B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1729/2012
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Februar 2012 / N_______.
D-1729/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ (C._______; Nordpro-
vinz) stammende ethnische Tamilin verliess Sri Lanka eigenen Angaben
zufolge am 11. Mai 2009 auf dem Luftweg und gelangte über D._______
und E._______ am 12. Mai 2009 illegal in die Schweiz. Am 13. Mai 2009
suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ um
Asyl nach, wo am 15. Mai 2009 die Kurzbefragung durchgeführt wurde.
Am 24. Juni 2009 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihren Asyl-
gründen angehört.
Zur Begründung ihres Gesuchs führte sie im Wesentlichen an, sie habe
ihren Mann vor etlichen Jahren bei einem Angriff der Armee verloren. In
der Nähe ihres Wohnortes hätten sich zwei Armeecamps befunden und
auf der Strasse sei man häufig Fahrzeugen der Armee begegnet. Sie ha-
be grosse Angst vor den Soldaten gehabt und auch von den Leuten ge-
hört, die in ihren weissen Vans Personen entführen und für diese Löse-
geld verlangen würden, falls die Entführten im Ausland lebende Familien-
angehörige besässen. Sie habe persönlich keine solchen Erfahrungen
gemacht, jedoch Angst gehabt, von solchen Behelligungen betroffen zu
werden. Da sie an G._______ leide, sei es nicht gut, wenn sie Angst habe
und sich aufrege, da sie dadurch – laut Aussagen ihrer Ärzte – einen
Herzinfarkt erleiden könnte. Diese hätten ihr geraten, sie solle zu ihren
Kindern gehen. Deshalb habe sie ihr Land verkauft und sich so ihre Reise
finanziert. Weiter habe sie weder mit den sri-lankischen Behörden noch
mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) irgendwelche Probleme
gehabt. Da ihre (...) Kinder alle im Ausland leben würden, habe sie nie-
manden mehr gehabt, der sich in ihrer Heimat um sie habe kümmern
können. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A.b Nach Anfragen des BFM vom 18. und 19. Mai 2009 erhielt dieses mit
Eingaben von 22. und 26. Mai 2009 Einsicht in die Visumsunterlagen der
Schweizer Vertretung in Colombo betreffend die Beschwerdeführerin aus
den Jahren 2006 und 2009. Am 9. Juni 2009 wurde ihr im EVZ das recht-
liche Gehör – so hinsichtlich ihrer Reisen nach H._______ und in die
Schweiz, ihrer Rückkehr nach Sri Lanka und der vorinstanzlichen Abklä-
rungen betreffend Ausstellung eines schweizerischen Visums – gewährt.
D-1729/2012
Seite 3
A.c Mit Verfügung vom 6. Juli 2009 wurde die Beschwerdeführerin für
den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zu-
gewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 – eröffnet am 28. Februar 2012 –
lehnte das BFM das Asylbegehren der Beschwerdeführerin ab und ordne-
te gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz be-
gründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen
der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht
genügten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und
möglich zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 29. März
2012 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die angefochtene Verfü-
gung des BFM bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, es sei
die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner ersuchte die Be-
schwerdeführerin implizit, es sei die Verfügung des BFM vom 27. Februar
2012 wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache sei
zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Ihrer Eingabe legte die Beschwerdeführerin (Nennung Beweismittel) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 2. April 2012 wurde
der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne und sich die Beschwerde ausschliesslich
gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richte,
weshalb Gegenstand des Beschwerdeverfahren lediglich die Frage bilde,
ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen sei. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, bis
zum 17. April 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu
zahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Am 5. April 2012 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt.
D-1729/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
27. Februar 2013 betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft,
die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung als solche blieben
vorliegend unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Die
Beschwerde richtet sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Ge-
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Seite 5
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit aus-
schliesslich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2012 hielt das BFM
zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzu-
ges im Wesentlichen fest, weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug im heu-
tigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführerin erweise sich nach dem Gesagten im asyl- und
völkerrechtlichen Sinn als zulässig. Mit Blick auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass der bewaffnete Konflikt zwi-
schen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE im
Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen sei. Seither befinde
sich das ganze Land wieder unter Regierungskontrolle und die allgemei-
ne Sicherheitslage habe sich seither deutlich verbessert. Der Wegwei-
sungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz sei grundsätzlich
zumutbar. Ebenso sei der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit
Ausnahme des Vanni-Gebietes – grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine
sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge.
