Abtei lung IV
D-1729/2010/ime
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______, geboren (...), Somalia,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. Februar 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1729/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer, ein aus Mogadischu stammender
somalischer Staatsangehöriger, am 28. Juli 2008 in die Schweiz ein-
reiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom
4. August 2008, der direkten Anhörung vom 10. September 2008 und
der ergänzenden Anhörung durch das BFM vom 15. Februar 2010 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei
Angehöriger des Clans der Abgal, und sein Vater sei im Januar 2008
von Islamisten, welche dem gleichen Clan angehören, ermordet
worden, weil er sich geweigert hätte, diese finanziell zu unterstützen,
dass der Beschwerdeführer fälschlicherweise beschuldigt worden sei,
im Februar 2008 einen dieser Mörder seines Vaters umgebracht zu
haben,
dass der Beschwerdeführer in der Folge vom Leiter der islamistischen
Untergrundbewegung C._______ zum Tode verurteilt worden sei und
per Telefon Drohungen erhalten habe,
dass sich der Beschwerdeführer versteckt habe, aber am
27. Februar 2008 nachts nach Hause zu seiner erkrankten Frau ge-
gangen sei,
dass kurz nach seiner Rückkehr die Türe durch Islamisten auf-
gebrochen worden sei und Schüsse gefallen seien,
dass seine Ehefrau dabei ums Leben gekommen, dem Beschwerde-
führer hingegen die Flucht gelungen sei,
dass sich der Beschwerdeführer in der Nähe des Präsidentenpalastes
versteckt und seine Ausreise organisiert habe,
dass das BFM mit – am 18. Februar 2010 eröffneter – Verfügung vom
16. Februar 2010 das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen abwies und dessen Wegweisung an-
ordnete, indessen den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig aufnahm,
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dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
18. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid frist- und formgerecht Beschwerde erhob und dabei in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses nach Art. 63 Abs. 4 VwVG ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
24. März 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichts-
losigkeit der Beschwerde abwies und unter Androhung des Nichtein-
tretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis zum 8. April 2010 erhob, welcher in der
Folge fristgerecht am 1. April 2010 einging,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die
Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde durch Islamisten auf-
grund eines fälschlicherweise angenommenen Mordes verfolgt
werden, als unglaubhaft erachtet hat,
dass in der Beschwerdeschrift unter anderem geltend gemacht wird,
der Beschwerdeführer habe an der Empfangsstellenbefragung nichts
über den Aufenthaltsort vor der Ermordung seiner Ehefrau gesagt,
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dass der von der Vorinstanz festgestellte Widerspruch bezüglich des
Aufenthaltsortes nach dem Tod des Islamisten insofern zu relativieren
sei, als der Beschwerdeführer bei der summarischen Befragung ledig-
lich angab, nach den telefonischen Drohungen das Haus verlassen zu
haben und nach der Schiesserei am 27. Februar 2008 in ein anderes
Haus in der Nähe der D._______ gerannt zu sein (A1/9 S. 5),
dass dieser Vorbehalt allerdings nichts an der Einschätzung der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen zu ändern vermag und hinsichtlich
weiterer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu
bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass in der Beschwerdeschrift im Weiteren geltend gemacht wird, der
von der Vorinstanz festgestellte Widerspruch betreffend des Zeit-
punktes der Erschiessung der Ehefrau sei dadurch erklärbar, dass "zu
hell" richtigerweise mit "zu früh" ins Deutsche hätte übersetzt werden
sollen,
dass hingegen nicht auf eine unkorrekte Übersetzung geschlossen
werden kann, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Rück-
übersetzung unterschriftlich bestätigte und zusätzlich erklärte, den
Übersetzer gut verstanden zu haben,
dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerdeschrift in einer
Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend ge-
machten Vorbringen, blossen Behauptungen, unbehelflichen Er-
klärungsversuchen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht und mit zu-
treffender Begründung abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
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dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 16. Februar
2010 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz
aufgenommen wurde, weshalb sich eine Prüfung der Frage der Zu-
lässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigt,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtpflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
– unabhängig von der nachgewiesenen Bedürftigkeit – abgewiesen
wurde,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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