Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1729/2011
Urteil vom 24. März 2011
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 11. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Eritrea am
10. September 2010 verliess und nach einem ungefähr einmonatigen
Aufenthalt im B._______ mit dem Flugzeug von C._______, im Besitze
eines italienischen Einreisevisums, nach Mailand gelangte, wo sie sich
zirka einen Monat lang bei ihrem Cousin, der sie eingeladen habe,
aufgehalten habe,
dass sie am 23. November 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in
die Schweiz gelangte und am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Aussagen
anlässlich der summarischen Befragung am 29. November 2010 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ das rechtliche
Gehör bezüglich der Zuständigkeit Italiens für das vorliegende
Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass sie dazu einzig ausführte, sie wolle nicht nach Italien zurückkehren,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2011 – eröffnet am 16. März
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Beschwerdeführerin nach Italien wegwies,
dass das Bundesamt sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den Kanton
E._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte,
dass die Vorinstanz festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Beschwerdeführerin habe zu Protokoll gegeben, mit einem italienischem
Visum im Oktober 2010 in Italien eingereist zu sein,
dass die Behörden Italiens innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung
(Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
[nachfolgend: Dublin-II-VO] zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
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zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist) keine Stellung genommen hätten, weshalb gestützt auf Art.
18 Abs. 7 Dublin-II-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und
Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 4. März 2011 auf Italien
übergegangen sei,
dass die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 4. September 2011 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach
Italien zu bejahen seien, zumal den Aussagen der Beschwerdeführerin
keine konkreten Wegweisungshindernisse zu entnehmen seien,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. März 2011 in
materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Anweisung an das BFM, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und
sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären, beantragt,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde mit der Anweisung an die Vollzugsbehörden,
von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden
habe, und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt,
dass im Weiteren das Verfahren so lange zu sistieren sei, bis der
erwartete Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur
Situation von Asyl Suchenden in Italien vorliege,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S.
240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich
diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen
(Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den
Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides
stellen,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
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aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM am 3. Januar 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme
der Beschwerdeführerin gestellt hat, das bis zum Ablauf der Frist am
4. März 2011 unbeantwortet geblieben ist,
dass die Vorinstanz deshalb zu Recht feststellte, gestützt auf die Dublin-
II-VO sei die Zuständigkeit auf dieses Land übergegangen,
dass der Einwand der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeeingabe,
der "Verwandte" habe ihr zu einem nicht legalen Visum verholfen, nicht
verfängt, zumal Tatsache ist, dass die italienischen Behörden ihr ein
Visum ausgestellt haben und damit die Zuständigkeit Italiens gestützt auf
Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des
Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten
würde,
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die
das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
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dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen,
welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (s.
beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1826/2010 vom
29. März 2010, E-4510/2010 vom 13. Juli 2010, E-1066/2011 vom 18.
Februar 2011),
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-
Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von
den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich –
neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen,
dass sich die Beschwerdeführerin unter Umständen auch an ihren in
Italien wohnhaften Cousin wenden kann,
dass demzufolge der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abzuweisen
ist, da vorliegend davon ausgegangen werden kann, der in Aussicht
gestellte Bericht der SFH werde keine Erkenntnisse zu Tage fördern,
welcher in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin nach Italien zu einer anderen Beurteilung führen
könnte (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357,
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend
nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor
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der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls – wenn
sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden
und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der
Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
die von der Beschwerdeführerin gestellten Verfahrensanträge hinfällig
werden,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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