B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1735/2013
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
X._______,
Irak,
c/o Swiss-Exile, Murtenstrasse 41, 2502 Biel BE,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 6. November 2008 auf dem Landweg verliess und über die Türkei und
weitere, ihm unbekannte Länder am 26. November 2008 illegal in die
Schweiz gelangte,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chias-
so um Asyl nachsuchte, dort am 16. Dezember 2008 zur Person befragt
und am 24. Juli 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt in Bern-
Wabern zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er
sei irakischer Staatsangehöriger und stamme aus Mosul, wo er von sei-
ner Geburt bis zur Ausreise gewohnt habe,
dass er die Schule abgebrochen habe, im Alter von 17 Jahren (im August
2005) der Polizei beigetreten sei und bis zu seiner Ausreise als Polizist in
Mosul gearbeitet habe,
dass wegen seiner Tätigkeit sein Vater im November 2006 von Terroristen
umgebracht worden sei,
dass er seine Arbeit als Polizist trotzdem fortgesetzt und deshalb Droh-
briefe erhalten habe,
dass im November 2008 Terroristen in sein Haus eingedrungen seien,
wobei ihm die Flucht gelungen sei, er sich daraufhin während kurzer Zeit
bei seinem Onkel aufgehalten und schliesslich seinen Heimatstaat am
6. November 2008 verlassen habe,
dass er zum Nachweis seiner Identität eine irakische Identitätskarte und
einen Nationalitätenausweis einreichte, welche Dokumente vom BFM ei-
ner internen Analyse unterzogen wurden, zu deren Ergebnis ihm am
5. Juli 2011 schriftlich das rechtliche Gehör gewährt wurde, welches er
mit Schreiben vom 22. Juli 2011 wahrnahm und am 13. August 2012 er-
gänzte,
dass am 29. Juli 2011 ein vom BFM beauftragter Experte ein Telefonge-
spräch mit dem Beschwerdeführer durchführte, aufgrund dessen am
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7. September 2011 eine Herkunftsbestimmung vorgenommen wurde
(LINGUA-Analyse),
dass dem Beschwerdeführer zu deren Ergebnis am 9. Mai 2012 schrift-
lich das rechtliche Gehör gewährt wurde, wozu er mit Schreiben vom
23. Mai 2012 Stellung nahm,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 1. März 2013 – eröffnet am 5. März 2013 – ablehnte und die Weg-
weisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen
ausführte, die geltend gemachten Vorbringen genügten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht,
dass der Länder- und Sprachtest ergeben habe, dass der Beschwerde-
führer entgegen seinen Angaben nicht aus Mosul stammen könne, zumal
er mit Sicherheit nicht den dortigen Dialekt spreche, sondern sein Badini
dem in Dohuk und Umgebung gesprochenen Dialekt entspreche,
dass er auch kaum Arabisch spreche, was er aber, falls er in Mosul (Zent-
ralirak) gearbeitet hätte und zur Schule gegangen wäre – unter dem Re-
gime von Saddam Hussein habe dort Schulpflicht bestanden – können
müsste,
dass er zudem nur rudimentäre Kenntnisse seiner angeblichen Heimat-
stadt besitze, was mit den Vorbringen, er habe dort während 20 Jahren
gelebt und während mehrerer Jahre als Polizeibeamter gearbeitet, nicht
vereinbar sei,
dass darüber hinaus die zum Beleg der Herkunft aus Mosul eingereichten
Identitätsdokumente Fälschungsmerkmale aufwiesen,
dass der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom 22. Juli 2011,
23. Mai 2012 und 13. August 2012 an der Echtheit der von ihm einge-
reichten Identitätsdokumente und der geltend gemachten Herkunft fest-
gehalten habe, seine Argumente jedoch nicht zu überzeugen vermöchten,
dass insbesondere die am 23. Mai 2012 eingereichte Kopie eines Schrei-
bens der irakischen Behörden vom 21. Mai 2012, worin lediglich bestätigt
werde, dass für den Beschwerdeführer keine Dokumente ausgestellt
würden, dessen Herkunft aus Mosul nicht zu belegen vermöge,
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dass mithin feststehen würde, dass er nicht aus Mosul stamme, weshalb
sich auch sein Vorbringen, er sei dort von Terroristen verfolgt worden, als
nicht glaubhaft erweise,
dass er zudem eine Kopie der für seinen Vater ausgestellten Sterbeur-
kunde und einen Drohbrief zum Nachweis, dass er in Mosul gefährdet sei
und sein Vater im Jahr 2006 wegen ihm umgebracht worden sei, einge-
reicht habe,
dass indes solche Dokumente im Irak ohne Weiteres unrechtmässig er-
worben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering ein-
zustufen sei und aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen auf eine eingehende Würdigung dieser Dokumen-
te verzichtet werden könne,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit nicht unterzeichneter Eingabe vom
2. April 2013 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es
sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenver-
fügung vom 9. April 2013 mitteilte, er könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit ab-
wies, und ihm je eine Frist zur Unterzeichnung der Beschwerde und zur
Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte, verbunden mit der Andro-
hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
dass er innert der angesetzten Frist am 10. April 2013 eine persönlich un-
terzeichnete Rechtsmitteleigabe einreichte,
dass der Kostenvorschuss am 19. April 2013 geleistet wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach
der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses vorbehältlich der
nachstehenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht ent-
zogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Begehren auf Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorin-
stanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifizierte,
dass in der Rechtsmitteleingabe insbesondere eingewendet wird, anläss-
lich der Befragung im EVZ sei es trotz Anwesenheit eines Dolmetschers
zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen,
dass den Akten keine Hinweise auf sprachliche Missverständnisse zu ent-
nehmen sind und dem Beschwerdeführer die Protokolle nach Abschluss
der Befragungen rückübersetzt wurden, woraufhin er bestätigte, dass sie
vollständig seien und seinen Äusserungen entsprechen würden,
dass er sich mithin bei seinen protokollierten Aussagen behaften lassen
muss, wobei er sowohl bei der Befragung im EVZ als auch anlässlich der
Anhörung vom 24. Juli 2009 ausdrücklich bestätigte, dass die Verständi-
gung mit dem Dolmetscher gut sei,
dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der
Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen
sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne
in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu
nehmen,
dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und
ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde
(BVGE 2008/34 E. 9.2),
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen,
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dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens durchgeführte
Sprach- und Herkunftsanalyse LINGUA eindeutig darauf hinweist, dass
der Beschwerdeführer – entgegen seinen Aussagen – weder aus Mosul
stammt noch dort sozialisiert worden ist, sondern mit hoher Wahrschein-
lichkeit aus der Region Dohuk stammt,
dass im Falle des Beschwerdeführers deshalb davon auszugehen ist,
dass er nicht nur aus dem Nordirak stammt, sondern auch die überwie-
gende Zeit seines Lebens dort verbracht hat,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Nordirak schliessen lassen,
dass angesichts der unglaubhaften Herkunftsangaben des Beschwerde-
führers entgegen dessen Aussagen davon auszugehen ist, dass er im
Nordirak über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu erachten ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zwar den Schulun-
terricht lediglich während eines Jahres besuchte, Analphabet ist und kei-
ne Lehre absolvierte,
dass er – laut eigenen Angaben – hingegen trotzdem während mehrerer
Jahre bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat als Polizist erwerbstätig war,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
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dass der noch junge Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – an kei-
nen, geschweige denn schwerwiegenden, gesundheitlichen Problemen
leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten,
welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestim-
mungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 9. April 2013
abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 19. April 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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