B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1731/2018
mel
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, verliess ihr
Heimatland gemäss ihren Aussagen Ende 2013 oder im April 2014 und ge-
langte am 7. Juni 2015 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag ihr Asyl-
gesuch einreichte. Am 7. Juli 2015 fand die Befragung zur Person statt und
am 18. Januar 2017 hörte sie das SEM an.
Die Beschwerdeführerin legte dar, sie sei ethnische Tigrinya aus
B._______ in der Zoba C._______ (Sub-Zoba D._______), wo sie seit ihrer
Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. In B._______ befinde sich noch ihr
Vater. Ihre Geschwister würden im Ausland leben. Ihr Vater sei Kriegsinva-
lide, habe nicht gearbeitet und eine Rente bekommen. Im Jahr 2013 habe
sie das (…) Schuljahr abgebrochen, weil sie habe arbeiten wollen. Neben
der Schule und danach sei sie in (…) tätig gewesen.
Anlässlich der Befragung machte sie geltend, ihre Mutter sei anfangs 2013
gestorben, weshalb sie sich einsam gefühlt und sich zur Ausreise aus Erit-
rea entschlossen habe. Beim ersten Ausreiseversuch sei sie in E._______
angehalten und in F._______ inhaftiert worden. Nach der dreimonatigen
Haftverbüssung habe sie sich bis zur zweiten Ausreise erneut während drei
Monaten in B._______ aufgehalten.
Anlässlich der Anhörung legte sie zusätzlich oder in Abweichung zu den
bisherigen Vorbringen dar, sie habe etwa drei Monate nach dem Abbruch
der Schule im Jahr 2013 von der Verwaltung eine Aufforderung für den Na-
tionaldienst bekommen und sich deshalb zur Ausreise aus Eritrea ent-
schlossen. Sie hätte sich nach etwa einer Woche bei der Verwaltung in
G._______, wo ihr Dorf verwaltet werde, melden müssen, habe diese Vor-
ladung jedoch nicht beachtet und weiterhin unbehelligt in B._______ ge-
lebt. Als etwa zwei Wochen später die zweite Vorladung gekommen sei,
habe sie Ende 2013 beziehungsweise drei Monate später versucht, aus
Eritrea auszureisen, sei aber auf dem Weg erwischt und verhaftet worden.
Nach vier Monaten sei sie gegen eine Bürgschaft, die ihr Vater organisiert
habe, aus der Haft entlassen worden. Es sei ihr angekündigt worden, dass
sie ein Aufgebot der Behörden bekommen werde, gemäss welchem sie
sich zum Nationaldienst melden müsse. Während ihres Aufenthaltes in
B._______ sei indessen nichts gekommen. Vier Monate später habe sie
erneut einen Ausreiseversuch über die gleiche Route unternommen, wel-
cher erfolgreich verlaufen sei.
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Die Beschwerdeführerin gab einen Taufschein ab. Ihre Identitätskarte be-
finde sich in Eritrea bei den Eltern beziehungsweise sei ihr anlässlich der
Festnahme abgenommen worden (vgl. Akte A4/12 S. 5 Fragen 4.03 und
4.079).
B.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 stellte das SEM fest, dass die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylge-
such ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an.
C.
Mit Eingabe vom 21. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materiel-
ler Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositiv-
ziffern 1, 4 und 5 sowie die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und subeventualiter die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. In formeller Hinsicht ersuchte
sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss
des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde wurden eine Ko-
pie der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2018 wurde der Beschwerdeführerin
mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung einer amtli-
chen Rechtsbeistandschaft wurde unter dem Vorbehalt der Unterzeich-
nung der Beschwerdekopie durch den zuständigen Rechtsvertreter oder
einen auf der Vollmacht aufgeführten Vertreter innert Frist gutgeheissen
und Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS, als unentgeltlicher Rechtsbeistand ein-
gesetzt. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert Frist die beige-
legte Kopie der Beschwerde unterschreiben zu lassen, verbunden mit der
Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die Aktenlage ent-
schieden beziehungsweise auf die Gewährung der amtlichen Verbeistän-
dung zurückgekommen.
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Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 28. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin die vom
zuständigen Rechtsvertreter unterzeichnete Kopie der Beschwerde zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet werden.
Vorliegend wurden mit der Beschwerde die Ziff. 1, 4 und 5 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung angefochten. Damit bilden die Fragen der
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Asylgewährung und der Wegweisung nicht Prüfungsgegenstand. Mithin
sind allfällige Vorfluchtgründe – so die vorgebrachten Ausreisegründe –
nicht zu prüfen. Es wurde im Beschwerdeverfahren denn auch nicht gel-
tend gemacht, die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt der Ausreise die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Unter diesen Umständen ist im vorliegenden
Verfahren einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die Ausreise
aus ihrem Heimatland, die eigenen Angaben zufolge illegal erfolgt sein soll,
zum Flüchtling geworden ist und ob der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich ist. Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Verfü-
gung der Wegweisung (Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung) sind in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
4.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjek-
tive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
5.
5.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin teilweise den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu ge-
nügen vermöchten.
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Seite 6
5.1.1 In Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit, welche nur im Zusam-
menhang mit allfälligen Nachfluchtgründen zu prüfen ist, hielt das SEM
fest, dass sich die Beschwerdeführerin in zahlreiche zeitliche Widersprü-
che bezüglich der Abfolge der Geschehnisse verstrickt habe. So sei die
definitive Ausreise anlässlich der Befragung auf den April 2014 und später
anlässlich der Anhörung auf Ende 2013 beziehungsweise Ende 2014 da-
tiert worden. Den ersten Ausreiseversuch habe sie gemäss der einen Ver-
sion im März 2013 und gemäss einer anderen Version Ende 2013 vorge-
nommen. Darüber hinaus habe sie ausgesagt, sie sei im März 2013 aus
der Haft entlassen worden. Anlässlich der Konfrontation habe sie die wi-
dersprüchlichen Aussagen nicht entkräften können. Zudem habe sie aus-
gesagt, ihre Mutter sei anfangs 2013 gestorben; danach habe die Be-
schwerdeführerin die Schule noch während zweier Monate besucht. Drei
Monate später habe sie die erste Vorladung bekommen. Da der erste Aus-
reiseversuch nach dem Erhalt der ersten Vorladung im März 2013 oder
Ende 2013 stattgefunden habe und die Beschwerdeführerin dabei ange-
halten und verhaftet worden sei, aber gemäss ihren Angaben gleichzeitig
im März 2013 aus der Haft entlassen worden sei, sei eine logische Abfolge
der Geschichte nicht erkennbar. Auf Frage hin habe sie die divergierenden
Angaben nicht klären können. Ferner habe sie zuerst vorgebracht, wäh-
rend drei Monaten inhaftiert gewesen zu sein, während sie später die Haft-
dauer von vier Monaten angegeben habe. Darüber hinaus seien verschie-
dene Aussagen substanzlos ausgefallen: So habe sie sich bei der Schilde-
rung des ersten Ausreiseversuches wiederholt und nicht angeben können,
warum die beiden sie begleitenden Mädchen hätten ausreisen wollen. Fer-
ner habe sie die Kleidung derjenigen Personen, welche sie aufgegriffen
hätten, nicht beschreiben können. Selbst die Zeit im Gefängnis, welche als
einschneidendes Ereignis zu betrachten sei, habe sie nur substanzlos dar-
stellen können.
5.1.2 Bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft stellte das SEM mit
Blick auf die geltend gemachte illegale Ausreise fest, dass gemäss dem
Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu-
gehen sei, eritreische Staatsangehörige hätten wegen der illegalen Aus-
reise Sanktionen zu befürchten, die den Anforderungen an Art. 3 Abs. 2
AsylG zu genügen vermöchten. Andere Anknüpfungspunkte, welche die
Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Staates als missliebige
Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich, da sich ihre Aus-
führungen im Zusammenhang mit der Verweigerung des Militärdienstes als
unglaubhaft herausgestellt hätten.
D-1731/2018
Seite 7
5.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber in Bezug auf die Flüchtlings-
eigenschaft geltend gemacht, dass im vorliegenden Fall gestützt auf das
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 weitere Faktoren, die bei der Beschwerdeführerin zu einer Pro-
filschärfung beitragen würden, vorhanden seien. So sei sie anlässlich ihres
ersten Ausreiseversuchs angehalten, verhaftet und inhaftiert worden, was
als glaubhaft zu erachten sei, da sie Details über den Gefängnisaufenthalt
beschrieben und dabei emotional beteiligt gewesen sei, was im Protokoll
damit festgehalten worden sei, dass sie Tränen in den Augen gehabt habe.
Die Haft habe auf sie traumatisierend gewirkt, was auch in ihrer Erzähl-
weise zum Ausdruck gekommen sei. Wegen der Inhaftierung sei sie bei
den eritreischen Behörden bekannt und habe durch die spätere illegale
Ausreise, welche vom SEM nicht angezweifelt werde, eine flüchtlingsrecht-
lich relevante Verfolgungsgefahr für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea
geschaffen. Damit und mit der Asylgesuchsstellung in der Schweiz sei sie
den eritreischen Behörden als missliebige Person bekannt und wäre bei
ihrer Rückkehr ins Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft
führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es sei nicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung
drohe, womit die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als ob-
jektiv begründet erscheine. Es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmun-
gen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zu-
mal ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben
scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde.
Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei, dass
Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Auf-
enthalte) nach Eritrea zurückkehrten. Es sei anzunehmen, dass sich unter
diesen Personen auch solche befänden, die Eritrea illegal verlassen hät-
ten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer
aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates
konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Moti-
vation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG dar-
stellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Es fehle insbesondere an ei-
nem politischen Motiv, da bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch
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Seite 8
nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne,
illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür
spreche, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den
Diaspora-Status erhielten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr
ermögliche. Ferner gehe eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstan-
des, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht
geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden
sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurück. Ebenfalls nicht
asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst
nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme
handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder
des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK re-
levant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, ein erhebliches Risiko
einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei
nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren
hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen.
5.5 Vorliegend machte die Beschwerdeführerin zwar einen Behördenkon-
takt geltend, indem sie darlegte, beim ersten Ausreiseversuch angehalten,
festgenommen und inhaftiert worden zu sein. Diese Vorbringen sind indes-
sen, wie das SEM zu Recht in der angefochtenen Verfügung feststellte,
insgesamt nicht als überwiegend glaubhaft zu betrachten. Um unnötige
Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die sorgfältigen, ausführlichen und
insgesamt zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen.
5.6 In Ergänzung dazu wird festgehalten, dass die Aussagen der Be-
schwerdeführerin in diesem Bereich ihrer Vorbringen insgesamt dürftig,
oberflächlich, substanzlos, detailarm und teilweise auch nicht nachvollzieh-
bar ausgefallen sind, weshalb sie nicht den Eindruck von Selbsterlebtem
vermitteln. So will sie sich auf die erste Ausreise nicht vorbereitet und nichts
mitgenommen haben, obwohl sie gemäss ihren Angaben den Weg nicht
gekannt haben will (vgl. Akte A14/35 S. 15 ff.), was jeglicher Realität ent-
behrt, da die Flucht aus dem Heimatland keinen Tagesausflug darstellt, den
man spontan unternimmt, sondern mit einschneidenden Konsequenzen für
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den Rest des Lebens verbunden ist. Der Aufforderung, den ersten Flucht-
versuch ganz genau zu beschreiben, kam sie mit der Antwort nach, sie sei
von Zuhause losgegangen und in E._______ festgenommen worden, was
einer ganz genauen Beschreibung in keiner Weise entspricht. Auch die Auf-
forderung, alles zu beschreiben, was dazwischen passiert sei, wurde von
ihr nicht befolgt (vgl. Akte A14/35 S. 16 oben). Ferner konnte sie nicht an-
geben, was die sie begleitenden beiden Mädchen zur Ausreise bewogen
habe oder wie alt sie waren, obwohl es ihre Freundinnen gewesen sein
sollen (vgl. Akte A14/35 S. 17 und 28), was nicht nur substanzlos ist, son-
dern ebenfalls nicht nachvollzogen werden kann. Von Freundinnen weiss
jeder mehr als nur die Namen. Auch die Festnahme in E._______ selbst
wurde von ihr nur rudimentär dargestellt. Weder konnte sie die sie festneh-
menden beiden Personen substanziell beschreiben noch war sie in der
Lage, Details über den genauen Ablauf der Festnahme preiszugeben. Auf-
grund ihrer Aussagen ist es nicht möglich, sich ein Bild über den Verlauf
des Geschehnisses zu machen. Es fehlen fast sämtliche Details. Vielmehr
erscheint die geltend gemachte Festnahme als Aneinanderreihen von kur-
zen Angaben, wie sie auch von jemandem nacherzählt werden können.
Hinweise in ihren Aussagen, welche die Festnahme als selber erlebt er-
scheinen lassen könnten, fehlen gänzlich. Der Beschwerdeführerin kann
somit nicht geglaubt werden, dass sie anlässlich ihres ersten Ausreisever-
suchs festgenommen wurde. Unter diesen Umständen ist auch die von ihr
darauffolgende Inhaftierung grundsätzlich nicht als glaubhaft zu betrach-
ten. Wie das SEM richtig feststellte, gab sie diesbezüglich widersprüchlich
an, wie lange die Haft gedauert habe und wann sie freigelassen worden
sei, womit die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen noch untermauert wird.
Auch die vom SEM festgestellte fehlende konstante zeitliche Einordnung
der geltend gemachten Ereignisse bestätigt die Unglaubhaftigkeit ihrer
Aussagen. Somit konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen,
dass sie bei der versuchten illegalen Ausreise aus Eritrea in die Hände der
eritreischen Sicherheitsbeamten gefallen und im Anschluss daran während
mehrerer Monate inhaftiert gewesen sei. Auch ihre Angaben im Zusam-
menhang mit der Entlassung aus dem Gefängnis sind unglaubhaft ausge-
fallen: So sagte sie aus, es sei ihr bei ihrer Entlassung mitgeteilt worden,
sie werde eine schriftliche Aufforderung für den Nationaldienst erhalten. In-
dessen habe sie danach während Monaten an ihrem Wohnort gelebt, ohne
dass eine solche Aufforderung gekommen sei, was nicht nachvollzogen
werden kann.
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Seite 10
5.7 Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt
werden, dass sie auf dem Ausreiseweg in eine Razzia geraten, festgenom-
men und inhaftiert wurde. Damit konnte sie – entgegen der Darstellung im
Beschwerdeverfahren – abgesehen von der illegal erfolgten Ausreise aus
ihrem Heimatland keine weiteren Anknüpfungspunkte glaubhaft machen,
welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erschei-
nen lassen könnte. Allein die Möglichkeit, bei ihrer Rückkehr in den Natio-
naldienst eingezogen zu werden, lässt sie nicht als missliebige Person er-
scheinen. Somit bleibt festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale
Ausreise allein selbst im Fall ihrer Glaubhaftigkeit keine Furcht vor einer
zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermöchte, wobei
festzuhalten ist, dass sich vorliegend auch zahlreiche Elemente der Un-
glaubhaftigkeit gezeigt haben. Indessen brauchen diese angesichts der
neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. a.a.O.) nicht näher ge-
prüft zu werden.
5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorliegen von subjekti-
ven Nachfluchtgründen zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der
vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
verneint.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
D-1731/2018
Seite 11
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.
7.1 In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wird in der Be-
schwerde geltend gemacht, dass bereits die Einberufung in den eritrei-
schen Nationaldienst eine Menschenrechtsverletzung darstelle, weil sie
eine Verletzung des Zwangsarbeitsverbots darstelle und damit konventi-
onswidrig sei. Darüber hinaus würden dort menschenrechtswidrige Zu-
stände herrschen. Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin sei davon
auszugehen, dass sie noch keinen Militärdienst geleistet habe und im Fall
ihrer Rückkehr nach Eritrea mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-
keit in den Nationaldienst oder in die Volksarmee eingezogen würde. Folg-
lich würde sie höchstwahrscheinlich einer Behandlung ausgesetzt, welche
gegen das Folterverbot und das Verbot der Zwangsarbeit verstossen
würde. Damit wären Art. 3 und 4 EMRK verletzt.
7.2 Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde in der
Beschwerde dargelegt, dass sie – abgesehen von der nicht zumutbaren
Einziehung in den Nationaldienst – für ihren Lebensunterhalt nicht selber
sorgen könnte, da sie über keine berufliche Ausbildung verfüge. Somit lä-
gen keine begünstigenden Faktoren vor, welche den Wegweisungsvollzug
zumutbar erscheinen lassen würden. Da sich das SEM nur ungenügend
mit der Frage des Einzugs in den Militärdienst auseinandergesetzt habe,
sei zudem die Begründungspflicht beziehungsweise der Anspruch auf Ge-
währung des rechtlichen Gehörs verletzt worden.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der
Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst
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Seite 12
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) be-
trachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl.
a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen
und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O.
E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst
herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungs-
weise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage
der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genom-
men wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grund-
ausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür
ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversu-
che und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und
auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere
durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbrei-
tet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche
Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl.
a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im
militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht
der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch auf-
grund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos aus-
gesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen
Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von an-
derer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher
Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen
Nationaldienst vor allem tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problema-
tisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Natio-
naldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O.
E. 5.2.2).
7.4 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nati-
onaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und
für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf
bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für
die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser
als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei.
Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Miss-
handlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes,
dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und
jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst
D-1731/2018
Seite 13
solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen
werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verlet-
zung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2
EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3
EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl.
a.a.O. E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen,
Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen National-
dienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs (vgl. a.a.O. E. 6.2).
7.5 Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann nicht davon ausge-
gangen werden, für die Beschwerdeführerin bestehe aufgrund der im Falle
der Rückkehr absehbaren Einberufung in den Nationaldienst ein tatsächli-
ches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und
4 Abs. 2 EMRK. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf weitere Ein-
zelheiten in der Beschwerdebegründung einzugehen und es kann diesbe-
züglich vollumfänglich auf das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 ver-
wiesen werden.
7.6 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwal-
tungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nah-
rungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesund-
heitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur
bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O.,
E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirt-
schaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Um-
stände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen
(a.a.O., E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs aufgrund in der Person der Beschwerdeführerin liegen-
der Gründe geschlossen werden. Sie hat eigenen Angaben gemäss die
Schule bis (…) besucht und in (…) Arbeiten verrichtet (vgl. Akte A14/35 S.
5). Ihr Vater lebt nach wie vor in Eritrea und erhält eine Invalidenrente; er
wird sie nach der Rückkehr dabei unterstützen, sich in der Heimat wieder
D-1731/2018
Seite 14
zurechtzufinden. Aktuelle gesundheitliche Probleme macht die Beschwer-
deführerin keine geltend, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Anbe-
tracht aller vorliegenden Umstände als zumutbar zu bezeichnen ist.
7.7 Angesichts dieser Sachlage hat das SEM auch die Begründungspflicht
beziehungsweise den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs
nicht verletzt, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur neuen Entscheidung abzuweisen ist.
7.8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfü-
gung vom 27. März 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde
und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen
keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.
10.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS, als amtlicher
Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszu-
richten.
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements
D-1731/2018
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige
Aufwand entschädigt.
10.3 Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote eingereicht, in welcher ein
zeitlicher Aufwand von 5,5 Stunden aufgeführt wird und aus welcher sich
ein Stundenansatz in der Höhe von Fr. 200.– ergibt. Letzterer ist gestützt
auf die vorangehenden Erwägungen auf Fr. 150.– zu kürzen, womit sich
ein Aufwand von Fr. 825.– ergibt. Dazu wurden Kosten (inklusive Dolmet-
scherkosten) in der Höhe von Fr. 95.– geltend gemacht. Dem Rechtsbei-
stand Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS, ist durch das Bundesverwaltungsge-
richt gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-
13 VGKE) somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 920.– auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS, wird zulasten des Gerichts ein amtliches
Honorar von Fr. 920.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: