Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1733/2011
Urteil vom 20. April 2011
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
Pakistan,
vertreten durch Ursula Singenberger, Swiss-Exile,
_______,
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Revision (Asyl und Wegweisung); Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2010 (D-676/2010)
und 25. Januar 2011 (D-7585/2010).
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Sachverhalt:
A.
Das BFM lehnte das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 19. Oktober
2009 mit Verfügung vom 29. Dezember 2009 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das
Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung gerichtete
Beschwerde vom 4. Februar 2010 mit Urteil vom 8. Juni 2010 ab. Für den
Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens ist auf die entsprechenden Akten
zu verweisen.
B.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2010 liess die Gesuchstellerin ein erstes
Revisionsgesuch (bezeichnet als "Wiedererwägungsgesuch") einreichen,
welches vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Januar 2011
abgewiesen wurde. Für den Inhalt des ersten Revisionsverfahrens ist auf
die entsprechenden Akten zu verweisen.
C.
Die Gesuchstellerin liess mit Eingabe vom 21. März 2011 (Poststempel)
ein zweites Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht einreichen.
Dabei wurde beantragt, es seien die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2010 sowie vom 25. Januar 2011
in Revision zu ziehen, und es sei der Gesuchstellerin die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie - sinngemäss - um
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ersucht.
Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: ein Schreiben von Bischof
J. C. vom 16. Februar 2011 "to whom it may concern", ein Schreiben von
Bischof J. C. vom 16. Februar 2011 an Sister S., zwei Briefumschläge,
ein Zeitungsartikel der "_______" vom 29. September 2010, ein
Zeitungsartikel der "_______" vom 1. Oktober 2010, eine Übersetzung
dieser beiden Zeitungsartikel sowie ein Foto.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2011 wies der Instruktionsrichter
sowohl das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs als auch
dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und
forderte die Gesuchstellerin auf, bis zum 8. April 2011 einen
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Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- einzuzahlen, andernfalls auf das
Revisionsgesuch nicht eingetreten werde.
E.
Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 8. April 2011 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in
seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21
E. 2.1 S. 242).
1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet
auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
VwVG Anwendung.
1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
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2.2. Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) und behauptet
ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens. Nachdem der
erhobene Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist demnach
auf das im Übrigen form- und fristgerecht (vgl. Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art.
52 VwVG, Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) eingereichte Revisionsgesuch
einzutreten.
3.
Im aktuellen Revisionsgesuch wird im Wesentlichen geltend gemacht, es
lägen neue Beweismittel vor, welche zu einer Neueinschätzung der
Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen und damit der Zumutbarkeit
und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen müssten. Bereits im
Gesuch vom 3. Oktober 2010 sei ein Schreiben von Bischof J. C. vom
1. Oktober 2010 eingereicht worden, welches bestätige, dass die
Gesuchstellerin in Pakistan wegen Blasphemie angezeigt worden und
daher dort gefährdet sei. Die Authentizität dieses Schreibens sei jedoch
vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Januar 2011
bezweifelt worden. Die beiden neuen Schreiben des Bischofs J. C. vom
16. Februar 2011 würden jedoch die Echtheit des ursprünglichen
Schreibens bestätigen und seien daher erheblich. Der Bischof habe sich
bereit erklärt, die nun eingereichte Bestätigung zu verfassen, nachdem
Frau S. M. vom katholischen Pfarramt (…) ihn kontaktiert habe. Die
beiden neu eingereichten Dokumente müssten als echt erachtet werden,
zumal kaum anzunehmen sei, zwei katholische Geistliche würden
gemeinsam Beweismittel fälschen. Die zwei nachgereichten
Zeitungsartikel seien zwar verspätet, aber müssten dennoch
berücksichtigt werden, da darin bestätigt werde, dass die Gesuchstellerin
wegen Blasphemie angezeigt und in der Folge von Extremisten
angegriffen worden sei. Bei einer Rückkehr nach Pakistan müsste die
Beschwerdeführerin damit rechnen, umgebracht oder zum Tode verurteilt
zu werden. Praxisgemäss könnten auch verspätete Vorbringen zur
Revision eines Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen
offensichtlich werde, dass dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin
Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohe und damit ein
völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehe. In Bezug auf den
bereits im ersten Revisionsverfahren eingereichten FIR (First Information
Report) sei anzufügen, dass es durchaus möglich sei, dass die
Gesuchstellerin gesucht worden, jedoch nicht zuhause gewesen sei.
Zudem sei nicht klar, auf welche Weise sie gesucht worden sei. Die
Ausreise über den Flughafen Karachi sei für die Gesuchstellerin
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organisiert worden. Es sei in Pakistan möglich, mit Schmiergeldern die
Kontrollen zu umgehen. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht davon
ausgegangen sei, dass der FIR verspätet eingereicht worden sei, so
müsse das aktuelle Revisionsgesuch nun gutgeheissen werden, da jetzt
neue Beweismittel vorlägen, welche belegten, dass sich die
Gesuchstellerin in Lebensgefahr befinde und somit ein
Wegweisungshindernis nach Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) bestehe. Angesichts der Tatsache, dass die Gesuchstellerin in
Pakistan wegen Blasphemie angezeigt worden sei und nun mit einer
Verurteilung zum Tode sowie mit negativen gesellschaftlichen Reaktionen
rechnen müsse, sei sie vorläufig aufzunehmen. Wie das beigelegte Foto
zeige, sei bereits das Haus der Familie der Gesuchstellerin verwüstet
worden. Zudem zeigten die zahlreichen, bereits mit dem Gesuch vom
3. Oktober 2010 eingereichten Berichte über die Lage der Christen in
Pakistan und das Blasphemie-Gesetz eindrücklich die gefährliche Lage,
in welcher sich die Gesuchstellerin befinde. Von einem
Wegweisungsvollzug müsse abgesehen werden, wenn der betroffenen
Person im Heimat- oder Herkunftsland die Todesstrafe drohe; denn dies
würde den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz widersprechen.
Auch das Kriterium der Zumutbarkeit sei im vorliegenden Fall zu
verneinen, da sie bei einer Rückkehr nach Pakistan mit massiven
Angriffen seitens muslimischer Extremisten rechnen müsste.
4.
4.1. Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst.
a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet,
die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss
der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden
sind. Dass es einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war,
Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen,
ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten
Noven dient nämlich nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der
Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG).
4.2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die neu eingereichten Beweismittel den
Anforderungen an die revisionsrechtliche Neuheit beziehungsweise der
im Revisionsverfahren geforderten Erheblichkeit zu genügen vermögen.
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4.2.1. In Bezug auf die beiden Schreiben des Bischofs ist zunächst
festzustellen, dass diese erst nach dem Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2011 entstanden sind,
weshalb sie zur Begründung des vorliegenden Revisionsgesuchs
grundsätzlich nicht zugelassen sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in
fine). Die Frage der Zulässigkeit muss indessen nicht abschliessend
beantwortet werden, da die revisionsrechtliche Erheblichkeit dieser
Schreiben offensichtlich nicht gegeben ist. Zwar erscheint es aufgrund
der Aktenlage als wahrscheinlich, dass die beiden Schreiben (sowie das
frühere vom 1. Oktober 2010) tatsächlich von Bischof J. C. ausgestellt
wurden und damit echt sind. Hingegen stützt sich der Bischof bei seinen
Ausführungen zur angeblichen Gefährdung der Gesuchstellerin einzig auf
eine Kopie des FIR vom 23. Juli 2009, die ihm offenbar von Verwandten
der Gesuchstellerin gezeigt wurde. Die Authentizität dieses FIR wird
indessen aus verschiedenen Gründen bezweifelt (vgl. dazu zwecks
Vermeidung von Wiederholungen bereits die diesbezüglichen
Erwägungen im Urteil vom 25. Januar 2011 in Sachen D-7585/2010
E. 3.5). Die Schlussfolgerung von Bischof J. C., wonach die
Gesuchstellerin in Pakistan gefährdet sei, vermag daher nicht zu
überzeugen und ist somit nicht geeignet, die Verfolgungsvorbringen der
Gesuchstellerin nachträglich glaubhaft zu machen.
4.2.2. Der Zeitungsartikel aus der Zeitung "_______" vom 29. September
2010 wurde - in Kopie - bereits im Rahmen des ersten
Revisionsverfahrens, welches mit Urteil vom 25. Januar 2011
abgeschlossen wurde, eingereicht (als Beweismittel Nr. 6). Schon damals
wurde unter E. 3.7 festgestellt, dass dieses Beweismittel (unter anderem)
dem Kriterium der revisionsrechtlichen Erheblichkeit nicht zu genügen
vermag. Auf diesen Zeitungsartikel ist daher im vorliegenden Verfahren
nicht weiter einzugehen. Bezüglich des zweiten Zeitungsartikels (vom
1. Oktober 2010) ist vorab zu bemerken, dass dieser ohne weiteres auch
bereits zu einem früheren Zeitpunkt (nämlich bereits im ordentlichen
Beschwerdeverfahren oder zumindest im ersten Revisionsverfahren)
hätte eingereicht werden können. Ohnehin ist indessen auch dieser
Zeitungsartikel als revisionsrechtlich unerheblich zu qualifizieren, da
erhebliche Zweifel an dessen Authentizität bestehen. Es ist nämlich
gerichtsnotorisch, dass insbesondere Asylbewerber aus Pakistan unter
Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere
Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen (vgl. EMARK 1994
Nr. 26 S. 194). Die Publikation derartiger Zeitungsartikel kann in Pakistan
ohne weiteres käuflich erworben werden. Der Artikel vom 1. Oktober
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2010 (vgl. die untere Übersetzung auf dem eingereichten
Übersetzungsblatt) ist im Übrigen äusserst knapp und pauschal gehalten
und erwähnt namentlich zwar eine Person namens (…), jedoch ohne
weitergehende Angaben wie Familienname, Geburtsdatum o.ä., weshalb
auch nicht feststeht, ob es sich bei der genannten (…) tatsächlich um die
Gesuchstellerin handelt. Nach dem Gesagten vermögen die beiden
Zeitungsartikel den Verfolgungsvorbringen der Gesuchstellerin nicht zur
Glaubhaftigkeit zu verhelfen.
4.2.3. Schliesslich ist festzustellen, dass auch das eingereichte Foto,
welches ein verwüstetes Zimmer zeigt, bereits im ersten
Revisionsverfahren eingereicht und im Urteil vom 25. Januar 2011
gewürdigt worden ist, weshalb auf dieses Beweismittel im vorliegenden
Verfahren nicht mehr einzugehen ist.
4.3. Die im vorliegenden (zweiten) Revisionsverfahren eingereichten
Beweismittel stellen nach dem Gesagten keine Revisionsgründe im Sinne
von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar, weshalb das Gesuch um Revision
der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2010
(D-676/2010) und 25. Januar 2011 (D-7585/2010) abzuweisen ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.--
der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 und
Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den im
gleichen Umfang geleisteten Kostenvorschuss vom 8. April 2011 gedeckt
und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: