B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1734/2012/mel
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt Ozcan Kilic,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. Februar 2012 / N […].
D-1734/2012
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige türkischer Eth-
nie stellte bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara am 27. Dezem-
ber 2011 telefonisch ein Asyl- und Einreisegesuch. Am 11. Januar 2012
wurde sie dort befragt. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie stamme
aus B._______, habe die Schule dort und in C._______/D._______ be-
sucht, wo sie auch heute noch lebe. Sie sei arbeitslos, in keiner Partei, in
keinem Verein und in keiner Organisation Mitglied. Ihre politischen Aktivi-
täten hätten sich auf Teilnahmen an den 1. Mai-Veranstaltungen und Fei-
erlichkeiten zum Tag der Frau beschränkt. Gegen ihre Person seien von
den türkischen Behörden zwei Strafverfahren eingeleitet worden. Im Jahr
2004 sei sie wegen Unterstützung und Beherbergung der Organisation
Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist (TKP/ML) zu einer Haftstrafe
von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Dieses Verfahren
sei rechtskräftig abgeschlossen und die Strafe verbüsst worden. Am
21. September 2009 sei sie in einem weiteren Verfahren wegen Mitglied-
schaft in einer Terrororganisation zu neun Jahren Haft und wegen Besit-
zes von unlizenzierten Schusswaffen zu einer zusätzlichen Strafe von ei-
nem Jahr und sechs Monaten Haft sowie zu einer Geldstrafe verurteilt
worden. In diesem Zusammenhang habe man sie während vier Tagen auf
der Antiterrorabteilung in E._______ in Gewahrsam genommen, wo sie
psychologisch unter Druck gesetzt, beschimpft und erniedrigt worden sei.
Danach sei sie in Untersuchungshaft gebracht worden, wo sie bis 2011
geblieben sei. Das zweite Verfahren sei noch beim Kassationshof hängig.
Sie erwarte eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Da sie nicht
nochmals den Haftbedingungen in der Türkei ausgesetzt sein wolle, habe
sie sich zur Einreichung des Asylgesuchs entschlossen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ver-
schiedene Gerichtsdokumente, welche die geltend gemachten Strafver-
fahren belegen, und ein Schreiben der Anwaltskammer E._______ vom
10. Januar 2008 an ihre Rechtsanwältin zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 – gemäss türkischem Rückschein am
22. Februar 2012 der Beschwerdeführerin eröffnet – wurde die Einreise in
die Schweiz vom BFM nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass die straf-
rechtliche Verfolgung der Beschwerdeführerin als rechtsstaatlich legitim
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zu bezeichnen sei. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, dass
ihr infolge des ersten geltend gemachten Strafverfahrens, welches rechts-
kräftig abgeschlossen und dessen Strafe verbüsst sei, aktuell oder in Zu-
kunft Verfolgungsmassnahmen drohten. Zudem sei davon auszugehen,
dass das hängige zweite Strafverfahren aus rechtsstaatlichen Motiven
und mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen sie geführt werde. Ferner stehe
ihr – nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges – die Mög-
lichkeit offen, sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) zu wenden. Sie sei folglich nicht schutzbedürftig (Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Im Sinne von
Art. 52 AsylG sei es ihr ferner zuzumuten, sich in einem Drittstaat – z.B.
in Kroatien – um Aufnahme zu bemühen. Auf die weiteren Details dieser
Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen ein-
gegangen.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 21. März 2012
(schweizerischer Poststempel: 29. März 2012) beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde. Dabei machte sie geltend, dass ihr eine recht lange
Haftstrafe von etwa 10 Jahren drohe, weil das oberste Berufungsgericht
erfahrungsgemäss Strafen wie die gegen sie ausgesprochene bestätige.
Es werde deshalb darum ersucht, die Entscheidung der Vorinstanz noch-
mals zu überdenken und ihren Asylantrag gutzuheissen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2012 ersuchte das Bundesverwal-
tungsgericht die Schweizerische Vertretung in Ankara um weitere Abklä-
rungen.
E.
Mit Bericht vom 12. Juni 2012 liess die Schweizerische Vertretung in der
Türkei ihre Abklärungsergebnisse dem Bundesverwaltungsgericht zu-
kommen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2012 wurde der Beschwerde-
führerin das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme
innert Frist gewährt. Gemäss türkischem Rückschein wurde diese Zwi-
schenverfügung am 5. Januar 2013 eröffnet.
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G.
Die Beschwerdeführerin reichte innert der ihr gewährten Frist (bis am
21. Januar 2013) keine Stellungnahme zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 7. März 2013 reichte die nunmehr mandatierte Rechts-
vertretung in der Schweiz ein Schreiben zu den Akten, gemäss welchem
die Beschwerdeführerin die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 7. Dezember 2012 zur Kenntnis genommen und in der Schweiz eine
Vertretung mandatiert habe. Weiter wird geltend gemacht, dass sich die
Lage verändert habe. Die Staatsanwaltschaft habe beim Obersten Ge-
richtshof den Antrag gestellt, die Strafe zu bestätigen. Diesem Antrag
werde in der Regel Folge geleistet. Anschliessend müsse die Beschwer-
deführerin mit einer Inhaftierung rechnen. Es sei in nächster Zeit eine
Entscheidung in diese Richtung zu erwarten. Der Eingabe lagen eine tür-
kisch-sprachige Vollmacht und ein türkisch-sprachiges Dokument in Ko-
pie bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin gemäss
türkischem Rückschein durch die schweizerische Botschaft in Ankara am
24. Februar 2012 eröffnet. Somit wurde mit der Beschwerdeeingabe, wel-
che am 21. März 2012 bei der schweizerischen Botschaft in Ankara ein-
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ging, die Frist gewahrt. Die Beschwerde ist demnach fristgerecht einge-
reicht worden. Nachdem die in türkischer Sprache verfasste Beschwer-
deeingabe vom Bundesverwaltungsgericht amtsintern in eine schweizeri-
sche Landessprache übersetzt wurde, ist sie auch als formgerecht einge-
reicht zu betrachten (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG). Mit dem der Eingabe vom 7. März 2013 beigelegten ausgewie-
senen Vollmachtsverhältnis ist zudem vorliegend von einem Vertretungs-
verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der von ihr beauftragten
Rechtsvertretung in der Schweiz auszugehen.
1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Ab-
klärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat
auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib nament-
lich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbe-
dürftig im Sinne des AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Ein im Ausland gestelltes Asylge-
such ist abzulehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung
glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zuge-
mutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behör-
de ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
3.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-7866/2010 vom 10. Januar 2011 E. 4). Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärun-
gen zugemutet werden kann.
4.
4.1 Es ist damit zu prüfen, ob das BFM der Beschwerdeführerin zu Recht
die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt hat,
weil sie keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt und da-
mit nicht schutzbedürftig sei.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die gegen sie in
erster Instanz ausgefällte Haftstrafe sei mit einem Politmalus behaftet, da
sie die ihr vorgeworfenen Handlungen nicht begangen habe und die Stra-
fe unverhältnismässig hoch sei. Zudem habe das Verfahren rechtsstaatli-
chen Anforderungen nicht genügt, indem ihr Recht zur Beweisprüfung
beschnitten worden sei und seitens der Strafverfolgungsbehörden keine
Beweise vorgebracht worden seien, welche die ihr zur Last gelegten Ta-
ten hätten belegen können.
4.3 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Be-
schwerdeführerin aus dem ersten Gerichtsverfahren weitere Verfolgungs-
massnahmen drohen, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zutreffend feststellte, weil dieses gemäss den eingereichten Akten und
den Aussagen der Beschwerdeführerin rechtskräftig abgeschlossen und
dessen Strafe verbüsst ist. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen
darüber, ob dieses Strafverfahren rechtsstaatlich durchgeführt wurde oder
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nicht, zumal allfällig vergangenes Unrecht allein die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht zu
rechtfertigen vermöchte.
4.4 Zu prüfen bleibt, ob aus der erstinstanzlich ausgefällten Haftstrafe im
zweiten Strafverfahren und der Gefahr einer Bestätigung dieser Haftstrafe
durch den Kassationshof auf eine Schutzbedürftigkeit der Beschwerde-
führerin im Sinn des Gesetzes geschlossen werden kann. Dabei stellt
sich insbesondere die Frage, ob aus der Höhe der erstinstanzlich gefäll-
ten Haftstrafe auf einen Politmalus zu schliessen ist, ob das Strafverfah-
ren rechtsstaatlichen Ansprüchen zu genügen vermag und ob der Be-
schwerdeführerin eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht.
4.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bildet die Flucht vor
einer Strafverfolgung (Englisch: "prosecution") per se keinen Grund für
die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchfüh-
rung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines ge-
meinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne
(Englisch: "persecution") darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Person
eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie aus einem asyl-
rechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Tä-
ters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus ei-
nem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Von einem Ma-
lus ist mit andern Worten die Rede, wenn nicht allein kriminelles Unrecht
geahndet, sondern darüber hinaus die betroffene Person wegen der in
Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 3 AsylG erwähnten
Eigenschaften sanktioniert werden soll. Dies zeigt sich insbesondere dar-
in, dass eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, dass das
Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag
oder dass der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen
der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte,
insbesondere Folter, droht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-7866/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5 und dort zitierte weitere Urteile).
4.4.2 Gestützt auf die eingereichte Kopie des erstinstanzlichen Urteils
vom 21. September 2011 wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, Mit-
glied einer bewaffneten Terrororganisation zu sein und unlizenzierte
Schusswaffen und Munition beschafft und/oder transportiert und/oder be-
sessen zu haben. Bei der erwähnten Organisation handelt es sich um die
TKP/ML-TIKKO. Die TKP/ML mit ihrer militärischen Teilorganisation "Tür-
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kische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee" (TIKKO) wurde im Februar
1972 von Ibrahim Kaypakkaya gegründet. Erklärtes Ziel der TKP/ML ist
ein bewaffneter revolutionärer Umsturz in der Türkei und die Schaffung
eines "demokratischen Volksstaates" unter Führung des Proletariats. Sie
entwickelte sich in der Türkei zu einer der führenden kommunistischen
Organisationen, aus deren Sicht der bewaffnete Kampf (Volkskrieg) das
einzige Mittel gegen "Kapital und Faschismus" darstellt. Die Partei ist in
der Türkei deshalb verboten. Sie wurde durch innerparteiliche Querelen
und zahlreiche Abspaltungen geschwächt: seit 1994 ist sie in die Flügel
"Partizan" und "Ostanatolisches Gebietskomitee" (DABK) gespalten. Die
DABK-Fraktion gab sich Ende 2002 den neuen Namen "Maoistische
Kommunistische Partei" (MKP). Um ihr Ziel zu erreichen, unterhalten bei-
de Flügel der Partei in der Türkei Guerillaorganisationen, die sich bis An-
fang des Jahres 2003 TIKKO nannten. Die MKP hat ihre Guerillaorgani-
sation in "Volksbefreiungsarmee" (HKO) umbenannt. Die TIKKO verübte
in der Türkei zahlreiche Anschläge auf staatliche Einrichtungen sowie
Mitarbeiter der türkischen Sicherheitsbehörden und Justiz.
4.4.3 Das zweite gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren
ist in zweiter Instanz hängig. Sie macht diesbezüglich geltend, sie habe
ihr Recht zur Beweisprüfung nicht ausüben können, und seitens der
Strafverfolgungsbehörden seien keine Beweise vorgebracht worden, wel-
che die ihr zur Last gelegten Taten hätten belegen können. Beweise, wel-
che diese Aussagen belegen könnten, reichte sie indessen nicht zu den
Akten, und auch weiterführende Angaben, welche diese Darstellung hätte
untermauern können, blieb sie schuldig. Da es sich bei der TKP/ML-
TIKKO um eine gewaltbereite und in der Türkei verbotene Organisation
handelt, welche in der Vergangenheit für zahlreiche Anschläge verant-
wortlich gemacht wird, ist die Einleitung von Strafverfahren gegen mut-
massliche Mitglieder dieser Organisation bei entsprechendem Verdacht –
wie sich vorliegend aus den eingereichten Beweismitteln und den Aussa-
gen der Beschwerdeführerin ergibt – als rechtsstaatlich legitimes Handeln
zu betrachten, zumal es den türkischen Strafverfolgungsbehörden mög-
lich sein muss, strafrechtlich gegen terroristische Handlungen vorgehen
zu können. Zudem ist den eingereichten Gerichtsunterlagen zu entneh-
men, dass die Beweislage gegen die Beschwerdeführerin geradezu er-
drückend erscheint, während sie selber zu ihrer Entlastung nichts beizu-
tragen vermochte und sich insbesondere weigerte auszusagen. Vielmehr
skandierte sie während ihrer Festnahme unmissverständliche Parolen
und beschränkte sich vor Gericht darauf, die vorgeworfenen Straftaten zu
dementieren. Aufgrund dieser Fakten erscheint nicht nur die Einleitung
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des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin, sondern auch deren
Durchführung rechtsstaatlich legitim zu sein. Ferner war die Beschwerde-
führerin zwar gemäss ihren Aussagen während mehrerer Monate in Un-
tersuchungshaft, wurde indessen im Februar 2011 aus der Haft entlassen
und befindet sich seither auf freiem Fuss. Sie konnte bei der schweizeri-
schen Botschaft in Ankara befragt werden, und aus den Akten sind keine
Hinweise ersichtlich, gestützt auf welche davon auszugehen wäre, dass
sie seit ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft einer asylrelevanten
Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder dass ihr eine solche drohen
könnte, auch wenn ihr zweites Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlos-
sen ist. Zwar macht sie geltend, sie sei während der Untersuchungshaft
unschön behandelt, psychisch unter Druck gesetzt und – insbesondere
als Frau – gedemütigt worden. Sie wolle deshalb keine weitere Strafe
mehr verbüssen. Die während der Haft erlittene diskriminierende und de-
mütigende Behandlung ist mangels Intensität keine Verfolgung im Sinne
des Asylgesetzes. Weiterreichende Nachteile während der Inhaftierung
machte die Beschwerdeführerin trotz konkret gestellter Fragen nicht gel-
tend. Schliesslich spricht auch das erstinstanzlich gefällte Strafmass an
sich nicht gegen ein rechtsstaatlich legitim geführtes Strafverfahren. Zwar
mag eine Freiheitsstrafe von ungefähr zehn Jahren recht hoch erschei-
nen; indessen sind die im erstinstanzlichen Urteil festgehaltenen Erwä-
gungen nachvollziehbar, zumal bei der Festsetzung des Strafmasses
nicht nur die Zugehörigkeit zur TKP/ML-TIKKO und die unkooperative
Verhaltensweise der Beschwerdeführerin, sondern auch die Tatsache,
dass bei der Festnahme mehrere schussbereite Waffen gefunden wur-
den, massgebend für die Erhöhung des Strafmasses waren. Unter diesen
Umständen liegt vorliegend trotz des verhältnismässig hohen Strafmas-
ses kein Politmalus vor und die Verurteilung kann nicht per se als illegitim
bezeichnet werden. Insbesondere bestehen keine hinreichenden Anhalts-
punkte, gestützt auf welche der Schluss zu ziehen wäre, der Beschwer-
deführerin seien Straftaten vorgehalten worden, welche sie nicht began-
gen habe, auch wenn sie geltend macht, sie habe vor Gericht alle Vor-
würfe bestritten. Vielmehr weist die Tatsache, dass sie vom Vorwurf der
Freiheitsberaubung freigesprochen wurde, auf eine Auseinandersetzung
des Gerichts mit den erhobenen Vorwürfen hin. Angesichts der gesamten
Umstände entsteht der Eindruck, dass sie mit ihrer Darstellung, wonach
sie nichts mit der TKP/ML zu tun habe und nicht an deren Veranstaltun-
gen gewesen sei, sondern eine demokratische Einstellung, demokrati-
sche Rechte unterstütze und nur an den 1. Mai-Feierlichkeiten teilge-
nommen habe (vgl. Akte A3/8 S. 4 f.), ihre Rolle zu verharmlosen respek-
tive zu beschönigen versucht.
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Seite 10
4.5 Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, glaubhaft darzustellen, dass
das gegen sie eingeleitete zweite Strafverfahren verfahrensrechtlichen
Ansprüchen des Heimatlandes nicht zu genügen vermag. Auch wenn ge-
stützt auf die aktuellen Menschenrechtsberichte in der Türkei die Gefahr
von Folter während der Haft insbesondere bei politischen Häftlingen nach
wie vor nicht auszuschliessen ist, bestehen vorliegend keine hinreichen-
den Anhaltspunkte, wonach sie dem Risiko von Misshandlung oder un-
menschlicher Behandlung ausgesetzt sein wird. Insbesondere lebt sie
seit dem Februar 2011 auf freiem Fuss und macht nicht geltend, in dieser
Zeit behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Danach
vermögen auch die am 7. März 2013 eingereichten kopierten Akten nichts
zu ändern zumal nach wie vor keine abschliessende Verurteilung vorliegt.
Es ist ihr demnach nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie im Fall
des Verbleibs in ihrem Heimatland dem Risiko einer Verfolgung im Sinne
des Asylgesetzes oder demjenigen einer menschenrechtswidrigen Be-
handlung ausgesetzt wäre.
4.6 Der Beschwerdeführerin steht zudem nach Ausschöpfung des inner-
türkischen Rechtsweges die Möglichkeit offen, in Anwendung des Indivi-
dualbeschwerderechts von Art. 34 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die
Türkei zu klagen, falls das Strafverfahren nicht nach den Prinzipien der
EMRK abgewickelt worden sein sollte und ihr im Strafvollzug Menschen-
rechtsverletzungen drohen sollten.
4.7 Zusammenfassend hat das BFM das Gesuch um Einreise in die
Schweiz zu Recht abgelehnt, da die Schutzbedürftigkeit der Beschwerde-
führerin im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG nicht gegeben ist. Auch
das Asylgesuch aus dem Ausland wurde zu Recht abgelehnt, da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Unter
diesen Umständen kann auf die Prüfung der Zumutbarkeit der Ausreise in
einen Drittstaat verzichtet werden, und die Verfügung der Vorinstanz ist
zu bestätigen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustel-
len, dass die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt, d.h. vor Ab-
schluss des innerstaatlichen Rechtsweges, nicht als schutzbedürftig zu
erachten ist.
5.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
D-1734/2012
Seite 11
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: