B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1731/2016
Ur t e i l vom 4 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
"Eurodac" ergab, dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2014 in Bulgarien
und am 30. September 2014 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte,
dass der Beschwerdeführer am 18. Januar 2015 im Rahmen der Befragung
zur Person (BzP) summarisch zum Asylgesuch befragt wurde,
dass das SEM die deutschen Behörden am 27. Januar 2016 um den Be-
schwerdeführer betreffende Informationen ersuchte,
dass die deutschen Behörden am 13. Februar 2016 die Auskunft gaben,
sie hätten am 18. November 2014 ein Aufnahmegesuch an die bulgari-
schen Behörden gestellt,
dass das SEM die deutschen Behörden am 17. Februar 2016 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens ersuchte,
dass die deutschen Behörden am 20. Februar 2016 replizierten, sie seien
nach den vorliegenden Erkenntnissen für die Behandlung des Asylgesuchs
des Beschwerdeführers nicht zuständig, zumal ihr Aufnahmegesuch vom
18. November 2014 von den bulgarischen Behörden in Übereinstimmung
mit Art. 18 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) gutgeheissen worden sei,
dass das SEM sich daraufhin am 23. Februar 2016 mit einem Aufnahme-
gesuch im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO an die bulgarischen
Behörden wandte,
dass die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 29. Februar 2016 ihre
Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
aufgrund von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO anerkannten und das SEM um
Mitteilung der Überstellungsmodalitäten baten,
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dass das SEM mit Verfügung vom 1. März 2016 – eröffnet am 9. März 2016
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er dabei materiell beantragte, den Nichteintretensentscheid des SEM
vom 1. März 2016 aufzuheben [1] und die Sache zur Prüfung des Asylge-
suches an die Vorinstanz zurückzuweisen [2], eventualiter sein Gesuch zur
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen [3],
dass er daneben in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, seiner Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen [4], die Vollzugsbehörden
im Sinne vorsorglicher Massnahmen superprovisorisch anzuweisen, von
Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über die aufschiebende Wir-
kung abzusehen [5], auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren [6],
dass der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit
superprovisorischer Massnahme vom 21. März 2016 per sofort einstweilen
aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 29. Juli 2014 in Bulgarien ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 29. Feb-
ruar 2016 zustimmten,
dass das Dublin-System Asylsuchenden – Ausnahmefälle vorbehalten –
grundsätzlich keinen Anspruch darauf einräumt, dass ihr Asylgesuch durch
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einen bestimmten Dublin-Staat geprüft wird und die Dublin-Kriterien durch
die Verwaltungsbehörden richtig angewandt werden (Urteil des EuGH vom
10. Dezember 2013 C-394/2012 Abdullahi, ECLI:EU:C:2013:813, Rn. 62;
vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-6513/2014 vom 3. Dezember 2015,
E. 5.3.5 und E. 5.4 [zur Publikation vorgesehen]),
dass die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs mithin durch die ex-
plizite Anerkennung der bulgarischen Behörden auf Bulgarien übergegan-
gen ist, ohne dass zu prüfen wäre, ob die Zuständigkeitsordnung der Dub-
lin-III-VO im vorliegenden Fall korrekt angewandt wurde,
dass es sich deshalb erübrigt, auf die beschwerdeweise vorgebrachte Be-
hauptung des Beschwerdeführers einzugehen, er habe das Asylgesuch in
Bulgarien nur unter Zwang gestellt, zumal diese Behauptung – selbst wenn
sie den Tatsachen entsprechen würde – in vorliegender Konstellation
nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens ändern würde,
dass die damit grundsätzlich gegebene Zuständigkeit Bulgariens nur dann
auf die Schweiz übergehen würde, wenn eine Überstellung nach Bulgarien
sich als unmöglich erweisen würde, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in Bulgarien systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine
Gefahr der unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta (bzw. Art. 3 EMRK) mit sich brächten
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen aus jüngster Zeit
festgehalten hat, es bestünden keine Hinweise darauf, dass das Asylver-
fahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien syste-
mische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO aufwiesen (Urteil des BVGer E-6109/2015 vom 16. März 2016,
E. 5.2; Urteil des BVGer D-1184/2016 vom 3. März 2016, S. 6 f.; Urteil des
BVGer D-992/2016 vom 25. Februar 2016, S. 10 ff.), und in diesen Urteilen
auch die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zitierten Berichte
des UNHCR und verschiedener Nichtregierungsorganisationen gewürdigt
wurden,
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Übrigen nichts
vorbringt, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte, wes-
halb diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffen-
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den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in den genannten Ent-
scheiden verwiesen werden kann (Urteil des BVGer E-6109/2015 vom
16. März 2016, E. 5.2; Urteil des BVGer D-1184/2016 vom 3. März 2016,
S. 6 f.; Urteil des BVGer D-992/2016 vom 25. Februar 2016, S. 10 ff.),
dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb mit der Vorinstanz davon
ausgeht, Bulgarien halte sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
und dem Beschwerdeführer drohten bei einer Dublin-Überstellung nach
Bulgarien keine gravierenden Menschenrechtsverletzungen, weshalb eine
Zuständigkeit der Schweiz aufgrund von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorlie-
gend nicht in Betracht kommt,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene die Anwendung von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die bulgarischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass namentlich darauf verzichtet werden kann, auf das Vorbringen des
Beschwerdeführers einzugehen, wonach er Angehörige in der Schweiz be-
sitze, zumal seine in der Schweiz lebenden Onkel und Tanten nicht als Fa-
milienangehörige im Sinne von Art. 2 lit. g Dublin-III-VO zu betrachten sind
und auch der Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK nicht eröffnet ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
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den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Arthur Brunner
Versand: