Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1734/2011
law/bah
Urteil vom 27. April 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nepal,
vertreten durch lic. iur. Thomas Schaad,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Nepal eigenen Angaben zufolge am 2. Mai
2009 verliess und am 11. Mai 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am
12. Mai 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel vom 15. Mai 2009 sowie der Anhörung durch
das BFM vom 4. Juni 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er stamme aus dem in Bhutan gelegenen
Distrikt B._______, von wo er im Alter von zwei Jahren zusammen mit
seinem Vater nach Nepal ins im Distrikt C._______ gelegene Dorf
D._______ geflohen sei,
dass sein Vater verstorben sei, als er elf Jahre alt gewesen sei,
dass er danach als Haushalthilfe und auf dem Feld gearbeitet habe und
von den Dorfbewohnern mehrfach belästigt worden sei,
dass sein Arbeitgeber, ein reicher Grossgrundbesitzer, von den
Dorfbewohnern bedroht und selbst in seinem Haus belästigt worden sei,
dass er (der Beschwerdeführer) sich aus Angst vor Übergriffen im Wald
versteckt habe,
dass sich auch sein Arbeitgeber gefürchtet habe, weshalb er ihn ins
Ausland geschickt habe,
dass er zudem von angetrunkenen Polizisten, die von ihm
Ausweispapiere hätten sehen wollen, geschlagen worden sei,
dass er staatenlos sei und über keine Ausweispapiere verfüge,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. März 2011 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein
Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den
Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, auch nur annähernd
substanziierte Angaben über seine Herkunft zu machen, da er
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angegeben habe, nichts über die Vertreibung, seine Herkunft und seine
Verwandten zu wissen,
dass er gesagt habe, in Nepal habe niemand nach Ausweispapieren
gefragt, was unrealistisch sei,
dass er aber im Widerspruch dazu geäussert habe, von Polizisten nach
seinen Ausweispapieren gefragt worden zu sein,
dass aufgrund seiner Aussagen zu seiner Herkunft, zu seinen
Ausweispapieren und zu seinem Lebenslauf der Eindruck entstehe, er
habe einen Lebenslauf konstruiert und sich als Staatsangehöriger von
Bhutan ausgegeben, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten,
dass mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, es handle
sich bei ihm um einen nepalesischen Staatsangehörigen,
dass die von ihm genannten Asylgründe höchst mager und realitätsfremd
ausgefallen seien und er widersprüchliche Angaben gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 21. März 2011 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er
die Flüchtlingseigenschaft erfülle, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen,
dass in formeller Hinsicht zudem die Gewährung der vollumfänglichen
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) beantragt wurde,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der
vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung
vom 28. März 2011 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis
zum 12. April 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, unter
der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht
eingetreten,
dass der erhobene Kostenvorschuss am 12. April 2011 geleistet wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer die am 10. Februar 2011 der Post
übergebene vorinstanzliche Verfügung nicht abholte, weshalb diese mit
Ablauf der siebentägigen Abholfrist (Fristablauf: 18. Februar 2011) als
rechtsgültig zugestellt gilt (vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdefrist vorliegend somit am 21. März 2011 ablief (vgl.
Art. 20 Abs. 3 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG), nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht
eingezahlt wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die
geltend gemachte Herkunft aus Bhutan nicht substanziieren und somit
glaubhaft machen können, zu bestätigen ist,
dass er zwar geltend machte, zusammen mit seinem Vater im Alter von
zwei Jahren nach Nepal gezogen zu sein, weshalb im Sinne der
Ausführungen in der Beschwerde plausibel scheint, dass er kaum über
Erinnerungen an Bhutan verfügen kann,
dass er aber bis zum elften Lebensjahr zusammen mit seinem Vater
gelebt haben will, weshalb er aufgrund dessen Erzählungen in der Lage
hätte sein müssen, mehr als nur oberflächliche Auskünfte über seine
familiäre Herkunft und seine verstorbene Mutter zu geben,
dass Kinder aufgrund ihrer Neugierde erfahrungsgemäss Fragen zu ihrer
Herkunft, zu Verwandten und über verstorbene Elternteile stellen und den
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Akten nicht entnommen werden kann, dass sich der Vater nicht um den
Beschwerdeführer gekümmert hat,
dass unter anderem aufgrund der überwiegenden Zweifel an der Herkunft
des Beschwerdeführers aus Bhutan zu schliessen ist, es handle sich bei
ihm um einen nepalesischen Staatsangehörigen,
dass die von ihm geltend gemachten Probleme mit Dorfbewohnern
nämlich nicht überzeugend erscheinen,
dass einfache Dorfbewohner angesichts der gesellschaftlichen Strukturen
in Nepal wohl nicht einen Grossgrundbesitzer, der ein wichtiger
Arbeitgeber wäre, bedrohen würden,
dass dieser einem Papierlosen wohl auch nicht die kostspielige Reise von
Nepal in die Schweiz bezahlen, sondern ihn an einen näher gelegenen
Ort schicken würde, falls er überhaupt zur Hilfeleistung bereit wäre,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse,
aufgrund derer er seine Arbeitsstelle habe verlassen müssen, nur plakativ
und vage geschildert erscheinen,
dass seine Vorbringen somit insgesamt als unglaubhaft zu beurteilen
sind,
dass es sich demnach erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde einzugehen, da diese an der Beurteilung nichts zu ändern
vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Nepal droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nepal noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend nicht unzumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und – soweit den
Akten zu entnehmen – gesunden Mann handelt, der die Schwierigkeiten
bei einer Reintegration meistern können wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Kosten durch den in der gleichen Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den Kostenvorschuss gedeckt und werden mit
diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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