B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1735/2015
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind,
B._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch F._______,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Februar 2015 / N (…).
D-1735/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die volljährige Beschwerdeführerin suchte am 20. Oktober 2014 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Am 31. Oktober
2014 wurde sie selbenorts summarisch zu ihrer Person und zu ihren Asyl-
gründen befragt (Befragung zur Person, nachfolgend: BzP). Am 30. Januar
2015 erfolgte die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen (Bundesanhö-
rung) durch das SEM. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen dieser
Anhörungen im Wesentlichen geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehö-
rige tamilischer Ethnie und in C._______ in der (…) geboren worden. Dort
sei sie auch aufgewachsen und zur Schule gegangen. Im Jahr 2007 sei sie
mit ihrer Familie zu ihrem (Verwandter) ins (...) übersiedelt und habe dort
bis Anfang 2009 gelebt. Ihr (Verwandter) habe dort für die (…) ([…]) ge-
kocht. Sie habe ihren (Verwandter) dabei unterstützt und einmal auch mit-
geholfen, Waffen für die (…) zu verstecken. Im Februar 2009 sei sie zu-
sammen mit ihrer Familie in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Durch
die Hilfe eines (Verwandter) hätten sie und ihre Familie das Lager nach drei
Tagen wieder verlassen können. Fortan habe sie mit ihrer Familie wieder
in C._______ gelebt. Im Juli 2014 sei ihr (Verwandter) von der (…) mitge-
nommen und inhaftiert worden. Im September 2014 hätten Soldaten der
(…) auch die Beschwerdeführerin zu Hause aufgespürt und verhaftet. In
der Folge sei sie in ein Camp gebracht worden, wo sie auch vergewaltigt
worden sei. Durch die Geschehnisse im Camp sei sie krank geworden,
worauf man sie aus dem Camp entlassen habe. Nach ihrer Entlassung aus
dem Camp habe man sie verpflichtet, regelmässig Unterschrift zu leisten.
Dieser Verpflichtung sei sie nicht nachgekommen. Mit Hilfe ihres (Verwand-
ter) sei sie am 17. Oktober 2014 via D._______ in die Schweiz geflogen.
B.
Mit am 18. Februar 2015 eröffneter Verfügung vom 16. Februar 2015 stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz
und beauftragte den Kanton Zug mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters, datiert vom 14. März 2015 (Postauf-
gabe am 17. März 2015), liess die Beschwerdeführerin beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen der
Wegweisungsentscheid sei aufzuheben, die Unzulässigkeit bzw. Unzumut-
D-1735/2015
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barkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen, eventualiter die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende
Wirkung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten, die unentgeltliche Prozessführung und der vorläufige Vollzugs-
stopp anzuordnen. Als Beschwerdebeilage wurde ein Bestätigungsschrei-
ben von E._______ zu den Akten gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2015 stellte der damalige Instruk-
tionsrichter fest, dass ein entsprechendes Vertretungsverhältnis zwischen
der Beschwerdeführerin und ihrem (angeblichen) Rechtsvertreter
F._______ nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden sei, dass die Be-
schwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht zu genügen ver-
möge und dass es der Beschwerdeeingabe an Klarheit fehle, da in den
Rechtsbegehren nur der Wegweisungsvollzug angefochten worden sei, in
der Beschwerdebegründung aber auch die Asylgründe wiederholt worden
seien und zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Unglaubhaftigkeitsele-
menten Stellung genommen worden sei. Gleichzeitig räumte er F._______
eine Frist zur Beschwerdeverbesserung ein.
E.
Mit Eingabe, datiert vom 30. März 2015 (Postaufgabe am 31. März 2015),
reichte F._______ eine handschriftlich unterzeichnete Beschwerdeschrift
mit ergänzten Beschwerdeanträgen (Beschwerdeerhebung auch im Asyl-
punkt) ein. Bezüglich Vertretungsverhältnis legte F._______ lediglich eine
Kopie der bereits eingereichten Vollmacht vom 22. Februar 2015 bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2015 stellte der damals zuständige In-
struktionsrichter fest, dass F._______ seine Beschwerde ergänzt habe
(Beschwerderhebung auch im Asylpunkt), ein Vertretungsverhältnis aber
weiterhin nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden sei. F._______
wurde im Sinne eines Entgegenkommens eine kurze Nachfrist zur Einrei-
chung einer schriftlichen Vollmacht zur Beschwerdeführung angesetzt.
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Seite 4
G.
Mit Eingabe, datiert vom 11. April 2015 (Postaufgabe am 12. April 2015),
reichte F._______ eine Vollmacht der Beschwerdeführerin ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2015 stellte der damals zuständige
Instruktionsrichter fest, dass F._______ mit Eingabe der Vollmacht das Ver-
tretungsverhältnis rechtsgenüglich nachgewiesen habe. Weil die Bedürftig-
keit der Beschwerdeführerin nicht belegt werden konnte, lehnte das Ge-
richt das Gesuch auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab
und forderte die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschuss
auf, welcher am 27. April 2015 fristgerecht geleistet wurde.
I.
Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2015 hielt die Vorinstanz vollumfänglich
an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte Beschwerdeabwei-
sung. Die Vernehmlassung des SEM wurde der Beschwerdeführerin am
13. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht.
J.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihre (Verwandter) G._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfü-
gungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im
Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
D-1735/2015
Seite 5
3.
Die Tochter der Beschwerdeführerin wird in das Verfahren ihrer Mutter auf-
genommen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann
glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik ent-
behren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus müssen Gesuchstellende persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrücken oder bewusst falsch darstellen, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechseln, steigern oder unbegründet nachschieben
oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigern. Glaubhaftmachung
bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Be-
weismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen einer gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die
Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende
Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit
und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit) überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; Entscheidungen und Mittei-
lungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.
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Seite 6
5.1 Die Vorinstanz machte im Wesentlichen geltend, es sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass die Beschwerdeführerin gerade im Jahr 2007, zu jener Zeit,
in der die Kämpfe zwischen den LTTE und der sri-lankischen Armee wieder
aufgeflammt seien, nach H._______, inmitten eines der damaligen Haupt-
quartiere der LTTE-Kämpfer, gereist sei. Weder die Schilderungen der
Reise nach H._______ noch die ihres angeblichen Aufenthalts in der (…)
seien glaubhaft ausgefallen. So habe die Beschwerdeführerin nicht zu er-
klären vermocht, wie sie die Kriegsmonate im Konfliktgebiet erlebt habe.
Sie habe lediglich gesagt, es sei unruhig gewesen und sie sei bei der Reise
ins (...) kontrolliert worden. Sie und ihre Familie hätten in einem gemieteten
Haus zusammen gewohnt und sie habe (…) bei (…) an LTTE-Angehörige
geholfen. In Bezug auf die Schilderungen dieser (…) von LTTE-Angehöri-
gen habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben gemacht. So
habe sie anlässlich der BzP ausgesagt, (…) habe lediglich für die LTTE
gearbeitet und sei aber kein Mitglied gewesen, wohingegen die Beschwer-
deführerin an der Bundesanhörung behauptet habe, (…) habe für die (…),
einer für Selbstmordkommandoeinheiten berüchtigten Spezialtruppe, ge-
arbeitet und sei selbst ein Mitglied der LTTE gewesen. Die Schilderungen
in Bezug auf ihre eigenen Hilfstätigkeiten zugunsten der LTTE entbehrten
gemäss Vorinstanz jeglicher Realkennzeichen. So habe die Beschwerde-
führerin nicht erklären können, warum man ausgerechnet sie, die Tochter
(…), in das Wissen um (…) der Selbstmordkommandos habe eingeweiht
haben sollen. Ihre Aussagen an den Befragungen wirkten nicht nur stereo-
typ und konstruiert, sondern entbehrten auch jeglicher militärischer Kampf-
logik. Auch die Schilderungen, wonach die Beschwerdeführerin gemein-
sam mit ihrer Familie das Flüchtlingslager nach nur drei Tagen wieder habe
verlassen können und unbehelligt von I._______ zurück in ihr Heimatdorf
habe reisen können, werden von der Vorinstanz als unglaubhaft qualifiziert.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin wirkten distanziert und auch auf
mehrmaliges Nachfragen sei nicht der Eindruck entstanden, als sei sie
wirklich im entsprechenden Gebiet gewesen. Auf die genaueren Umstände
ihres Aufenthalts angesprochen, habe die Beschwerdeführerin stets aus-
weichend und ohne spürbare subjektive Eindrücke geantwortet. Auch habe
die Beschwerdeführerin ihre Angaben nicht mit Beweismitteln belegen kön-
nen. So habe sie ausgesagt, ihr sei 2007 in C._______ eine Identitätskarte
ausgestellt worden. Dies brauche, gemäss Vorinstanz, die persönliche An-
wesenheit der Beschwerdeführerin und widerspreche ihren Aussagen, wo-
nach sie sich bereits seit Januar 2007 in H._______ aufgehalten habe.
Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie und (…) hätten im Juli
bzw. September 2014 erneut Schwierigkeiten mit der sri-lankischen Armee
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Seite 7
gehabt, erschienen der Vorinstanz unglaubhaft. Insbesondere zur Fest-
nahme (…) habe sie keine substantiierten und erlebnisgeprägten Aussa-
gen machen können. Vielmehr habe sie lediglich durch ihre Mutter erfah-
ren, dass (…) von der sri-lankischen Armee mitgenommen worden sei.
Auch zu ihrer Festnahme und Haft habe die Beschwerdeführerin keine kon-
kreten und in zentralen Punkten widerspruchsfreie Angaben gemacht. So
habe sie anlässlich der BzP ausgesagt, sie sei festgenommen und zum
Camp der sri-lankischen Armee nach J._______ gebracht worden, wohin-
gegen sie anlässlich der Bundesanhörung ausgesagt habe, nicht mehr zu
wissen, wohin sie genau gebracht worden sei. Auch die angeblich erlebte
Vergewaltigung habe sie der Vor-instanz nur in knappen Sätzen geschil-
dert, welche nicht den Eindruck von subjektiv erlebten Gewalthandlungen
entstehen liessen. Die Beschwerdeführerin habe sich selber nicht erklären
können, weshalb sie nach ihrer kurzen Inhaftierung, bei welcher Fragen zu
Verbindungen zu den LTTE ausgeblieben seien, zu einer Meldepflicht ver-
pflichtet worden sei. Die Vorinstanz ist davon überzeugt, dass die Be-
schwerdeführerin in den Jahren 2007 bis 2009 nicht im (...) gewesen sei,
dort weder für die LTTE gearbeitet habe, noch auf Grund dessen von der
sri-lankischen Armee verhaftet worden sei.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, der (…)
habe bestätigt, dass sie und ihre Familie zwischen 2007 und 2009 in
K._______ gelebt hätten. Sie leide seit der erlebten Vergewaltigung unter
einer posttraumatischen Belastungsstörung, lebe daher zurückgezogen
und sei apathisch. Sie habe Mühe Gefühle zu empfinden und auszudrü-
cken, deshalb sei ihr von der Vorinstanz auch vorgeworfen worden, sich
anlässlich der Anhörungen ohne persönliche Betroffenheit und distanziert
ausgedrückt zu haben. In Sri Lanka habe sie auf Grund der erlebten sexu-
ellen Gewalt auch Suizidgedanken gehabt und diese gegenüber ihrer
Schwester und ihrer Mutter kundgetan. Ihr (Verwandter) sei ein aktives Mit-
glied der LTTE gewesen und es müsse davon ausgegangen werden, dass
die Regierung von dessen Mitgliedschaft bei den LTTE Kenntnis habe. Ge-
mäss Human Rights Watch habe die sri-lankische Regierung ihren Regie-
rungstruppen und Paramilitärs erlaubt, ehemalige weibliche Mitglieder der
LTTE zu vergewaltigen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie gehöre
zur sozialen Gruppe von abgewiesenen tamilischen Asylgesuchstellern,
daher drohe ihr im Sinne von Art. 3 Abs.1 AsylG asylrelevante Verfolgung.
Bei Asylsuchenden aus Sri Lanka bestehe oftmals ein Generalverdacht auf
Unterstützung der LTTE. Kürzlich sei eine tamilische Frau und ihr Kind mit
französischem Pass am Flughafen Colombo mit Verdacht auf ein Engage-
ment bei den LTTE festgenommen worden. Auch ein Abgeordneter aus Sri
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Lanka habe auf dem Fernsehsender Ceylon Today davor gewarnt, nach
Sri Lanka zurückzukehren. In den letzten 5 Monaten seien 10 Personen
aus der tamilischen Diaspora von der TID verhaftet worden. Gemäss Län-
derbericht der SFH werde auch nach Personen mit zivilen Funktionen in
der LTTE, etwa Buchhalter, Köche und Fahrer, gesucht. Gefährdet seien
auch Personen, die keine persönliche Beziehung, sondern lediglich Ver-
wandte oder Bekannte bei den LTTE hätten. Aufgrund der sri-lankischen
Antiterrorismus-Gesetzgebung drohten Mitwissern von LTTE-Aktivitäten
lange Gefängnisstrafen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass die Gesuchstellerin aufgrund ihrer Tätigkeiten bei
den LTTE in Sri Lanka Verfolgung drohe. Zur Bekräftigung ihrer Aussagen
verweist sie auf Berichte von Human Rights Watch und auf zwei Urteile des
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, aus denen die Verfol-
gungsgefahr für zurückkehrende Tamilen hervorgehen soll. Auch Länder-
berichte von Amnesty, HRW und UK Border Agency sollen Folter und Miss-
handlung in sri-lankischen Gefängnissen belegt haben. Gemäss Tamilnet
sei es vorgekommen, dass alleinerziehende Mütter im Rahmen von Ver-
hörmethoden vor ihren eigenen Kindern vergewaltigt worden seien. Die
Straflosigkeit der sri-lankischen Sicherheitskräfte führe nicht nur zu Folter,
sondern auch zu willkürlichen Tötungen. Im Oktober 2012 seien in Galle
vier Häftlinge von der Polizei erschossen worden und im November 2012
seien 27 Gefangene in einem Gefängnis in Colombo durch eine Special
Task Force hingerichtet worden.
5.3 In seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2015 führte das SEM aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen wür-
den. Dennoch gebe sie zu Bemerkungen Anlass. Dem SEM seien die ein-
schlägigen Berichte zur Lage in Sri Lanka bekannt. Sein Entscheid sei in
Kenntnis und unter Berücksichtigung der jüngsten Ereignisse im Land er-
gangen. Wie dargelegt, genüge es für die Glaubhaftmachung von Asylvor-
bringen nicht, wenn deren Inhalt zwar grundsätzlich möglich sei, überwie-
gende Aspekte des Einzelfalls jedoch dagegen sprechen würden. Aus der
Beschwerde gehe nicht hervor, inwiefern die Beschwerdeführerin über ein
asylrelevantes Profil verfüge und die bisherigen Argumente des SEM hät-
ten nicht widerlegt werden können. Eine angeblich eingereichte Bestäti-
gung über die Eckpunkte ihrer Biografie, könne die Kriterien eines taugli-
chen Beweismittels kaum erfüllen. Mit Bezug auf die geltend gemachte Ge-
fährdung wegen Landesabwesenheit, wegen ihres politischen Profils und
ihrer Vulnerabilität als Frau verweise das SEM vollumfänglich auf seine
Verfügung vom 16. Februar 2015. Eine Landesabwesenheit von wenigen
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Monaten führe noch zu keiner erhöhten Gefährdung. Auch die wiederholt
geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE hätten auf Beschwerde-
ebene nicht glaubhafter gemacht werden können; vielmehr sei aufgrund
der unstimmigen und widersprüchlichen Angaben weiter davon auszuge-
hen, dass weder die Beschwerdeführerin noch deren Eltern über relevante
Beziehung zu den LTTE verfügten.
6.
Die Vorinstanz zeigte unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Pro-
tokollen der BzP und der Bundesanhörung die diversen Unglaubhaftig-
keitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführerin auf. Sie bezeich-
nete die von ihr dargelegten fluchtauslösenden Vorkommnisse als unstim-
mig, zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt sowie der all-
gemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprechend und damit
unglaubhaft. Nach Studium aller Akten kommt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass die Vorinstanz die von der Praxis konkretisierten
Massstäbe zum Glaubhaftmachen von Vorbringen im vorliegenden Fall
richtig angewendet hat. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich
begründet, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft
zu qualifizieren sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die aus-
führlichen und wohlbegründeten Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung vom 16. Februar 2015 (II/Ziff. 1 u. 2, S. 3 ff.) und auf die Ergänzungen
in der Vernehmlassung vom 8. Mai 2015 verwiesen werden. Die Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin im Rechtsmittel erschöpfen sich haupt-
sächlich darin, ihre Asylvorbringen sinngemäss zu wiederholen bzw. deren
Authentizität zu bekräftigen, ohne in substantiierter Weise zur Glaubhaf-
tigkeit ihrer Aussagen Stellung zu nehmen. Auch aus den übrigen Vorbrin-
gen in der Rechtsmitteleingabe vermag die Beschwerdeführerin nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten. So bringt die Beschwerdeführerin in der Be-
schwerde vor, sie habe sich in den Anhörungen deshalb ohne fühlbare Be-
troffenheit und distanziert geäussert, weil sie seit einer angeblich erlebten
Vergewaltigung durch die sri-lankische Armee unter Symptomen einer
posttraumatischen Belastungsstörung (nachfolgend: PTBS) und unter Su-
izidgedanken leide und deshalb Mühe habe, Gefühle zu empfinden und
auszudrücken. Ihre angebliche PTBS ist medizinisch nicht belegt worden.
Ferner geht auch aus den Protokollen ihrer Anhörung nicht hervor, dass sie
tatsächlich unter einer PTBS leide, noch dass sie eine solche bei den Be-
fragungen beeinträchtigt habe. So sagte die Beschwerdeführerin aus, sie
sei gesund (SEM-Akten, A4/11 S. 8), und es sei für sie nicht schwierig über
die Vorfälle zu sprechen (SEM-Akten, A8/19 S. 16). Auch die in der Be-
schwerde erwähnten Suizidgedanken wurden anlässlich ihrer Befragungen
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Seite 10
mit keinem Wort erwähnt. Folglich vermag der Einwand der PTBS die Un-
glaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbingen nicht zu entkräften. Selbst bei
Wahrunterstellung der geltend gemachten Vergewaltigung muss darauf
hingewiesen werden, dass Asylgewährung nicht dem Ausgleich für vergan-
genes Unrecht dient, sondern denjenigen zu gewähren ist, die des Schut-
zes durch einen ausländischen Staat bedürfen. Vergangene Verfolgung ist
nur beachtlich, falls sie noch andauert oder die Furcht vor weiterer Verfol-
gung begründet erscheinen lässt, was hier nicht gelungen ist. Das mit der
Beschwerde eingereichte Schreiben, auf dem (…) der Beschwerdeführerin
bestätigt, dass er mit seiner Frau und seiner Tochter (Beschwerdeführerin)
zwischen 2007 und 2009 im (...) gelebt habe, ist von geringem Beweiswert,
zumal es sich um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handeln könnte. Die
Beschwerdeführerin macht zusätzlich geltend, ihr drohe bereits aufgrund
ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe abgewiesener tamilischer Asylge-
suchsteller im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG bei einer Rückkehr in den Hei-
matstaat asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankische Regierung. Im
Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 wurden gemäss Auswertung der einschlägigen Quellen Risikofakto-
ren für Verhaftung und Folter von Rückkehrenden nach Sri Lanka aufge-
zeigt (E. 8.4 S. 31 ff.). Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in die-
sem Land wurde sodann erwogen, welche der Rückkehrenden, die diese
Risikofaktoren erfüllen, gegebenenfalls ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten haben (E. 8.5 S. 37 ff.). Als Hauptrisikofaktor
kristallisierte sich etwa die tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE heraus, wobei in den untersuchten
Fällen nicht ausschlaggebend zu sein schien, ob die Mitgliedschaft oder
Anhängerschaft der Betroffenen respektive ihrer Angehörigen freiwillig o-
der unfreiwillig war und welche Funktion sie bei den LTTE innehatten. Auch
erhöht das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente das Risiko einer Rück-
kehrenden, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und von die-
sen genauer überprüft zu werden sowie über ihre Auslandaufenthalte be-
fragt zu werden. Die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter und mit-
hin von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bei der Rückkehr
nach Sri Lanka an der Dauer des Aufenthalts im Gaststaat zu messen,
wurde im besagten Referenzurteil als problematisch erachtet (vgl. E. 8.4.6
S. 36, a.a.O.). Hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalls ist
davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin stark risikobegrün-
dende Faktoren ausgeschlossen werden können. Wie oben aufgeführt, ist
eine eigene Verbindung der Beschwerdeführerin zu den LTTE, oder eine
solche der Familie, aus den Akten nicht glaubhaft dargelegt worden und
die Beschwerdeführerin ist in Besitz gültiger Reisedokumente. Ferner wird
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Seite 11
im Referenzurteil festgehalten, dass die Herkunft aus dem Osten Sri Lan-
kas noch keine Gefährdung asylrelevanten Ausmasses ergibt. Auch aus
ihrem zweijährigen Aufenthalt in der Schweiz ist nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten. So wird in diesem Zusammenhang im Referenzurteil abschlies-
send festgehalten, dass die Aufenthaltsdauer im Falle einer Rückkehr nach
Sri Lanka für sich alleine nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG genügt (vgl. zum Ganzen
E. 9.2.4 f. S. 43 f. a.a.O. m.w.H.). Bei dieser Sachlage erübrigen sich wei-
tere Erörterungen. Der Beschwerdeführerin ist es folglich nicht gelungen,
die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu zentralen Punkten ihrer Flucht-
gründe zu widerlegen und ihre Flüchtlingseigenschaft darzutun. Die
Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Demzufolge hat jene das Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerin-
nen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
D-1735/2015
Seite 12
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). In Beachtung der Rechtsprechung des EGMR hinsichtlich der
Gefährdungssituation von aus europäischen Ländern zurückkehrender Ta-
milen kommt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zum
Schluss, dass die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat der
Beschwerdeführerin den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. auch Referenzurteil E. 12.2
S. 46 f., a.a.O). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
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Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch
individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen. Was die gegenwärtige Situation in Sri Lanka anbe-
langt, so ist – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf das mehrfach
erwähnte Referenzurteil zu verweisen, wo der alten Lagebeurteilung hin-
sichtlich des Wegweisungsvollzugs unter dem Zumutbarkeitsaspekt
(a.a.O, E. 13.1 S.47 ff.) in Darlegung eines aktuellen zeitgeschichtlichen
Abrisses (a.a.O., E. 13.2 S. 49 ff.) die sich für das Gericht ergebende
(neue) Lageeinschätzung gegenübergestellt wird (a.a.O., E. 13.3 und 13.4
S. 53 ff.). In seiner dortigen Beurteilung gelangt das Gericht zum Schluss,
dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (mit Ausnahme
des «Vanni-Gebiets» im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1)
als auch in die Ostprovinz zumutbar sei, wenn das Vorliegen individueller
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne. Für Personen, die
aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (das heisst aus den Provinzen
North Central, North Western, Central, Western [namentlich: den Gross-
raum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und der Uva-Provinz) stammen
und dorthin zurückkehren, gilt nach wie vor die bisherige Rechtsprechung
von BVGE 2011/24, bei der von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird und letztlich implizit aus dem Re-
ferenzurteil (E. 13.1.3 S.49, a.a.O.) hervorgeht. Zwar handelt es sich bei
der Beschwerdeführerin und ihrem Kind um vulnerable Personen. Die Be-
schwerdeführerin verfügt in der Heimat jedoch über ein tragfähiges sozia-
les Beziehungsnetz, kann auf eine angemessene Lebens- und Wohnsitu-
ation zurückgreifen, zumal ihre Eltern sie bereits zuvor unterstützt haben,
und wird auch als alleinstehende Mutter in der Lage sein, sich wirtschaftlich
wieder zu integrieren. Auch das Kindswohl spricht nicht gegen den Vollzug
der Wegweisung. Wohl trifft zu, dass eine starke Verwurzelung des Kindes
in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs haben kann, indem eine starke Integration in der
Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann (BVGE
2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Bei einem wenige Monate alten
Kind kann aber – auch aus entwicklungspsychologischer Sicht – weder von
einer Integration in der Schweiz noch einer erschwerten Integration im Hei-
matstaat die Rede sein. Das Kind der Beschwerdeführerin ist in einem Al-
ter, in dem es noch vollständig an seine Mutter gebunden ist und noch
keine Beziehungen zu seiner näheren Umgebung ausbilden kann. Auch
werden das Kind betreffend keine medizinischen Leiden geltend gemacht.
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Eine konkret drohende Verletzung des Kindswohls ist nicht ersichtlich. So-
mit erweist sich der Vollzug auch unter dem Aspekt des Kindswohls als
zumutbar. Es bleibt zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung auf-
grund der in der Beschwerde vorgebrachten psychischen Erkrankung
(posttraumatische Belastungsstörung) der Beschwerdeführerin als unzu-
mutbar erweist. Die angebliche Erkrankung ist medizinisch nicht nachge-
wiesen und es ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass sich die Beschwer-
deführerin diesbezüglich in ärztliche Behandlung begeben hätte. Unabhän-
gig von der Glaubhaftigkeit ihres medizinischen Vorbingens würde eine
Rückkehr in die Heimat keine drastische und lebensbedrohende Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen, weshalb nicht
vom Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG auszugehen ist. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegwei-
sung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung –
in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich
bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 27. April 2015 in gleicher Höhe geleistete Kosten-
vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
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