B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1729/2019
Ur t e i l vom 2 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und ihr Kind
C._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 29. März 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführer) und B._______ (Beschwerdeführerin)
suchten am 21. März 2013 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Ver-
fügung vom 15. April 2013 lehnte das damalige BFM (Bundesamt für Mig-
ration; heute SEM) ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf eine dagegen erhobene Be-
schwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2837/2013 vom
21. Juni 2013 nicht ein.
B.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin den Sohn C._______ zur Welt.
C.
Die Beschwerdeführenden kehrten am (…) nach Bosnien und Herzego-
wina zurück.
D.
Sie suchten mit Eingabe vom 25. März 2015 ein zweites Mal um Asyl nach.
Mit Verfügung vom 10. April 2015 lehnte das SEM dieses Mehrfachgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil D-2576/2015 vom 26. Mai 2015 nicht ein.
E.
Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 3. September 2015
um Wiedererwägung der Verfügung vom 10. April 2015. Das SEM wies das
Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 13. November 2015 ab. Auf
eine durch die Beschwerdeführerin dagegen erhobene – auf den Wegwei-
sungsvollzug beschränkte – Beschwerde trat das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil D-8001/2015 vom 12. Januar 2016 nicht ein.
F.
Die Beschwerdeführenden kehrten am (…) nach Bosnien und Herzego-
wina zurück.
G.
G.a Mit Eingabe vom 7. März 2019 suchten die Beschwerdeführenden ein
drittes Mal um Asyl nach.
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Seite 3
G.b Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien muslimischer
Ethnie und während des Krieges aus D._______, E._______, vertrieben
worden. Im Jahr (…) seien sie dorthin zurückgekehrt. Als Muslime würden
sie der Minderheitenbevölkerung E._______ angehören. Seit ihrer Rück-
kehr seien sie Malträtierungen und Belästigungen ausgesetzt gewesen.
Sie seien bedroht und zwei Mal sei ihr Auto angezündet worden. Von den
Behörden hätten sie keinen Schutz erhalten. Aufgrund der schwierigen Le-
bensumstände habe vor allem die Beschwerdeführerin an gesundheitli-
chen Problemen gelitten und im (…) durch Verschulden der Ärzte (…) er-
litten. Sie habe deshalb kein Vertrauen mehr zu den Ärzten gehabt. Einmal
habe ein Spital sie nur „mit Ach und Krach“ aufgenommen, als sie wegen
(…) habe notfallmässig operiert werden müssen. Zurzeit sei sie (…) und
habe gesundheitliche Probleme. Im (…) habe sie sich einmal an einen pri-
vaten Arzt gewandt. Ansonsten vertraue sie den Ärzten aber nicht. Sie (die
Beschwerdeführenden) seien überdies nicht krankenversichert. Der Sohn
sei in der Vorschule von anderen Kindern abgewiesen und erniedrigt wor-
den, weshalb sie ihn aus der Vorschule genommen hätten. Ihr Heimatland
gewähre ihnen keinerlei Schutz und Sicherheit.
H.
Mit Verfügung vom 29. März 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an. Weiter wurden den Beschwerdeführenden die editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und eine Gebühr in der
Höhe von Fr. 600.– erhoben.
I.
Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diesen Entscheid mit Eingabe
vom 11. April 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragten, es sei der angefochtene Entscheid aufzu-
heben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewäh-
ren, eventuell ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren, subeventuell die Unzulässigkeit, Unmög-
lichkeit und/oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustel-
len und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Der Beschwerde lagen eine Kopie der Eingabe vom 7. März 2019 sowie
eine Sozialhilfebestätigung vom 5. April 2019 bei.
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Seite 4
J.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2019 – eröffnet am 23. April 2019 –
verzichtete die Instruktionsrichterin im Sinne von Art. 63 Abs. 4 Satz 3
VwVG auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte A._______
und B._______ auf, eine Beschwerdeverbesserung in Form ihrer Original-
unterschriften einzureichen. Diese ging innert gesetzter Frist am 26. April
2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für Asylgesuche, die – wie
auch das vorliegende (vgl. SEM act. A11) – nicht in den Zentren des Bun-
des behandelt werden können, gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 3 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015; SEM act. A11).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
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Seite 5
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; (…) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden bereits in den vorangegan-
genen Verfahren als weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch
an die Flüchtlingseigenschaft genügend beurteilt worden seien. Der Ein-
gabe vom 7. März 2019 sei nichts wesentlich Neues zu entnehmen. Aus
den unsubstanziierten Aussagen zu den Drohungen und der Brandstiftung
liesse sich keine persönliche Verfolgungssituation asylrelevanten Ausmas-
ses herleiten. Sodann sei es den Beschwerdeführenden möglich und zu-
mutbar gewesen, gegen die fehlbaren Beamten auf dem Rechtsweg vor-
zugehen. In Bosnien und Herzegowina existiere sodann eine medizinische
Grundversorgung. Auch psychische Erkrankungen könnten behandelt wer-
den. Es bestehe ein staatliches Krankenkassensystem, wobei die Gemein-
den die Versicherungsbeträge von Sozialhilfeempfängern übernehmen
würden. Für die Grund- und Notfallversorgung bestehe damit ein weitge-
hend kostenloser Gesundheitsschutz. Es vermöge daher nicht zu überzeu-
gen, dass die Beschwerdeführerin in einer medizinischen Notsituation vom
Spital abgewiesen worden sei. Sodann sei aus den Akten nicht ersichtlich,
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dass sie an einer in Bosnien und Herzegowina nicht behandelbaren Krank-
heit leide. Dass die Beschwerdeführenden Ruhe und Sicherheit suchen
würden, sei zwar ein berechtigtes Anliegen, könne jedoch nicht unter Art. 3
AsylG subsumiert werden. Ähnliches gelte für die Probleme des Sohnes in
der Vorschule. Schlussendlich handle es sich bei Bosnien und Herzego-
wina um einen verfolgungssicheren Staat. Den Beschwerdeführenden sei
es nicht gelungen, die gesetzliche Regelvermutung der relativen Verfol-
gungssicherheit umzustossen.
4.2 Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, solchen ausgesetzt zu
sein, sind nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nach-
kommen will oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Generell ist
Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen zur Verhin-
derung der Verfolgung trifft, namentlich durch wirksame Polizei- und Jus-
tizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungs-
handlungen. Antragsteller müssen Zugang zu diesem Schutz haben.
Der Bundesrat hat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni
2003 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb im Sinne einer Regelvermutung
vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen
ist.
4.3 Der vorinstanzliche Schluss ist nicht zu beanstanden. In der angefoch-
tenen Verfügung wird in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb die
Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flücht-
ling nicht erfüllen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht ge-
eignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. So legen die Beschwer-
deführenden mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht
dar, inwiefern die Vorinstanz sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt
hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden.
4.4 Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
5.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
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AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül-
len weshalb auch der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Sodann er-
geben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in
den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen; Bosnien und Herzegowina ist
vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG
bezeichnet worden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
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6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 hat der Bundesrat Bosnien und Her-
zegowina per 1. Januar 2018 als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet,
in den eine Rückkehr gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG und Art. 18 VVWAL
(SR 142.281) in der Regel zumutbar ist. Es gelingt den Beschwerdeführen-
den – auch in individueller Hinsicht – nicht, diese Regelvermutung umzu-
stossen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann – insbesondere betref-
fend die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin – auf die
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Nach dem Gesagten er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: