B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1731/2019
Ur t e i l vom 7 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. März 2019 / N (…)
D-1731/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
(…) 2015. Über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere Länder sei
er am 30. September 2015 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Am 23. Oktober 2015 wurde eine verkürzte Befragung
zur Person (BzP) durchgeführt und am 27. Oktober 2016 hörte das SEM
den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Gesuchsgründen an.
A.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes gel-
tend: Die ersten Lebensjahre habe er in B._______ verbracht. Nach ver-
schiedenen Umzügen sei die Familie im Jahre 1997 nach C._______, Dis-
trikt Jaffna, gezogen. Die Schule habe er bis zur (…) Klasse besucht und
danach in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Jahre 2006 hätten Unbekannte
nach ihm gesucht, weshalb er das Land verlassen und bis 2015 in
D._______ gelebt und als (…) gearbeitet habe. Am (…) 2015 sei er nach
Sri Lanka zurückgekehrt, um zu heiraten. Am späten Abend des (…) 2015
sei er von drei Männern, welche sich als Angehörige des CID (Criminal
Investigation Department) ausgegeben hätten, entführt und während
zweier Tage an einem unbekannten Ort festgehalten, befragt und brutal
geschlagen worden. Er sei gefragt worden, weshalb er nach D._______
ausgereist sei. Auch sei ihm ein Foto eines Freundes, der früher für die
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) Waffen transportiert habe und seit
2008 verschwunden sei, vorgehalten worden. Um den Schlägen zu entge-
hen, habe er schliesslich wahrheitswidrig zugegeben, dass er bei Waffen-
transporten seines Freundes dabei gewesen sei und sie Waffen für die
LTTE versteckt hätten. Er habe auch fälschlicherweise gestanden, in
D._______ an den Heldentagsfeierlichkeiten teilgenommen zu haben, und
habe, nach den Verantwortlichen für das Sammeln von Geld für die LTTE
in D._______ gefragt, die Vornamen zweier Freunde angegeben, obwohl
dort keine derartigen Sammlungen erfolgt seien. Noch am Tag seiner Frei-
lassung habe er sich zu seinem Onkel väterlicherseits nach E._______ und
wenige Tage später nach Colombo begeben. Seither suche ihn der CID
regelmässig zu Hause, weshalb seine Familie ihm geraten habe, das Land
zu verlassen. Im (…) 2015 sei sein Schwager entführt und zu seiner (des
Beschwerdeführers) Person befragt worden.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens seine Identitätskarte (im Original), seine Geburtsurkunde (in beglau-
bigter Kopie und mit englischer Übersetzung), seinen (…) Führerschein (im
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Original), die Geburtsurkunden seiner Schwester und seines Schwagers
sowie deren Eheschein (je in beglaubigter Kopie), einen Flugplan, zwei Be-
schwerden seiner Schwester respektive seines Schwagers vom (…) 2015
respektive (…) 2015 (je in Kopie), einen (…) den Schwager betreffend so-
wie diverse Artikel aus verschiedenen tamilischen Zeitungen als Beweis-
mittel zu den Akten.
B.
Mit Verfügung des SEM vom 13. Januar 2016 wurde das Dublin-Verfahren
beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenom-
men.
C.
Am 16. November 2016 ging beim SEM ein ärztliches Attest von
Dr. med. F._______, G._______, vom (…) 2016 ein, wonach der Be-
schwerdeführer an multiplen Schmerzen im Bereich des (…) als Folge der
in der Heimat erlittenen Folter leide.
D.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
E.
Mit Verfügung vom 11. März 2019 (eröffnet am 12. März 2019), mit welcher
das SEM seine Verfügung vom 15. Februar 2019 aufhob und ersetzte,
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivzif-
fer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3)
sowie deren Vollzug (Dispositivziffern 4 und 5).
F.
Mit Eingabe vom 11. April 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte,
ihm sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren,
insbesondere sei transparent und mittels Aktenverzeichnis offenzulegen,
welche Akten sein Dossier enthalte und wie diese kategorisiert seien. Nach
Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei ihm eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbe-
gehren 1), das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich darzulegen,
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Seite 4
welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache be-
traut würden, und es sei bekanntzugeben, ob diese Gerichtspersonen zu-
fällig ausgewählt worden seien, andernfalls seien die im vorliegenden Ver-
fahren konkreten objektiven Kriterien für die Auswahl der Gerichtspersonen
bekanntzugeben (Rechtsbegehren 2), die angefochtene Verfügung sei we-
gen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3),
eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung der Be-
gründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen (Rechtsbegehren 4), eventuell sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Rechtsbegehren 5), eventuell sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 6), eventuell sei die ange-
fochtene Verfügung die Ziffern 4 und 5 betreffend aufzuheben und die Un-
zulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen. Zudem stellte er für den Fall, dass die Sache nicht an
die Vorinstanz zurückgewiesen werde, folgenden Beweisantrag: Er sei in-
folge der veränderten Lage in Sri Lanka erneut zu seinen Asylgründen an-
zuhören, wobei auch gerade sein exilpolitisches Engagement vollständig
abgeklärt werden solle (Beweisantrag 1).
Als Beilagen reichte der Beschwerdeführer – nebst der angefochtenen Ver-
fügung – einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______, I._______, vom
(…) 2017, eine Zusammenstellung Länderinformationen durch das Advo-
katurbüro Püntener vom 22. Oktober 2018 (inkl. Anhang [CD mit Quellen])
sowie zahlreiche Beilagen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (CD) ein.
Dazu führte er aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon aus-
gegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als
vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser
Beilagen in Papierform verzichtet werden könne.
G.
Mit Schreiben vom 12. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2019 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe, teilte dem Beschwerdeführer den Spruchkörper –
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soweit bereits festgelegt – mit, verfügte die Edition des Aktenverzeichnis-
ses des SEM, wies die Anträge auf vollumfängliche Einsicht in die gesam-
ten Akten des SEM und auf Einräumung einer Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung ab und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvor-
schusses in der Höhe von Fr. 1’500.− auf, ansonsten auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde.
I.
Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht am 1. Mai
2019.
J.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2019 bezeichnete der Beschwerdeführer den ein-
geforderten Kostenvorschuss von Fr. 1’500.- als völlig unverhältnismässig
und schikanös, kritisierte den Instruktionsrichter hinsichtlich dessen Würdi-
gung der Fehler des SEM bei der Aktenführung und äusserte sich zur Si-
tuation in Sri Lanka nach den Terroranschlägen vom 21. April 2019. Dazu
reichte er als Beweismittel neun Beilagen zur allgemeinen Lage in Sri
Lanka ein und beantragte, es sei das vorliegende Verfahren vorläufig zu
sistieren, eventualiter sei faktisch ein Behandlungsstopp vorzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bishe-
rige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 6
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der
fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Für das Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Ent-
scheides massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache,
so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 33a Abs. 2
VwVG). Nachdem zwar die vorinstanzliche Verfügung in französischer
Sprache erlassen wurde, die BzP jedoch in deutscher Sprache vorliegt und
auch die Beschwerde auf Deutsch verfasst wurde, wird das vorliegende
Beschwerdeverfahren auf Deutsch geführt.
5.
Der Beschwerdeführer stellt in seiner Eingabe vom 1. Mai 2019 unter Hin-
weis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistie-
rung seines Verfahrens. Am Ostersonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka ge-
walttätige Angriffe auf Kirchen und Hotels, worauf der Ausnahmezustand
ausgerufen wurde (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019:
Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk; NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka
fürchtet neue Anschläge und NZZ vom 2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in
Colombo bleiben wegen Hinweisen auf weitere Anschläge geschlossen:
weisen-auf-weitere-anschlaege-geschlossen-ld.1479002 sowie New York
Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri Lanka Authorities Were Warned, in
Detail, 12 Days Before Attack:
world/asia/sri-lanka-attack-warning.html und vom 24. April 2019: Sri Lanka
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Seite 7
Attacks: What we Know and Don’t Know:
/2019/04/24/world/asia/sri-lanka-easter-bombing-attacks.html,
alle abgerufen am 20. Mai 2019).
Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam
und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und
christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im
Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein be-
sonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Co-
lombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herr-
schenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwal-
tungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lan-
kischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Wie nachste-
hend aufgezeigt, gehört der Beschwerdeführer nicht zu einer Personen-
gruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Ri-
siko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. Aus den
dargelegten Gründen wird deshalb der Sistierungsantrag abgelehnt und es
kann in der Sache selbst entschieden werden. Auf den Eventualantrag, es
sei faktisch ein Behandlungsstopp vorzunehmen, ist nicht weiter einzuge-
hen.
6.
6.1 Dem in der Beschwerde vorweg gestellten Antrag auf Bekanntgabe des
Spruchkörpers wurde – soweit damals festgelegt – bereits mit Zwischen-
verfügung vom 16. April 2019 entsprochen, auf welche an dieser Stelle ver-
wiesen wird. Im Übrigen wird der Antrag mit Erlass des vorliegenden Urteils
gegenstandslos.
6.2 Mit erwähnter Zwischenverfügung behandelte das Gericht auch das
Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers und stellte ihm das Akten-
verzeichnis zu. Auf die in der Eingabe vom 1. Mai 2019 erhobene Rüge,
wonach das Bundesverwaltungsgericht die Fehler bei der Aktenführung zu
Unrecht als entschuldbar erachtet habe, ist nicht weiter einzugehen.
7.
Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist
nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3).
D-1731/2019
Seite 8
8.
8.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht so-
wie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts. Sollten diese Rügen nicht als kassatorisch geprüft werden
oder als nicht ausreichend für eine Kassation erachtet werden, so werde
ausdrücklich verlangt, dass die entsprechend kritisierten Mängel auch un-
ter dem Titel der fehlerhaften Beweiswürdigung und/oder fehlerhaften Ge-
setzesanwendung geprüft würden.
8.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der
Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in
ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
8.3 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in
mehrfacher Hinsicht verletzt worden.
8.3.1 Zunächst macht er geltend, die längere Zeitspanne von über 28 Mo-
naten zwischen Anhörung und Entscheid sei ihm klar zum Nachteil erwach-
sen. Das SEM müsse sich beim Erlass eines Entscheids auf eine möglichst
aktuelle Lage stützen und auch das Risikoprofil jeweils nach neustem
Stand beurteilen. Er habe sich in der Schweiz unter anderem auch nach
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Seite 9
der Anhörung exilpolitisch betätigt und an regimekritischen Demonstratio-
nen teilgenommen. Insbesondere habe sich jedoch die Sicherheits- und
Menschenrechtslage in Sri Lanka seither massiv verändert und ver-
schlechtert. Ein Entscheid, der auf einer Anhörung vom 27. Oktober 2016
basiere und sämtliche Ereignisse in der Zwischenzeit ausblende, könne
nicht als aktuell eingestuft werden, und es könne auch nicht behauptet wer-
den, dass seine aktuelle Gefährdung, wie sie vom Gesetz verlangt werde,
abgeklärt worden sei (vgl. Beschwerde S. 10 f.).
Zwar trifft es zu, dass nach Durchführung der Anhörung bis zum Entscheid
viel Zeit vergangen ist. Die behördliche Untersuchungspflicht findet ihre
Grenzen jedoch bekanntermassen an der Mitwirkungspflicht des Gesuch-
stellers (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG). Anlässlich der Anhörung wurde der Beschwerdeführer darauf hin-
gewiesen, dass er verpflichtet sei, das SEM über sämtliche neuen Ereig-
nisse zu informieren, welche sich während des Asylverfahrens ereignen
würden und die bei der Beurteilung seines Gesuchs zu berücksichtigen
seien (vgl. Akten SEM A13/22 S. 20). Dies erfolgte gerade zum Zweck, den
erstinstanzlichen Entscheid in Kenntnis sämtlicher aktueller Vorkommnisse
treffen zu können. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdefüh-
rer nach der Anhörung bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung
keine aktuellen Ereignisse meldete. Im Übrigen erging der Entscheid unter
Berücksichtigung der aktuellen Lagebeurteilung zu Sri Lanka
(vgl. E. 8.5.3). Das SEM hat somit das rechtliche Gehör nicht verletzt.
8.3.2 Die weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet
der Beschwerdeführer mit dem Erlass der Verfügung durch eine andere
Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe. Dies sei ihm
zum Nachteil erwachsen, da dem für die angefochtene Verfügung verant-
wortlichen Fachspezialisten der persönliche Kontakt gefehlt habe, bei wel-
chem seine Schilderungen einen sehr glaubhaften Eindruck vermitteln wür-
den. Dadurch habe die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin
vom 24. März 2014 missachtet (vgl. Beschwerde S. 11).
Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich
lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus
welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe
gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist nicht
ersichtlich, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschie-
dene Personen ein Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf
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Seite 10
rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für die Vorinstanz, die Ver-
fügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Die Rüge
geht somit fehl. Der beantragte Beizug der zur Anhörung angelegten inter-
nen Akten (vgl. Beschwerde S. 11 f.) läuft von vornherein ins Leere, zumal
dem Beschwerdeführer alle verfahrensrelevanten Vorakten, namentlich
auch das Anhörungsprotokoll, zur Kenntnis gebracht wurden.
8.4 Der Beschwerdeführer behauptet weiter, das SEM habe seine Begrün-
dungspflicht in verschiedener Hinsicht verletzt.
8.4.1 So habe das SEM die mit Beweismitteln belegte Verfolgung seines
Schwagers – ein bekannter (…) – in keiner Weise in seine Risikoprüfung
bei einer Rückkehr miteinbezogen. Die familiäre Verbindung zu einem (…)
stelle ganz klar eine Bedrohungslage für ihn dar (vgl. Beschwerde S. 12 f.).
Der Beschwerdeführer verwechselt hier eine Verletzung der Begründungs-
pflicht mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung. Eine
diesbezügliche Bundesrechtsverletzung liegt jedenfalls nicht vor. Die Vo-
rinstanz hat die eingereichten Beweismittel zur Entführung des Schwagers
und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe im Sach-
verhalt aufgenommen und diese entsprechend gewürdigt. Der blosse Um-
stand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt,
spricht nicht für eine Verletzung der Begründungspflicht. Eine sachge-
rechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war möglich. Diese
Rüge ist unbegründet.
8.4.2 Des Weiteren habe das SEM in der angefochtenen Verfügung die als
Folge der in Sri Lanka erlittenen Folter bestehenden körperlichen Be-
schwerden des Beschwerdeführers nicht erwähnt, obwohl medizinische
Abklärungen dazu existieren würden. Möglicherweise seien in den Akten
noch weitere fachärztliche Beweismittel vorzufinden (vgl. Beschwerde
S. 13).
Die Vorinstanz ist zwar verpflichtet, alle relevanten Beweismittel angemes-
sen zu würdigen. Eine Verletzung dieser Pflicht folgt jedoch nicht allein und
ohne Weiteres aus dem Umstand, dass die verfügende Behörde ein Be-
weismittel nicht erwähnt hat. Vielmehr kommt es darauf an, ob die für die
Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente ausreichend beurteilt
beziehungsweise begründet wurden. Vorliegend ist offenkundig, dass
Dr. med. F._______ in seinem Attest vom (…) 2016 hinsichtlich der Ursa-
che der Schmerzen auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt
D-1731/2019
Seite 11
hat. Selbst wenn die Schmerzen auf Schläge zurückzuführen wären,
stünde hingegen nicht fest, bei welcher Gelegenheit und von wem der Be-
schwerdeführer geschlagen worden wäre. Das ärztliche Attest vermag so-
mit zur Klärung des Sachverhalts nichts beizutragen. Da das SEM indes-
sen nach Prüfung und Würdigung der fluchtauslösenden Verfolgungsvor-
bringen zum Schluss kam, die geltend gemachte Verfolgung im Ausreise-
zeitpunkt sei insgesamt nicht glaubhaft, konnte es darauf verzichten, das
faktisch unbehilfliche ärztliche Attest vom (…) 2016 ebenfalls noch zu prü-
fen und in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich aufzuführen. Diese
Rüge ist ebenfalls unbegründet. Weitere medizinische Unterlagen liegen in
den vorinstanzlichen Akten nicht vor.
