Abtei lung IV
D-1735/2009/ets
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
Guinea-Bissau,
vertreten durch Association ELISA, Mymy Mangwaya,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1735/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden (Vater und Tochter) reichten am 5. Septem-
ber 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______
Asylgesuche ein. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 8. Oktober
2008 im EVZ C._______ befragt (Befragung) und am 10. Februar 2009
vom BFM in D._______ angehört (Anhörung).
Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er habe vor seiner Ausreise aus
seinem Heimatland mit seiner Familie im Dorf E._______, nahe der
senegalesischen Grenze gewohnt. Seit dem Jahre 2007 seien immer
wieder Rebellen aus der senegalesischen Casamance in sein Dorf ge-
kommen, um neue Soldaten zu rekrutieren. Auch er sei von den Re-
bellen aufgefordert worden, mit ihnen zu kommen. Da er sich gewei-
gert habe, dieser Aufforderung Folge zu leisten, habe man ihm ge-
droht, ihn und seine Familie zu töten. Im Juli 2008 sei das Haus seiner
Familie bei einem Angriff der Rebellen auf das Dorf durch eine Hand-
granate zerstört worden, wobei seine Mutter getötet worden sei. Am
selben Tag seien seine Frau und seine Tochter auf den Markt
gegangen, wo seine Ehefrau durch Schüsse der angreifenden
Rebellen getötet und seine Tochter verletzt worden sei. Man habe
seine Tochter in ein Spital gebracht, wo er sie am selben Tag wieder
abgeholt habe. Etwa sieben Tage später sei sein Bruder von den
Rebellen attackiert und getötet worden. Als er sich um den Leichnam
seines Bruders habe kümmern wollen, sei auch er von den Rebellen
angegriffen worden, wobei er verletzt worden sei. Da die Rebellen
gedacht hätten, er sei tot und zudem Soldaten gekommen seien, sei
ihm die Flucht geglückt. Zusammen mit seiner Tochter, die sich bei den
Nachbarn aufgehalten habe, sei er anschliessend zum Hafen von
Bissau gegangen. Dort habe ihn nach einigen Tagen ein unbekannter
Italiener angesprochen, der ihm angeboten habe, ihn und seine
Tochter ins Ausland zu bringen. Mit einem grossen Schiff seien sie
dann nach Italien gereist, von wo sie per Auto und Zug am
5. September 2008 illegal in die Schweiz eingereist seien.
Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer Kopien von
drei Fotos seiner Tochter ein.
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D-1735/2009
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. Februar 2009 - eröffnet am
23. Februar 2009 - fest, die Beschwerdeführenden würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es
begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit,
dass der Beschwerdeführer erst in der Anhörung geltend gemacht
habe, er sei seit 2007 von den Rebellen aufgefordert worden, bei
ihnen mitzumachen, und dass seine Familie getötet werde, wenn er
dieser Aufforderung nicht Folge leiste. Solche
Verfolgungsmassnahmen würden erfahrungsgemäss ein wichtiges
Element in der Begründung eines Asylgesuches bilden, weshalb
erwartet hätte werden dürfen, dass der Beschwerdeführer diese
Asylgründe bereits im EVZ C._______ zumindest ansatzweise erwähnt
hätte, was er jedoch nicht getan habe. Zudem sei der
Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, anzugeben, wann
genau er von den Rebellen zum Mitmachen aufgefordert worden sei,
weswegen erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylgründe des
Beschwerdeführers aufkommen würden.
Überdies würden dem BFM keine Informationen vorliegen, dass es am
Wohnort des Beschwerdeführers im Juli 2008 zu Angriffen der
behaupteten Rebellengruppe gekommen sei. Dessen Angaben würden
sich deshalb als tatsachenwidrig und somit unglaubhaft erweisen.
Auch die von ihm eingereichten Fotos seiner Tochter würden an der
Würdigung der Vorbringen nichts zu ändern vermögen, zumal darauf
nicht erkennbar sei, ob und was die Tochter für Verletzungen gehabt
habe. Zudem gehe aus den Kopien der Fotos nicht hervor, wann diese
aufgenommen worden seien, weshalb nicht belegt sei, dass die vorge-
brachten Verletzungen seiner Tochter im geltend gemachten
Zusammenhang stehen würden. Die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden würden daher den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse.
Den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden erachtete die
Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 18. März 2009 (Poststempel) an das Bundesverwal-
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tungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsver-
treterin beantragen, ihnen sei Asyl zu gewähren, zumindest sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz
unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und sinngemäss in
Bezug auf den Vollzug der Wegweisung um vorsorgliche Massnahmen.
Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde lag ein ärztlicher Bericht, ausgestellt am 21. Februar
2009, bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2009 (eine identische Verfügung
vom 14. April 2009 konnte nicht zugestellt werden) teilte der Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden
mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
können und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wer-
de. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege in den Endentscheid verwiesen. Schliesslich wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 15. Mai 2009 einen aktuellen,
detaillierten ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den
Asylbehörden einzureichen.
E.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 lud der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum
3. Juli 2009 ein.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2009
die Abweisung der Beschwerde, die den Beschwerdeführenden am
1. Juli 2009 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
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richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.3 Gestützt auf Art. 37 VGG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG
ergeht das Urteil in deutscher Sprache (vgl. Anhang Ziff. 10 VGG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
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lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt
oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist,
ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21
E. 6.1 S. 190 f.).
4.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich
deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er - wie in der Rechtsmit-
telschrift geltend gemacht wird - weder lesen noch schreiben kann, da
ihm sowohl das Befragungs- als auch das Anhörungsprotokoll in einer
ihm verständlichen Sprache rückübersetzt wurde. Im Weiteren ist dar-
auf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person in
der Empfangsstelle zu den Asylgründen angesichts des summarischen
Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur
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ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7
E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche
dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der
Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den
späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM
diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder
Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt
werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise
erwähnt werden.
4.4 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist übereinstimmend
mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich zur
Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Bst. B vorstehend).
Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Laufe
des Asylverfahrens bezüglich seiner Vorbringen widersprochen hat. So
erklärte er anlässlich der Befragung, er sei am Tage, als seine Mutter
durch den Handgranatenanschlag umgekommen sei, nach Goré ge-
gangen, um Brot zu verkaufen (act. A 1/7, S. 4). Demgegenüber mach-
te er bei der Anhörung geltend, er sei an der Grenze gewesen, um
Brot zu verkaufen (act. A 16/13, S. 7). Zudem äusserte sich der Be-
schwerdeführer auch hinsichtlich des Aufenthaltes seiner Ehefrau
widersprüchlich. So sagte er anlässlich der Anhörung zuerst aus, sei-
ne Frau sei zum Zeitpunkt des Todes seiner Mutter auf dem Markt ge-
wesen (act. A 16/13, S. 7), wohingegen er wenig später geltend mach-
te, seine Frau sei erst nach dem Tode seiner Mutter und deren Beerdi-
gung auf den Markt gegangen (act. A 16/13, S. 8). Zum sinngemässen
Einwand der fehlenden Bildung des Beschwerdeführers in der
Beschwerde ist festzuhalten, dass die Schilderung von Erlebnissen
nicht von einer verstandesmässigen Leistung abhängt, sofern sich
diese real ereignet haben. Tatsächlich Verfolgte sind unabhängig von
der Herkunft und Bildung durchaus in der Lage, ihre
Verfolgungssituation zu substanziieren und in schlüssiger Weise
herzuleiten. Im Übrigen stellt das Gericht fest, dass die
Beschwerdeführenden den Asylbehörden bis zum heutigen Zeitpunkt
kein beweiskräftiges Identitätspapier eingereicht haben. Folglich steht
ihre Identität bis heute nicht mit Sicherheit fest, was aber für die
Überprüfung der Aussagen und die Asylgewährung grundsätzlich
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Voraussetzung ist. Bei dieser Sachlage ist der Beweisantrag, über die
konsularische Vertretung im Heimatland der Beschwerdeführenden
weitere Abklärungen vorzunehmen, abzuweisen.
Erhebliche Zweifel an den vorgebrachten Asylgründen erweckt zudem
der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
nicht in der Lage war, den Namen des Italieners, der ihm und seiner
Tochter die Reise nach Europa ermöglicht haben soll, zu nennen (act.
A 16/13, S. 10). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
den Namen des Mannes hätte nennen können, wäre er tatsächlich mit
dessen Hilfe nach Europa gereist, zumal sie mehrere Wochen
zusammen verbracht haben sollen (act. A 1/7, S. 4 f.). Unglaubhaft ist
überdies die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er und seine
Tochter beim Grenzübertritt in die Schweiz nicht kontrolliert worden
seien, obwohl sich "Polizisten" [Zöllner; Anmerkung des Gerichts] im
Zug befunden hätten, die die Leute kontrolliert hätten (act. A 16/13,
S. 11), da kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Zöllner ausgerechnet
die Beschwerdeführenden nicht hätten kontrollieren sollen. Diese
wirklichkeitsfremden Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die
Reisemodalitäten lassen ebenfalls auf eine fehlende Glaubhaftigkeit
einer geltend gemachten Verfolgung beziehungsweise der Vorbringen
zu (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 S. 150).
Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass seine
Vorbringen, wonach die Rebellen seine Mutter, seine Ehefrau sowie
seinen Bruder getötet hätten, da er sich ihnen nicht habe anschliessen
wollen, und er nur knapp der Ermordung durch die Rebellen
entkommen sei, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu
erachten sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei der
behaupteten Verfolgungssituation um ein Konstrukt des
Beschwerdeführers handelt. An dieser Einschätzung vermögen auch
die von ihm eingereichten Kopien von Fotos seiner Tochter nichts zu
ändern, zumal aus den Bildern weder hervorgeht, unter welchen
gesundheitlichen Beinträchtigungen die Tochter gelitten hat, noch
wann diese Bilder aufgenommen worden sind. Es ist somit nicht
belegt, dass die auf den eingereichten Kopien erkennbaren
gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Tochter im Zusammenhang
mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen
stehen. Ebenso wenig vermag an der fehlenden Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen etwas zu ändern, dass im ärztlichen Bericht vom
21. Februar 2009 festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe den
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Arzt wegen einer wahrscheinlichen posttraumatischen
Belastungsstörung als Folge der erlebten Misshandlungen durch
Rebellen in seinem Heimatland konsultiert. Dazu ist - sofern ein
posttraumatische Belastungsstörung überhaupt vorliegt - Folgendes
festzuhalten: Was die Feststellbarkeit der Ursachen einer
Traumatisierung betrifft, so hat die ehemalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) bereits im Jahre 1994 in einem
unveröffentlichten Urteil vom 25. Mai 1994 (auszugsweise publiziert in
Asyl 1994/4, S. 92) ausgeführt: "Glaubhaft gemacht ist aufgrund der
gutachterlichen Feststellung einer posttraumatischen Be-
lastungsstörung einzig, dass die Beschwerdeführerin ein traumatisie-
rendes Ereignis erlebt haben muss. Die genauen Umstände dieses Er-
lebnisses - was für die Frage der Asylrelevanz von entscheidender Be-
deutung wäre - bleiben indessen unklar. Da im Asylverfahren für den
Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - trotz des herabgesetzten Be-
weismassstabs und des dabei geltenden Untersuchungsgrundsatzes -
der/die Asylgesuchsteller/in die Beweislast (d.h. die Folgen des miss-
lungenen Nachweises) trägt, kann aus diesem Grund der Beschwerde-
führerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden". Dieser
Beurteilung der Beweiskraft einer psychiatrischen Diagnose ist
zuzustimmen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer jedoch trotz
Aufforderung durch das Gericht bis zum heutigen Zeitpunkt keinen
aktuellen, detaillierten Arztbericht eingereicht, weshalb sich
diesbezüglich weitere Erwägungen erübrigen. Auch die im ärztlichen
Bericht vom 21. Februar 2009 festgestellten Narben und
Verbrennungen am Körper des Beschwerdeführers vermögen dessen
Asylvorbringen nicht glaubhaft zu machen, zumal einerseits nicht
belegt ist, dass diese Verletzungen im Zusammenhang mit den geltend
gemachten Asylvorbringen stehen. Anderseits sprechen im Sinne
einer Gesamtbetrachtung des geltend gemachten Sachverhalts mehr
Elemente gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Gründe der Verletzungen als dafür.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass auch die Äusserung in der Rechts-
mittelschrift, wonach sich die Ungereimtheiten in den Aussagen des
Beschwerdeführers durch seinen Schockzustand und sein Trauma
erklären liessen, nicht geeignet ist, seine Vorbringen in einem
glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen.
Seite 9
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5.
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis
nichts ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden somit zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
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einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
nach Guinea-Bissau ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Be-
schwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea-Bis-
sau dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR (Grosse Kammer), Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen nach den
vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Guinea-Bissau lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
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zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 In Guinea-Bissau herrscht auch nach der Ermordung von
Präsident Joao Bernardo Vieira am 2. März 2009 zum heutigen
Zeitpunkt - entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift - keine
Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt in dem
Sinne, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung für alle von dort stammenden Asylsuchenden
auszugehen wäre.
7.6 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist auch das Vorliegen indi-
vidueller Gründe, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen
würden, zu verneinen. Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerde-
führers verfügen er und seine Tochter in ihrer Heimat Guinea-Bissau
über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz mehr. Wie zuvor
festgestellt wurde (vgl. E. 4.4), sind die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers unglaubhaft, weshalb auch seine Aussagen
hinsichtlich der familiären Situation in Guinea-Bissau nicht geglaubt
werden können. Der Beschwerdeführer hat es somit unterlassen, zu
seinen familiären Verhältnissen in seinem Heimatland glaubhafte
Angaben zu machen. Bei der Bekanntgabe seiner im Heimatland
lebenden Familienangehörigen geht es um Tatsachen, von denen er
naturgemäss bessere Kenntnisse als die schweizerischen
Asylbehörden hat, die wiederum ohne seine Mitwirkung diese
Tatschen kaum oder nur mit einem unverhältnismässig grossen
Aufwand erheben können (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.2. S. 212).
Zwar sind die für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs
massgeblichen Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen,
jedoch findet die entsprechende behördliche Untersuchungspflicht
nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch
die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der
Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in
Herkunftsländern beziehungsweise -orten zu forschen (vgl. dazu auch
EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 5 f.). Da es der Beschwerdeführer
aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen zu vertreten hat, dass die
familiäre Situation der Beschwerdeführenden in Guinea-Bissau unklar
ist, haben sie die Folgen der mangelhaften Mitwirkung zu tragen,
weshalb davon auszugehen ist, es würden einem Vollzug der
Wegweisung keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe in Form eines
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unzureichenden Beziehungsnetzes entgegenstehen. Da demzufolge
davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden in Guinea-
Bissau über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, darf ihre
Wohnsituation als gesichert bezeichnet werden, ist doch anzunehmen,
dass sie in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr bei einem
Familienmitglied Unterschlupf finden können. Gemäss eigenen
Aussagen weist der junge Beschwerdeführer zudem eine mehrjährige
Arbeitserfahrung als Bäcker auf, weshalb davon auszugehen ist, er
verfüge bei einer Rückkehr in seine Heimat über die Möglichkeit der
Sicherung seines Existenzminimums und das seiner Tochter.
Da es der Beschwerdeführer trotz Aufforderung in der Verfügung des
Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009
unterlassen hat, einen aktuellen, detaillierten ärztlichen Bericht
einzureichen, kann geschlossen werden, dass bezüglich des Vollzugs
der Wegweisung keine medizinischen Hindernisse vorliegen.
Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung in ihr
Heimatland nicht als unzumutbar bezeichnet werden. Die Vorbringen
der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe bezüglich der
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vermögen an dieser
Einschätzung nichts zu ändern.
7.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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D-1735/2009
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr.
600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Nachdem aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden auszugehen ist und die Beschwerde im
Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als aussichtslos bezeich-
net werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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