Für Personen, deren letzer Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zu-
rückliege, seien zudem die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse und
das Vorhandensein begünstigender Faktoren zu prüfen. Im Weiteren sei
der Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet unzumutbar. Für die aus
diesem Gebiet stammenden Personen sei deshalb das Bestehen einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in die anderen Landesteile Sri
Lankas zu prüfen. Sodann sei der Wegweisungsvollzug für Personen, die
aus dem übrigen Staatsgebiet stammten, grundsätzlich zumutbar. Die
Beschwerdeführerin stamme aus B._______ im C._______ und habe zu-
letzt viele Jahre in J._______ (K._______) bei einer Schwester gelebt.
Angesichts dieser Ausführungen sei daher der Vollzug der Wegweisung
zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch indivi-
duelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Die
Beschwerdeführerin verfüge in ihrem Heimatland über ein breites familiä-
res und soziales Beziehungsnetz. Eigenen Angaben zufolge lebten meh-
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Seite 6
rere Brüder und Schwestern im C._______. Sie habe zudem mehrere
Jahre bei ihrer wohlhabenden Schwester in J._______ gelebt. Überdies
habe sie (...) Töchter, die in verschiedenen europäischen Ländern und in
der Schweiz lebten, und könne sich somit auch auf deren finanzielle Hilfe
stützen. Weiter habe die Beschwerdeführerin ihren Ausführungen zufolge
in Sri Lanka Zugang zur benötigten medizinischen Pflege und zu den
Medikamenten gehabt. Es stehe ihr frei, bei den Schweizer Behörden
medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Somit erweise sich der Weg-
weisungsvollzug in den Heimatstaat auch als zumutbar. Zudem sei der
Vollzug der Wegweisung ebenfalls technisch möglich und praktisch
durchführbar.
3.2 In ihrer Beschwerdeschrift führte die Beschwerdeführerin demgegen-
über im Wesentlichen an, das BFM habe seinem Entscheid den Sachver-
halt zugrunde gelegt, wie er sich im Juni 2009 präsentiert habe. Ange-
sichts der stark veränderten Situation in ihrer Heimat seit ihrer Flucht hät-
te ihr seitens der Vorinstanz die Möglichkeit eingeräumt werden sollen,
sich diesbezüglich vor Erlass des Asylentscheides vernehmen zu lassen.
Da vorliegend Veränderungen in ihrem familiären Umfeld stattgefunden
hätten, die für die Prüfung einer Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
bedeutsam sein könnten, hätten diese durch das BFM im angefochtenen
Entscheid nicht berücksichtigt werden können. Dadurch seien der Unter-
suchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt worden. Weiter ha-
be die Vorinstanz eine falsche Sachverhaltsaufnahme begangen, indem
die Feststellung, sie habe zuletzt bei ihrer Schwester in J._______ gelebt,
in doppelter Hinsicht unzutreffend sei. So habe sie einerseits nie in
J._______ gelebt und andererseits sei nicht ihre Schwester, sondern ihre
Nichte dort wohnhaft gewesen. Die Nichte habe in J._______ allerdings
lediglich ein Studium absolviert. Die Sicherheitslage im Distrikt von
J._______ sei eine völlig andere als diejenige im C._______, weshalb
auch die Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzug unterschied-
lich zu prüfen und zu beantworten sei. Die Lage im Gebiet von J._______
habe sich schon während des Bürgerkriegs für die Zivilbevölkerung deut-
lich besser präsentiert als im Distrikt von C._______. In der Gegend von
B._______, die stark von der sri-lankischen Armee dominiert sei, würden
noch immer bewaffnete Gruppen ihr Unwesen treiben und es sei auch mit
"White Vans" und entsprechenden Entführungen respektive Erpressun-
gen zu rechnen. Bei richtiger Sachverhaltsaufnahme hätte das BFM da-
her von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgehen müs-
sen. Ferner sei sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes dringend auf
die soziale Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Tochter und des
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Seite 7
Schwiegersohnes angewiesen. In Sri Lanka habe sie zwar bei ihrer
Schwester wohnen können, diese sei aber mit der Situation überfordert
