B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-173/2019
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Irak,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 30. November 2018 / N (…).
D-173/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger arabischer Eth-
nie – suchte am 13. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) des SEM in B.________ um Asyl nach. Am 22. Dezember 2015
wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Ge-
suchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 5. September
2017 (Anhörung) sowie ergänzend am 28. November 2018 (ergänzende
Anhörung) hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an.
B.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, dass er in C.________ (Provinz D.________) geboren sei
und seit dem Jahr 2014 im Quartier E.________ in Bagdad gelebt habe.
Er habe (…) Jahre die Schule besucht und 1997 die Berufsschule in
C.________ im Bereich (...) abgeschlossen. Nach einem zweijährigen
Praktikum in einer (…)fabrik habe er einen zweijährigen Militärdienst ab-
solviert. Seit dem Jahr 2005 sei er verheiratet, wobei seine Ehefrau sowie
seine zwei Söhne und seine Tochter noch heute in C.________ wohnhaft
seien. Dort würden auch seine Eltern sowie seine Geschwister leben. Seit
dem Jahr 2009 sei er in der Spezialeinheit „SWAT“ tätig gewesen. Im Rah-
men dieser Tätigkeit sei er von den Amerikanern in der Bekämpfung der
Al-Sadr-Miliz beziehungsweise der Al-Mahdi-Armee ausgebildet worden.
Während er in dieser Einheit tätig gewesen sei, sei er ständig durch die Al-
Sadr-Miliz bedroht worden. Aus Angst um seine Familie habe er dieses En-
gagement am Anfang des Jahres 2011 aufgegeben. Er sei von C.________
geflohen und habe den Wohnort fortan immerzu zwischen F.________ und
Bagdad gewechselt. Danach sei er in die Autonome Region Kurdistan
(ARK) geflohen. Am Anfang des Jahres 2013 habe sein Stamm eine Ver-
einbarung mit der Al-Sadr-Miliz getroffen, welche es ihm gegen die Bezah-
lung von 160‘000 Dollar ermöglicht habe, wieder nach C.________ zurück-
zukehren. Nach der Rückkehr habe er einen (…) eröffnet. Zwei Monate
danach respektive etwa zwischen Februar oder April 2013 sei er erneut
bedroht und sein Laden in Brand gesteckt worden. Danach seien fünf Per-
sonen zu ihm nach Hause gekommen und hätten auf ihn und seine Familie
geschossen. Sein Vater sei dabei am Bein verletzt worden. Er habe des-
wegen seine Familie nach F.________ gebracht und sei nach Bagdad ge-
flohen. Nach einiger Zeit sei seine Familie wieder nach C.________ zu-
rückgekehrt. Im Mai beziehungsweise zwischen Juli und September 2014
sei seine Tochter vor dem Haus der Schwiegereltern in C.________ von
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der Al-Sadr-Miliz entführt worden. Die Miliz habe die Tochter zunächst erst
gegen seine eigene Auslieferung wieder freilassen wollen. Jedoch habe
sein Stamm schliesslich eine Vereinbarung erwirken können, wonach
seine Tochter gegen die Bezahlung eines Lösegeldes von 60‘000 Dollar
wieder freigelassen worden sei. Während der Verhandlungen mit der Miliz
sei er weiterhin in Bagdad geblieben. Er habe während seines Aufenthaltes
dort unter psychischen Problemen gelitten und es habe täglich Explosio-
nen gegeben. Da er keinen Ausweg mehr gesehen habe und sich einen
sicheren Ort für seine Familie gewünscht habe, habe er sich schliesslich
dazu entschieden, aus seinem Heimatstaat auszureisen. Am 26. Septem-
ber 2015 sei er via Bagdad in die Türkei geflogen. Am 29. November 2015
sei seine Familie im Irak mündlich bedroht worden. Am 13. Dezember 2015
sei er in die Schweiz gelangt, wo er schliesslich zum Christentum konver-
tiert sei.
C.
Mit Verfügung vom 30. November 2018 – eröffnet am 5. Dezember 2018 –
stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers infolge
subjektiver Nachfluchtgründe fest, lehnte sein Asylgesuch ab, wies in aus
der Schweiz weg und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs seine vorläufige Aufnahme an.
D.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 gelangte der Beschwerdeführer an die
Vorinstanz und erklärte, er sei „mit Negativ [recte: mit dem negativen Asyl-
entscheid] des SEM nicht einverstanden“ und er „mache gegen seinen Ne-
gativentscheid Beschwerde“. Mangels Zuständigkeit überwies die
Vorinstanz diese Eingabe am 8. Januar 2019 in Anwendung von Art. 8
VwVG an das Bundesverwaltungsgericht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 forderte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführer auf, innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine
Beschwerdeverbesserung einzureichen, da das Schreiben vom 4. Ja-
nuar 2019 weder Rechtsbegehren noch eine Beschwerdebegründung ent-
halte, geschweige denn sich mit der vorinstanzlichen Verfügung auseinan-
dersetze. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 30.
Januar 2019 einen Kostenvorschuss zu leisten.
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F.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2019 kam der Beschwerdeführer der Auffor-
derung zur Beschwerdeverbesserung fristgerecht nach. In materieller Hin-
sicht beantragte er, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei
seine Flüchtlingseigenschaft [aufgrund von Vorfluchtgründen] festzustellen
und ihm sei Asyl zu gewähren. Auf die Begründung wird soweit erforderlich
in den Erwägungen eingegangen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der
Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie um den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2019 wies der zuständige Instruk-
tionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um den Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und gewährte dem Be-
schwerdeführer angesichts der am 30. Januar 2019 ablaufenden Frist zur
Bezahlung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Notfrist von drei
Tagen ab Erhalt der Verfügung, um den Kostenvorschuss zu leisten.
H.
Am 30. Januar 2019 wurde der Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer
fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutre-
ten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
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2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin beziehungswiese eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art.
111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer im Asylpunkt abweisenden Verfügung führte die
Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhal-
ten würden. So habe er sich nach der Entführung der Tochter im Jahr 2014
noch über ein Jahr lang unbehelligt in Bagdad aufhalten können. Er habe
angegeben, er sei dort keiner Gefahr ausgesetzt gewesen, auch wenn das
Leben schwierig gewesen sei und auch seiner Familie nichts weiter ge-
schehen sei (vgl. […]). Er habe auch ausgeführt, dass er seiner Familie
kurze Besuche in F.________, in der Nähe des Heimatdorfes C.________,
habe abstatten können (vgl. […]). Offenbar habe der Al-Sadr-Miliz die Be-
zahlung des Lösegelds für die Tochter genügt, um von ihm abzulassen.
Auch dass danach nichts weiter vorgefallen sei, deute darauf hin, dass die
Verfolgung durch die Al-Sadr-Miliz ein Ende gefunden habe und er nicht
mehr im Visier gestanden habe respektive von Interesse für die Miliz ge-
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wesen sei. Zudem habe er die „SWAT“-Einheit bereits zu Beginn des Jah-
res 2011 verlassen, wonach auch der Grund für das Interesse an ihm weg-
gefallen sei. Als Grund für das lange Zuwarten, den Irak zu verlassen, habe
er einzig damit erklärt, dass er ausgereist sei, als die Ausreise möglich ge-
wesen sei und dass er schon immer habe ausreisen wollen, aber nicht
ohne seine Familie. Das Leben in Bagdad sei aber gefährlich gewesen, da
es täglich Explosionen gegeben habe (vgl. […]). Fluchtauslösendes Ereig-
nis sei folglich vielmehr die allgemeine unsichere Lage und die schwierigen
Lebensumstände in Bagdad und nicht eine drohende Verfolgung durch die
Al-Sadr-Miliz gewesen (vgl. […]). Aufgrund der Aktenlage sei demzufolge
festzustellen, dass weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genü-
gend enger Konnex zwischen der geltend gemachten Verfolgung und der
Ausreise im September 2015 erkannt werden könne. Nachteile, welche auf
die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedin-
gungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden sodann keine asyl-
beachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Unter diesem
Gesichtspunkt seien die täglichen Explosionen sowie die schwierigen Le-
bensumstände in Bagdad zu werten. Der Vollständigkeit halber sei sodann
schliesslich anzumerken, dass bezüglich der Glaubhaftigkeit des Vorbrin-
gens, durch die Al-Sadr-Miliz verfolgt worden zu sein, Zweifel anzubringen
seien. In Anbetracht des Gesagten betreffend die Asylrelevanz sei darauf
jedoch nicht vertieft einzugehen.
4.2 In seiner Beschwerdeverbesserung bringt der Beschwerdeführer dage-
gen vor, dass er bereits vor seiner Flucht aus dem Irak wegen seiner vor-
maligen Tätigkeit für die „SWAT“-Einheit von der Al-Sadr-Miliz verfolgt wor-
den sei, obwohl er nicht mehr für diese tätig gewesen sei. Die einzige Mög-
lichkeit, dieser Verfolgung dauerhaft zu entgehen, sei für ihn die Flucht ge-
wesen. Würde er heute in den Irak zurückkehren, dann wäre er in grosser
Gefahr erneut verfolgt zu werden. Die Situation für ehemalige Mitglieder
der „SWAT“-Einheit habe sich nach seiner Ausreise erneut verschlechtert.
Wie aus seinen Sachverhaltsschilderungen hervorgehe, sei er für eine der
drei Brigaden der (…) tätig gewesen, die von (…) G.________ geführt wor-
den sei. Ihre Aufgabe habe darin bestanden, paramilitärische Milizen (ins-
besondere die Al-Sadr-Miliz) zu bekämpfen, die gegen die Amerikaner und
die irakische Regierung in der Region aktiv gewesen seien. Von der Bevöl-
kerung und den Milizen seien sie schon damals als Amerikaner und Verrä-
ter betrachtet worden, obschon sie für die irakische Regierung gearbeitet
hätten. Viele ehemalige Mitglieder der „SWAT“-Einheit seien deshalb aus
dem Irak geflohen. Als 2014 der sogenannte Islamische Staat (IS) begon-
nen habe, Bagdad und die Region um C.________ zu bedrohen, seien die
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früheren „SWAT“-Einheiten im Kampf gegen den IS eingesetzt und damals
– zumindest vordergründig – als Helden gefeiert worden. Kaum aber sei
der IS Ende 2017 geschlagen worden, seien die Mitglieder der „SWAT“-
Einheit wieder als Feinde betrachtet worden, welche für ihre frühere Ko-
operation mit den amerikanischen Truppen und die Verfolgung der Al-Sadr-
Miliz bestraft werden sollten. Diese Veränderung lasse sich gut am Beispiel
von seinem früheren Chef (…) G.________ dokumentieren. Dieser habe
ihm eine persönliche Videobotschaft zukommen lassen, worin er berichte,
dass die meisten ehemaligen Mitglieder der „SWAT“-Einheit tot oder geflo-
hen seien und dass er selbst zwar noch im Irak lebe, dass aber gegen ihn
immer wieder Anschläge verübt würden und er nur noch am Leben sei, weil
er unter ständigem Waffenschutz seiner Sippe stehe. Die Verfolgung ge-
gen die ehemaligen Mitglieder der „SWAT“-Einheit gehe von den Al-Sadr-
Milizen aus, die im ganzen Irak über grossen Einfluss verfügten und mit
Parlament und Regierung eng verflochten seien. Das Parteibündnis von
Muqtada Al-Sadr sei seit der Wahl von 2018 die stärkste Partei im iraki-
schen Parlament.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abge-
klärt und in rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt, welche auf die
fehlende Asylrelevanz der Vorbringen schliessen lassen.
Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen sondern
erschöpft sich vielmehr in Wiederholungen des aktenkundigen Sachver-
halts und Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt inwiefern die vor-
instanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechts-
fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht er-
sichtlich.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Vorfluchtgründe setzt
voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher
Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht (vgl. ausführ-
lich die Urteile des BVGer D-3989/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.2.1,
D-4543/2013 vom 22. November 2017 E. 5.2, m.w.H.). Die Vorinstanz ist
mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt, dass dieser Kau-
salzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geschilderten
Vorkommnissen, zuletzt die Entführung der Tochter im Jahr 2014 und der
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Ausreise im September 2015 gefehlt hat. Um Wiederholungen zu vermei-
den, kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen
werden (vgl. E. 4.1).
Schliesslich hat die Vorinstanz auch die Glaubhaftigkeit der Verfolgung
durch die Al-Sadr-Miliz zu Recht in Frage gestellt. Diesbezüglich ist zu-
nächst die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen, dass der Beschwer-
deführer seinen Einsatz bei der „SWAT“-Einheit ungenügend beziehungs-
weise nicht rechtsgenüglich dokumentiert hat, da er zur Untermauerung
dieses Vorbringens im vorinstanzlichen Verfahren lediglich einen Ausweis
ohne fälschungssichere Merkmale beigebracht sowie auf einen nicht funk-
tionierenden Youtube-Link verwiesen hat (vgl. […]). Ferner weisen die
Schilderungen des Beschwerdeführers, wie bereits von der Vorinstanz be-
merkt, auch diverse Widersprüche auf. So hat er widersprüchliche Anga-
ben zu ihm bekannten Mitgliedern der Al-Sadr-Miliz in C.________ ge-
macht. In der Anhörung hat er die diesbezügliche Frage dahingehend be-
antwortet, dass ihm sie nicht mit Namen bekannt seien (vgl. […]). In einer
späteren Eingabe an die Vorinstanz sowie in der ergänzenden Anhörung
erwähnte er dann jedoch einen Schwager namens H._______, der Mitglied
bei der besagten Miliz gewesen sei. Auch betreffend seinen (…)laden hat
der Beschwerdeführer unstimmige Angaben gemacht. In der BzP sagte er
dazu aus, dass er nach der Rückkehr in sein Heimatdorf einen (…) eröffnet
und zwei Monate später wieder eine Drohung erhalten habe, sein Laden
sei in Brand gesteckt worden (vgl. […]), und führte weiter aus, dass sein
Laden anfangs 2013, zwischen Februar und April in Brand gesetzt worden
sei (vgl. […]). In der Anhörung trug der Beschwerdeführer hingegen vor,
dass er im Laden etwa sieben oder acht Monate gearbeitet habe und dieser
im September 2013 in Brand gesteckt worden sei (vgl. […]). Insofern der
Beschwerdeführer in der Anhörung darlegte, ihm sei nach dem Brand ein
Foto seines ausgebrannten Geschäftes als Drohung zugestellt worden,
sind auch diese Schilderungen inkonsistent ausgefallen. So gab der Be-
schwerdeführer zunächst zu Protokoll, das Foto sei in einem Umschlag un-
ter seiner Haustüre liegengelassen worden (vgl. […]), erläuterte aber wenig
später, dass die Schwester den Umschlag mit dem Foto im Garten gefun-
den habe (vgl. […]), und schloss wieder damit, dass die Fotos an der Türe
gelassen worden seien (vgl. […]). Weitere Unstimmigkeiten finden sich in
den Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend den Überfall auf
sein Haus. In der Anhörung trug er zunächst vor, der Überfall sei vier Tage
nach dem Brand in seinem Laden gewesen, sagte jedoch später aus, jener
habe sich ungefähr acht oder zehn Tage nach dem Brand zugetragen (vgl.
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[…]). Obendrein sind auch die Angaben zur Entführung der Tochter inkon-
sistent und unsubstantiiert ausgefallen. In der BzP legte der Beschwerde-
führer dar, die Tochter sei im Mai 2014 entführt worden, wobei eine Verein-
barung über das Lösegeld fünf Tage nach der Entführung getroffen worden
sei (vgl. […]). In der Anhörung gab der Beschwerdeführer hingegen zu Pro-
tokoll, dass die Entführung im Jahr 2014, zwischen dem siebten und neun-
ten Monat stattgefunden habe und eine Vereinbarung über das Lösegeld
ungefähr acht Tage nach der Entführung getroffen worden sei (vgl. […]).
Im Weiteren ist festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer erstmals in
der Beschwerdeverbesserung geltend gemachten Vorbringen, die Lage
habe sich für ehemalige Mitglieder der „SWAT“-Einheit seit seiner Ausreise
verschlechtert, als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen ist.
Da es sich dabei bezüglich seiner Asylgründe um bedeutsame Verände-
rungen gehandelt hat, hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden kön-
nen, dass er diese Umstände bereits anlässlich der Befragungen im vor-
instanzlichen Verfahren erwähnt und entsprechende Beweismittel beige-
bracht hätte, zumal die ergänzende Anhörung erst kürzlich, im November
2018, stattgefunden hat (vgl. […]). Sowohl an der Anhörung im September
2017 wie auch nochmal an der ergänzenden Anhörung im November 2018
hat der Beschwerdeführer hingegen bestätigt, dass er alle Asylgründe
habe darlegen können und dass es keine weiteren Gründe gebe (vgl. […]).
5.2 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage
festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers
zu Recht abgewiesen hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Nachdem die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzu-
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lässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers angeordnet hat und die Vollzugshindernisse alternativer
Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss
Ausführungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-173/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: