Abtei lung IV
D-1734/2008
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Sri Lanka,
wohnhaft _______, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 23. Januar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-1734/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die Schweizerische Botschaft
in Colombo gerichteter Eingabe vom 9. Januar (recte: Februar) 2007
sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz
und Asylgewährung. Dem englischsprachigen Schreiben, welches am
13. Februar 2007 bei der Botschaft einging, lag die Kopie eines
Schreibens der Botschaft vom 23. Januar 2007 an den Grossvater des
Beschwerdeführers bei, in dem diesem aufgrund eines von ihm am
10. Januar 2007 an die Botschaft gerichteten Schreibens (mit mehre-
ren Beilagen) mitgeteilt wurde, sein Enkel müsse bei der Botschaft
persönlich ein Asylgesuch einreichen und alle Gründe dafür benen-
nen.
Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe im Wesentlichen gel-
tend, seine Mutter habe Sri Lanka im Jahre 1992 verlassen und sich in
die Schweiz begeben. Er sei zusammen mit seinem älteren Bruder bei
den Grosseltern zurückgeblieben. Nachdem seine Mutter im Jahre
2001 psychisch erkrankt sei, hätten sein Grossvater und sein Bruder
die Erlaubnis zur Einreise in die Schweiz erhalten; sein Bruder sei in
der Schweiz geblieben. Er mache sich grosse Sorgen um seine Mutter
und sei psychisch auch angeschlagen. Aufgrund der allgemeinen Lage
in Sri Lanka fürchte er sich davor, Opfer einer Gewalttat zu werden.
Der Grossvater des Beschwerdeführers wandte sich in der Folge am
28. Februar 2007, 7. März 2007 und 9. April 2007 an die Botschaft und
wies diese auf die schwierige Situation seines Enkels hin. Zudem er-
suchte er um einen raschen Entscheid.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 überwies die Schweizerische Bot-
schaft dem BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen
(Eingang BFM: 4. Juni 2007). Sie merkte an, der Beschwerdeführer sei
nicht befragt worden, da er keine spezifisch gegen ihn gerichtete Be-
drohung geltend gemacht, sondern auf die allgemeine Lage in Sri Lan-
ka hingewiesen habe. Humanitäre Gründe könnten indessen eine bal-
dige Beantwortung des Gesuchs gebieten.
B.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2008 wies das BFM das Einreise- und
Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine
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fehlende, asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers.
Die Schweizerische Botschaft in Colombo teilte dem BFM am 13. Feb-
ruar 2008 mit, die Verfügung vom 23. Januar 2008 sei gleichentags an
den Beschwerdeführer übermittelt worden (Einschreiben mit Emp-
fangsbestätigung).
C.
Mit fremdsprachiger Eingabe an das BFM vom 29. Februar 2008 (Ein-
gang: 12. März 2008) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss,
die vorinstanzliche Verfügung sei zu überprüfen. Der Eingabe lagen
eine englischsprachige Übersetzung derselben, mehrere Beweismittel
und weitere Schreiben bei.
D.
Davon ausgehend, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdefüh-
rers um eine Beschwerde handle, übermittelte das BFM diese am
14. März 2008 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM, dass
es sich bei der Eingabe vom 29. Februar 2008 um eine Beschwerde
gegen die Verfügung des BFM vom 23. Januar 2008 handelt. Der Be-
schwerdeführer hat die ihm von der Schweizerischen Botschaft in Co-
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lombo am 13. Februar 2008 zugestellte Verfügung gemäss eigenen
Angaben am 19. Februar 2008 erhalten; seine Beschwerde ging am
12. März 2008 beim BFM ein. Die Beschwerde ist form- und fristge-
recht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene
Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und
Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die mit
englischer Übersetzung eingereichte Beschwerde ist aufgrund ihrer
Verständlichkeit und der Dringlichkeit der Sache im Interesse aller am
Verfahren Beteiligten ohne präjudizielle Wirkung entgegen zu nehmen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Rich-
ters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertre-
tung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
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Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem
Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch
sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden
Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3
AsylV 1).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art.
20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise
zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise
zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für
Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs.
1 AsylG bestehe.
5.
5.1 Gemäss Praxis ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person
in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn
eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitäts-
mässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durchge-
führt werden kann, muss die gesuchstellende Person – soweit möglich
und notwendig – mittels eines individualisierten und konkretisierten
Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch
schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz ei-
nes negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht
aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des ein-
gereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönli-
che Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Ent-
scheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche
Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf
eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. zur
Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-6148/2006 vom 27. Novem-
ber 2007 E. 5 S. 7 ff.).
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5.2 Vorliegend ist davon auszugehen, dass eine Befragung des Be-
schwerdeführers durch die Schweizerische Botschaft in Colombo mög-
lich gewesen wäre. In der angefochtenen Verfügung wird darauf hinge-
wiesen, dass der Sachverhalt zur Beurteilung des Asylgesuchs genü-
gend geklärt sei, weshalb sich vor dem Hintergrund des grossen Ar-
beitsanfalls eine Anhörung des Beschwerdeführers erübrigt habe.
Der Grossvater des Beschwerdeführers reichte für diesen am 10. Ja-
nuar 2007 bei der Schweizerischen Botschaft ein begründetes und mit
Beweismitteln dokumentiertes, schriftliches Asylgesuch ein. Die Bot-
schaft wies ihn am 23. Januar 2007 darauf hin, dass sein Enkel selbst
ein Gesuch einreichen und die Gründe dafür benennen müsse. Der
Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung am 9. Februar 2007 nach.
5.3 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Gefähr-
dungssituation des Beschwerdeführers könne aufgrund der Aktenlage
abschliessend beurteilt werden. Selbst wenn diese Auffassung zutref-
fend wäre – dies kann erst nach der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs zuverlässig beurteilt werden –, hätte das BFM dem Beschwerde-
führer gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das
rechtliche Gehör zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid ge-
währen müssen (vgl. vorstehend 5.1), was indessen unterlassen wur-
de.
5.4 Aufgrund des oben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer zu Unrecht das gemäss Rechtsprechung zwingend
zu gewährende rechtliche Gehör nicht gewährte. Dieser Mangel ist auf
Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck des
Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, wäh-
rend diesem von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen
nachzuholen.
6.
Die Feststellung, dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihm die Einrei-
se in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus
dem Umstand, dass er bisher nicht befragt – respektive ihm das recht-
liche Gehör nicht gewährt – wurde, kann nicht geschlossen werden,
dass ihm zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste. An-
gesichts der Aktenlage bestehen nicht genügend konkrete Anhalts-
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punkte für die Annahme, ihm wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die
Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht
zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG.
7.
7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da
eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht
wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Gewährung des
rechtlichen Gehörs wird das BFM zudem zu beurteilen haben, ob sich
gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine
Befragung des Beschwerdeführers als notwendig erweist oder nicht.
7.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorins-
tanzliche Verfügung vom 23. Januar 2008 aufzuheben und die Vorins-
tanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu ge-
währen, den rechtserheblichen Sachverhalt gegebenenfalls ergänzend
vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwalt-
lich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen ist, ihm seien durch
die Beschwerdeführung Kosten erwachsen. Daher ist ihm keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 23. Januar 2008 wird aufgehoben und
das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu
gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergän-
zend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo; wir bitten Sie, dem Beschwerdeführer das beilie-
gende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen Empfangs-
bestätigung] oder Zustellung desselben per Post [Einschreiben mit
Rückschein] zu eröffnen; bitte übermitteln Sie uns die Empfangsbe-
stätigung bzw. den Rückschein; Beilage: vorinstanzliche Verfügung
im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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