B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1734/2013
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 21. März 2013 / N (…).
D-1734/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die aus E._______, F._______ (Distrikt G._______), stammenden
Beschwerdeführenden sri-lankischer Staatsangehörigkeit tamilischer
Ethnie verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. Ja-
nuar 2010 und reichten am 11. Januar 2010 ihre Asylgesuche in der
Schweiz ein. Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 lehnte das BFM die Asylge-
suche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus
der Schweiz an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. August 2011
wurde mit Urteil D-4371/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. September 2012 abgewiesen. Für den weiteren Inhalt dieses Verfah-
rens ist auf die Akten zu verweisen.
A.b Mit Eingabe an das BFM vom 11. Februar 2013 liessen die Be-
schwerdeführenden erneut um Gewährung von Asyl sowie zumindest um
die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ersuchen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, durch die Entwicklung in ihrer Heimat im Laufe der letzten Monate
habe sich ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt ergeben und somit
seien neue Asylgründe entstanden. Ebenso würden neue Gründe für die
Annahme der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit eines Wegweisungs-
vollzugs vorliegen. Unter anderem würden sie zur bestimmten sozialen
Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylbewerber gehören, da sie in
Sri Lanka wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit verfolgt würden. Zudem
seien in ihrem Fall aufgrund des Gesundheitszustandes von Sohn
D._______ und der Beschwerdeführerin B._______ weitere Gründe für
die Annahme einer Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs gegeben.
Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden unter anderem (Nennung
Beweismittel) bei.
B.
In seiner Verfügung vom 21. März 2013 – eröffnet am 2. April 2013 – qua-
lifizierte das BFM die Eingabe vom 11. Februar 2013 als Wiedererwä-
gungsgesuch und wies dieses – laut Dispositiv – ab, erklärte die Verfü-
gung vom 7. Juli 2011 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Ge-
bühr von Fr. 600.–, stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu, und wies den Antrag auf Vornahme weiterer
Sachverhaltsabklärungen ab.
D-1734/2013
Seite 3
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 2. April
2013 beantragten die Beschwerdeführenden, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen, eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft und die
Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Feststellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, eventuell um Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass vorsorglicher Mass-
nahmen (Vollzugsstopp). Weiter teilten die Beschwerdeführenden mit,
dass allfällige Korrekturen zu den Anträgen und eine korrekte Begrün-
dung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist nachgereicht wür-
den.
Der Beschwerde lagen (Auflistung Beweismittel) bei.
D.
Der Instruktionsrichter verfügte am 4. April 2013 (per Telefax) antragsge-
mäss die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.
E.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 2. Mai
2013 reichten die Beschwerdeführenden eine ausführliche Rechtsmit-
teleingabe mit korrigierten Rechtsbegehren ein und beantragten, es sei
die Nichtigkeit der Verfügung des BFM vom 21. März 2013 festzustellen,
eventuell sei diese Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Behand-
lung als Asylgesuch an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die Ver-
fügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung des
BFM aufzuheben und die Sache sei zur korrekten Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft, eventuell die Unzulässigkeit, eventuell die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchten sie um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde, eventuell um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um
Erlass vorsorglicher Massnahmen (unverzügliche Sistierung des Weg-
weisungsvollzugs). Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
D-1734/2013
Seite 4
Ihrer ergänzenden Eingabe lagen diverse Beweismittel (Auflistung Be-
weismittel) bei.
F.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2013 legten die Beschwerdeführenden weitere
Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht und wiesen gleichzeitig
darauf hin, dass die Beschwerdeführerin B._______ am (...) einen Termin
bei ihrem (Nennung Arzt) gehabt habe.
G.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2013 liessen die Beschwerdeführenden weitere
Informationen und Beweismittel einreichen (Auflistung Beweismittel).
H.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 reichten die Beschwerdeführenden zusätzli-
che Unterlagen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin
und des Sohnes D._______ (Nennung Beweismittel) sowie (Nennung
Beweismittel) zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 21. November 2013 stellten die Beschwerdeführenden
das ergänzende Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid der
Vorinstanz aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere zur Abklä-
rung der aktuellen Lage in Sri Lanka, und zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen. Dabei führten sie an, im Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-2948/2012 vom 14. November 2013 sei der vorinstanzliche
Entscheid mit dem Hinweis auf die Überprüfung sämtlicher Dossiers tami-
lischer Asylsuchender durch das BFM und der damit einhergehenden
neuen Lagebeurteilung durch die Vorinstanz aufgehoben worden. Da
auch der angefochtene Entscheid vom 21. März 2013 auf einer alten und
unvollständigen Sachverhaltsfeststellung beruhe, sei auch diese Verfü-
gung des BFM aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Ferner legten die Beschwerdeführenden eine Kostennote ihres
Rechtsvertreters vom 21. November 2013 ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
D-1734/2013
Seite 5
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als
Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2007/41 E. 2 S. 529 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Rich-
terin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet
erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle,
sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri
D-1734/2013
Seite 6
Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus,
dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 21. März 2013 zugrunde
liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein
Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es
im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl.
zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ auf-
wändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich ei-
ne Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt
auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als
das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird der Antrag,
es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl.
Ziffer 4 der Rechtsbegehren der Verwaltungsbeschwerde beziehungswei-
se Ziffer 6 der Rechtsbegehren der Eingabe vom 2. Mai 2013) gegen-
standslos.
D-1734/2013
Seite 7
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG).
5.2 Den Beschwerdeführenden sind angesichts ihres Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 21. November 2013 seine
Kostennote zu den Akten und machte für das am 2. April 2013 anhängig
gemachte Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 19,51 Stunden bei
einem Stundenansatz von Fr. 240.– sowie Auslagen von Fr. 78.20 gel-
tend, was unter Berücksichtigung des Mehrwertsteuersatzes von 8% ei-
nen Betrag von Fr. 5141.40 ergibt. Der Rechtsvertreter legt in seinen Ein-
gaben, so insbesondere in seiner ergänzenden Eingabe vom 2. Mai
2013, in weiten Teilen eine eigene Analyse der aktuellen Situation in der
Heimat seiner Mandanten dar, weshalb der diesbezüglich betriebene
Aufwand angesichts der Tatsache, dass die schweizerischen Asylbehör-
den die aktuelle Lage in den jeweiligen Heimat- und Herkunftsländern
selber einer dauernden Überprüfung unterziehen, als teilweise übertrie-
ben erscheint. Ebenso ist die Eingabe vom 21. November 2013, worin auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2948/2012 vom 14. Novem-
ber 2013 hingewiesen wird, als unnötig zu erachten. Der in der Kostenno-
te ausgewiesene Aufwand ist daher entsprechend zu kürzen.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–
13 VGKE) hat das BFM den Beschwerdeführenden eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von insgesamt Fr. 1700.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1734/2013
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. März 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: