B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1730/2014
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführerin respektive Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Fristwiederherstellung betreffend Nichteintreten
auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 27. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin respektive Gesuchstellerin (nachfolgend: Ge-
suchstellerin) suchte am 28. Januar 2014 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 (Eröffnung am 11. März 2014) trat
das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Gesuchstellerin
nicht ein und verfügte die Überstellung nach Polen, welches gemäss Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), für die
Behandlung ihres Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig stellte das BFM
fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine auf-
schiebende Wirkung zu, händigte der Gesuchstellerin die editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und ordnete die Ausschaffungs-
haft an.
C.
Die Beschwerdefrist endete am 18. März 2014.
D.
Mit Beschwerde vom 1. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
wurde sinngemäss beantragt, die Beschwerdefrist hinsichtlich der Verfü-
gung vom 27. Februar 2014 sei wiederherzustellen, auf die Beschwerde
sei einzutreten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei einzutreten.
E.
Am 2. April 2014 verfügte das Gericht einen provisorischen Vollzugs-
stopp.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 3. April 2014 beim Gericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG
(SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn
die Gesuchstellerin unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen
Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen
nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und zugleich die versäum-
te Rechtshandlung nachholt.
2.2 Die Einreichungsfrist von 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ist
gewahrt. Ebenso wurde die versäumte Prozesshandlung mit Einreichen
der formgültigen Beschwerdeschrift vom 1. April 2014 nachgeholt. Auf
das Fristwiederherstellungsgesuch ist folglich einzutreten.
3.
3.1 Demgegenüber erweist sich das Wiederherstellungsgesuch als unbe-
gründet. Vorauszuschicken gilt, dass die Begründetheit von Wiederher-
stellungsgesuchen nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist (vgl. VOGEL,
STEFAN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 9 zu Art. 24).
3.2 Die Gesuchstellerin begründete die Fristversäumnis damit, dass sie
an hohem Blutdruck leide, regelmässig Kopfschmerzen habe und sie
deswegen teilweise stürze. Bei einem solchen Sturz habe sie sich ihre
Rippen gebrochen, weswegen sie lange Zeit bettlägerig gewesen sei.
Dies habe ein fristgerechtes Handeln verhindert.
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3.3 Auf Wiederherstellung ist nur dann zu erkennen, wenn die Säumnis
auf ein unverschuldetes Hindernis, mithin eine – objektive oder subjektive
– Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Dabei kön-
nen Unfälle und Krankheiten dann als legitime Ursache des Versäumnis-
ses angesehen werden, wenn sie die betroffene Person daran hindern,
fristgerecht zu handeln oder einen Dritten mit der Handlung zu beauftra-
gen (vgl. BGE 119 II 87 E. 2a; MAITRE, BERNARD/THALMANN, VANES-
SA/BOCHSLER, FABIA, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissen-
berger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 24 N 20).
3.4 Die Begründung der Gesuchstellerin ist sehr pauschal und un-
substanziiert gehalten und wird auch nicht mit entsprechenden Beweis-
mitteln unterlegt. Zudem fällt auf, dass sie bereits in der Befragung zur
Person vom 4. Februar 2014 angab, in der Schweiz eine Rippe gebro-
chen zu haben (vgl. act. A4 Ziff. 8.1 S. 8), sie aber dennoch im Stande
war, an der Befragung teilzunehmen. Es bestehen somit gute Gründe zur
Annahme, dass der Gesuchstellerin ein fristgerechtes Handeln durchaus
möglich gewesen wäre. Überdies führte sie im Wiederherstellungsgesuch
aus, dass sie während ihrer Bettlägerigkeit von ihrem Enkel und ihrer
Nachbarin unterstützt worden sei. In Ermangelung gegenteiliger Anhalts-
punkte wäre es ihr daher zumindest möglich gewesen, einen Dritten mit
dem Einreichen der Beschwerde zu betrauen.
3.5 Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist das Gesuch um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist somit abzuweisen.
4.
Die Beschwerde vom 1. April 2014 gegen die Verfügung des BFM vom
27. Februar 2014 erweist sich mithin als verspätet, weshalb auf jene nicht
einzutreten ist. Die Verfügung vom 27. Februar 2014 ist somit rechtskräf-
tig und vollstreckbar.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Gesuchstellerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.– festzu-
setzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde vom 1. April 2014 gegen die Verfügung des BFM
vom 27. Februar 2014 wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: