B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1730/2013
law/bah
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 25. März 2013 / N (…).
D-1730/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, Tamilen mit letztem Wohnsitz in F._______
(Nordprovinz), verliessen Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am
29. Juni 2009 und suchten in der Schweiz am 1. Juli 2009 zum ersten Mal
um Asyl nach. Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. Mai 2011 fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht
wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 6. Juni
2011 mit Urteil D-3237/2011 vom 19. September 2012 ab.
B.
Mit Eingabe an das BFM vom 22. Februar 2013 (Titel: neuer Sachverhalt,
neue Asylgründe aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozia-
len Gruppe [Art. 3 Abs. 1 AsylG], neues Asylgesuch; evtl. Feststellung der
Unzulässigkeit, evtl. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) liessen
die Beschwerdeführenden um die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl ersuchen. Eventuell seien die Unzulässig-
keit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden sei ih-
nen eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen und es sei-
en weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Der Eingabe wurden
93 Beweismittel beigelegt (vgl. S. 40 ff. derselben).
C.
Das BFM teilte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 25. März
2013 – eröffnet am 2. April 2013 – mit, ihre Eingabe vom 22. Februar
2013 sei als Wiedererwägungsgesuch zu qualifizieren, und wies dieses
ab, soweit es darauf eintrat. Es stellte fest, die Verfügung vom 5. Mai
2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Anträge um Vornahme wei-
terer Sachverhaltsabklärungen und Ansetzung einer Beweismittelfrist
wurden abgewiesen. Es wurde eine Gebühr von Fr. 600.– erhoben.
D.
Mit Schreiben vom 27. März 2013 liessen die Beschwerdeführenden beim
BFM einen ihre Tochter C._______ betreffenden psychotherapeutischen
Bericht des schulpsychologischen Dienstes der G._______ vom 13. März
2013 einreichen.
D-1730/2013
Seite 3
E.
Das BFM teilte den Beschwerdeführenden am 2. April 2013 mit, das
Schreiben vom 27. März 2013 und der Bericht würden zu den Akten ge-
nommen. Bei einer allfälligen Beschwerde obliege es dem Bundesverwal-
tungsgericht, diese Eingabe zu würdigen.
F.
Die Beschwerdeführenden liessen durch ihren Rechtsvertreter mit Einga-
be an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. April 2013 beantragen, die
Verfügung vom 25. März 2013 sei aufzuheben und die Sache sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Ver-
fügung aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventu-
ell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit bzw. die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschie-
bende Wirkung zukomme, evtl. sei der Beschwerde aufschiebende Wir-
kung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. Die zu-
ständige kantonale Behörde sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugs-
handlungen abzusehen. Eine Kopie der Anordnung sei dem unterzeich-
nenden Rechtsanwalt sofort per Telefax zuzustellen. Der Eingabe lagen
4 Beweismittel bei (vgl. S. 9 derselben).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2013 setzte der Instruktionsrichter
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) per sofort aus.
H.
Am 2. Mai 2003 übermittelten die Beschwerdeführer eine "Vervollständi-
gung der Beschwerde", in der zur Hauptsache beantragt wurde, es sei die
Nichtigkeit der Verfügung des BFM vom 25. März 2013 festzustellen.
Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Behand-
lung als Asylgesuch an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Ver-
fügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die
Sache sei zurückzuweisen. Eventuell sei die Sache zur korrekten Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft, evtl.
die Unzulässigkeit evtl. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Evtl. sei ihr die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der Wegwei-
D-1730/2013
Seite 4
sung zu sistieren. Zudem wurden folgende prozessuale Anträge gestellt:
Es sei Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts zum Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin anzusetzen, zumindest aber mit dem Ur-
teil bis zur Einreichung desselben zuzuwarten. Der Sachverhalt bezüglich
der Fremdplatzierung der Kinder der Beschwerdeführenden sei näher ab-
zuklären, zumindest sei eine Frist anzusetzen, innert der weitere Informa-
tionen zu Hintergrund und Auswirkung der oben erwähnten Ereignisse auf
die Kinder bei den betreffenden kantonalen Stellen angefordert und ein-
gereicht werden könnten. Der Eingabe lagen ein Überweisungsschreiben
der Hausärztin der Beschwerdeführenden, Dr. med. H._______, vom
23. April 2013 und ein Bericht von Freedom from torture vom
9. November 2012 bei.
I.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2013 reichten die Beschwerdeführenden einen
psychotherapeutischen Bericht (Telefax) des Schulgesundheitsdienstes
der G._______ betreffend C._______ vom selben Tag ein. Das Original
dieses Berichts wurde zusammen mit einem Psychiatrischen Bericht (Te-
lefax) von Dr. med. I._______ betreffend die Beschwerdeführerin vom
23. Mai 2013 am folgenden Tag nachgereicht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2013 setzte der Instruktionsrichter
den Vollzug der Wegweisung aus und erlaubte den Beschwerdeführen-
den, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete er. Er stellte fest, die an-
gekündigten Beweismittel (ärztlicher Bericht, Informationen zu Hinter-
grund und Auswirkung der Ereignisse auf die Kinder) seien mittlerweile
beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen, weshalb sich eine Fristan-
setzung erübrige. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM
überwiesen.
K.
Am 27. Mai 2013 reichten die Beschwerdeführenden das Original des
ärztlichen Berichts vom 23. Mai 2013 und eine Erklärung über die Entbin-
dung von der ärztlichen Schweigepflicht der die Beschwerdeführerin be-
handelnden Personen vom 13. Mai 2013 ein.
L.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2013 die
Abweisung der Beschwerde.
D-1730/2013
Seite 5
M.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni
2013 an ihren Anträgen fest. Es wurden ein Arztbericht von Dr. med.
H._______ vom 18. Juni 2013 (Telefax) und eine Kostennote des Rechts-
vertreters vom 20. Juni 2013 beigelegt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Arztberichts be-
züglich der neusten Entwicklung und Behandlung der Beschwerdeführe-
rin beantragt; zumindest sei mit dem Entscheid bis zur Einreichung die-
ses Berichts zu warten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
D-1730/2013
Seite 6
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden machten zur Begründung der Eingabe
vom 22. Februar 2013 geltend, dass sie zur sozialen Gruppe der abge-
wiesenen Asylsuchenden gehörten. Im zweiten Asylgesuch werde eine
von ihren bisherigen Vorbringen abweichende, andersartige neue Verfol-
gung geltend gemacht. Dieser neue Sachverhalt müsse abgeklärt und
gewürdigt werden. Unter Hinweis auf die aktuelle Lage in Sri Lanka und
die zahlreichen eingereichten Beweismittel wird sodann darzulegen ver-
sucht, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka generell Gefahr liefen, einer asylrechtlich relevanten Ver-
folgung ausgesetzt zu werden. Ferner wird ausgeführt, die Beschwerde-
führenden hätten im Rahmen des ersten Asylverfahrens ihre wahren
Asylgründe verschwiegen. Sie seien über Dänemark in die Schweiz ge-
reist und hätten hier aus Angst vor einer Rückschaffung falsche Identi-
tätskarten abgegeben. Aus diesem Grund hätten sie auch im Ausland le-
bende Geschwister verschwiegen. Die Beschwerdeführerin habe nicht
erwähnt, dass sie seit Januar 2012 für die (...) tätig sei. Diese setze sich
für die (...) ein und sei wegen politischer Beeinflussung (...) im Sinne der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mehrmals öffentlich kritisiert wor-
den. Der Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren nicht offenge-
legt, dass seine Asylgründe mit seiner geschäftlichen Tätigkeit (Handel
mit Goldschmuck) zusammenhingen. Die Beschwerdeführenden seien
sehr vermögend gewesen, der Beschwerdeführer habe Schutzgelder be-
zahlen müssen und sei im Jahr 2006 Opfer einer Entführung und Erpres-
sung durch die Eelam People's Democratic Party (EPDP) geworden. Aus
Angst vor einer weiteren Entführung habe er seine Heimat im Jahr 2008
verlassen. Die Beschwerdeführenden litten seit Erhalt des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2012 unter gesundheitli-
chen Problemen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden das Abwarten
und Abklären der aktuellen Entwicklungen und die Ansetzung einer Frist
zur Einreichung von Beweismitteln bezüglich des Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführenden beantragt.
3.2
3.2.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, ein zweites
Asylgesuch liege erstens nur dann vor, wenn sich der Sachverhalt seit
rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylgesuchs in asylrechtlich rele-
vanter Hinsicht verändert habe und um die Anpassung eines ursprünglich
D-1730/2013
Seite 7
fehlerfreien Entscheids ersucht werde. Ein zweites Asylverfahren ermög-
liche die Berücksichtigung von Ereignissen, die nach dem rechtskräftigen
Abschluss des ersten Asylverfahrens zustande gekommen seien und eine
Veränderung des asylrechtlich relevanten Sachverhalts begründen könn-
ten. Es könne nicht sein, dass ein Asylverfahren lediglich aufgrund der
Behauptung, der Sachverhalt habe sich diesbezüglich verändert, wieder
aufgenommen werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht habe be-
züglich Sri Lanka verschiedentlich ausgeschlossen, dass lediglich auf-
grund der Zugehörigkeit zur Gruppe der abgewiesenen, tamilischen Asyl-
bewerber eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten sei. Angesichts
dieser Praxis sei es zu keinem veränderten Sachverhalt in asylrelevanter
Hinsicht gekommen, wodurch auch die bisherige Praxis des BFM, ent-
sprechende Gesuche unter den Gesichtspunkten von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG zu prüfen, nicht mehr gerechtfertigt sei. Das Gesuch sei deshalb
als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln. Zweitens bezögen sich die
eingereichten Dokumente und Vorbringen auf einen Zeitraum vor dem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts; eine nachträglich veränderte Sach-
lage könne schon angesichts des Zeitpunkts der Ereignisse ausgeschlos-
sen werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt habe schon zum Zeitpunkt
der Behandlung des ersten Asylgesuchs durch das Bundesverwaltungs-
gericht bestanden, spätestens seit der seit Anfang 2012 bestehenden
Forderung von Menschenrechtsorganisationen nach einem Rückfüh-
rungsstopp abgewiesener Asylsuchender nach Sri Lanka. Folglich handle
es sich bei der Eingabe vom 22. Februar 2013 um ein qualifiziertes Wie-
dererwägungsgesuch. Daher würden mit der Eingabe die Revisions- bzw.
Wiedererwägungsgründe von Art. 66 Abs. 2 VwVG angerufen.
3.2.2 Die Vorbringen hinsichtlich des Wohlstands der Beschwerdeführen-
den und die dazu eingereichten Beweismittel hätten alle bereits zum Zeit-
punkt der Beurteilung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht
bestanden. Mit diesen werde somit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des
Urteils vom 19. September 2012 gerügt. Auch bei den geltend gemach-
ten, die Beschwerdeführerin betreffenden subjektiven Nachfluchtgründen
handle es sich um Geschehnisse, die bereits zum Urteilszeitpunkt be-
kannt gewesen seien. Aufgrund der Verheimlichung des neu vorgebrach-
ten Sachverhalts liege kein neuer Prozessgegenstand vor. Bei der gel-
tend gemachten Entführungsgefahr handle es sich um keine wesentliche
veränderte Sachlage, die ein Wiedererwägungsgesuch begründen könn-
te. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei bezüglich
der Entführungsgefahr und der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerde-
D-1730/2013
Seite 8
führerin durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. Auf diese Begeh-
ren sei mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
3.3
3.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es werde bereits am Tag
der Zustellung der Verfügung eine oberflächliche Beschwerde gemacht,
damit das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer vorsorg-
lichen Massnahme behandeln könne. Allfällige Korrekturen zu den Anträ-
gen sowie eine korrekte Begründung würden innerhalb der Beschwerde-
frist nachgereicht. Im neuen Asylgesuch sei auf verschiedene Ereignisse
in Sri Lanka hingewiesen worden, die sich nach dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 19. September 2012 zugetragen hätten. Es
handle sich insbesondere um Ereignisse, die in Zusammenhang mit nach
Sri Lanka zurückgeschafften, abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden
sowie der verschärften Sicherheitslage nach dem Heldengedenktag am
27. November 2012 stünden. Es sei geltend gemacht worden, dass die
Beschwerdeführenden angesichts der aktuellen Lage und neuen Entwick-
lungen die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Trotzdem sei die Eingabe vom
BFM als Wiedererwägungsgesuch behandelt worden. Gemäss Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Gesuch, mit dem die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verlangt werde, als neues Asylge-
such nach Art. 18 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG mit den entsprechen-
den Verfahrensgarantien zu behandeln. Von dieser Regel dürfe nur ab-
gewichen werden, wenn mit dem neuen Gesuch eigentliche Revisions-
gründe geltend gemacht würden. Mit der Eingabe vom 22. Februar 2013
seien ausdrücklich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt
und Ereignisse vorgebracht worden, die sich nach dem letzten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts zugetragen hätten. Bei der Eingabe handle
es sich um ein neues Asylgesuch.
3.3.2 Unter Hinweis auf die jüngsten Ereignisse im Zusammenhang mit
der Gefährdung abgewiesener tamilischer Asylbewerber wird geltend
gemacht, es seien diesbezüglich weitere Sachverhaltsabklärungen nötig.
Mit einem Urteil sei zuzuwarten, bis die neuen britischen Richtlinien
(Überarbeitung der Länderinformationen und Richtlinien zu Sri Lanka)
bekannt seien. Es werde zudem beantragt, dass das Bundesverwal-
tungsgericht weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der asylrelevan-
ten Gefährdung von tamilischen Rückkehrern tätige, den Beschwerdefüh-
renden aber zumindest Frist zur Einreichung solcher Informationen setze.
D-1730/2013
Seite 9
3.4
3.4.1 In der Eingabe vom 2. Mai 2013 wird einleitend mitgeteilt, die Be-
schwerdeführerin habe nach Erhalt eines Schreibens ihres Rechtsvertre-
ters einen Suizidversuch unternommen, da sie davon ausgegangen sei,
ihre Beschwerde sei abgewiesen worden. Sie sei einige Tage hospitali-
siert worden und seither in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Die
Kinder der Beschwerdeführenden hätten während des stationären Auf-
enthalts der Beschwerdeführerin, die sich am 16. Mai 2013 einer ambu-
lanten Operation unterziehen müsse, bei einer Pflegefamilie platziert
werden müssen.
3.4.2 Seit dem Erlass eines Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsge-
richts vom 27. Oktober 2011 würden sich die schweizerischen Asylbehör-
den mechanisch auf die Sachverhaltsbasis stützen, die sich Ende 2010
präsentiert habe. Die neuste Sachverhaltsentwicklung werde systema-
tisch ausgeblendet und aufgrund des Umstandes, dass in der schweizeri-
schen Rechtspraxis nicht die Zugehörigkeit zu einer Fall-/Risikogruppe,
sondern die individuelle Verfolgungssituation zu prüfen sei, gingen die
Entscheide in zunehmendem Mass an der feststehenden Realität vorbei.
Durch dieses Vorgehen werde die schweizerische Rechtsordnung per-
manent verletzt, da damit weder die aktuelle Verfolgungssituation festge-
stellt noch formellen Verfahrensgarantien Genüge getan werden könne.
Die Situation präsentiere sich so, dass die Asylbehörden sich darauf ver-
steift hätten, die Sachverhaltsentwicklung der letzten Zeit unter keinen
Umständen vollständig und richtig abklären zu wollen, die von den Betrof-
fenen vorgebrachten Beweismittel abzunehmen und den aktuellen
rechtserheblichen Sachverhalt korrekt zu würdigen. Es lägen auch unzäh-
lige Versuche vor, mittels immer neuer Konstruktionen aus formellen
Gründen eine Prüfung der geltend gemachten Verfolgungslage oder der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu verhindern. Auch der vor-
liegende Entscheid reihe sich in diese Bemühungen ein, wolle das BFM
die Zuständigkeit für die Prüfung von bereits vorhandenen, aber nicht
vorgebrachten Asylgründen innerhalb eines Jahres zum dritten Mal än-
dern. Damit werde dokumentiert, dass die Asylbehörden wüssten, dass
es problematisch und willkürlich sei, den aktuell bestehenden Sachverhalt
nicht abzuklären und zu prüfen. Mit der Verlagerung der Begründung auf
die formelle Ebene der angeblich nicht gegebenen Zuständigkeit solle er-
reicht werden, dass diese schweren Gesetzesverletzungen und die Will-
kür bei der verweigerten Sachverhaltsabklärung und der Verletzung der
Begründungspflicht weniger offensichtlich würden. Das Vorgehen der
Asylbehörden beinhalte die Gefahr, dass durch die Rückschaffung von
D-1730/2013
Seite 10
tatsächlich verfolgten tamilischen Asylbewerbern nach Sri Lanka Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt werde. Das BFM habe
gestützt auf eine Dienstreise vom Herbst 2010 begonnen, systematisch
Asylgesuche von tamilischen Flüchtlingen abzulehnen, und das Bundes-
verwaltungsgericht sei dieser Praxis gefolgt. Die Asylbehörden glaubten
nun mit allen Mitteln verhindern zu müssen, dass diese unrichtige Praxis
korrigiert werde, da damit die Arbeit der vergangenen Jahre faktisch ver-
nichtet würde.
3.4.3 Mit dem neuen Asylgesuch vom 22. Februar 2013 und den Be-
schwerdeeingaben sei auf verschiedene Ereignisse in Sri Lanka hinge-
wiesen worden, die sich vor und nach dem vorliegend massgebenden
Datum des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September
2012 zugetragen hätten. Die Asylbehörden hätten 2012 grosse Anstren-
gungen unternommen, die Praxis bei der Einreichung von Mehrfachgesu-
chen zu ändern, damit das BFM diese Gesuche nicht mehr prüfen müsse.
So sei im Urteil D-2432/2012 (recte: D-2423/2012)/D-2347/2012 vom
31. Juli 2012 festgehalten worden, dass nicht rechtzeitig vorgebrachte
Asylvorbringen nur noch im Rahmen eines Revisionsgesuchs vorzubrin-
gen seien, wobei nur die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs geprüft werde. Aus dem Urteil D-273/2013 (recte: D-173/2013)
vom 28. Januar 2013 und dem darauf folgenden Vorgehen des BFM er-
gebe sich, dass das Bundesverwaltungsgericht solche Revisionsgesuche
wegen verspäteter Einreichung nicht mehr prüfe und diese durch das
BFM als neue Asylgesuche geprüft würden. Mit Verweis auf Art. 18 AsylG
sei das Gericht zur früheren Praxis zurückgekehrt, wonach solche ver-
spätet vorgebrachten Vorbringen im Rahmen eines neuen Asylverfahrens
zu prüfen seien. Das BFM halte in der angefochtenen Verfügung fest,
dass diese Praxis nicht mehr gerechtfertigt erscheine und entsprechende
Gesuche nicht mehr unter dem Gesichtspunkt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG zu prüfen seien. Damit versuche es, die Prüfung des Asylgesuchs
aus formellen Gründen zu verhindern. Das BFM verweise zur Begrün-
dung der Praxisänderung auf die Urteile D-6117/2012 vom 15. Januar
2013 und D-6644/2012 vom 22. Januar 2013. In diesen Urteilen habe
sich aber das Bundesverwaltungsgericht in willkürlicher und widerrechtli-
cher Art und Weise geweigert, den aktuellen Sachverhalt abzuklären, die
vorgelegten Beweise abzunehmen und eine korrekte Würdigung der
Sachverhalts vorzunehmen. Gerade der Verweis auf rechtlich mangelhaf-
te Entscheide dokumentiere, dass das "Abwehrdispositiv" des BFM und
des Gerichts ausschliesslich dazu dienten, sich nicht mit der heute beste-
D-1730/2013
Seite 11
henden aktuellen, asylrelevanten Verfolgungsgefahr der sozialen Gruppe
der abgewiesenen Asylgesuchsteller, die nach Sri Lanka zurückgeschafft
werden sollten, zu beschäftigen. Der Verweis auf diese Urteile rechtferti-
ge es nicht, die mehrfach geänderte Praxis betreffend Zuständigkeit zur
Prüfung von Asylgesuchen wiederum abzuändern. Es sei unstatthaft,
formelle Zuständigkeitsvorschriften mit Verweis auf eine materielle Praxis
abzuändern.
3.4.4 Es sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden auch
zahlreiche Ereignisse vorgebracht hätten – die mit umfangreichen Be-
weismitteln belegt würden –, die sich nach dem Urteil vom 19. September
2012 verwirklicht hätten. Diese Veränderung werde nicht nur behauptet,
sondern auch belegt. Das Vorliegen solcher neuer Beweismittel könne
unter keinem Titel als Wiedererwägungsgesuch geprüft werden.
3.4.5 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müs-
se ein Gesuch, mit dem die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bean-
tragt werde, als neues Asylgesuch nach Art. 18 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG behandelt werden. Von dieser Regel dürfe nur abgewichen und
das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch behandelt werden, wenn mit
ihm eigentliche Revisionsgründe geltend gemacht würden. Mit der Einga-
be vom 22. Februar 2013 sei ausdrücklich die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft beantragt worden, es seien mehrere Ereignisse vorge-
bracht worden, die sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19. September 2012 zugetragen hätten. Es werde klar, dass es sich
um ein neues Asylgesuch handle, woran nichts ändere, dass auch einige
Elemente vorgebracht worden seien, die sich vor dem Urteil zugetragen
hätten. Der Umstand, dass das BFM die Eingabe dennoch als Wiederer-
wägungsgesuch behandelt habe, lege die Vermutung nahe, es habe ver-
hindern wollen, dass dem hängigen Verfahren aufschiebende Wirkung
zukomme. Aufgrund dessen sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfü-
gung festzustellen, evtl. sei die Verfügung aufgrund der Verletzung von
Art. 18 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung als Asylgesuch an das BFM zurückzuweisen.
3.4.6 Das BFM habe das eingereichte Gesuch fälschlicherweise als Wie-
dererwägungsgesuch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs erachtet und
trotzdem keine Prüfung der Durchführbarkeit des Vollzugs vorgenommen.
Es habe lediglich auf das Urteil E-2383/2012 vom 27. Februar 2013 ver-
wiesen, das die Sachverhaltsentwicklung seit Juni 2012 nicht berücksich-
tigt habe. Ein Verweis auf ein Urteil könne die individuelle Prüfung von
D-1730/2013
Seite 12
Vollzugshindernissen nicht ersetzen. Der Umstand, dass auf ein Urteil
verwiesen werde, das den aktuellen Sachverhalt auch nicht ansatzweise
abkläre, belege, dass mit allen Mitteln verhindert werden solle, dass sich
die Asylbehörden mit dem heute aktuellen Sachverhalt auseinandersetz-
ten. Das Fehlen einer Auseinandersetzung mit dem Vorliegen von Voll-
zugshindernissen stelle eine schwere Verletzung der Begründungspflicht
dar und rechtfertige die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Es sei
bereits darauf hingewiesen worden, dass auch diejenigen Sachverhalte
zu prüfen seien, die im Zeitpunkt des Urteils vom 19. September 2012
nicht vorgebracht worden seien, aus denen sich aber eine Gefährdung
der Beschwerdeführenden ergebe. Das BFM hätte sich nicht in einem
pauschalen Satz, sondern inhaltlich mit den eingereichten Beweismitteln
und den Ausführungen im Asylgesuch vom 22. Februar 2013 auseinan-
dersetzen müssen, zumal sich daraus ergebe, inwiefern diese Ereignisse
für die Annahme ihrer Flüchtlingseigenschaft von rechtserheblicher Be-
deutung sei. Auch diesbezüglich sei die Begründungspflicht verletzt wor-
den. Das BFM hätte sich selbstverständlich auch mit den Sachverhalten
und den entsprechenden Beweismitteln auseinandersetzen müssen, die
sich vor dem 19. September 2012 verwirklicht hätten.
3.4.7 Angesichts der laufend erscheinenden neuen Berichte über festge-
nommene und gefolterte tamilische Rückkehrer könne nicht davon ge-
sprochen werden, dass der Sachverhalt abschliessend erstellt sei. In
Grossbritannien sei bezüglich der Gefährdung von tamilischen Rückkeh-
rern ein "test case" hängig, in dem am 19. April 2013 die Anhörung statt-
gefunden habe, was die Forderung nach weiteren Abklärungen und Ab-
warten der Ereignisse in Grossbritannien verstärke. Da das BFM die ent-
sprechenden Anträge abgewiesen habe, sei der Sachverhalt nur ungenü-
gend abgeklärt worden. Interessant sei die Behauptung im angefochte-
nen Entscheid, dass bereits seit Anfang 2012 Nichtregierungsorganisati-
onen auf die Situation von abgewiesenen tamilischen Asylgesuchstellern
aufmerksam gemacht hätten. Die nachfolgenden Ereignisse hätten ge-
zeigt, dass diese Befürchtungen berechtigt gewesen seien. Dem BFM sei
bekannt, dass sich die Situation nicht mehr so präsentiere, wie sie im
Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 eingeschätzt worden sei. Es liege
somit auf der Hand, dass weitere Abklärungen notwendig gewesen wä-
ren.
3.5 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, das Bundesverwal-
tungsgericht habe seine Praxis hinsichtlich der Rechtsnatur von nach
rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren eingegangenen Gesuchen
D-1730/2013
Seite 13
in verschiedenen Urteilen spezifiziert. So handle es sich ausschliesslich
um ein zweites Asylgesuch, wenn sich der Sachverhalt in asylrechtlich re-
levanter Weise verändert habe (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-2433/2012 vom 18. Juni 2012, D-2995/2012 vom 18. Juli 2012,
D-2423/2012 bzw. D-2437/2012 vom 31. Juli 2012). Die Asylrelevanz der
geltend gemachten Veränderung des Sachverhalts sei vorliegend indes-
sen nicht gegeben, wodurch die Eingabe vom 22. Februar 2013 korrek-
terweise als Wiedererwägungsgesuch behandelt worden sei, zumal das
Bundesverwaltungsgericht kurz vorher in verschiedenen Urteilen ausge-
schlossen habe, dass eine kollektive Gefährdung von tamilischen Rück-
kehrern vorliege (Urteil D-6644/2012 vom 22. Januar 2013). Eine andere
Sichtweise hätte zur Folge, dass lediglich mit der Behauptung des Vorlie-
gens einer veränderten Sachlage ohne jegliche Asylrelevanz ein zweites
Asylverfahren durchgeführt werden müsste, wodurch die Rechtssicherheit
und -beständigkeit eines vormals getroffenen Entscheids wiederholt in
Frage gestellt und dessen Vollzug verhindert werden könnte.
3.6
3.6.1 In der Stellungnahme wird geltend gemacht, das BFM habe in sei-
ner Vernehmlassung zahlreiche der im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vorgebrachten neusten Entwicklungen nicht berücksichtigt.
Die Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand sei-
en in verschiedenen Eingaben vom 2.-27. Mai 2013 dargelegt worden,
weshalb davon auszugehen sei, dass dem BFM sämtliche Eingaben zur
Vernehmlassung übermittelt worden seien. Es sei mehr als erstaunlich,
dass sich das BFM zu den dramatischen Entwicklungen mit keinem Wort
äussere.
3.6.2 Hinsichtlich der Qualifikation des Gesuchs vom 22. Februar 2013
sei festzuhalten, dass die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts bezüg-
lich der Verneinung eine kollektiven Gefährdung von Tamilen keine Rolle
spielten, da vorliegend zusätzliche, individuelle "risikoerhöhende" Fakto-
ren vorlägen, aus denen sich die individuelle Gefährdung der Beschwer-
deführenden ergäbe. Die Frage der kollektiven Gefährdung von Tamilen
könne somit vorliegend offengelassen werden. Unter Berücksichtigung
der individuellen Faktoren verfügten die vorgebrachten Entwicklungen
über Asylrelevanz, womit Ereignisse vorlägen, die die Behandlung der
Eingabe als neues Asylgesuch bedingt hätten.
D-1730/2013
Seite 14
4.
4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in we-
sentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage an-
zupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle
Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefoch-
ten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Pro-
zessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätz-
lich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
4.2 Gemäss der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein
(weiteres) Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch
zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung er-
gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht und zuvor die Schweizerische Asylre-
kurskommission haben in ihrer Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 S. 283 f., BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, EMARK 2006 Nr. 20,
EMARK 1998 Nr. 1) die Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch
und zweitem Asylgesuch folgendermassen vorgenommen: Stellt eine Asyl
suchende Person, nachdem sie bereits ein Asylverfahren erfolglos durch-
laufen hat, ein weiteres Mal ein Gesuch, mit dem er die Feststellung der
D-1730/2013
Seite 15
Flüchtlingseigenschaft verlangt, ist dieses zweite Gesuch – unabhängig
von seiner Bezeichnung – nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG zu behandeln. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden,
wenn die Asyl suchende Person Revisionsgründe geltend macht. Das er-
folglose Durchlaufen eines Asylverfahrens bedeutet nicht mehr und nicht
weniger, als dass in einem ersten Asylverfahren rechtskräftig festgestellt
oder implizit davon ausgegangen worden ist, dass die Asyl suchende
Person nicht Flüchtling ist.
6.
6.1 In der Vervollständigung der Beschwerde wird unter Punkt 12.3 ange-
führt, es liege die Vermutung nahe, dass das BFM die Eingabe vom
22. Februar 2013 als Wiedererwägungsgesuch behandelt habe, um zu
verhindern, dass dem hängigen Verfahren die aufschiebende Wirkung
zukomme. Aufgrund dessen sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfü-
gung festzustellen.
6.2 Fehlerhaft ist eine Verfügung, wenn sie inhaltlich rechtswidrig ist oder
in Bezug auf ihr Zustandekommen (Zuständigkeit, Verfahren bei ihrer
Entstehung) oder auf ihre Form Rechtsnormen verletzt. Mangelhafte Ver-
fügungen sind nach Lehre und Praxis in der Regel nur anfechtbar. Nich-
tigkeit ist gemäss der vom Bundesgericht verfolgten Evidenztheorie dem-
gegenüber nur anzunehmen, wenn der Mangel der Verfügung besonders
schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, wobei
durch die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft
gefährdet sein darf. Schwerwiegende Verfahrensfehler können zwar ei-
nen Nichtigkeitsgrund bilden; die Praxis ist jedoch zurückhaltend und
nimmt Nichtigkeit nur bei ausserordentlich schwerwiegenden formalen
Mängeln an (vgl. zum Ganzen statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2010, Rz. 947 ff. mit weiteren Hinweisen insbesondere auf die
Praxis des Bundesgerichts). Eine allfällige Nichtigkeit einer Verfügung ist
von Amtes wegen zu beachten; eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei
Rechtswirkungen und ist ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung recht-
lich unverbindlich. Als schwere Verfahrensfehler, die die Nichtigkeit einer
Verfügung zur Folge haben, werden etwa die qualifizierte Unzuständigkeit
der verfügenden Behörde oder die Richtung der Verfügung an einen nicht
existierenden Adressaten erachtet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-5410/2012 vom 28. Mai 2013, D-2281/2013 vom 1. Mai 2013).
D-1730/2013
Seite 16
6.3 Das BFM ist die sachlich zuständige Behörde für den Erlass von Ver-
fügungen über Asylgesuche (Art. 6a Abs. 1 AsylG). Ebenfalls in seine Zu-
ständigkeit fällt die Behandlung von (qualifizierten) Wiedererwägungsge-
suchen auf dem Gebiet des Asyls. Der vom BFM in der angefochtenen
Verfügung vertretene Rechtsstandpunkt wird vom Bundesverwaltungsge-
richt zwar nicht geteilt, was indessen bei weitem nicht zur Nichtigkeit der
angefochtenen Verfügung führen kann, weshalb der in der Vervollständi-
gung der Beschwerde gestellte Hauptantrag, es sei die Nichtigkeit der
Verfügung vom 25. März 2013 festzustellen, abzuweisen ist.
7.
7.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden sowohl vom BFM in seiner Verfügung vom 5. Mai
2011 als auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
19. September 2012 rechtskräftig verneint wurde. In der Eingabe vom
22. Februar 2013 stellten die Beschwerdeführenden erneut ausdrücklich
den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.
7.2
7.2.1 Insoweit in der Eingabe vom 22. Februar 2013 geltend gemacht
wird, die Beschwerdeführenden hätten im Rahmen ihres ersten Asylver-
fahrens ihre wahren Asylgründe (Entführung und Erpressung des Be-
schwerdeführers aufgrund des Reichtums der Familie, exilpolitische Akti-
vitäten der Beschwerdeführerin), die nun in einem zweiten Asylverfahren
zu prüfen seien, verschwiegen, verkennen sie, dass der von ihnen ange-
rufene Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausdrücklich "zwischenzeitliche Ereig-
nisse" erwähnt, womit offensichtlich nicht Ereignisse gemeint sein kön-
nen, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben
(sollen). Ereignisse, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens
zugetragen haben, sind demnach – falls kein materieller Beschwerdeent-
scheid ergangen ist – unter dem Aspekt der Wiedererwägung oder – falls
ein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist – der Revision zu prü-
fen. Nur Ereignisse, die sich nachträglich ereignet haben, sind unter dem
Blickwinkel eines zweiten Asylgesuches – wenn das Bestehen der Flücht-
lingseigenschaft geltend gemacht wird – oder der Wiedererwägung –
wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend ge-
macht wird – zu prüfen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-2993/2012 vom 31. Juli 2012, D-2995/2012 vom 18. Juli 2012,
D-2433/2012 vom 18. Juni 2012, D-1541/2011 vom 15. November 2011).
D-1730/2013
Seite 17
7.2.2 In der Vervollständigung der Beschwerde wird behauptet, das BFM
und das Bundesverwaltungsgericht hätten im Jahr 2012 grosse Anstren-
gungen unternommen, die Praxis bei der Einreichung von Mehrfachgesu-
chen zu verändern. Dazu ist festzuhalten, dass im von den Beschwerde-
führenden zitierten Urteil D-2423/2012/D-2347/2012 vom 31. Juli 2012
keineswegs eine Praxisänderung vorgenommen, sondern die geltende
und publizierte Praxis zusammengefasst und dargelegt wurde, was bei
sorgfältiger Lektüre ohne weiteres klar wird. Ebenso verhält es sich beim
Urteil D-173/2013 vom 18. Januar 2013, mit dem keineswegs eine Pra-
xisänderung eingeleitet wurde. Abgesehen davon, dass die Vorstellung
der Beschwerdeführenden, das Bundesverwaltungsgericht leite mit einem
Einzelrichterurteil eine Praxisänderung ein, unzutreffend ist, war auf das
eingereichte Revisionsgesuch aus mehreren Gründen nicht einzutreten.
Vorab geht aus dem Urteil hervor, dass die Frist zur Einreichung eines
Revisionsgesuchs (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) abgelaufen war. Eini-
ge der eingereichten Beweismittel datierten nach dem revisionsweise an-
gefochtenen Urteil, andere waren als verspätet eingereicht zu werten (vgl.
dazu Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3913/2009 vom 5. Juni 2013). Schliesslich wurde im Nichteintretens-
entscheid festgehalten, mit den verspätet eingereichten Beweismitteln
werde nicht offensichtlich, dass der Revisionsgesuchstellerin im Falle ei-
ner Rückkehr in ihr Heimatland Verfolgung oder eine menschenrechtswid-
rige Behandlung drohe, weshalb kein Anwendungsfall von EMARK 1995
Nr. 9 vorliege. Dem Urteil kann nicht entnommen werden, dass sich der
Einzelrichter auf den Standpunkt gestellt hätte, die von der Gesuchstelle-
rin nachträglich geltend gemachten, verschwiegenen angeblichen Asyl-
gründe müssten vom BFM in einem weiteren Asylverfahren geprüft wer-
den. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-2423/2012/D-
2347/2012 unmissverständlich klargemacht, dass in Fällen, in denen Re-
visionsgründe aus formellen Gründen (zum Beispiel wegen Verletzung
der Sorgfaltspflicht oder Verpassen der revisionsrechtlichen Fristen) nicht
zur Revision zu führen vermögen, kein weiteres Asylgesuch gestellt wer-
den könne, da eine solche Interpretation dazu führen würde, dass Perso-
nen, die vorsätzlich ihre Fluchtgründe verheimlichen oder falsch darstel-
len, in den Genuss eines weiteren Asylverfahrens gelangen könnten. Dies
würde, wie im zitierten Urteil angeführt, in der Tat die gesetzgeberischen
Absichten unterlaufen. Die Interpretation der genannten Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts, mit denen die geltenden gesetzlichen Bestim-
mungen angewendet und die konstante Praxis fortgesetzt wurden, als
Praxisänderungen, die es ermöglichen sollten, weitere Asylgesuche nicht
mehr prüfen zu müssen, ist somit verfehlt. Damit ist auch die unter Punkt
D-1730/2013
Seite 18
13 der Vervollständigung der Beschwerde vertretene Auffassung, gemäss
der neu begründeten Praxis seien bislang verschwiegene Asylgründe im
Rahmen eines neuen Asylgesuchs beim BFM vorzubringen, haltlos; ein
Verstoss gegen das Prinzip der Rechtssicherheit ist nicht auszumachen,
da es diesbezüglich keine Praxisänderung gegeben hat, die im vorliegen-
den Verfahren seitens des BFM wieder rückgängig gemacht würde. Die-
sen Erwägungen gemäss ist das BFM unter Verweis auf Art. 9 Abs. 2
VwVG die vorstehend genannten Vorbringen betreffend mangels Gel-
tendmachung von zwischenzeitlichen Ereignissen auf die Eingabe vom
22. Februar 2013 zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht einge-
treten.
7.2.3 Soweit die Beschwerdeführenden unter Verweis auf nach dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2012 eingetretene
Ereignisse vorbringen, sie hätten bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf-
grund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der abgewiesenen Asylbewerber
Verfolgung zu befürchten, handelt es sich um einen nach Abschluss des
ordentlichen Verfahrens eingetretenen Sachverhalt, der nicht als qualifi-
zierter Wiedererwägungsgrund in Betracht fällt. Die Qualifikation, ob es
sich bei einer Eingabe um ein zweites Asylgesuch oder ein Wiedererwä-
gungsgesuch handelt, kann nicht vom Ergebnis der materiellen Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft abhängig gemacht werden. Gestützt auf die
vorstehenden Erwägungen ist die Eingabe vom 22. Februar 2013 somit,
soweit sich die Beschwerdeführenden auf Ereignisse berufen, die sich
nach dem Urteil vom 19. September 2012 zugetragen haben, nicht als
Wiedererwägungsgesuch, sondern als zweites Asylgesuch zu qualifizie-
ren, welches vom BFM als solches unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG zu prüfen gewesen wäre, dies mit den möglichen Folgen ei-
nes Nichteintretensentscheides oder – im Falle des Vorliegens von Hin-
weisen auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, die geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vo-
rübergehenden Schutzes relevant sind – des Durchlaufens eines erneu-
ten ordentlichen Asylverfahrens (vgl. BVGE 2009/53). Insbesondere wäre
vom BFM dabei nicht nur im Rahmen einer Vorprüfung zu untersuchen
gewesen, ob die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Gründe für das Bestehen ihrer Flüchtlingseigenschaft, die nach dem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2012 entstanden
seien, unter den Begriff des zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisses
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu subsumieren sind (vgl. dazu
auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2367/2013 vom
14. Oktober 2013 E. 6.3 ff.)
D-1730/2013
Seite 19
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das erneute Asylge-
such der Beschwerdeführenden vom 22. Februar 2013 zu Unrecht als
Wiedererwägungsgesuch behandelt und damit Bundesrecht verletzt hat
(vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheis-
sen, als die angefochtene Verfügung vom 25. März 2013 aufzuheben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen ist. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens
kann offengelassen werden, ob das BFM den Sachverhalt nur unvollstän-
dig und unrichtig abgeklärt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt hat. Die Anträge, mit dem Urteil sei zuzuwarten, bis die neusten
britischen Richtlinien vorlägen, das Bundesverwaltungsgericht solle wei-
tere Abklärungen im Zusammenhang mit der Gefährdung von tamilischen
Rückkehrern tätigen bzw. zur Einreichung diesbezüglicher Informationen
Frist ansetzen, wird durch die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
ebenso gegenstandslos wie der in der Eingabe vom 20. Juni 2013 ge-
stellte Antrag, es sei zur Einreichung eines weiteren Arztberichts Frist zu
setzen oder mit dem Entscheid bis zur Einreichung dieses Berichts ab-
zuwarten.
9.
Die Beschwerdeführenden befinden sich somit wiederum im Asylverfah-
ren, während dessen gesamter Dauer sie sich gestützt auf Art. 42 Abs. 1
AsylG in der Schweiz aufhalten können.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts des teilweisen Obsiegens
– das Bundesverwaltungsgericht geht vorliegend von einem Durchdrin-
gen zu zwei Dritteln aus – im Beschwerdeverfahren in Anwendung von
Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihnen erwachsene
notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter
reichte mit seiner Eingabe vom 20. Juni 2013 eine Kostennote zu den Ak-
ten, in der er seinen Aufwand mit 23.13 Stunden à Fr. 240.– beziffert. Zu-
dem macht er Spesen von Fr. 121.40 geltend. Das Bundesverwaltungs-
gericht erachtet den geltend gemachten zeitlichen Aufwand angesichts
der allgemein weitschweifigen und sich teilweise wiederholenden Ausfüh-
D-1730/2013
Seite 20
rungen sowie des unnötigen Exkurses zu nicht vorliegenden Praxisände-
rungen (vgl. dazu Art. 45 Abs. 2 BGG) als übermässig hoch und geht von
einem gerechtfertigten Gesamtaufwand von 12 Stunden aus. Die volle
Parteientschädigung würde somit Fr. 3132.50 betragen (Fr. 2880.– Auf-
wand, Fr. 121.40 Spesen und Fr. 240.10 Mehrwertsteuer). Die reduzierte
Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 2088.35 festzusetzen und das
BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, insoweit die Feststellung der Nichtig-
keit der angefochtenen Verfügung beantragt wird, im Übrigen wird sie
gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 25. März 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Die Beschwerdeführenden können den Ausgang des Asylverfahrens in
der Schweiz abwarten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 2088.35 auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: