B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1733/2012
U r t e i l v o m 1 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Februar 2012 / N (…).
D-1733/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.a
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 31. Okto-
ber 2011 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte. Dazu wurde
er am 8. November 2011 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und
am 13. Januar 2012 in C._______ angehört (Anhörung).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen gel-
tend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem Distrikt Jaffna. Auf-
grund des Krieges sei er im Jahre 1995 mit seiner Familie nach
D._______ (Distrikt Mullaitivu) geflohen, wo er im April 2007 von den
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden sei. Im
August 2008 sei es ihm gelungen zu fliehen, worauf er zu seinen Eltern
nach D._______ zurückgekehrt sei. Ab Januar 2009 sei er wegen des
Krieges im Vanni-Gebiet auf der Flucht gewesen. In E._______ sei er von
seinen Eltern getrennt und anschliessend von Mai 2009 bis Juni 2010 in
einem Rehabilitationscamp der sri-lankischen Armee inhaftiert worden.
Danach habe man ihn in ein anderes Rehabilitationscamp im Distrikt Va-
vuniya verlegt. Am 30. September 2010 sei er offiziell entlassen worden.
Danach habe er sich in die Stadt Vavuniya (Distrikt Vavuniya) zu seinen
Eltern begeben. Im Mai 2011 seien zwei Armeesoldaten beziehungsweise
zwei Leute des CID (Criminal Investigation Department) zu ihm nach
Hause gekommen und hätten ihn zu seinen Personalien und anderen
Dingen befragt. Einen Monat später seien zwei andere Soldaten respekti-
ve Mitarbeiter des CID erschienen und hätten wiederum Fragen gestellt.
Im September 2011 sei er dann von zwei Soldaten beziehungsweise CID-
Mitarbeitern mitgenommen und von ihnen misshandelt worden, bevor sie
davon gefahren seien. Seither habe er anonyme Anrufe auf sein Handy
erhalten, wobei ihm mit dem Tod gedroht worden sei, was ihn Anfang Ok-
tober 2011 veranlasst habe, sich zu verstecken. Kurz darauf seien drei
Soldaten während seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen
und hätten nach ihm gefragt, weshalb er am 20. Oktober 2011 nach Co-
lombo gereist sei, von wo er am 26. Oktober 2011 mit einem fremden
Pass nach Frankfurt geflogen sei. Von dort sei er per Auto unter Umge-
hung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Auch nach seiner Aus-
reise sei er von den sri-lankischen Behörden zu Hause gesucht worden.
Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die akten-
kundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen.
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A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verfahren vor der Vorinstanz seine
sri-lankische Identitätskarte, einen Auszug aus dem Geburtsregister (in
Kopie), eine "Detention Attestation" des ICRC vom 12. Oktober 2010, ei-
ne Bestätigung des "Ministry of Rehabilitation and Prison Reforms" vom
30. September 2010 bezüglich Entlassung aus dem Rehabilitationspro-
gramm, eine Karte des ICRC sowie ein in englischer Sprache verfasstes
ärztliches Zeugnis von Dr. F._______, datiert vom 22. September 2011,
ein.
B.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2012 – eröffnet am 28. Februar 2012 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
Zur Begründung wurde von der Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt,
die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er über ein Jahr in
zwei verschiedenen Rehabilitationscamps interniert gewesen sei, sei
glaubhaft, umso mehr, als er seine Aussagen auch mit authentischen
Beweisunterlagen zu belegen vermocht habe. Ebenfalls nicht in Zweifel
gezogen werde die Darstellung, wonach er nach seiner Entlassung von
Angehörigen der sri-lankischen Armee zu Hause aufgesucht und kontrol-
liert respektive befragt worden sei. Angesichts seines anderthalbjährigen
Aufenthalts in zwei Rehabilitationscamps seien seine Befürchtungen vor
neuerlichen Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Sicher-
heitskräfte zwar nachvollziehbar. Jedoch diene das schweizerische Asyl-
recht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern vermöge die vom
Beschwerdeführer erlebte Rehabilitation respektive Internierung zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht zu Asyl zu führen. Auch die Frucht vor einer zukünf-
tigen Verfolgung müsse bei einer objektiven Betrachtungsweise als nicht
begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. Nachdem der
Beschwerdeführer im September 2010 offiziell aus der Haft entlassen
worden sei, gebe es keinen Grund zur Annahme, dass er mit einer aber-
maligen Inhaftierung rechnen müsse. Daran ändere auch die Tatsache
nichts, dass er nach seiner Freilassung allenfalls weiterhin unter Beo-
bachtung der sri-lankischen Behörden gestanden sei, wiederholt befragt
und angeblich einmal auch mitgenommen worden sei. Solche Massnah-
men, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terro-
rismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, seien
für den Betroffenen zwar effektiv äusserst unangenehm, jedoch komme
ihnen aufgrund fehlender Intensität noch kein Verfolgungscharakter zu.
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Wären die sri-lankischen Behörden davon überzeugt gewesen, dass er
nach wie vor Verbindungen zu den LTTE gehabt oder in irgendeiner Wei-
se eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates dargestellt
hätte, wäre er zweifellos erneut inhaftiert worden. Dies sei jedoch nicht
der Fall gewesen.
Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer mache
Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfol-
gungsmassnahmen ableiten würden und denen er sich durch einen Weg-
zug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könnte. So wäre
ihm offen gestanden, sich den behaupteten Schwierigkeiten durch Weg-
zug zu seinen Verwandten in den Distrikt Jaffna zu entziehen. Auf ent-
sprechenden Vorhalt habe der Beschwerdeführer gemeint, dass er sich
dort hätte registrieren müssen und es dort überdies noch gefährlicher sei
als in Vavuniya. Diese Erwiderungen vermöchten eine Unmöglichkeit ei-
nes Wohnsitzwechsels nach Jaffna jedoch nicht ausreichend zu begrün-
den, zumal in Sri Lanka für jeden Bürger grundsätzlich Niederlassungs-
freiheit bestehe. Ausserdem genüge es nicht, eine Furcht lediglich mit
Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicher-
weise ereignen könnten, zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer
objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden
der Betroffenen gründeten. Solche konkreten Anhaltspunkte fehlten je-
doch vorliegend. Dem Beschwerdeführer wäre somit auch die Möglichkeit
offen gestanden, sich den lokalen Schwierigkeiten in Vavuniya mit Weg-
zug an einen anderen Ort in Sri Lanka zu entziehen. Auch aus diesem
Grund seien seine Asylvorbringen nicht asylrelevant. Bei offensichtlich
fehlender Schutzbedürftigkeit sei darauf zu verzichten, auf allfällig
vorhandende Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Be-
schwerdeführers einzugehen. Seine Vorbringen hielten den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Überdies sei der Vollzug
der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen.
C.
Mit Beschwerde vom 29. März 2012 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in materieller
Hinsicht beantragen, es sei der Entscheid des BFM vom 23. Februar
2012 vollumfänglich aufzuheben und ihm hierzulande Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vor-
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läufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei fest-
zustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und es sei-
en von Amtes wegen sämtliche Akten der Vorinstanz beizuziehen. Über-
dies sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen des BFM ein Replikrecht zu
gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidre-
levant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine Fürsorgebestätigung vom 20. März
2012 sowie eine Honorarnote vom 29. März 2012 eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 4. April 2012 wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter,
dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Zudem lud er die
Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 19. April 2012
ein.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 13. April 2012 bekräftige das BFM seinen
Standpunkt, wonach es für den Beschwerdeführer aus den bereits ge-
nannten Gründen nicht von einer realen asylerheblichen Bedrohung aus-
gehe. Er verfüge über kein besonderes LTTE-Profil, da er wie tausende
andere LTTE-Angehörige bei Kriegsende in Rehabilitation genommen
und nach anderthalb Jahren regulär entlassen worden sei. Es solle nicht
in Abrede gestellt werden, dass rehabilitierte Personen nach ihrer Entlas-
sung über eine gewisse Zeit hinweg behördlichen Kontrollmassnahmen
und Einschüchterungen unterworfen sein könnten. Deren Intensität errei-
che jedoch in der Regel kein asylrelevantes Ausmass.
Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, dass in den Asylvorbringen des
Beschwerdeführers auch etliche Unglaubhaftigkeitselemente auszuma-
chen seien. Generell entspreche es beispielsweise nicht den Erkenntnis-
sen des BFM, dass sich ein Rehabilitierter ein Jahr nach seiner Entlas-
sung plötzlich tätlicher Übergriffe und Morddrohungen seitens Mitgliedern
D-1733/2012
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des CID konfrontiert sehe. Insofern bestehe Anlass zur Annahme, dass
der Beschwerdeführer die angeblichen behördlichen Massnahmen über-
spitzt dargestellt habe, um seiner Asylbegründung mehr Gewicht zu ver-
leihen. Folgende Ungereimtheiten liessen weitere Zweifel an der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aufkommen: Anlässlich
der Kurzbefragung habe er zu Protokoll gegeben, er habe seit September
2011 (mehrere) anonyme Anrufe auf sein Handy erhalten. Demgegenüber
habe er in der Anhörung von einem Anruf gesprochen, den er im Oktober
2011 erhalten habe, als er sich in einem Tempel versteckt gehabt habe.
Erst später habe er dann noch weitere Anrufe erhalten. Anlässlich der
Kurzbefragung habe er im Gegensatz zur späteren Anhörung zudem
nicht erwähnt, dass man ihn bewusstlos geschlagen habe. Schliesslich
habe er anlässlich der Kurzbefragung vorgebracht, es hätten im Oktober
2011 drei Soldaten bei ihm zu Hause nach ihm gefragt und dabei die Türe
eingeschlagen, während er anlässlich der Anhörung geltend gemacht ha-
be, es sei in der Zeit, während er sich im Tempel versteckt gehalten habe,
niemand mehr bei ihm zu Hause erschienen. Somit dürften die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers auch den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen.
F.
Mit Replik, datiert vom 12. Dezember 2011 (Poststempel: 7. Mai 2012),
nahm der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin –
zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Auf den Inhalt der Replik
wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Mit der Replik wurde eine Honorarnote vom 7. Mai 2012 zu den Akten ge-
reicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
D-1733/2012
Seite 7
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist so-
mit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM hat in der angefochtenen Verfü-
gung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht ent-
zogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Demzufolge ist auf das Begehren, es
sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe,
mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
D-1733/2012
Seite 8
3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu
werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht,
Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder
werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlich-
keit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinrei-
chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und
damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfol-
gung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem
sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides
noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung
bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zi-
tierte Urteile).
3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am
Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK
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Seite 9
2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; zu den Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen der Vorbringen: vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.4 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämt-
licher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb
seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzen-
den Personen anlässlich der Befragungen gut verstanden haben will
(BFM-Akten A 4/11 S. 8, A 10/14 1).
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsu-
chenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts
des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK
2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und die dort zitierte, weiterhin gültige Praxis).
Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussa-
gen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim
BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden,
nicht bereits bei der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatz-
weise erwähnt werden.
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – bezüglich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers
festzustellen, dass seine Schilderung, wonach er von Mai 2009 bis 30.
September 2010 in zwei verschiedenen Rehabilitationscamps interniert
gewesen sei, bevor man ihn offiziell entlassen habe, glaubhaft ist, zumal
er seine Aussagen auch mit beweiskräftigen Dokumenten belegen kann.
Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das schweizerische
Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern ist die
Internierung des Beschwerdeführers in zwei Rehabilitationscamps der sri-
lankischen Armee vom Mai 2009 bis 30. September 2010 asylrechtlich
unbeachtlich.
4.2 Hinsichtlich der übrigen Asylvorbringen des Beschwerdeführers (Ver-
folgung nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation) ist festzuhalten,
dass diese mit Unglaubhaftigkeitselementen behaftet sind. Vorab ist dies-
bezüglich darauf hinzuweisen, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass
ein von der sri-lankischen Armee offiziell aus der Rehabilitation entlasse-
ner Tamile ein Jahr später mit tätlichen Übergriffen seitens der sri-
D-1733/2012
Seite 10
lankischen Behörden konfrontiert wird, zumal der Beschwerdeführer nicht
geltend macht, nach seiner Freilassung aus dem Rehabilitationscamp ir-
gendetwas getan zu haben, was die Aufmerksamkeit der sri-lankischen
Behörden hätte erregen können. Im Weiteren ist festzustellen, dass sich
der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen bezüglich der geltend
gemachten Verfolgung nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitations-
camp widersprüchlich äusserte. So gab er bei der Kurzbefragung zu Pro-
tokoll, er sei im September 2011 an einen unbekannten Ort mitgenommen
worden, wo man ihn geschlagen habe (A 4/11 S. 7). Demgegenüber
machte er anlässlich der Anhörung geltend, man habe ihn im September
2011 zu einem alten Haus im Quartier G._______ gebracht (A 10/14
F55). Seine Erklärung in der Anhörung für diese unterschiedlichen Aus-
sagen vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen (vgl. A
10/14 F82). Zudem führte der Beschwerdeführer bei der Anhörung aus,
man habe ihn damals bewusstlos geschlagen und er sei erst nach etwa
drei bis vier Stunden wieder zu sich gekommen (A 10/14 F57), was er an-
lässlich der Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnte, was nicht nach-
vollziehbar ist, handelt es sich dabei doch um ein wesentliches und ein-
schneidendes Vorkommnis. An dieser Einschätzung vermag auch das
diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers in der Replik nichts zu
ändern (Replik S. 3). Überdies brachte er bei der Kurzbefragung vor, er
habe seit September 2011 (mehrere) anonyme Drohanrufe auf sein Han-
dy erhalten (A 4/11 S. 7), während er anlässlich der Anhörung aussagte,
im Oktober 2011 habe er den ersten anonymen Telefonanruf bekommen,
worauf er sich versteckt habe. Dann habe er mehrere Drohanrufe erhal-
ten (A 10/14 F23, F66). Die Aussage in der Replik, wonach es nachvoll-
ziehbar sei, dass sich der Beschwerdeführer an das Datum des ersten
Drohanrufs nicht mehr erinnern könne (Replik S. 2), überzeugt nicht, da
es sich bei einem erstmaligen Drohanruf um ein einschneidendes und
einprägsames Erlebnis handelt. Ausserdem widersprach sich der Be-
schwerdeführer auch hinsichtlich des Ortes, wo er sich ab Anfang Okto-
ber 2011 versteckt haben will. So gab er bei der Kurzbefragung zu Proto-
koll, er habe sich in der Nähe eines Tempels im Gebüsch versteckt
(A 4/11 S. 7), wohingegen er anlässlich der Anhörung geltend machte, er
habe sich in einem Tempel verborgen (A 10/14 F23, F83). Im Weiteren
brachte er bei der Kurzbefragung vor, im Oktober 2011 seien drei Solda-
ten während seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen und hät-
ten nach ihm gefragt (A 4/11 S. 7), während er anlässlich der Anhörung
zuerst geltend machte, als er sich im Tempel aufgehalten habe, habe er
einige Male telefonische Drohungen erhalten; diese Leute seien aber
nicht zu ihm nach Hause gegangen (A 10/14 F89 f.). Auf Vorhalt seiner
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bei der Kurzbefragung gemachten Aussage, machte er sodann geltend,
er sei telefonisch bedroht worden, dann seien die Soldaten zu ihm nach
Hause gegangen und anschliessend sei er wieder bedroht worden
(A 10/14 F91). Zur Rechtfertigung seiner offensichtlich widersprüchlichen
Aussagen brachte er anlässlich der Anhörung schliesslich vor, er habe die
Frage nicht richtig verstanden (A 10/14 F92), was das Gericht nicht zu
überzeugen vermag und als Schutzbehauptung zu werten ist.
Gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verfolgung nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation Ende Septem-
ber 2010 spricht auch die Tatsache, dass er sich widersprüchlich hinsicht-
lich der Personen äusserte, die ihn im Mai 2011 zu Hause aufgesucht ha-
ben sollen. So führte er anlässlich der Kurzbefragung aus, im Mai 2011
seien zwei Armeesoldaten in Zivil zu ihm nach Hause gekommen (A 4/11
S. 7), während er bei der Anhörung zu Protokoll gab: "Weil sie dieses
Dossier hatten, dachte ich, vielleicht seien sie auch von der SL Armee.
Nicht sri-lankische Armee, ich meinte CID" (A 10/14 F73). Die diesbezüg-
lichen Vorbringen in der Replik (S. 2) vermögen nicht plausibel zu erklä-
ren, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits anlässlich der Kurzbe-
fragung von der CID sprach, zumal aus den Aussagen des Beschwerde-
führers in der Anhörung deutlich wird, dass für ihn die sri-lankische Armee
und der CID nicht dasselbe sind.
Gestützt auf das soeben Ausgeführte ist zu schliessen, dass es sich bei
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssituation nach
seiner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp Ende September 2010
lediglich um ein Konstrukt handelt. Bei dieser Sachlage kann auch seine
Behauptung in der Replik nicht geglaubt werden, wonach nach seiner
Reise in die Schweiz wiederholt unbekannte Männer in Zivil bei seinen El-
tern erschienen seien und sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hät-
ten. Da die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung nach seiner
Entlassung aus dem Rehabilitationscamp Ende September 2010 den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügt, kann darauf verzichtet
werden, die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen.
4.3 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdefüh-
rer müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit asylbeachtlicher Verfol-
gung rechnen, zumal er bei den sri-lankischen Behörden als LTTE-
Mitglied registriert sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
nach einem Aufenthalt von über einem Jahr in Rehabilitationscamps von
der sri-lankischen Armee ohne Auflagen entlassen wurde. Der Beschwer-
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Seite 12
deführer hat anlässlich der Befragungen sowie in seinen Eingaben nicht
geltend gemacht, dass ihm während seiner Festnahme und Internierung
in den Rehabilitierungslagern seine Mitgliedschaft bei den LTTE vorgehal-
ten worden und er deswegen misshandelt worden wäre. Dies macht deut-
lich, dass sich keine konkreten Verdachtsmomente gegen den Beschwer-
deführer ergeben haben, andernfalls er mit Sicherheit nicht freigelassen,
sondern verhaftet und strafrechtlich verfolgt worden wäre. Angesichts der
nunmehr verstrichenen Zeitspanne und der aktuellen Verhältnisse im
Heimatland ist nicht von einem realen Verfolgungsinteresse seitens der
sri-lankischen Behörden auszugehen, zumal der Beschwerdeführer nach
seiner Rehabilitierung kein spezifisches Risikoprofil mehr aufweist, wel-
ches ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Auch
die Tatsache, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat und
er sich hier seit rund zehn Monaten aufhält, vermag seine Verfolgung bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht wahrscheinlich zu machen, da aus
den Verfahrensakten keinerlei Anhaltspunkte hervorgehen, die darauf
schliessen liessen, dass er während seines Aufenthalts in der Schweiz
nahe Kontakte zu den LTTE unterhalten hat. Auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer eine Beinverletzung hat und er in den Jahren
2007/2008 Kriegsverletze der LTTE betreut haben will, lässt ihn bei einer
Rückkehr in sein Heimatland nicht als gefährdet erscheinen, zumal er
Ende September 2010 offiziell aus der Rehabilitation entlassen wurde.
Entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift gehört der Be-
schwerdeführer somit keiner der in BVGE 2011/24 definierten Risikogrup-
pe an, weshalb er in Sri Lanka auch aus diesem Grund keine asylrelevan-
te Verfolgung zu befürchten hat.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG er-
litten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle
einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Er erfüllt somit die
Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht,
weshalb die Vorinstanz sein Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. Es er-
übrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleinga-
be beziehungsweise in der Replik sowie die eingereichten Beweismittel
im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu
ändern vermögen.
5.
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Seite 13
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
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Seite 14
Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behand-
lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri
Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United King-
dom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Den-
mark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v.
Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G.
v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai
2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche
Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr
verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im
Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimat-
land die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch kei-
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Seite 15
ne Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine men-
schenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezügli-
chen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift sowie
die dort zitierten Berichte nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf
einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.3.2 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom
27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analy-
se der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen La-
ge in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Weg-
weisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Danach hat sich seit dem
Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und
den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich ver-
bessert (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes
gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die be-
reits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den
Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und
Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des so-
genannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem
ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine
Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. An-
gesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor
fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet
eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbar-
keitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-
ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch
dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen,
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Seite 16
die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendi-
gung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegwei-
sungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu be-
urteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende
Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zu-
rückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem
Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte
Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere
Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen
konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Le-
bensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können,
sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig
abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu
überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Exis-
tenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkei-
ten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als
massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der
Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum
Colombo zu prüfen (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1).
6.3.3 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschen-
den Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung
der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit
dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerde-
führers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An dieser Einschätzung ver-
mögen auch die von ihm in der Rechtsmittelschrift zitierten Berichte be-
züglich der Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, da sie überwiegend
vor dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts publiziert wur-
den. Es erübrigt sich daher, darauf weiter einzugehen. Gemäss den Akten
wohnte der Beschwerdeführer von Ende September 2010 bis zum 20.
Oktober 2011 zusammen mit seinen Eltern in der Stadt Vavuniya. Anläss-
lich der Kurzbefragung gab er zu Protokoll, dass seine Eltern nach wie
vor in dieser Stadt wohnen (A 4/11 S. 4 f.). Es liegen keine aktuelleren Er-
kenntnisse vor, die zur Annahme führen könnten, dass sie sich heute
nicht mehr dort aufhalten würden. Unter diesen Umständen ist – entge-
gen den Aussagen des Beschwerdeführers – davon auszugehen, dass er
in der Stadt Vavuniya über ein tragfähiges soziales Netz verfügt. Seine El-
tern werden den jungen Beschwerdeführer zumindest vorübergehend
aufnehmen und allenfalls bei der Arbeitssuche unterstützen können. Die
Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach die Eltern nicht in der La-
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Seite 17
ge seien, für eine zusätzliche Person in ihrem Haushalt aufzukommen, ist
unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus
Sri Lanka während eines Jahres bei seinen Eltern lebte. Abgesehen da-
von werden keinerlei Beweise für die fehlende Möglichkeit der Eltern, den
Beschwerdeführer bei sich aufnehmen, beigebracht. Dieser hat eine gute
Schulbildung (A 4/11 S. 3). Zudem verfügt er über Berufserfahrung als
(…), weshalb er in der Lage sein wird, sich in der Heimat wirtschaftlich zu
integrieren. Soweit er in der Beschwerde geltend macht, er könne auf-
grund seiner Verletzung am linken Beins seine frühere Tätigkeit als (…)
nicht mehr ausüben, ist festzuhalten, dass er es – trotz Zumutbarkeit –
unterlassen hat, dies durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen, weshalb
davon auszugehen ist, sein Gesundheitszustand stehe einer Ausübung
dieses Berufes nicht entgegen. An dieser Einschätzung ändert auch das
eingereichte ärztliches Zeugnis von Dr. F._______ nichts, zumal daraus
nicht hervorgeht, der Beschwerdeführer sei arbeitsunfähig. Abgesehen
davon stünde dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
die Möglichkeit offen, eine andere, für sein Bein weniger belastende Tä-
tigkeit auszuüben, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Bei der
Reintegration wird er im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung
seiner nahen Verwandten zählen können, die in Sri Lanka, in der Schweiz
und in Deutschland leben. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den
Wiedereinstieg in Sri Lanka ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asyl-
verordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2,
SR 142.312). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E.
11.2.2). Entgegen den (sinngemässen) Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers in der Rechtsmittelschrift ist somit nicht anzunehmen, dass er bei ei-
ner Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten
wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller
als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
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Seite 18
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
8.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem
mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art.
63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einrei-
chung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint. Dem Beschwerdeführer kann nicht
vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Bean-
tragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussich-
ten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S.
275). Zudem wird seine prozessuale Bedürftigkeit durch die eingereichte
Fürsorgebestätigung vom 20. März 2012 hinreichend belegt. Damit sind
beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur
Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterlie-
gens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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