B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1733/2015
Ur t e i l vom 2 8 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen;
Verfügung des SEM vom 2. März 2015 /
zugunsten von B._______ und vier weiteren Personen.
D-1733/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellenden – syrische Staatsangehörige – beantragten am
5. November 2014 beim Schweizerischen Generalkonsulat (nachfolgend:
Generalkonsulat) in Istanbul Visa aus humanitären Gründen.
B.
Das Generalkonsulat wies die Anträge am 16. Dezember 2014 unter Ver-
wendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visako-
dex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Refusal/An-
nulment/Revocation of Visa") ab. Zur Begründung vermerkte es, dass der
Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachge-
wiesen worden seien und die Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des
Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht
habe festgestellt werden können.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer für die Gesuchstel-
lenden mit Eingabe vom 8. Januar 2015 gestützt Art. 6 Abs. 2bis Ausländer-
gesetz (AuG, SR 142.20) beim SEM Einsprache.
D.
D.a Mit Entscheid vom 2. März 2015, welcher dem Beschwerdeführer am
5. März 2015 eröffnet wurde, wies das SEM die Einsprache des Beschwer-
deführers vom 8. Januar 2015 ab, auferlegte dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von Fr. 300.– und entnahm diese dem geleisteten Kos-
tenvorschuss in derselben Höhe.
D.b Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen
aus, die Gesuchstellenden stammten aus Syrien, wo sie angesichts der
sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs über ausserge-
wöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen müssten, da-
mit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könnte. Wie die Erfahrung ge-
zeigt habe, versuchten viele Personen aufgrund der allgemein sehr prekä-
ren Situation, sich ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko ei-
ner nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich
sehr hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien
herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland
zurückkehren würden, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Es werde
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im Gegenteil um dauerhaften Schutz in der Schweiz nachgesucht. Die Ein-
reisevoraussetzungen für ein für den gesamten Schengen-Raum gelten-
des "einheitliches Visum" seien somit nicht als erfüllt zu erachten.
Eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen könne
nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles
offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat –
oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben
gefährdet sei. Befinde sich die Person bereits in einem Drittstaat, sei in der
Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe.
Gemäss den länderspezifischen Abklärungen des SEM bestehe in der Tür-
kei, wo sich die Gesuchstellenden aufhielten, keine solche Gefährdung.
Eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rückführung von der Türkei
nach Syrien bestehe nicht und es gebe keine Hinweise, dass die Gesuch-
stellenden in der Türkei wegen ihrer Herkunft von Verfolgung oder Schika-
nen betroffen wären.
Auch die inzwischen vom EJPD am 29. November 2013 aufgehobene Aus-
nahmeregelung vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläute-
rungen vom 4. November 2013 für nahe syrische Familienangehörige kä-
men nicht zur Anwendung, weil die Visumsanträge nach deren Aufhebung
eingereicht worden seien.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die oben umschriebenen Vo-
raussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht erfüllt seien und
die Vertretung die Ausstellung der Sichtvermerke zu Recht verweigert
habe.
E.
E.a Mit Eingabe vom 17. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht er-
hob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und beantragte, es sei
der Einspracheentscheid des SEM vom 2. März 2015 aufzuheben und die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht wurden der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung beantragt.
E.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die gesundheitlichen Be-
schwerden der Gesuchstellenden verwiesen, deren Bedarf an regelmässi-
gen ärztlichen Untersuchungen und deren grossen Schwierigkeiten in ih-
rem alltäglichen Leben. Die Gesuchstellenden könnten weder in ihrem Hei-
mat- noch in ihrem Herkunftsland adäquat behandelt werden. Bedingt
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durch deren Aufenthalt in der Türkei, habe sich deren Gesundheitszustand
verschlechtert. Sie könnten dort aus finanziellen Gründen keinen Arzt auf-
suchen. Die Behandlungen seien sehr teuer, sie hätten kein Aufenthalts-
recht und keinen Versicherungsanspruch und könnten sich weder die Auf-
enthaltskosten noch die Behandlungskosten leisten. Vor allem C._______,
die auf regelmässige Kontrollen, Therapiesitzungen beim Psychiater und
auf die Einnahme von Psychopharmaka angewiesen sei, habe grosse und
schwere gesundheitliche Probleme. Zwar erhalte sie Medikamente aus der
Schweiz, doch würden diese nicht immer ankommen und müssten idealer-
weise persönlich dorthin gebracht werden. Zudem sei die Türkei mit den
zahlreichen syrischen Flüchtlingen überfordert und deren humanitäre Lage
werde täglich schlimmer. Oft seien die Flüchtlinge in der Türkei tätlichen
Angriffen ausgesetzt und viele Flüchtlinge seien bereits nach Syrien zu-
rückgekehrt. Die Gesuchstellenden seien in der Türkei an Leib und Leben
gefährdet und könnten dort kein normales alltägliches Leben führen, wes-
halb die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visa erfüllt
seien.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März
2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abgewiesen, und der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 8. April 2015 ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 800.– einzuzahlen.
G.
Der Kostenvorschuss wurde am 26. März 2015 einbezahlt.
H.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach
dem aktuellen Verfahrensstand, woraufhin ihm das Bundesverwaltungsge-
richt mit Schreiben vom 5. Juni 2015 mitteilte, unter Berücksichtigung der
Arbeitsbelastung sowie der Prioritätenordnung des Gerichts dürfe er vo-
raussichtlich bis Ende des auslaufenden Jahres mit einem Entscheid rech-
nen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In der Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts ande-
res bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber der Gesuchstellenden in eigenem
Namen gegen den ablehnenden Entscheid vom 2. März 2015 Einsprache
erhoben hat und Adressat des angefochtenen Entscheid des SEM ist (vgl.
BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich vorliegend nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weite-
ren Hinweisen).
2.2 Als syrische Staatsangehörige können sich die Gesuchstellenden nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr un-
tersteht die Beurteilung ihrer Gesuche dem Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein-
reise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet,
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die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Aus-
führungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schen-
gen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthal-
ten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
2.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums
für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum
einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum
Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen,
bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren
müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den
Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und
hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie
zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre frist-
gerechte Ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1–32
[geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März
2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1–4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c und
Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
2.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
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len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Vi-
sakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
3.
Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss
Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visums-
pflicht für den Schengen-Raum. Aufgrund der gesamten Umstände kann
nicht darauf geschlossen werden, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf
des Visums fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden, wes-
halb die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-
Raum nicht in Betracht fällt. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen,
dass die Weisung des BFM vom 4. September 2013 betreffend erleichterte
Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige bereits am
29. November 2013 aufgehoben wurde und somit vorliegend keine Anwen-
dung finden kann. Im Folgenden ist daher einzig noch zu prüfen, ob das
BFM auch zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus
humanitären Gründen abgelehnt hat.
4.
4.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1.
Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären
Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls
er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen.
4.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
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individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksich-
tigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffe-
nen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prü-
fen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevo-
raussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei
den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurück-
haltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bun-
desrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010
4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom
28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen
[zu finden auf der Internetseite des BFM]; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitä-
rer Visa nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend. Die Beschwerdevorbrin-
gen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung
zu bewirken.
Vom Beschwerdeführer wird geltend gemacht, die Situation seiner Ange-
hörigen in der Türkei sei unhaltbar. In seinen diesbezüglichen Ausführun-
gen beruft er sich auf eine angespannte wirtschaftliche Lage, die Überfor-
derung der Türkei wegen der vielen syrischen Flüchtlinge und verweist so-
dann auf eine ungenügende medizinische Versorgung insbesondere auch
hinsichtlich der psychischen Erkrankung von C._______ und schliesslich
macht er eine insgesamt prekäre Lage geltend. Damit wird jedoch – wie
vom SEM zu Recht erkannt – nicht das Vorliegen einer konkreten, unmit-
telbaren und ernsten Gefährdungslage geltend gemacht, sondern zur
Hauptsache auf die schwierigen Lebensbedingungen verwiesen, welche
syrische Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei antreffen können. In diesem
Zusammenhang ist das Folgende festzuhalten: Die Zahl der syrischen
Flüchtlinge in der Türkei ist gemäss mehreren Berichten auf mittlerweile
über 1,5 Mio. Personen angestiegen. Während die türkische Regierung in
der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager auf-
gebaut hat, welche vorbildlich ausgestattet sind, lebt die Mehrheit der syri-
schen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich
in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei und damit inmitten
der türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu angemessener Versorgung
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Seite 9
gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den
vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu
Arbeit nicht gewährleistet ist (vgl. für die Quellenlage: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-4233/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.5). Vor
diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensum-
stände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig dar-
stellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Da
vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden,
die Gesuchstellenden seien unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und
Leben gefährdet, respektive sie würden sich in einer besonderen Notlage
befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich er-
scheinen liesse, vermögen die vom Beschwerdeführer geschilderten Um-
stände – wie vom SEM zu Recht erkannt – die Erteilung von Visa aus hu-
manitären Gründen nicht zu rechtfertigen. Daran ändern auch die geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme der Gesuchstellerin (C._______)
nichts. Diesbezüglich ist festzustellen dass die Türkei – insbesondere in
den Grossstädten wie Istanbul – über ein gut funktionierendes und zugäng-
liches Gesundheitssystem verfügt. Auch wurde nicht substantiiert ausge-
führt, weshalb ihr der Zugang zur ärztlichen Versorgung verwehrt sein
sollte. Vielmehr geht aus dem auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten
"Medical Report" [eines türkischen Krankenhauses] vom 10. März 2015
hervor, dass die Gesuchstellerin das türkische Gesundheitssystem bereits
in Anspruch genommen hat. Auch könnten sie gegebenenfalls die Zustel-
lung der benötigten Medikamente aus der Schweiz durch ein international
tätiges Logistikunternehmen sicherstellen. Des Weiteren steht es den Ge-
suchstellenden offen, sich an die lokalen Behörden oder die vor Ort tätigen
Hilfsorganisationen zu wenden, sollten sie weitergehende Unterstützung
benötigen. Allenfalls können sie auch auf ihre im Ausland lebenden Ver-
wandten zurückgreifen. Auch wenn die Lebensumstände der Gesuchstel-
lenden in der Türkei schwierig sein dürften, ist ihre dortige Lage aufgrund
des Gesagten nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib in der Tür-
kei gänzlich unzumutbar machen würde. Sie sind in der Türkei keiner
akuten Gefährdung ausgesetzt. Das SEM hat daher berechtigterweise be-
funden, ein Eingreifen seitens der schweizerischen Behörden sei nicht un-
umgänglich und den Gesuchstellenden somit zu Recht keine humanitären
Visa ausgestellt.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
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Seite 10
Beschwerde ist daher abzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der Würdigung
des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe
geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das General-
konsulat.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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