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer am 8. März 2016 eingereichten
Kopie eines Marschbefehls inklusive Übersetzung, welcher von der Ehe-
frau des Beschwerdeführers zuvor anlässlich ihrer Anhörung am 9. Feb-
ruar 2016 beim SEM als Original einreicht wurde, ist festzustellen, dass es
sich dabei um eine Kopie handelt, welche mit Kugelschreiber ausgefüllt
worden ist. Da auch der Stempel bereits vorgedruckt ist und nicht im Origi-
nal vorliegt, erweckt dies Zweifel an der Echtheit des Dienstaufgebots. Zu-
dem ist nicht nachvollziehbar, warum erst die Mutter und die Schwester
des Beschwerdeführers, die ungefähr im September 2015 aus Syrien nach
Deutschland geflohen seien, das Aufgebot nach Deutschland gebracht ha-
ben und nicht bereits seine Ehefrau oder er selber das Aufgebot einreich-
ten. Der Beschwerdeführer reiste nämlich erst im April 2012 aus und das
Aufgebot als Reservist datiert vom 13. Februar 2012. Selbst wenn das Auf-
gebot bei seinen Eltern abgegeben worden ist und er es bei der Ausreise
nicht dabei hatte, erklärt dies nicht, warum er es erst vier Jahre später ein-
reichte. Ausserdem hat der Beschwerdeführer am 24. Mai 2013 andere Mi-
litärdokumente nachgereicht, weshalb es ihm auch hätte möglich sein sol-
len, dieses Aufgebot mitzusenden. Hinzu kommt, dass er das Aufgebot aus
dem Jahr 2012 anlässlich der Anhörung am 5. September 2013 mit keinem
Wort erwähnte. Vor diesem Hintergrund wird die Echtheit des eingereichten
Dienstaufgebots als Reservist vom 13. Februar 2012 bezweifelt, weshalb
er damit keine Verfolgung durch die syrischen Behörden wegen Dienstver-
weigerung zu belegen vermag.
D-1728/2014
Seite 16
8.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern
nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von
Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneinte und die Asylgesuche abgelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerde-
führer seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien
in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
(SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
D-1728/2014
Seite 17
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Verfü-
gung vom 4. April 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde,
ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten.
12.2 Das Honorar des vom Gericht eingesetzten amtlichen Rechtsbeistan-
des ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergü-
ten. Mit Verfügung vom 17. April 2014 ordnete das Bundesverwaltungsge-
richt Herrn Thomas Wüthrich als amtlichen Rechtsbeistand bei (Art. 110a
Abs. 1 AsylG). Die Kostennote vom 15. Juli 2016 weist einen Betrag von
Fr. 3611.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus, welcher mit ei-
nem Stundenansatz von Fr. 240.– berechnet wurde. Dieser Aufwand
scheint jedoch dem vorliegenden Verfahren nicht vollumfänglich angemes-
sen. Demzufolge wird vorliegend von einem Gesamtbetrag von Fr. 3350.–
(inklusive die ausgewiesenen Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) aus-
gegangen. Dieser Betrag ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundes-
verwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1728/2014
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Herrn Thomas Wüthrich wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar
in der Höhe von Fr. 3350.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
Versand: