Abtei lung IV
D-1734/2010
law/bah/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...), Irak,
c/o (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1734/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz
in Dohuk, den Irak eigenen Angaben zufolge am 17. September 2009
verliess und am 30. September 2009 in der Schweiz zum ersten Mal
um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend machte, er sei
in seinem Heimatland in eine Familienfehde verwickelt, da sein
Grossvater ein Mitglied einer anderen Familie getötet habe, worauf
dieser von jener Familie getötet worden sei,
dass jene Familie auch einen seiner Brüder getötet habe und ein
anderer Bruder aufgrund von Schwierigkeiten mit denselben Leuten
den Irak verlassen habe,
dass Angehörige jener Familie im Jahr 2006 zu seinem Geschäft ge-
kommen seien,
dass sie im Jahr 2007 nochmals gekommen seien, um sein Geschäft
zu beobachten, weshalb er dieses verkauft habe und zu seinen Eltern
aufs Land gezogen sei,
dass er seine Heimat schliesslich verlassen habe, da er auf dem Land
keine Arbeit gehabt habe,
dass das BFM auf das erste Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ver-
fügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde vom 22. Dezember 2009 mit Urteil D-
8020/2009 vom 22. Januar 2010 nicht eintrat,
dass die französischen Behörden am 10. Februar 2010 gestützt auf
das Dublin-Abkommen um die Rückübernahme des Beschwerde-
führers ersuchten und das BFM diesem Ersuchen am 15. Februar
2010 entsprach,
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dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2010 wieder in die
Schweiz einreiste, wo er am 2. März 2010 ein zweites Mal um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 5. März 2010 im Wesentlichen geltend machte, er
habe im Irak immer noch die gleichen Probleme, die er im ersten
Asylverfahren geltend gemacht habe,
dass inzwischen auch sein Bruder bedroht worden sei, der den Irak
Anfang Januar 2010 verlassen habe und in die Türkei geflohen sei,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. März
2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer mache die gleichen Gründe wie im ersten Asylver-
fahren geltend und sei seit Einreichung des ersten Asylgesuchs nicht
mehr in seinem Heimatland, sondern in Frankreich gewesen,
dass das am 30. September 2009 eingeleitete Asylverfahren seit dem
14. Dezember 2009 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den
Akten keine Hinweise ergäben, wonach nach dem Abschluss dieses
Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Beschwerdeführer aus einer der drei von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen stamme, in
denen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche,
dass es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handle, der in
einem Geschäft für Matratzen gearbeitet habe und in der Heimat über
ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die
Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren wieder aufzunehmen, die
Flüchtlingseigenschaft zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen,
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eventualiter sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung nicht
rechtsgenügend begründet worden sei und die vorliegende An-
gelegenheit sei zur erneuten Begründung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, und eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Eingabe eine Identitätskarte sowie die Kopie einer Aufent-
haltsbewilligung von B._______ (bei ihm soll es sich um einen Bruder
des Beschwerdeführers handeln) beilagen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig er-
füllt sein müssen,
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dass das BFM auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 14. Dezember 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht eintrat, nachdem es feststellte, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass die Verfügung des BFM in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8020/2009 vom 22. Januar
2010 auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde nicht ein-
trat,
dass damit das formelle Erfordernis in Form der ersten in Art. 32 Abs.
2 Bst. e AsylG erwähnten Variante des in der Schweiz erfolglos durch-
laufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, da mit der Verfügung
des BFM vom 14. Dezember 2009 ein rechtskräftiger Entscheid vor-
liegt, in welchem nach einer abschliessenden materiellen Prüfung das
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von
Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.,
BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm während der Be-
fragung im EVZ vom 5. März 2010 vom BFM gewährten rechtlichen
Gehörs (Art. 36 Abs. 2 AsylG) einräumte, er sei nicht in sein Heimat-
land zurückgekehrt und berufe sich auf dieselben Asylgründe, die er
bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht habe (vgl. act. B1/9
S. 5),
dass er zudem darauf hinwies, sein Bruder C._______ sei wegen der
Probleme seiner Familie seit Anfang Januar 2010 in der Türkei (vgl.
act. B1/9 S. 3),
dass sich sein Bruder demnach bereits vor rechtskräftigem Abschluss
des ersten Asylverfahrens in der Türkei befunden hätte, der Be-
schwerdeführer aber aus der behaupteten Ausreise seines Bruders in
die Türkei, die vielerlei Gründe haben kann, ohnehin nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann,
dass der Beschwerdeführer auch nichts aus dem Umstand ableiten
kann, dass sich B._______ (angeblich ein weiterer Bruder), der in der
Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung Typ B verfügt, seit Juli 2001
in der Schweiz aufhält,
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dass sich aus den vom Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen
Abschluss des ersten Asylverfahrens gemachten Aussagen klarer-
weise keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse
ergeben, die geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen,
dass sich den Ausführungen in der Beschwerde nichts entnehmen
lässt, das diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass das Einreichen der Identitätskarte des Beschwerdeführers für die
im vorliegenden Asylverfahren im Zusammenhang mit Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG zu prüfenden Rechtsfragen keine unmittelbare Bedeutung
hat,
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, es würden sich aus den Akten
keine Hinweise ergeben, dass seit Abschluss des ersten Asylver-
fahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüber-
gehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass der Eventualantrag, es sei festzustellen, dass die Verfügung des
BFM nicht rechtsgenüglich begründet worden sei, abzuweisen ist, da
sich der angefochtenen Verfügung hinreichend entnehmen lässt, auf-
grund welcher Überlegungen das BFM zur von ihm gezogenen
Schlussfolgerung gekommen ist und die Begründung es dem Be-
schwerdeführer durchaus ermöglichte, diese sachgerecht anzufechten,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
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bar oder nicht möglich ist, (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Nordirak droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass in Übereinstimmung mit dem BFM davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer stamme aus einer der drei von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk,
Erbil und Suleimaniya,
dass die Rückführung in diese Provinzen nicht generell unzumutbar
ist, da dort aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl.
BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.),
dass im Weiteren in der Regel die Anordnung des Wegweisungsvoll-
zugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die
ursprünglich aus der KRG-Region ("Kurdistan Regional Government"
[KRG]) stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist,
dass mithin nicht ersichtlich ist, weshalb der junge, ledige und - soweit
bekannt - gesunde Beschwerdeführer im Falle des Wegweisungsvoll-
zugs in die erwähnten Provinzen, wo er offensichtlich ein Be-
ziehungsnetz verfügt, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation geraten soll,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos wird,
dass sich die Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos dar-
stellten, weshalb unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit das
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Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums Basel (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax und
Einschreiben zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um
Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung
der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungs-
gericht; Beilage: irakische Identitätskarte im Original)
- zuständige kantonale Behörde (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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