8.5 Sodann wird in der Beschwerde beanstandet, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei nicht vollständig und richtig abgeklärt worden.
8.5.1 Zunächst wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die individuellen
Asylgründe des Beschwerdeführers (vermeintliche LTTE-Verbindungen,
exilpolitisches Engagement, Aufenthalt im Ausland, erlittene Folter) und die
Asylgründe aufgrund der Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe
der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden und der Zugehörigkeit zur
bestimmten sozialen Gruppe der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-
Unterstützer nicht abgeklärt. Die medizinischen Abklärungen zu den kör-
perlichen Beschwerden seien unbedingt als Teilbeweise der vorgebrachten
Folter zu berücksichtigen, was die Vorinstanz nicht gemacht habe. Auch
argumentiere das SEM inkorrekt und verletze dadurch das rechtliche Ge-
hör, wenn es sage, dass eine neun Jahre zurückliegende Tätigkeit für die
LTTE keine asylrelevante Verfolgung auszulösen vermöge (vgl. Be-
schwerde S. 14 ff.). Schliesslich habe das SEM auch die Bedrohungslage
des Beschwerdeführers infolge seiner familiären Beziehung zum Schwa-
ger nicht korrekt und vollständig abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 44).
Diese Rüge geht ebenfalls fehl. Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und
in den Erwägungen mit den entscheidwesentlichen Beweismitteln sowie
den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselementen ausrei-
chend auseinandergesetzt und diese vor dem Hintergrund der aktuellen
Lage in Sri Lanka gewürdigt. Allein der Umstand, dass das SEM zum einen
in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Be-
schwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen
auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Be-
schwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhalts-
feststellung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Hinsichtlich der
D-1731/2019
Seite 12
vom Schwager ausgehenden Gefährdung und des ärztlichen Attests vom
(…) 2016 kann überdies auf die vorstehenden Erwägungen 8.4.1 und 8.4.2
verwiesen werden. Der mit der Beschwerde eingereichte Arztbericht ist bei
der materiellen Beurteilung der Beschwerde zu würdigen (vgl. E. 12.3).
8.5.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angebrachten Befürchtungen
im Hinblick auf die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat
(vgl. Beschwerde S. 17 ff.) ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der
Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und
gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermitt-
lung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und
der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vor-
sprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
8.5.3 Weiter wird aufgrund des Umstands, dass das SEM die aktuelle Ge-
fährdung des Beschwerdeführers mit dem Verweis auf eine über zweiein-
halb Jahre alte Lageanalyse abgeklärt haben wolle, eine falsche und un-
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Die ak-
tuelle politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka habe sich
massgeblich verändert und präsentiere sich heute anders (vgl. Be-
schwerde S. 20 ff.). Sodann sei die Fehlerhaftigkeit des Lagebildes der Vo-
rinstanz vom 16. August 2016 festzustellen und aufgrund der mangelnden
Basis für das vorliegende Verfahren die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Lagebild sei in
den zentralen Teilen als manipuliert anzusehen, stütze sich in wesentlichen
Teilen auf nichtexistierende oder nicht offengelegte Quellen und sei des-
halb als Grundlage für die Sachverhaltsabklärungen in der vorliegenden
Sache, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und die Beurteilung des asylre-
levanten Risikoprofils untauglich. Es werde vorliegend nicht die Verletzung
des Akteneinsichtsrechts geltend gemacht, sondern eine unvollständige
und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und damit
zusammenhängend auch die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (vgl.
Beschwerde S. 44 ff.).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den Akten keinerlei Hinweise entneh-
men, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben
könnte. Allein der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpra-
xis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer ver-
D-1731/2019
Seite 13
treten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer ande-
ren Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer ver-
langt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsdarstellung.
Soweit der Beschwerdeführer – unter Beilage einer sehr umfangreichen
Dokumenten- und Quellensammlung zur Kommentierung des Lagebildes
– vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Raja-
paksas als Oppositionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich
eine unmittelbare Bedrohungslage für Risikogruppen (vgl. Beschwerde
S. 21 ff.), vermengt er die Frage der Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Die
Frage, ob und in welcher Weise sich Veränderungen der allgemeinen poli-
tischen Situation in Sri Lanka auf den Beschwerdeführer auswirken, ist bei
der materiellen Beurteilung der konkreten Asylvorbringen zu berücksichti-
gen.
Was das Begehren um Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des
SEM zu Sri Lanka betrifft, so wurde in diesem Zusammenhang bereits in
mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa
Urteil des BVGer D-804/2019 vom 7. März 2019 E. 5.4) festgestellt, dass
diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist.
Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und
anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich
zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen
offengelegten Referenzen auch dem Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwie-
fern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt,
ist ebenfalls keine formelle Frage, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen
der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht
zu berücksichtigen.
8.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
9.
Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung der
Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht den Beweisantrag, er
sei infolge der veränderten Lage in Sri Lanka erneut zu seinen Asylgründen
D-1731/2019
Seite 14
anzuhören, wobei auch gerade sein exilpolitisches Engagement vollstän-
dig abgeklärt werden solle (vgl. Beschwerde S. 41). Eine erneute Anhörung
des Beschwerdeführers erübrigt sich, ist doch der Sachverhalt, wie aus den
vorstehenden Erwägungen hervorgeht, hinreichend erstellt. Der Antrag ist
abzuweisen. Im Übrigen hätte es dem Beschwerdeführer im Rahmen sei-
ner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen, sein exilpolitisches Engage-
ment darzulegen, was er jedoch unterlassen hat.
10.
10.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
10.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
11.
11.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei nie
Mitglied der LTTE gewesen und habe sich bis zu seiner Ausreise nach
D._______ im Jahr 2006 auch nicht für diese betätigt. Sodann könne aus
den wenig untermauerten Vorbringen zu den Besuchen von Unbekannten
bei ihm zu Hause nicht geschlossen werden, dass es sich dabei um CID-
Angehörige gehandelt habe. Überdies habe er das Land ohne Probleme
mit einem auf seinen Namen lautenden Reisepass und mit einem Visum
und einer Arbeitsbewilligung für D._______ verlassen können. Es er-
scheine daher wenig glaubhaft, dass er zu jenem Zeitpunkt im Visier der
sri-lankischen Behörden gestanden habe. Zudem sei seine Familie ge-
mäss seinen Angaben nach seiner Ausreise nicht aufgesucht worden. Zum
Grund seiner Festnahme durch den CID im (…) 2015 befragt, habe er ge-
D-1731/2019
Seite 15
antwortet, dass er zweifellos von Leuten verraten worden sei, um dann an-
zufügen, dass die Entführer seines Schwagers diesen zu ihm (dem Be-
schwerdeführer) befragt hätten. Abgesehen von der Tatsache, dass diese
Vorbringen auf kein konkretes Element abgestützt seien, sei er in der Lage
gewesen, im (…) 2015 legal aus D._______ nach Sri Lanka zurückzukeh-
ren. Er habe also nach neun Jahren Abwesenheit keine Probleme bei sei-
ner Ankunft am Flughafen Colombo gehabt und es sei kein Background
Check erfolgt. Es weise damit nichts darauf hin, dass er auf der "Stop List"
figuriere. Im Zusammenhang mit der behaupteten Entführung vom (…)
2015 habe er geltend gemacht, über einen Freund, der vor 2006 für die
LTTE aktiv gewesen sei, befragt worden zu sein. Dazu befragt, woher die
Behörden von seiner Verbindung zu diesem Freund gewusst hätten, habe
er geantwortet, dass sie zusammen Privatkurse besucht hätten vor der
Ausreise nach D._______ im Jahre 2006. Es sei jedoch nicht nachvollzieh-
bar, dass er neun Jahre nach seiner legalen Ausreise aus Sri Lanka einzig
wegen der Tatsache, die gleiche Klasse wie eine Person, die der Verbin-
dungen zu den LTTE verdächtigt werde, besucht zu haben, das Ziel solcher
Massnahmen gewesen sei. Hinsichtlich der Entführung des Schwagers
gebe es keine konkreten Anhaltspunkte, wonach diese etwas mit den an-
geblichen Problemen des Beschwerdeführers mit den Behörden zu tun ge-
habt habe. Im Gegenteil gehe aus den eingereichten Berichten hervor,
dass der Schwager wegen seiner politischer Aktivitäten festgenommen
worden sei. Dieser habe nach seiner Freilassung und der Deponierung der
Beschwerde bei den Behörden im (…) 2015 keine vergleichbaren Prob-
leme mehr gehabt. Sodann seien seine Aussagen, wonach Personen seine
Familie nach seiner Entführung im (…) 2015 aufgesucht hätten, knapp aus-
gefallen und es handle sich hinsichtlich der Zugehörigkeit dieser Männer
zum CID um eine unbelegte Vermutung der Familie. Weitere Zweifel an der
vorgebrachten Verfolgungsfurcht würden sich ergeben, zumal der Be-
schwerdeführer seinen Reisepass zwischen 2010 und 2011 bei der sri-lan-
kischen Botschaft in D._______ habe erneuern können. Insgesamt seien
die Vorbringen zu den angeblich im (…) 2015 erlittenen Problemen nicht
glaubhaft und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Sri
Lanka nicht unter den geltend gemachten Umständen verlassen habe.
11.2 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festge-
halten und vorgebracht, es gebe mit den eingereichten ärztlichen Unterla-
gen objektive Beweismittel für die Misshandlungen. Diese würden von der
Vorinstanz ignoriert. Damit habe das SEM den Grundsatz verletzt, wonach
der Beweis einer Tatsache deren Glaubhaftmachung vorgehe. Ebenso
habe es das SEM unterlassen, die zahlreichen Beweismittel den Schwager
D-1731/2019
Seite 16
betreffend korrekt zu würdigen und daraus die Bedrohungslage für ihn (den
Beschwerdeführer) abzuleiten. Die Beweismittel würden klar belegen, dass
der Schwager immer wieder Probleme mit dem Sicherheitsapparat gehabt
habe. Nun sei klar, dass die Sicherheitsbehörden deshalb auch das Netz-
werk des Schwagers beobachten würden, und es sei naheliegend, dass
sie dann auf ihn (den Beschwerdeführer) gestossen seien, über den bereits
verschiedene Verdachtsmomente vorlägen (vgl. Beschwerde S. 43 f.). Das
Argument der vergangenen Zeitperiode seit der vermeintlichen Tätigkeit für
die LTTE sei nicht dazu geeignet, um die Glaubhaftigkeit des vorgebrach-
ten Sachverhalts zu bewerten. Ausserdem handle es sich um eine Zeitpe-
riode von sieben Jahren, da J._______ im Jahre 2008 verhaftet worden sei
und wohl erst unter Folter und unter Androhung des Todes sein ganzes
Unterstützungsnetzwerk und somit den Namen des Beschwerdeführers of-
fengelegt habe. Dass der Schwager nicht mehr festgenommen worden sei,
lasse sich ebenso gut mit seiner Berühmtheit als (…) erklären. Er geniesse
dadurch eine gewisse Sicherheit, die seine Verwandten oder blosse Unter-
stützer der tamilischen Sache nicht hätten. Es sei auch eine nachvollzieh-
bare Strategie des Sicherheitsapparates, Verfolgungsmassnahmen gegen
Personen auszuüben, deren Verfolgung infolge ihres niedrigen sozialen
Status und Bekanntheitsgrades kaum einen Aufruhr verursachen würde
und auch keine Abklärungen zur Folge hätte. Es sei auch durchaus nahe-
liegend, dass er aufgrund seiner familiären Verbindungen zu seinem
Schwager auf dem Radar der Sicherheitsbehörden geblieben sei. Von der
nicht erfolgten Verhaftung am Flughafen auf die Inexistenz eines Verfol-
gungsinteresses zu schliessen, sei nicht zulässig. Aus Sicht der Sicher-
heitsbehörden mache es Sinn, einen Rückkehrer, der verdächtigt werde,
im Ausland ein separatistisches Netzwerk finanziert zu haben, vorerst für
einige Zeit zu überwachen, um herauszufinden, mit wem er während eines
bestimmten Zeitraums interagiere. Insofern ergebe es aus der Warte des
Sicherheitsapparates durchaus Sinn, dass im (…) 2015 sein Schwager
festgenommen und auch zu ihm (dem Beschwerdeführer) befragt worden
sei. Sodann sei auf die zahlreichen Realzeichen in der Anhörung zu ver-
weisen. Er habe anlässlich der Anhörung auf drei Seiten frei, ausführlich
und ununterbrochen seine Asylgründe erzählt. Auch habe er detailreich
und lebensnah beschrieben, wie der Raum, wo er befragt und gefoltert
worden sei, ausgesehen habe (vgl. Beschwerde S. 50 ff.). Des Weiteren
erfülle er zahlreiche Risikofaktoren. Er habe unter Folter die Falschaus-
sage gemacht, dass er direkte Verbindungen zu den LTTE gehabt und
diese durch Waffenverstecke und Geldsammlungen im Ausland unterstützt
habe. Er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv, verfüge über keine gültigen
Reisepapiere und halte sich schon über dreieinhalb Jahre in der Schweiz
D-1731/2019
Seite 17
auf (vgl. Beschwerde S. 54). Sodann gehöre er zur bestimmten sozialen
Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden und der vermeintli-
chen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer (vgl. Beschwerde S. 56 ff.).
Schliesslich sei zu ermitteln, inwieweit aufgrund der Folter und seiner al-
lenfalls erheblichen psychischen Traumatisierung in Zukunft auch bei nur
niederschwelliger künftiger Verfolgung von der Annahme der Flüchtlingsei-
genschaft auszugehen sei (vgl. Beschwerde S. 55).
11.3 In der Eingabe vom 1. Mai 2019 wies der Beschwerdeführer darauf
hin, dass sich mit den Terroranschlägen vom 21. April 2019 die Sicherheits-
lage in Sri Lanka massiv verschlechtert und damit auch die asylrelevante
Bedrohungslage für ihn vergrössert habe.
12.
12.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
12.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgewiesen hat. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Ar-
gumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergän-
zung ist Folgendes festzustellen:
12.3 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als auch nach ei-
ner Zeitperiode von sieben respektive neun Jahren eine Verfolgung wegen
einer vergangenen (vermeintlichen) LTTE-Verbindung nicht ausgeschlos-
sen ist. Vorliegend macht der Beschwerdeführer jedoch lediglich geltend,
früher an Heldentagsfeierlichkeiten teilgenommen und einige LTTE-Mitglie-
der gekannt zu haben. Ansonsten habe er nichts mit den LTTE zu tun ge-
habt und auch seinen Freund nicht bei dessen Waffentransporten für die
LTTE unterstützt (vgl. Akten SEM A13/22 F93 ff.). Bei der Behauptung in
der Beschwerde, der Freund habe wohl erst unter Folter und Androhung
des Todes sein ganzes Unterstützungsnetzwerk – und somit den Namen
des Beschwerdeführers – offengelegt, handelt es sich um eine durch nichts
belegte und wenig überzeugende Hypothese, die überdies nachgeschoben
wirkt. Sodann ist den Akten auch unter Berücksichtigung der eingereichten
Beweismittel nicht zu entnehmen, dass der Schwager wegen des Be-
schwerdeführers Probleme gehabt hätte. Der Beschwerdeführer räumte
D-1731/2019
Seite 18
selbst ein, dass es keine Beweise gebe, wonach der Schwager seinetwe-
gen entführt worden wäre (vgl. Akten SEM A13/22 F103). Auch umgekehrt
sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerde-
führer wegen des Schwagers verfolgt worden wäre. Das Vorbringen in der
Beschwerde, die Sicherheitsbehörden hätten das Netzwerk des Schwa-
gers beobachtet, weshalb naheliegend sei, dass sie dann auf ihn (den Be-
schwerdeführer) gestossen seien, vermag mangels ersichtlicher Ver-
dachtsmomente gegen Letzteren nicht zu überzeugen. Auch sind weder
der Verweis auf die familiäre Verbindung noch die pauschale Behauptung
in der Beschwerde, es lasse sich ebenso gut mit der Berühmtheit des
Schwagers als (…) erklären, dass dieser nicht mehr festgenommen wor-
den sei, geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern.
Vor dem zusätzlichen Hintergrund der vagen Ausführungen, wonach der
Beschwerdeführer nach seinem Weggang nach Colombo und bis heute –
vermutungsweise vom CID – gesucht werde (vgl. A13/22 F63 und F111 ff.),
gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass ihn die
Behörden nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2015 verdächtigt
hätten, jemals die LTTE unterstützt und im Ausland ein separatistisches
Netzwerk finanziert zu haben. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht davon
auszugehen, ihm sei bloss zum Zweck der Überwachung die problemlose
Einreise ermöglicht worden.
Zwar trifft zu, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Festhal-
tung durchaus Details und gewisse Realkennzeichen enthalten. Unter Ver-
weis auf die obigen Ausführungen und die ausführliche und überzeugende
Begründung der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass andere als
die angegebenen Gründe den Beschwerdeführer bewogen haben müssen,
nach Europa zu reisen. An diesem Ergebnis vermögen auch das ärztliche
Attest und der Arztbericht nichts zu ändern, zumal diese lediglich als Be-
weis der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, jedoch nicht
deren Ursache dienen können (vgl. E. 8.4.2). Die Kritik, das SEM verletze
den "Grundsatz des Beweises vor Glaubhaftigkeit", ist als haltlos zu quali-
fizieren. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der BzP – nach
gesundheitlichen Beeinträchtigungen gefragt – lediglich angab, unter star-
ken (…) und (…) zu leiden (vgl. Akten SEM A3/11 Ziff. 8.02).
Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Vorfluchtgründe des Beschwer-
deführers zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. Unter diesen Umständen
ist auf den Antrag, es sei zu ermitteln, inwieweit aufgrund der Folter und
seiner allenfalls erheblichen psychischen Traumatisierung in Zukunft auch
D-1731/2019
Seite 19
bei nur niederschwelliger künftiger Verfolgung von der Annahme der
Flüchtlingseigenschaft auszugehen sei, nicht weiter einzugehen.
12.4 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfol-
gung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen würden.
12.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge-
fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung ei-
ner begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen
ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und
eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risiko-
begründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitrei-
chenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tat-
sächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behör-
den bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen
und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die darge-
legten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, de-
ren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" ver-
merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs-
weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte
für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be-
tätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
12.6 Dass dem Beschwerdeführer eine ernstzunehmende Verbindung zu
den LTTE nachgesagt wird und die behauptete Vorverfolgung haben sich
als unglaubhaft erwiesen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, in-
wiefern der Beschwerdeführer wegen seines Schwagers gefährdet sein
sollte, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in der Heimat
D-1731/2019
Seite 20
lebenden Verwandten, welche für die Behörden leicht greifbar wären, ir-
gendwelche Nachteile erlitten hätten. Auch die vorgebrachten exilpoliti-
schen Tätigkeiten sind in jeder Hinsicht als niederschwellig einzustufen,
bestehen sie doch lediglich aus der einfachen Teilnahme an Demonstrati-
onen, Heldentagsfeierlichkeiten und pro-tamilischen Veranstaltungen so-
wie damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Arbeiten (vgl.
Akten SEM A13/22 F135 ff.; Beschwerde S. 15 und 42 f.). Die Zugehörig-
keit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seine knapp vierjährige
Landesabwesenheit, die Asylgesuchstellung in einem tamilischen
Diasporaland sowie das Fehlen ordentlicher Reisepapiere (vgl. E. 8.5.2)
reichen nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnah-
men auszugehen. Dass der Beschwerdeführer in einer "Stop List" aufge-
führt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten unwahrscheinlich. Unter
Würdigung aller Umstände ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regie-
rung verdächtigt wird, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wie-
der aufleben zu lassen, und infolgedessen eine Gefahr für den sri-lanki-
schen Einheitsstaat darzustellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm
im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit hoher Wahrscheinlichkeit und
in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen
würden.
Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten
Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Der am 26. Oktober
2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda
Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an dieser Einschätzung
ebenso wenig Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist
zwar als volatil – und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April
2019 zweifellos auch als sehr angespannt – zu beurteilen, jedoch ist auf-
grund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkeh-
renden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen.
Hinsichtlich der gewalttätigen Anschläge am Ostersonntag 2019 machte
der Beschwerdeführer, der sich in der BzP als Christ (vgl. Akten SEM A3/11
Ziff. 1.13), in der Beschwerde hingegen als Hindu bezeichnete (vgl. Be-
schwerde S. 8), zu keinem Zeitpunkt geltend, dass er oder seine Familie
sich innerhalb der christlichen Gemeinschaft engagiert hätten, weshalb in
diesem Zusammenhang auch nicht angenommen werden muss, dass er
nach den genannten Anschlägen einer besonders exponierten und poten-
ziell gefährdeten Personengruppe angehört.
D-1731/2019
Seite 21
12.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht sein Asylgesuch
abgelehnt.
13.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37
E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
14.
14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
14.2
14.2.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Der Beschwerde-
führer sei weder Mitglied der LTTE gewesen noch habe er sie aktiv unter-
stützt. Er sei in Sri Lanka auch nicht politisch aktiv gewesen und seine exil-
politischen Aktivitäten würden sich auf die Teilnahme an zwei Demonstra-
tionen in K._______ und G._______ beschränken. Es sei nicht davon aus-
zugehen, dass ihm deswegen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe. Sodann erachte das SEM den Wegweisungsvollzug in die
Nord- und Ostprovinz zum heutigen Zeitpunkt als grundsätzlich zumutbar.
Es liessen sich auch keine individuellen Gründe eruieren, welche gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Be-
schwerdeführer stamme aus dem Distrikt Jaffna, wo auch seine Mutter, (…)
Schwester und ein Onkel väterlicherseits wohnen würden. Er habe sodann
Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und als (…), eine Arbeit, welche er
in D._______ während beinahe neun Jahren ausgeübt habe. Ausserdem
verfüge er über ein erweitertes soziales Netz in der Heimat.
D-1731/2019
Seite 22
14.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Der EGMR halte fest,
dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, die systematisch ver-
folgt werde, bereits ausreichend sei, um unter Art. 3 EMRK geschützt zu
werden. Mit der expliziten Übernahme der menschenrechtsverletzenden
Politik des philippinischen Präsidenten durch den sri-lankischen Präsiden-
ten Sirisena im Januar und Februar 2019 mit der beliebigen Tötung von
Personen, welche tatsächlich oder auch nur als Vorwand behauptet mit
Drogen zu tun hätten, drohe eine schwerwiegende Verletzung von Art. 3
EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht müsse zwingend die Länderinfor-
mationen und die sich für ihn daraus ergebende Gefährdung würdigen (vgl.
Beschwerde S. 66 f.). Zurückkehrenden Tamilen würden bereits am Flug-
hafen Verhöre und Verhaftung verbunden mit einer Misshandlungsgefahr
drohen. Die Gefahr von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen
durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch
nach einer Einreise. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb auch unzumut-
bar. Aufgrund der Papierbeschaffung über das sri-lankische Konsulat in
Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort
Kenntnis über seine politische Vergangenheit in Sri Lanka und seine exil-
politische Tätigkeit in der Schweiz erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbin-
dungen und seiner bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardi-
sierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entzie-
hen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben (vgl. Beschwerde S. 68).
14.3
14.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
D-1731/2019
Seite 23
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
14.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24
E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich
mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behand-
lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri
Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen
Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dä-
nemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark,
Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt
in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr.
44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un-
menschliche Behandlung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
D-1731/2019
Seite 24
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre.
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändern auch die vola-
tile Lage und die Ernennung Rajapaksas zum Oppositionsführer nichts an
der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkeh-
rende Tamilen.
14.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
14.4
14.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
14.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im
Referenzurteil E-1866/2015 ist das Gericht nach einer eingehenden Ana-
lyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der
Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist
(vgl. a.a.O. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna hielt es zusammenfas-
send fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte,
wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbeson-
dere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnet-
zes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation
– bejaht werden könne (vgl. a.a.O. E. 13.3.3.). In einem weiteren als Refe-
renzurteil publizierten Entscheid qualifizierte das Bundesverwaltungsge-
richt auch den Vollzug von Wegweisungen ins Vanni-Gebiet grundsätzlich
als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Die
vom Beschwerdeführer angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in
Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu. Daran vermögen auch die
neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags
von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu
ändern (vgl. dazu auch E. 5).
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14.4.3 Vorliegend sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer verfügt in seiner
Heimat, wo seine Mutter, (…) Schwestern und weitere Verwandte leben,
über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, welches ihn nach einer
Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Er hat die Schule bis zur
(…) Klasse besucht und verfügt über Arbeitserfahrung in der Landwirt-
schaft und als (…). Auch dem Arztbericht vom (…) 2017, welcher den Ver-
lauf der Beschwerden vom (…) 2016 bis (…) 2017 aufzeigt, sind keine Hin-
weise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage
wäre, sich in seiner Heimat und unter Berücksichtigung allenfalls noch be-
stehender Beeinträchtigungen beruflich zu integrieren. Es ist demnach
nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in
eine existenzielle Notlage geraten würde.
14.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
14.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
14.6 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
15.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
16.
16.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 26
16.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie schon
mehrfach angedroht – diese unnötig verursachten Kosten persönlich auf-
zuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018
E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Die-
ser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1'500.– in Abzug zu bringen.
16.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 1'500.– zu entnehmen; der Restbetrag von Fr. 100.– ist
dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1'400.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.– wird dem Beschwerdeführer zu-
rückerstattet.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal Barbara Gysel Nüesch
Versand: