Abtei lung IV
D-1731/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
und deren Sohn
B._______, geboren (...),
Türkei,
beide vertreten durch lic. iur. Johann Göttl,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1731/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden – tür-
kische Staatsangehörige und alevitische Kurden aus C._______ –
gemeinsam mit dem zweiten, volljährigen Sohn beziehungsweise
Bruder X._______ (...) die Türkei am 20. September 2008 und reisten
auf unbekanntem Weg in einem LKW am 24. September 2008 in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) (...) Asylgesuche einreichten.
B.
Zur Begründung ihrer Gesuche brachten die Beschwerdeführenden
anlässlich der Befragungen vom 29. September 2008 und der Anhö-
rungen vom 28. November 2008 – jeweils durch die Vorinstanz – im
Wesentlichen und weitgehend übereinstimmend vor, die Beschwerde-
führerin habe wie der von ihr getrennt lebende Ehemann für die Stadt-
verwaltung gearbeitet. Am 26. August 2008 habe die Polizei bei ihnen
zu Hause X._______, welcher wegen seiner Tätigkeiten für diverse
Linksparteien schon zweimal (in den Jahren 2005 und 2008)
festgenommen worden sei – gesucht; X._______ sei jedoch abwesend
gewesen. Daraufhin hätten die Polizisten die Beschwerdeführerin mit
einem Funkgerät auf den Kopf geschlagen, so dass diese hingefallen
sei. Dabei habe sie sich am Schienbein verletzt. Am nächsten Tag
habe die Beschwerdeführerin den Polizeiposten aufgesucht und am
29. August 2008 Anzeige erstattet. Die Polizei habe sie ins Spital
gebracht, wo sie ein Arztzeugnis erhalten habe. Da ihr die Polizei
wenig Hoffnung gemacht habe, sei die Beschwerdeführerin auch an
die Staatsanwaltschaft gelangt und habe bei dieser ebenfalls am 29.
August 2008 eine Anzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft habe ihr
Schutz versprochen. Ungeachtet dessen sei die Beschwerdeführerin
mit ihren beiden Söhnen am 20. September 2008 in Richtung Schweiz
ausgereist.
Die Beschwerdeführenden gaben ihre Identitätskarten sowie Arbeits-
ausweise ab. Als Beweismittel wurden die Anzeigen bei der Sicher-
heitsdirektion und bei der Staatsanwaltschaft sowie ein ärztliches
Attest zu den Akten gereicht.
Zum Ergebnis der in der Folge vom BFM bei der Schweizer Botschaft
in Ankara in Auftrag gegebenen Abklärungen gewährte das Bundes-
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amt am 2. Oktober 2009 das rechtliche Gehör. Die Stellungnahme der
Beschwerdeführenden datiert vom 28. Oktober 2009.
C.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2010 – eröffnet am 16. Februar 2010 –
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur
Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund der
Akten könne es als erstellt gelten, dass fünf unbekannte Männer in die
Wohnung der Beschwerdeführenden eingedrungen seien und die Be-
schwerdeführerin mit einem Funkgerät auf den Kopf geschlagen hät-
ten. Ebenso erstellt sei aufgrund der Akten, dass die türkischen Behör-
den die Anzeige der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss entgegen-
genommen und ein Verfahren eingeleitet hätten. Auch seien die insge-
samt leichten Verletzungen protokollarisch aufgenommen und die Be-
schwerdeführerin ärztlich versorgt worden. Dieses Ereignis vermöge
gewiss bei einer seit kurzem allein erziehenden Mutter zweier Söhne
Verunsicherung und Angst auszulösen. Der einmalige Vorfall sei bei
der gebotenen objektivierten Betrachtungsweise jedoch von seiner Art
und Intensität her nicht geeignet, allein eine Zwangslage zu begrün-
den, der sich die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne nur durch
die Flucht in die Schweiz hätten entziehen können. Vielmehr sei zu
prüfen, ob Hinweise auf eine künftige asylrelevante Verfolgung bestün-
den. Begründet werde der Vorfall mit dem geltend gemachten politi -
schen Engagement des Sohnes X._______. Dessen Vorbringen hätten
sich indessen bei individueller Prüfung in wesentlichen Punkten als
nicht glaubhaft erwiesen, weshalb sein Asylgesuch abgelehnt worden
sei.
Auch aus den eingereichten Akten würden keine konkreten Hinweise
auf eine asylrelevante Verfolgung hervorgehen. Die Ausführungen der
Beschwerdeführerin gemäss der eingereichten Anzeige enthielten
zwar einige präzise Angaben über die eingedrungenen Männer, wür-
den jedoch keine eindeutige Identifizierung erlauben. Es bleibe auch
offen, ob es sich dabei überhaupt um Personen gehandelt habe, die
für staatliche Behörden unterwegs gewesen seien, und welche Motiva-
tion beim Überfall bestanden habe. Das Verfahren, welches die Be-
schwerdeführerin gegen Unbekannt angestrebt habe, sei gemäss Ab-
klärungen der Schweizer Botschaft in Ankara weiterhin hängig. Nach
Erkenntnissen des BFM und in Übereinstimmung mit der Einschätzung
der Schweizer Botschaft habe die türkische Justiz in jüngster Zeit kon-
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krete Schritte unternommen, um fehlbares Verhalten von Beamten
häufiger zu ahnden. Sie rufe Bürgerinnen und Bürger auch dazu auf,
derartige Vorfälle zu melden. Einschüchterungen oder Druckversuche
von Seiten der Beschuldigten könnten indessen weiterhin vorkommen.
Die Vorinstanz habe daher die Schweizer Botschaft mit weiteren Ab-
klärungen beauftragt und nach weiteren Hinweisen auf eine allfällige
asylrelevante Verfolgungsmotivation gesucht. Eine solche liege jedoch
nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe wie der getrennt von ihr leben-
de Ehemann bei der Verwaltung gearbeitet. Weder über sie noch über
ihren Sohn X._______ bestehe ein Datenblatt. Beide unterlägen auch
keinem Passverbot und würden nicht gesucht. Die Stellungnahme vom
28. Oktober 2009 auf das gewährte rechtliche Gehör zu den
Ergebnissen der Botschaftsabklärung vermöge dieser ganzheitlichen
Würdigung nichts Substanzielles entgegenzusetzen.
Den Beschwerdeführenden sei es daher möglich und zuzumuten, sich
allfälligen lokalen Nachteilen zumindest solange durch einen Wohn-
ortswechsel innerhalb der Türkei zu entziehen, bis die Angelegenheit
geklärt sei. Die Beschwerdeführerin habe keine valablen Gründe anzu-
führen vermocht, die gegen diese Einschätzung sprechen würden (vgl.
A10 S. 9 F68). Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien aber Personen
mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines
Drittstaates angewiesen.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb sie die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen würden. Ihre Asylgesuche seien dem-
nach abzulehnen.
D.
Mit Beschwerde vom 17. März 2010 (Poststempel vom 18. März 2010)
an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden
sinngemäss einzig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchen;
ansonsten stellten sie keine Rechtsbegehren. Auf die Begründung der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 forderte der Instruktions-
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richter die Beschwerdeführenden auf, innert 7 Tagen ab Erhalt der Ver-
fügung eine Beschwerdeverbesserung – Formulierung von allfälligen
weiteren Rechtsbegehren – einzureichen. Zudem wies er das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG ab und forderte die Beschwerdeführenden – unter Hinweis auf
die Säumnisfolgen – auf, bis zum 8. April 2010 einen Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
F.
In seiner Eingabe vom 6. April 2010 führte der Rechtsvertreter
zunächst aus, in der Beschwerde vom 17. März 2010 seien die
Begehren aus Versehen nicht enthalten gewesen. Nunmehr liessen die
Beschwerdeführenden unter anderem beantragen, der Entscheid des
BFM vom 12. Februar 2010 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei
ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eventualiter sei auf
die Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten und der Aufenthalt in
der Schweiz nach den Regeln der vorläufigen Aufnahme zu regeln.
Zudem wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin erkrankt und vom 18. bis 30. März 2010
hospitalisiert gewesen sei. Diesbezüglich wurde ein provisorischer
Kurzaustrittsbericht des D._______ vom 30. März 2010 zu den Akten
gereicht.
G.
Am 7. April 2010 bezahlten die Beschwerdeführenden den einverlang-
ten Kostenvorschuss.
H.
Mit Eingabe vom 16. April 2010 wurde ein in türkischer Sprache
gehaltenes, behördliches Dokument zu den Akten gereicht, wonach
die Täter des Vorfalls vom 26. August 2008 noch nicht hätten ausfindig
gemacht werden können und die Suche nach ihnen weiterlaufe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
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gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli -
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es
sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden bringen in in ihrer Rechtsmitteleingabe
vom 17. März 2010 im Wesentlichen vor, ihre Asylgesuche stünden in
engem Zusammenhang mit demjenigen ihres älteren Sohnes bezie-
hungsweise Bruders X._______, der begründete Furcht habe, wegen
seiner Aktivitäten für die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und die
Marxistische Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) im Falle der
Rückkehr in die Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu
werden. Eine Kopie der für X._______ verfassten Beschwerdeschrift
liege bei und bilde einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden
Beschwerdeschrift.
Die Vorinstanz stelle nicht in Frage, dass tatsächlich fünf unbekannte
Männer bei der Beschwerdeführerin eingedrungen seien und sie
daraufhin eine Anzeige bei den türkischen Behörden eingereicht habe.
Die Beschwerdeführerin habe den Vorfall mit dem politischen Engage-
ment ihres Sohnes X._______ begründet. Wie aus der
Beschwerdeschrift ihres älteren Sohnes ersichtlich werde, erwiesen
sich seine Vorbringen entgegen der Auffassung des BFM als glaubhaft.
Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich
politisch aktiv sei und deshalb gesucht werde. Dies erkläre auch den
Überfall durch die fünf Männer, selbst wenn ein diesbezüglicher
Zusammenhang bisher nicht nachweisbar sei. Wie aus der
Beschwerdeschrift von X._______ hervorgehe, habe die
Beschwerdeführerin einen Anwalt beauftragt, der Licht in die Sache
bringen solle. Sie erhoffe sich, dass die Recherchen des Anwalts zu
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Tage bringen würden, dass es sich bei den eingedrungenen Männern
tatsächlich um Staatsbeamte gehandelt habe, die nach ihrem älteren
Sohn gesucht hätten. Die Beschwerdeführerin selber habe tatsächlich
kein politisches Profil und in der Türkei unauffällig als Verwal -
tungsbeamtin gelebt. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden,
dass sich dies durch die politischen Aktivitäten von X._______ in der
Heimat, aber vor allem auch im Ausland, verändert habe. In ihrer
Stellungnahme zur Botschaftsabklärung habe sie darauf hingewiesen,
dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Repres-
salien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK
beziehungsweise ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer, von den
Behörden als separatistisch betrachteten Gruppierungen nicht ausge-
schlossen werden könnten. Auch die Schweizer Botschaft schliesse in
ihrer Stellungnahme eine Gefährdung zumindest nicht aus. Durch die
exilpolitischen Aktivitäten ihres älteren Sohnes für die PKK und die
MLKP habe sich diese Gefahr noch massiv erhöht. Die Beschwerde-
führerin habe somit begründete Furcht davor, bei einer Rückkehr in die
Türkei einer asylrelevanten Reflexverfolgung ausgesetzt zu werden. Es
könne als sicher gelten, dass X._______ und damit auch sie selber
nicht nur lokal, sondern auch zentral registriert seien, bei der
Rückkehr in die Türkei sofort verhaftet würden und damit angesichts
der hinlänglich bekannten Methoden der türkischen Behörden
Folterungen zu gewärtigen hätten. Dafür spreche auch die generelle
Menschenrechtslage, die sich trotz gegenteiliger verbaler
Zusicherungen der türkischen Behörden noch immer nicht wirklich
gebessert habe. Nach dem Gesagten verstehe es sich auch von
selber, dass im vorliegenden Fall keine innerstaatliche
Fluchtalternative bestehe, da der Beschwerdeführer (recte:
X._______) zur landesweiten Fahndung ausgeschrieben sei.
Aus all diesen Gründen müsse der Entscheid der Vorinstanz dem
Hauptantrag entsprechend aufgehoben und den Beschwerdeführen-
den in der Schweiz Asyl gewährt werden. Sollte der Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft irgendein Grund entgegenstehen, so wäre
dennoch auf die Wegweisung zu verzichten.
5.2 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der
Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutref-
fenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom
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17. März 2010 beziehungsweise der Beschwerdeverbesserung vom
6. April 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen
Verfügung zu bewirken. Der Argumentation werden keine stichhaltigen
Gründe entgegengesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den vorin-
stanzlichen Erwägungen unterbleibt zwar nicht grundsätzlich, die Vor-
bringen verlaufen jedoch in allgemeinen Ausführungen und
Mutmassungen, die durch keinerlei stichhaltige Argumenten gestützt
werden.
5.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 12. Febru-
ar 2010 substanziiert und überzeugend dargelegt, dass die Beschwer-
deführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht er -
füllen. Der Überfall und die Gewaltanwendung der fünf maskierten
Männer hat objektiv betrachtet nicht die notwendige asylrechtliche In-
tensität erreicht und ist daher nicht geeignet, eine Zwangslage zu be-
gründen, der sich die Beschwerdeführenden nur durch eine Flucht in
die Schweiz entziehen konnten. Vielmehr ist das Verfahren, welches
die Beschwerdeführerin gegen Unbekannt eingeleitet hat, gemäss Be-
richt der Schweizerischen Botschaft in Ankara und dem mit Eingabe
vom 16. April 2010 nachgereichten Schriftstück noch immer hängig.
Die türkischen Behörden sind also nach wie vor daran, die eingereich-
te Anzeige nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu behandeln. Die
Beschwerdeführenden brachten überdies vor, dass ihre Asylgesuche
in einem engen Zusammenhang mit demjenigen von X._______
stehen würden. Sie hätten wegen dessen Tätigkeiten für die PKK und
die MLKP begründete Furcht, im Falle der Rückkehr in die Türkei einer
asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden. Gemäss Bericht der
Schweizer Botschaft in Ankara vom 19. September 2009 besteht
jedoch weder über die Beschwerdeführerin noch über deren älteren
Sohn X._______ ein Datenblatt. Zudem würden beide auch nicht
gesucht und unterlägen keinem Passverbot. Es liegen also keine
Hinweise auf eine künftige asylrelevante Verfolgung vor. An dieser
Einschätzung vermögen auch die Stellungnahme vom 28. Oktober
2009 im Rahmen des der Beschwerdeführerin gewährten rechtlichen
Gehörs (vgl. A22) und der in diesem Kontext gemachte Verweis auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) – zumal sich die
Umstände im Fall des zitierten Entscheides nicht mit demjenigen im
vorliegenden Fall gleichsetzen lassen – etwas zu ändern.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach Prüfung der
Akten und der Rechtsmitteleingabe zum Schluss, dass die Ausfüh-
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rungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der
Vorinstanz zu entkräften. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden er-
füllen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht. Demzufolge hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei -
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vorma-
ligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in
die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
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7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der all -
gemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die
Türkei gestützt auf die allgemeine Lage weiterhin als generell
zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21).
7.4.2 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in der Türkei
bestehen auch keine individuellen Hinweise darauf, dass die Be-
schwerdeführenden dort einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnten. Die Beschwerdeführerin
lebt zwar getrennt von ihrem Ehemann beziehungsweise vom Vater
ihrer beiden Söhne, sie ist jedoch aufgrund ihrer soliden Schulbildung
und ihrer früheren Berufstätigkeit in der Stadtverwaltung von
C._______ (vgl. A1 S. 3) durchaus in der Lage, nach der Rückkehr
erneut ein eigenes Auskommen zu generieren. Die gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin – gemäss ärztlichem
Austrittsbericht des D._______ vom 30. März 2010 handelt es sich
dabei um Gangunsicherheit nach prolongierter Migräneattacke mit
psychogener Verstärkung, Migräne und eine arterielle Hypertonie –
können auch in der Türkei adäquat behandelt werden. Überdies steht
es der Beschwerdeführerin frei, beim BFM einen Antrag auf
medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, damit sie zumindest in der
Anfangsphase mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden
kann. Auch der gemäss Akten junge und gesunde Beschwerdeführer
verfügt über eine solide Schulbildung in der Türkei (vgl. A2 S. 2), und
es steht ihm nach seiner Rückkehr frei, weiter in die Schule zu gehen
oder eine Berufslehre zu beginnen. Zudem verfügen die
Beschwerdeführenden in ihrer Heimat über ein familiäres und soziales
Beziehungsnetz, welches sie gegebenenfalls zusätzlich unterstützen
kann (vgl. A1 S. 3 und A10 S. 4 F14-18).
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7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 7. April 2010 in glei -
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Stadelmann
Versand:
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