gewesen und habe ihr weder ausreichende Nahrung noch hinreichende
Betreuung gewähren können. Ihr (Nennung Krankheit), aufgrund wel-
chem sie in Sri Lanka mehrmals notfallmässig ins Spital habe gehen
müssen, habe sich in der Schweiz stabilisiert und ihr Gesundheitszustand
sei deutlich verbessert. Dies habe nur dadurch erreicht werden können,
indem sie von ihrer Tochter mit den richtigen Nahrungsmitteln versorgt
werde und deutlich bessere, wirksamere Medikamente einnehme als in
Sri Lanka, wo sie schon mehrmals ohnmächtig geworden und stunden-
weise ohne Betreuung ihrem Schicksal überlassen gewesen sei. Auf-
grund dieser Umstände sei eine Rückschaffung als nicht zumutbar zu er-
achten, könnte doch ein weiterer Ohnmachtsanfall ohne hinreichende
Betreuung zu ihrem Tod führen. Soweit das BFM auf medizinische Rück-
kehrhilfe hinweise, gehe es von falschen Annahmen aus. Für Sri Lanka
gebe es keine eigentlichen Länderprogramme, die eine medizinische
Rückkehrhilfe sicherstellen könnten. Die früheren Notfälle würden aufzei-
gen, dass die medizinische Versorgung damals wie heute in Sri Lanka
nicht sichergestellt sei. Weiter habe das BFM durch den Entscheid auch
den Grundsatz der Einheit der Familie verletzt. Nach langen Jahren des
Alleinseins habe sie nun mit ihrer Tochter und dem Schwiegersohn in ei-
ner richtigen Familie leben können, bei welcher sie nicht – wie bei ihrer
Schwester – als belastender Fremdkörper betrachtet werde, sondern voll
in die Familie integriert worden sei. Sie lebe nun seit drei Jahren mit ihrer
Tochter in der Schweiz zusammen. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG und Art.
83 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 8 EMRK hätte dieser Umstand dazu
führen müssen, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl
rechtlich wie sachlich hätte verneint werden müssen. Sodann gehöre sie
einer Risikogruppe an, indem sie aus einer relativ gut situierten Familie
stamme und alle ihre Kinder im Ausland lebten, weshalb diese in Sri Lan-
ka als vermögend betrachtet würden. Sie habe daher allenfalls eine Ent-
führung zwecks Erpressung von Lösegeld zu befürchten. Aufgrund der
Emigration ihrer Kinder sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen
Sicherheitskräfte Verbindungen zu den LTTE vermuteten oder ihre Kinder
zumindest als Geldgeber für die LTTE betrachteten. Dieser Umstand
könnte ohne weiteres zu ihrer Verhaftung und zur racheweisen Entfüh-
rung und Erpressung führen. Diese Umstände seien jedenfalls geeignet,
die Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs klar zu vernei-
nen.
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Seite 8
3.3
3.3.1 Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
zes und mithin des rechtlichen Gehörs ist Folgendes festzuhalten: Das
BFM zeigte in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Ein-
zelnen hinreichend differenziert auf, weshalb es zum Schluss gelangte,
dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des be-
waffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedin-
gungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Nor-
den und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im
ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingun-
gen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss
sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiese-
ner Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten,
es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer be-
stehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig
erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Voll-
zug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der
jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka im Zeitpunkt seines Entscheides aus
den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzte, ist
daher nicht zu bestanden. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zu-
sammenhang anführt, das BFM hätte sie vor Erlass des angefochtenen
Entscheides angesichts der seit ihrer Flucht im Mai 2009 stark veränder-
ten Situation in ihrer Heimat und der Veränderungen in ihrem familiären
Umfeld erneut befragen müssen, kann dieser Rüge nicht gefolgt werden.
Asylsuchende sind einerseits als Ausdruck der in Art. 8 AsylG verankerten
Mitwirkungspflicht verpflichtet, den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt
mittels geeigneter Beweismittel zu untermauern, andererseits sind sie
nach Art. 33 Abs. 1 VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten, welche
grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs des-
gleichen anzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt
rechtserheblich ist. Dabei darf die Behörde aber – im Sinne einer antizi-
pierten Beweiswürdigung – von einer Annahme angebotener Beweismittel
absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann,
die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt be-
reits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund
eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder
wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine we-
sentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. Entscheidungen und
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Seite 9
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 13 E. 4c; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111). Die
Beschwerdeführerin konnte sich anlässlich der Befragung vom 15. Mai
2009 sowie insbesondere an der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom
9. Juni 2009 und der Anhörung vom 24. Juni 2009 ausführlich und detail-
liert zu ihren Asylgründen und ihrer familiären Situation äussern. Das
BFM erachtete in der Folge den Sachverhalt als genügend erstellt, um
ohne weitere Abklärungen einen Entscheid zu fällen (vgl. act. A19/8 S. 6).
Der Umstand, dass die Vorinstanz vor Erlass ihrer Verfügung weder den
Eingang weiterer Beweismittel abwartete, mit welchen es der Beschwer-
deführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, in schriftlicher Form auf
ihre aktuelle Gefährdungssituation, auf allfällige neue Gefährdungsele-
mente sowie ihr aktuelles familiäres Umfeld hinzuweisen, noch eine be-
stimmte Frist zur Einreichung derselben ansetzte, stellt daher keine Ver-
letzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Ge-
hörs dar. Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im Übrigen ein
paar Monate vor Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil
E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Si-
tuation in Sri Lanka, nahm eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publi-
zierten Praxis vor und stimmte mit derjenigen des BFM im Ergebnis weit-
gehend überein. Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen das rechtliche
Gehör verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen
und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin
nicht ersichtlich. Es besteht folglich auch kein Grund, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen.
3.3.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Sach-
verhalt unrichtig festgestellt, da die Feststellung in deren Entscheid, sie
habe zuletzt bei ihrer Schwester in J._______ gelebt, in doppelter Hin-
sicht unzutreffend sei. So habe sie einerseits nie in J._______ gelebt und
andererseits sei nicht ihre Schwester, sondern ihre Nichte dort wohnhaft
gewesen. Die Sicherheitslage im Distrikt von J._______ sei eine völlig
andere als diejenige im C._______, weshalb auch die Frage der Zumut-
barkeit eines Wegweisungsvollzugs unterschiedlich zu prüfen und zu be-
antworten sei. Diese Rüge erweist sich jedoch bei näherer Betrachtung
als nicht stichhaltig. So ist aus den Protokollen ersichtlich, dass die Nichte
seit deren Studium in J._______ lebe und diese vor langer Zeit einmal bei
ihr in L._______ gelebt habe, die Beschwerdeführerin jedoch in den letz-
ten Jahren vor ihrer Ausreise bei ihrer Schwester in B._______ wohnhaft
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gewesen sei (vgl. act. A1/13 S. 8, A16/5 S. 3 f., A19/8 S. 4). Die Verwen-
dung der Ortschaft "J._______" im angefochtenen Entscheid ist daher
nicht als eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, sondern als blos-
ser Verschrieb respektive als ein unbedeutendes Kanzleiversehen der
Vorinstanz zu werten. Zudem verkennt die Beschwerdeführerin, dass die
Vorinstanz bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
(auch) eine Rückkehr in den Norden respektive in den C._______, wo et-
liche Geschwister der Beschwerdeführerin wohnhaft seien, bejahte. Es ist
deshalb auch in diesem Zusammenhang nicht von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz auszugehen.
3.3.3 Die Rügen der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung sowie der Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs erweisen sich daher vorliegend als unbe-
gründet.
3.4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502).
3.5
3.5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
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Seite 11
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.5.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerde-
führerin – wie rechtskräftig feststeht – nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Be-
schwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
3.5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung für Tamilen befasst, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Der EGMR
hält fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden
müsse, dass die in seiner Rechtsprechung erwähnten einzelnen Fakto-
ren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten,
jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein
könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen,
gegebenenfalls erhöhten Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande
herrschenden allgemeinen Lage (vgl. BVGE 2011/45 E. 10.4.2 mit weite-
ren Hinweisen).
3.5.4 Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation
der Beschwerdeführerin anbelangt, ist an dieser Stelle festzustellen, dass
sie – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – im
Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe
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Seite 12
zugerechnet wurde. Hierzu ist auf das aktuelle Länderurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) zu verweisen, welches sich ausführ-
lich mit der gegenwärtigen Lage in Sri Lanka und den Kategorien gefähr-
deter Personenkreise auseinandersetzt.
Das erwähnte Urteil definiert diverse Personenkreise, die trotz der ver-
besserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konfliktes
immer noch einem erhöhten Risiko einer menschenrechtswidrigen Be-
handlung ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, wel-
che auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den
LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben,
ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka. Auch unabhängige
Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende ha-
ben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von
Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergrif-
fe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Gefährdung zu rechnen.
Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der
Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt
zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der
Schweiz unterstellt werden. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearte-
ten Gefahr kann nicht generell vorgenommen werden, sondern hängt von
den Gegebenheiten im Einzelfall ab. Unter Umständen müssen sodann
Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, als weitere
Risikogruppe betrachtet werden, deren Zugehörige einer erhöhten Gefahr
von Erpressungen, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen un-
terliegen. So werden namentlich die regierungstreuen, paramilitärischen
Gruppierungen der Eelam People's Democratic Party (EPDP), People's
Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE), Tamil Eelam Liberation
Organization (TELO) und die Eelam People's Revolutionary Liberation
Front (EPRLF) für die Entführung von Geschäftsleuten und anderer wohl-
habenden Personen im Norden Sri Lankas verantwortlich gemacht. In
diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsge-
richt bereits in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2008/2 auf das Phä-
nomen der „White Vans“ eingegangen ist: Im Bürgerkrieg waren sowohl in
Gebieten unter Regierungskontrolle als auch in den umkämpften LTTE-
Gebieten diese (vorwiegend weissen) Minibusse in Erscheinung getreten,
welche in Verbindung zur gestiegenen Zahl von verschwundenen Perso-
nen gebracht werden mussten. Nicht in jedem Entführungsfall war das
politische Profil ausschlaggebend. Vielmehr wurde auch eine Vielzahl
wohlhabender Geschäftsleute namentlich durch die (damalige) Karuna-
Gruppe entführt, wobei meist finanzielle Interessen im Vordergrund stan-
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den. Diese Entführungs- und andere Aktionen wurden seitens der Sicher-
heitskräfte (Polizei und Militär) oft passiv gedeckt oder geduldet; zum Teil
wurden diese sogar selber für die Entführungen, namentlich in Colombo,
verantwortlich gemacht. Auffallend war vor allem die Untätigkeit der sri-
lankischen Behörden bei der Aufklärung dieser Verbrechen. Einen polizei-
lichen Schutz vor solchen Entführungen gab es nicht und die entspre-
chenden Taten wurden so gut wie nie aufgeklärt. (vgl. BVGE 2008/2 E.
7.2.4). Entsprechende Entführungen sollen auch heute noch stattfinden,
jedoch in einem reduzierten Ausmass. Dabei werden insbesondere lokale
Geschäftsleute ins Visier genommen, wobei die genaue Urheberschaft im
Dunkeln bleibt. Von solchen Entführungen durch weisse Vans ist auch in
jüngster Vergangenheit berichtet worden. Die Schutzgewährung gegen-
über Übergriffen seitens paramilitärischer Gruppen durch die staatlichen
Behörden wird heute sowohl für den Norden als auch für den Osten von
Sri Lanka als limitiert respektive als ineffizient beschrieben. Zudem sollen
die Polizei- und Militärbehörden im Osten Sri Lankas ein hohes Ausmass
an Straflosigkeit geniessen. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe
angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht
werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse aus-
zumachen ist, wäre diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshin-
dernisse Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5), was nachfol-
gend ausgeführt wird.
3.5.5 Bei der Beurteilung des Risikoprofils der Beschwerdeführerin ist zu-
nächst festzustellen, dass sie eigenen Angaben zufolge keiner berufli-
chen Tätigkeit nachging, sondern zu Hause respektive Hausfrau gewesen
sei und sich ihre Töchter um den Unterhalt gekümmert hätten (vgl. act.
A1/13 S. 3). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist somit
nicht davon auszugehen, dass sie deswegen das Augenmerk der sri-
lankischen Behörden oder ihnen nahestehender paramilitärischer Grup-
pierungen wie der Karuna-Gruppe auf sich zog oder inskünftig mit ent-
sprechenden Behelligungen rechnen muss oder dass sie in Sri Lanka als
besonders vermögend wahrgenommen wird und als solche einem erhöh-
ten Risiko untersteht, potenzielles Opfer von Erpressungs- oder Entfüh-
rungsaktionen zu werden. An dieser Einschätzung ändert auch das Vor-
bringen nichts, die sri-lankischen Behörden vermuteten aufgrund der
Emigration ihrer Kinder Verbindungen zu den LTTE oder betrachteten
diese zumindest als Geldgeber für die LTTE, zumal sich in den Aussagen
der Beschwerdeführerin keinerlei Hinweise finden lassen, die diese Be-
hauptung stützen würden. So halten sich den Akten zufolge ihre (...)
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Töchter seit einiger Zeit respektive im Zeitpunkt ihrer Einreise in die
Schweiz teilweise bereits seit einigen Jahren in verschiedenen europäi-
schen Ländern und der Schweiz auf (vgl. act. A1/13 S. 4, A16/5 S. 1 f.),
wobei die Beschwerdeführerin vor ihrer letzten Ausreise aus Sri Lanka im
Mai 2009 unter drei Malen die Heimat verliess und in den Jahren (...) und
(...) Besuchsreisen zu den in H._______ und der Schweiz wohnhaften
Töchtern unternahm und anschliessend jeweils wieder nach Sri Lanka zu-
rückkehrte, ohne dass sie jemals von den sri-lankischen Behörden oder
ihr nahestehenden paramilitärischen Gruppierungen in irgendeiner Weise
behelligt worden wäre (vgl. act. A16/5 S. 1 ff., A19/8 S. 3 ff.).
Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft auch sonst keine ernst-
haften Nachteile durch Massnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte
zu befürchten hat. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat sich die Lage in
Sri Lanka erheblich verbessert. Zwar gehören Personen, die einer Ver-
bindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss dem oben erwähnten
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2001/24) auch heute noch
potenziell zu einer Risikogruppe. Die Beschwerdeführerin weist jedoch
kein Profil auf, das darauf schliessen liesse, dass sie seitens der sri-
lankischen Behörde als dissident oder politisch oppositionell wahrge-
nommen würde oder einer anderweitigen, oben beschriebenen Risiko-
gruppe angehörte. Sie hatte eigenen Angaben zufolge keinerlei Probleme
mit den sri-lankischen Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt und
war auch nie politisch tätig. Auch bestanden gemäss der Beschwerdefüh-
rerin keine Verbindungen zu den LTTE oder anderen militanten tamili-
schen Rebellenorganisationen und sie habe mit diesen auch nie Proble-
me gehabt (vgl. act. A1/13 S. 8). Überdies lassen die Umstände der Aus-
reise ebenfalls nicht den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin das
Augenmerk der sri-lankischen Behörden in irgendeiner Weise auf sich
gezogen haben könnte. Vorweg ist diesbezüglich anzuführen, dass sie –
wie bereits erwähnt – vor ihrer letzten Ausreise aus Sri Lanka im Mai
2009 bereits drei Mal das Land in Richtung Europa verliess, dabei offen-
sichtlich unbehelligt ausreisen und anschliessend jeweils wieder problem-
los in ihre Heimat einreisen konnte. Zur letzten Ausreise ist zu bemerken,
dass sie eigenen Angaben zufolge mit einem vom Agenten beschafften
Reisepass, der einen ihr nicht bekannten Namen einer Person enthalten
habe, unbehelligt über den gut bewachten internationalen Flughafen von
Colombo ausgereist sei (vgl. act. A1/13, S. 8 f.). Dabei ist es hinsichtlich
der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den Reiseumständen als äusserst
zweifelhaft zu erachten, dass die Beschwerdeführerin den im Pass aufge-
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führten Namen nicht gekannt haben soll, zumal sie dadurch bei der Aus-
reise ein erhebliches Risiko der Entdeckung eingegangen wäre, hätte sie
doch keine Auskunft geben können, falls sie einer der kontrollierenden
Beamten bei der Ausreise nur schon nach ihrem Namen gefragt hätte. So
muss die betroffene Person, welche insbesondere über einen internatio-
nalen Flughafen unbehelligt ausreisen oder weiterreisen will, gewisse
Verhaltensregeln beherrschen und Kenntnisse über abgegebene Reise-
papiere besitzen, um die Gefahr einer Entdeckung möglichst gering zu
halten. Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den
erhaltenen Pass – wenn auch nur kurz – studiert haben muss, ansonsten
es ihr schon gar nicht möglich gewesen wäre anzugeben, dass im Pass
ein anderer als ihr eigener Name eingetragen gewesen sei. Sodann sind
aus den Verfahrensakten auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die
darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin während ihres
Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE unterhalten ha-
ben könnte.
Die fehlende Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin steht rechts-
kräftig fest. Ist somit kein Interesse der sri-lankischen Behörden an der
Beschwerdeführerin auszumachen, bestehen auch keine Anhaltspunkte
dafür, ihr würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Heimatland drohen. Weder die allgemeine Menschenrechts-
situation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf ihre Situati-
on lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als
unzulässig erscheinen.
3.5.6 Was den im (Nennung Beweismittel) diagnostizierten G._______
betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegwei-
sung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Proble-
men im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür
sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl.
EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der
Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz ausserge-
wöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie der
EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien
feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an
AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes
unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinläng-
lich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE
2009/2 E. 9.1.3).
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3.5.7 Die Beschwerdeführerin rügt überdies eine Verletzung des Grund-
satzes der Einheit der Familie. Sie lebe nun seit drei Jahren mit ihrer
Tochter in der Schweiz zusammen und sei in deren Familie voll integriert.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG in Verbindung mit
Art. 8 EMRK hätte dieser Umstand dazu führen müssen, dass die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl rechtlich wie sachlich hätte
verneint werden müssen.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG hat das BFM bei der Anordnung des Voll-
zugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu beach-
ten. In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den
Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhafter ehe-
ähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen
ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7 S. 227). Art. 44 Abs. 1 AsylG kommt in die-
sem Zusammenhang eine Tragweite zu, die über die aus Art. 8 EMRK
abgeleiteten Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
hinausgeht, indem die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds
in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienange-
hörigen führt (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c ee S. 258; 1995 Nr.
24 E. 9 S. 229, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der
Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren
[AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG ent-
spricht, beziehen). Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Ein-
heit der Familie ist festzustellen, dass ein solcher auf Art. 44 Abs. 1, 2.
Halbsatz AsylG basierender Anspruch besteht, solange das Verfahren
des Ehegatten nicht abgeschlossen ist beziehungsweise dieser über ein
mit dem Asylverfahren im Zusammenhang stehendes Anwesenheitsrecht
verfügt (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b zweites Lemma S. 232; EMARK
1998 Nr. 31; EMARK 1999 Nr. 1; EMARK 2002 Nr. 7).
Da es sich bei der in Frage stehenden und in der Schweiz lebenden Toch-
ter der Beschwerdeführerin nicht um eine minderjährige, sondern um eine
volljährige und verheiratete Person handelt, sind die Voraussetzungen an
den Begriff der Einheit der Familie bereits in personeller Hinsicht nicht er-
füllt, zumal auch ihr Schwiegersohn die oben aufgeführten Anforderungen
nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin, deren verheiratete Tochter und der Schwieger-
sohn fallen folglich nicht unter den von Art. 44 Abs. 1 AsylG anvisierten
Familienbegriff beziehungsweise können daraus kein Recht auf Einheit
der Familie ableiten.
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3.5.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips er-
füllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
3.6.1 In BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht angesichts
der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im
Mai 2009 eine vertiefte Beurteilung vor. Demzufolge ist seit dem Ende
des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschen-
rechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in
allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" –
die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der
Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an
der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend – ist
eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der
Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der
Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordpro-
vinz stammenden Personen – wie der Beschwerdeführerin – wie folgt zu
differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und
dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 ver-
lassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen,
wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf
die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen
kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegen-
steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordpro-
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vinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus
den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Aus-
reise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden
Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine be-
günstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungs-
netzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums
und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, nament-
lich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 –
13.3 S. 511 ff.).
3.6.2 Die aus B._______ im C._______ stammende Beschwerdeführerin
lebte den Akten zufolge (unbesehen ihrer kurzzeitigen Auslandaufenthal-
te) zusammen mit einem Teil ihrer nächsten Familienangehörigen von der
Geburt bis zu ihrer Ausreise im Mai 2009 – ausser bei Artillerieangriffen,
infolge derer sie zwischendurch hätten flüchten müssen – die meiste Zeit
in B._______ (vgl. act. A1/13 S. 2). Weiter sind ihren Angaben zufolge ei-
nige ihrer nächsten Familienangehörigen ([...] Geschwister) noch immer
im C._______ wohnhaft und überdies lebte sie vor ihrer Ausreise wäh-
rend längerer Zeit bei einer ihrer im erwähnten Distrikt wohnhaften
Schwester (vgl. act. A1/13 S. 8, A16/5 S. 3 f.), von welcher sie in jeglicher
Hinsicht unterstützt worden sei, weshalb sie dort ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz hat und vom (Weiter-)Bestehen einer wirtschaftlichen Existenz
auszugehen ist. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin in mehreren eu-
ropäischen Ländern und der Schweiz über Töchter, welche ihr zumindest
in finanzieller Hinsicht bei der Reintegration eine Hilfe sein können. Auch
wenn sie seit Mai 2009 und somit über vier Jahre lang landesabwesend
war, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
3.6.3 Hinsichtlich des angeführten und durch medizinische Unterlagen
belegten G._______ ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich
medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen
nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behand-
lung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003
Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten
im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so
bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer
solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügen-
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de Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedro-
hende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK
2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedin-
gungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen ei-
ner medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG zu entnehmen. So kann den Akten und den eingereichten medizini-
schen Unterlagen entnommen werden, dass sie die erforderliche Behand-
lung (Nennung Behandlung) in der Schweiz erhält und sich bereits in ihrer
Heimat regelmässig in die Klinik zur Kontrolle (...) begab (vgl. act. A19/8
S. 4). Das für die Weiterbehandlung in ihrer Heimat benötigte (Nennung
Behandlungsmassnahmen) kann sie auch in Sri Lanka erhältlich machen
respektive dort durchführen lassen. Der Einwand, sie könne ohne die Hil-
fe anderer nichts für sich kochen, vermag angesichts des Umstandes,
dass sie (...) Kinder grosszog, nicht zu überzeugen und ist auch aufgrund
des bestehenden familiären Beziehungsnetzes als blosse Schutzbehaup-
tung zu werten. Die Hinweise der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwer-
deschrift, wonach sie wegen ihres G._______ in Sri Lanka wiederholt not-
fallmässig das Spital habe aufsuchen müssen, mehrmals ohnmächtig
geworden und dies während Stunden geblieben sei – diese Umstände
fanden jedoch in den verschiedenen Befragungsprotokollen erstaunli-
cherweise keinen Niederschlag – vermögen an der bestehenden Behand-
lungsmöglichkeit in ihrer Heimat nichts zu ändern. Es ist der Beschwerde-
führerin zuzumuten, sich mit Hilfe ihres familiären Umfeldes entsprechend
zu organisieren. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass
sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage gera-
ten würde.
3.6.4 Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug damit als zumut-
bar.
3.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
3.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG). In Anbetracht dieser Ausführungen erübrigt es sich, ge-
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mäss den Beweisofferten die Beschwerdeführerin, ihre Tochter oder ihren
Schwiegersohn zu befragen.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 5. April 2012 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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