B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1732/2019
tsr
Ur t e i l vom 7 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
vertreten durch Flavia Derungs und Lea Hungerbühler,
AsyLex,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. März 2019 / N (…).
D-1732/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gabias der Ethnie (…),
reichte am 23. August 2017 ein Asylgesuch in einem Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum in der Schweiz ein und wurde dem Testbetrieb B._______
zugewiesen. Am 29. August 2017 wurde er summarisch zu seiner Person
und zum Reiseweg befragt (BzP).
Mit Entscheid vom 17. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer in das
Verfahren ausserhalb der Testphasen und den Kanton C._______ zuge-
wiesen. Das SEM hörte ihn am 19. Februar 2019 vertieft zu seinen Asyl-
gründen an.
B.
Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben am (…) 1987 in
D._______, Gambia, geboren worden, wo er zusammen mit seinen Eltern
und vier Geschwistern aufgewachsen sei und bis zu seiner Ausreise gelebt
habe. Nach Abschluss der Schule habe er während rund fünf Jahren als
Automechaniker gearbeitet. Ab dem Jahr 2012 habe er für die Ministerin
für „(…)“ als Fahrer gearbeitet. Nach ungefähr zwei Jahren und drei Mona-
ten habe er seine Arbeitstätigkeit als Chauffeur beendet.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, auf-
grund seiner Homosexualität habe er in Gambia Schwierigkeiten gehabt.
Nachdem seine Beziehung zu E._______ (M.S.) in der Nachbarschaft be-
kannt geworden sei, sei er als „Schwuler“ beziehungsweise „Mannfrau“ be-
schimpft und mit Steinen beworfen worden. Eines Tages im Jahr 2012 be-
ziehungsweise 2013 seien er und sein Freund von seinen Nachbarn auf
der Strasse festgenommen und geschlagen worden. Da auf Homosexuali-
tät eine lebenslange Haftstrafe stehe, habe er den Vorfall jedoch nicht bei
der Polizei gemeldet. Von diesem Zeitpunkt an habe er sich versteckt ge-
halten. Später, etwa 2013, habe er mit seinem Freund an einer Veranstal-
tung auf einem öffentlichen Platz teilgenommen. Dabei seien sie gesehen
worden, wie sie Händchen gehalten und sich ihre Gefühle gezeigt hätten.
In der Folge sei seine Homosexualität in der ganzen Nachbarschaft öffent-
lich bekannt geworden. Deshalb habe er Probleme mit seinem Vater be-
kommen. Dieser habe von ihm verlangt, mit „dieser Aktivität“ aufzuhören
und habe ihn geschlagen. Aus Angst weiter verfolgt und getötet zu werden,
habe er zusammen mit seiner Mutter beschlossen, dass er die Heimat ver-
lassen müsse. Nachdem er nicht mehr als Chauffeur für die Regierung ge-
arbeitet habe, sei er im (…) 2014 aus Gambia ausgereist. Von D._______
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aus sei er mit der Fähre nach Bara und von dort weiter nach F._______,
wo er mit einem Auto die Grenze passiert habe. Schliesslich sei er von
Italien her kommend am 23. August 2017 in die Schweiz eingereist.
Zur Stützung seiner Identität reichte er eine Kopie seines Führerscheins
aus Gambia zu den Akten. Weiter reichte er ein Arbeitszeugnis des Migra-
tionsamts C._______, ein Zertifikat in Fahrradmechanik und seinen Le-
benslauf ein.
C.
Mit Verfügung vom 6. März 2019 – eröffnet am 11. März 2019 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 10. April 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte,
es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig auf-
zunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er den angefochtenen Entscheid,
eine Vertretungsvollmacht, Kopien der BzP sowie des Anhörungsproto-
kolls, einige Bilder sowie eine Sozialhilfebestätigung zu den Akten.
E.
Am 12. April 2919 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und (…) 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualantrages die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache
zwecks erneuter Prüfung durch die Vorinstanz beantragt, weil die Vor-
instanz seine Aussagen zu Unrecht als unglaubwürdig abgetan habe und
dadurch ihren Verpflichtungen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
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nicht nachgekommen sei. So sei es im Rahmen der Anhörung zu erhebli-
chen Verständigungsproblemen gekommen, da die Anhörung nicht in sei-
ner Muttersprache durchgeführt worden sei. In diesem Zusammenhang
bleibt vorab anzumerken, dass sich das SEM im Rahmen der angefochte-
nen Verfügung zur Frage der Anhörungssprache geäussert und festgehal-
ten hat, dass zwar nicht in Abrede gestellt werde, dass die Anhörung mit
einigen sprachlichen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei. Soweit er-
sichtlich, sei es allerdings lediglich an wenigen Stellen zu minderen Verstä-
tigungsschwierigkeiten gekommen (A36 F28, 75, 91+123f.), welche jedoch
durch Übersetzung ins Englische hätten gelöst werden können. Da zudem
die Personalienaufnahme in Englisch stattgefunden habe und der Be-
schwerdeführer dort angegeben habe, diese Sprache sehr gut zu beherr-
schen, dürfe angenommen werden, dass die sprachlichen Schwierigkeiten
durch die einzelnen Übersetzungen ins Englische hinreichend gemindert
worden seien. Vor dem Hintergrund, dass die Antworten in (…) wie in Eng-
lisch gleich substanzlos ausgefallen seien, sei davon auszugehen, dass
dies gewesen sei, weil er einen konstruierten Sachverhalt vorgetragen
habe und nicht aufgrund von Verständigungsproblemen. Auch wenn seine
Ausführungen grösstenteils unsubstanziiert, pauschal und nicht nachvoll-
ziehbar ausgefallen seien, sei demzufolge davon auszugehen, dass sich
der Beschwerdeführer vollständig und korrekt habe ausdrücken können.
Damit erscheine der rechtserhebliche Sachverhalt als umfassend und hin-
reichend erstellt.
4.2 Der Beschwerdeführer bemängelt in der Beschwerde, die Übersetzung
anlässlich der Anhörung habe nicht in seiner Muttersprache stattgefunden,
weshalb es zu Missverständnissen gekommen sei. Nach Durchsicht der
Akten trifft dies nicht zu. Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalien-
blatt an, seine Muttersprache sei (…) allerdings könne er auch genügend
gut Englisch, um die Befragung in dieser Sprache durchzuführen. Der Be-
schwerdeführer bemängelte zu Beginn der Anhörung zwar den Dialekt des
Dolmetschers, allerdings gab er am Ende der Anhörung ausdrücklich an,
den Dolmetscher verstanden zu haben und erklärte mit seiner Unterschrift
in dem ihm rückübersetzten Protokoll, dass dieses vollständig sei und sei-
nen freien Äusserungen entspreche (vgl. Akte A36 S. 19f.). Es ergehen
auch keine Hinweise aus dem Protokoll, dass der Beschwerdeführer den
Dolmetscher nicht verstanden hätte. Die anlässlich der Anhörung anwe-
sende Hilfswerksvertretung (HWV) erwähnte zwar, es sei nicht auszu-
schliessen, dass es aufgrund der verschiedenen Dialekte zu Verständi-
gungsschwierigkeiten und teilweise nicht wörtlichen Übersetzungen ge-
kommen sei, zumal die Übersetzungen ins Deutsche teilweise unpräzise
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gewesen seien, wie anhand einiger englischer Wörter, die der Beschwer-
deführer verwendet habe, erkennbar gewesen sei. So habe der Übersetzer
an einer Stelle zunächst lediglich „drei Tage“ übersetzt, während der Be-
schwerdeführer „3, 2 Tage“ gesagt habe (A36 F28). Dies sei korrigiert wor-
den. Zudem seien die Fragen teilweise direkt auf Englisch gestellt und auch
beantwortet worden. Da dies nicht die Muttersprache des Beschwerdefüh-
rers sei, sei möglich, dass es zu sprachlichen Ungenauigkeiten gekommen
sein könnte (vgl. Akte A36 Unterschriftenblatt der HWV). Diesbezüglich ist
zunächst festzustellen, dass auch wenn Englisch nicht die Muttersprache
des Beschwerdeführers ist, er bei der Personalienaufnahme angegeben
hat, gut genug Englisch zu können, um die Befragung in dieser Sprache
durchzuführen. Zudem passen die protokollierten Antworten des Be-
schwerdeführers zu den gestellten Fragen, weshalb nicht davon auszuge-
hen ist, dass der Dolmetscher die vom Sachbearbeiter gestellten Fragen
unrichtig übersetzt hätte. Demzufolge ist mit dem SEM einig zu gehen,
dass den wenigen Verständigungsschwierigkeiten durch die Übersetzun-
gen ins Englische genügend Rechnung getragen wurde. In Anbetracht des-
sen, dass der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung mit seiner Un-
terschrift bestätigte, den Dolmetscher verstanden zu haben (A36 F21), so-
wie, dass das ihm rückübersetzte Protokoll vollständig sei und seinen
freien Äusserungen entspreche (A36 S.20), ist insgesamt festzustellen,
dass die Anhörung zu den Asylgründen ohne grössere sprachlich bedingte
Verständigungsprobleme durchgeführt werden konnte und die Aussagen
des Beschwerdeführers in den Protokollen korrekt wiedergegeben sind.
4.3 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist demnach vom SEM hinreichend
erstellt worden. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM
liegt nicht vor, und es ist auch keine Gehörsrechtsverletzung ersichtlich.
Bei dieser Sachlage fällt eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung der Sache aus formellen Gründen ausser Betracht, wo-
mit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1
VwVG).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken: (…) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheids führte das SEM im
Rahmen einer äusserst detaillierten Auseinandersetzung aus, die zentra-
len Vorbringen des Beschwerdeführers seien derart substanzlos, pauschal
und teilweise in nicht nachvollziehbarer Weise vorgetragen worden, dass
diese bereits deshalb nicht geglaubt werden könnten. Zudem habe der Be-
schwerdeführer insbesondere bei den Zeitangaben wiederholt unverein-
bare Angaben gemacht, die er auch auf Vorhalt nicht habe entkräften kön-
nen. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei in Gambia wegen seiner
Homosexualität und seiner Beziehung zu M.S. verfolgt worden. Trotz wie-
derholter Möglichkeit, über seine Lebensumstände im Hinblick auf die von
ihm gelebte Homosexualität zu berichten, seien seine Aussagen auch auf
Nachfrage hin allgemeiner Natur geblieben. So gehe aus seinen Ausfüh-
rungen weder Genaueres zu seiner Beziehung zu M.S., wie er diese gelebt
beziehungsweise ausgelebt habe, wie andere Menschen davon erfahren
hätten, noch wie und zu welchen Schwierigkeiten es in der Folge gekom-
men sei, hervor. Auch sei es ihm nicht gelungen, substantiierte Aussagen
zu seiner Beziehung mit M.S. und dessen Lebensumständen zu machen.
In Anbetracht der Aussage, dass er diese Beziehung bereits im Jugendalter
begonnen habe, wären vertieftere Erzählungen zu erwarten gewesen (A34
F99). Abgesehen davon, würden diverse Unstimmigkeiten betreffend sei-
ner zeitlichen Angaben auffallen (bspw. Verhaftung durch die Nachbarn im
Jahr 2012 [A36 F83] oder erst 2013 [A36 F78] bzw. Beginn der [körperli-
chen] Beziehung mit M.S. bereits im Alter von (…) Jahren und somit etwa
im Jahr 2002 [A36 F99] beziehungsweise erst 2012 [A36 F158+168]), die
er auch auf Vorhalt nicht aufzuklären vermocht habe (A36 F160ff.).
Ungeachtet der zeitlichen Unstimmigkeiten und fehlenden Substanz
mangle es seinem Vorbringen auch an einer gewissen Nachvollziehbarkeit.
So gehe aus seinen Angaben hervor, dass er trotz seiner angeblichen
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Schwierigkeiten noch mindestens bis Juli 2014 – also rund zwei Jahre nach
dem erwähnten Vorfall – an seinem Wohnort verblieben sei (A36 F19-21)
und für die Regierung beziehungsweise als Chauffeur für (…) gearbeitet
habe (A36 F55f, 84-89). Es sei nicht ersichtlich, wie er trotz der angebli-
chen Verfolgungsmassnahmen seine Arbeitstätigkeit als Regierungschauf-
feur über mehrere Jahre hinweg ohne Schwierigkeiten habe weiterführen
können. Zudem seien seine Aussagen dahingehend zu verstehen, dass
das Enden seiner Anstellung entscheidend für seine Ausreise gewesen sei.
Darauf angesprochen, habe er seine Vorgehensweise nicht erklären kön-
nen.
Trotz diverser Unglaubhaftigkeitsmerkmale lasse sich die sexuelle Neigung
eines Menschen nicht allein und insbesondere nicht abschliessend durch
unsubstantiierte, stereotype und unstimmige Aussagen beurteilen respek-
tive verneinen. Vorliegend könne die Frage der sexuellen Orientierung je-
doch offen bleiben. Denn selbst bei Annahme seiner Homosexualität und
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in weiten Bevölkerungsteilen
Gambias unbestritten eine Ablehnung gegenüber Homosexualität bestehe,
lasse sich vorliegend keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ablei-
ten, da die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen für unglaubhaft
befunden würden.
Zusammenfassend ergebe sich, dass der Beschwerdeführer keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft habe machen können und deshalb nicht als Flüchtling aner-
kannt werden könne.
6.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit
seiner Homosexualität sowie deren Asylrelevanz fest. Zunächst wiederholt
er im Wesentlichen den Sachverhalt. Folgend erklärt er, dass homosexu-
elle Personen, die aus einem homophoben Umfeld stammen würden, oft
nicht in der Lage seien, ihre Fluchtgründe sofort in ihrer Gesamtheit und
widerspruchsfrei darzulegen. Dies hänge mit der traumatischen Vergan-
genheit sowie der Tabuisierung ihrer sexuellen Orientierung im Heimatland
zusammen. Bereits deshalb sei nachvollziehbar, dass er erst auf mehrma-
liges Nachfragen von seinen Ausreisegründen erzählt habe und es ihm
schwer gefallen sei, konkreter über seine Probleme zu sprechen. Dies
gelte umso mehr, als die Angst, aber auch die Scham vor Behörden bei
LGBTI-Personen (LGBTI ist eine Abkürzung aus den englischen Begriffen
Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender und Intersexual) aufgrund negativer
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Erfahrungen besonders gross sei. Allerdings habe er im Verlauf des Ge-
sprächs detailliertere Angaben zum Verhalten der Nachbarn und der Fest-
haltung durch diese gemacht (A36 F80ff.+172). Weiter sei sehr wohl nach-
vollziehbar, dass er erst rund zwei Jahre, nachdem er von den Nachbarn
festgehalten und geschlagen worden sei, ausgereist sei. Eine rund zwei-
jährige Phase, in welcher der Gedanke auszureisen, habe reifen müssen,
erscheine angemessen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er
seine Arbeitsstelle bei der Ministerin nicht einfach habe kündigen können,
nachdem er ihr ein gesichertes Einkommen zu verdanken gehabt habe
(A36 F120f.) und ihm die Trennung von Mutter und seinem Freund sehr
schwer gefallen sei. Allerdings habe er sich nach Bekanntwerden seiner
sexuellen Orientierung nicht mehr frei bewegen können. Er habe sich vor
seinen Nachbarn verstecken müssen, um weiterer Verfolgung mit noch
schwerwiegenderen Konsequenzen aus dem Weg zu gehen. Er sei in der
Heimat von seinen Nachbarn massiv mit dem Tod bedroht worden, wenn
er nicht mit den „homosexuellen Tätigkeiten“ aufhöre. Deshalb habe er in
den zwei Jahren bis zu seiner Ausreise in ständiger Angst vor Repressio-
nen gelebt. Wenn er jetzt in die Heimat zurück müsste, wäre er erneut dem
Risiko ausgesetzt, in der Öffentlichkeit denunziert, gefoltert, zusammenge-
schlagen oder womöglich gar getötet zu werden, ohne dass er sich schutz-
suchend an die Behörden wenden könnte.
Schliesslich müsse die Anforderung an die Substanziierung im vorliegen-
den Fall tiefer angesetzt werden, da die Anhörung nicht in seiner Mutter-
sprache durchgeführt worden sei.
Somit seien seine Vorbringen sehr wohl genügend substanziiert und wider-
spruchsfrei ausgefallen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und
Anspruch auf Asyl habe.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten mit
dem SEM übereinstimmend zum Schluss, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zu der aus seiner angeblichen Homosexualität resultie-
renden Verfolgung weder glaubhaft noch asylrelevant ausgefallen sind. Die
Entgegnungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die vorinstanzli-
che Einschätzung umzustossen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann
deshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
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Seite 10
Der Beschwerdeführer argumentiert in der Beschwerde, dass es sich bei
seinen Problemen um sehr komplexe und persönliche Ereignisse handle,
über welche nicht einfach zu sprechen sei. Es sei bekannt, dass Personen
wie er, die homosexuell seien und aus einem homophoben Umfeld stam-
men würden, ihre Fluchtgründe häufig zu Beginn nicht in ihrer Gesamtheit
darlegen könnten. Deshalb sei verständlich, dass er nicht bereits beim ers-
ten Nachfragen alle Probleme habe erwähnen können. Dieses Vorbringen
ist grundsätzlich nachvollziehbar, vermag jedoch mit Blick auf die Akten-
lage nicht zu überzeugen. Hätte er tatsächlich seit seinem (…) Lebensjahr
während über 10 Jahren eine Beziehung zu immer dem gleichen Mann
geführt, welcher seinen Angaben gemäss seine bisher einzige Liebe ge-
wesen sei, und sich mit diesem heimlich getroffen, wären durchaus emoti-
onale, detailreiche und gerade auch spontane Erzählungen zu erwarten
gewesen. Die Antworten des Beschwerdeführers erschöpfen sich hinge-
gen weitgehend in sehr beschränkten, vagen und teils klischeehaften Vor-
bringen. So antwortete er beispielsweise auf die Aufforderung, zu schil-
dern, wie er und M.S. ihre Beziehung gelebt hätten, einzig, dass er ihn
kennengelernt habe, als er klein gewesen sei. Bis sie älter geworden seien,
hätten sie viel miteinander gemacht. Danach seien sie mehrere Jahre zu-
sammen gewesen. Er habe ihn sehr geliebt (A36 F 136). Diese Ausführun-
gen weisen keinerlei nachvollziehbare Substanz auf. Darüber hinaus wi-
derspricht sich der Beschwerdeführer in zentralen Punkten. So behauptet
er beispielsweise zunächst, er habe im Jahr 2013 und somit im Alter von
(…) Jahren mit „solchen homosexuellen Aktivitäten“ angefangen, wohinge-
gen er später vorbringt, er habe bereits im Alter von (…) Jahren (2002 oder
2003) eine körperliche Beziehung zu M.S. begonnen, welche erst durch
seine Ausreise unterbrochen worden sei (A36 F99+104). Später in der Be-
fragung erklärt er wiederum, er sei sich überhaupt erst im Jahr 2012 und
somit etwa im Alter von (…) Jahren bewusst geworden, dass er homose-
xuell sei (A36 F159). Diese unvereinbaren Angaben versucht der Be-
schwerdeführer auf Beschwerdeebene damit zu erklären, dass er sich erst
2012 eingestanden habe, tatsächlich homosexuell zu sein, obwohl die Be-
ziehung zu M.S. bereits seit über 10 Jahren körperlicher Natur gewesen
sei. Diese Erklärung kann nicht überzeugen.
Wie das SEM im angefochtenen Entscheid korrekt ausführt, lässt sich die
sexuelle Neigung eines Menschen indessen nicht allein und insbesondere
nicht abschliessend durch allfällige Widersprüche oder stereotype Aussa-
gen beurteilen respektive verneinen. Die Frage der sexuellen Orientierung
kann vorliegend jedoch offenbleiben, da wie folgend gezeigt wird, keine
glaubhaften Hinweise auf eine konkrete Verfolgungssituation vorliegen.
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7.2 Aufgrund der Aktenlage vermögen die Schilderungen des Beschwer-
deführers, wonach er wegen seiner Homosexualität beziehungsweise des-
halb, weil die Nachbarn von seiner Beziehung mit M.S. erfahren hätten,
von diesen festgenommen und geschlagen worden sei, nicht zu überzeu-
gen.
Zunächst machte er geltend, er habe Gambia verlassen, da seine Nach-
barn 2012 herausgefunden hätten, dass er eine Beziehung mit M.S. habe,
weshalb sie ihn verfolgt und bedroht hätten (A36 F82f., 90f.). Allerdings
macht er andernorts geltend, dass dies erst 2013 geschehen sei (A36 F78).
In der Beschwerde wird diesbezüglich lediglich festgehalten, es habe sich
im Jahr 2012 ein einschneidender Vorfall ereignet, bei dem er und sein
Lebenspartner von der Nachbarschaft abgefangen und festgehalten wor-
den seien. Auf den Widerspruch geht er jedoch nicht ein.
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er habe nach dem Vorfall
mit den Nachbarn in ständiger Angst gelebt, weshalb er sich vollständig
vom gesellschaftlichen Leben zurückgezogen und sich versteckt gehalten
habe. Er sei morgens sehr früh zur Arbeit und abends mit dem Taxi nach
Hause gefahren, um keinerlei Kontakt mit den Nachbarn zu haben (A36
F90f.). Dies steht jedoch im Widerspruch zu seinen Ausführungen, er sei
später beziehungsweise im 2013 mit seinem Freund an einer öffentlichen
Veranstaltung gesehen worden, wie sie sich ihre Gefühle gezeigt und
Händchen gehalten hätten (A36 F143 f.), was dazu geführt habe, dass alle
in der Nachbarschaft über sie Bescheid gewusst hätten (A36 F145). In die-
sem Zusammenhang kann angemerkt werden, dass ohnehin nicht ersicht-
lich ist, wie er seiner gesamten Nachbarschaft über zwei Jahre hätte aus-
weichen können, indem er früh aus dem Haus gegangen und spät mit dem
Taxi nach Hause gekommen sei.
Es fallen auch in diversen weiteren Aussagen zu seinen Asylvorbringen wi-
dersprüchliche Angaben auf, so beispielsweise dabei, ob er und sein
Freund sich jeweils bei M.S. zu Hause getroffen hätten (vgl. Beschwerde
S. 6 unten) oder ob M.S. jeweils zu ihm nach Hause gekommen sei (A36
F137).
Als schlicht nicht nachvollziehbar ist schliesslich zu bezeichnen, dass der
Vater des Beschwerdeführers erst 2013 von seiner Homosexualität erfah-
ren haben soll, obschon die gesamte Nachbarschaft bereits über ein Jahr
zuvor von seiner Homosexualität gewusst und ihn deswegen in schwerwie-
gender Weise öffentlich behelligt habe.
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Angesichts der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den
Aussagen des Beschwerdeführers spricht nichts dafür, dass er in seiner
Heimat jemals Probleme aufgrund seiner angeblichen Homosexualität ge-
habt hatte. Für diesen Schluss spricht deutlich, dass der Beschwerdeführer
nach seinen angeblichen schlimmen Erlebnissen noch zwei Jahre in der
Heimat verblieb, weil er eine gut bezahlte Anstellung als Chauffeur einer
Ministerin gehabt habe.
Mit Blick auf dieses Vorbringen ist im Übrigen auch nicht davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner angeblichen homosexu-
ellen Neigung bei einer Rückkehr nach Gambia mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten müsste, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt seiner Ausreise aus Gambia keinen ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und aufgrund der Aktenlage auch
kein Anlass zur Annahme besteht, er hätte solche für die Zukunft zu be-
fürchten.
Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
D-1732/2019
Seite 13
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
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§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Angesichts der heutigen Lage in Gambia kann nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Dafür, dass
der alleinstehende und gesunde Beschwerdeführer mit Berufserfahrung in
verschiedenen Bereichen bei einer Rückkehr nach Gambia dort aus indivi-
duellen Gründen konkret gefährdet wäre beziehungsweise in wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende
Situation geraten würde, ergeben sich weder Anhaltspunkte aus den Akten
noch seinen Aussagen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als
zumutbar zu beurteilen.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
10.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 15
10.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit, wenn ihre Begehren im Zeitpunkt der Gesuchs-
einreichung nicht aussichtslos erscheinen. Nach den vorstehenden Erwä-
gungen ist festzustellen, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos
zu bezeichnen sind, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch
ist unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuwei-
sen. Das Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Nira Schidlow
Versand: