Abtei lung IV
D-1736/2008
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______,
Bhutan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer,
Advokatur Kanonengasse, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. März 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
D-1736/2008
Sachverhalt:
I
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland (Bhutan) eigenen An-
gaben gemäss am 13. August 1988 und lebte bis zum 4. Juli 2001 in
Nepal. Anschliessend begab er sich nach Indien, von wo er am 2. Au-
gust 2001 nach Italien flog. Am 9. August 2001 gelangte er in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.a Bei der Empfangsstellenbefragung, die am 10. August 2001 in
A._______ stattfand, sagte er aus, er sei ein ethnischer Nepali und
habe Bhutan verlassen, weil man sie habe zwingen wollen, sich zu as-
similieren. Der Präsident der „Bhutan Peoples Party“ sei nach Nepal
geflohen und habe Flugblätter an seine Adresse zugestellt. Die Polizei
habe ihn auf den Posten mitgenommen und ihn befragt. Er sei als Re-
gierungsgegner bezeichnet und zwei Wochen lang inhaftiert und wäh-
rend der Haft misshandelt worden. Nach der Haftentlassung habe er
sich eine Woche in Spitalpflege begeben; 20 Tage später sei er geflo-
hen. Nepal habe er verlassen, weil er im Flüchtlingslager nicht genug
zu essen erhalten habe; er brauche Schulgeld für die Kinder.
A.b Am 9. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführer von der zustän-
digen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Er machte
geltend, seine Frau habe nach seiner Ausreise zusammen mit den Kin-
dern das Flüchtlingscamp verlassen und lebe nun in einer kleinen
Stadt bei Kathmandu. Er habe von 1988 bis im August 2001 in einem
Flüchtlingscamp in Nepal gelebt und sei ehrenamtlich als Sozialarbei-
ter tätig gewesen. Von einer Hilfsorganisation habe er Schulgeld für die
Kinder und Geld für Lebensmittel erhalten. Er leide nach wie vor unter
den Misshandlungen, denen er während der Haft in Bhutan ausgesetzt
worden sei, und sei auch in der Schweiz beim Arzt gewesen. Nepal
habe er verlassen, weil er von den Maoisten bedroht worden sei. Seine
Familie habe in Nepal keine Zukunft. Aufgrund seiner Tätigkeit als So-
zialarbeiter sei er respektiert gewesen. Die Maoisten hätten gedacht,
wenn sie ihn für sich gewinnen könnten, würden sich ihnen auch ande-
re Leute anschliessen. Sie seien mehrere Male zu ihm ins Lager ge-
kommen und hätten gesagt, er müsse für ihre Partei arbeiten. Da er
von der nepalesischen Regierung unterstützt worden sei, habe er nicht
gegen diese arbeiten wollen. Ab März/April habe man ihm gedroht,
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dass man ihm Schaden zufügen könnte, falls er nicht mitmache.
Seiner Frau habe man gesagt, sie solle ihn zur Partei bringen, sonst
werde man seine Kinder umbringen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz mehrere Doku-
mente ein (vgl. Ziffn. 1. bis 10. Beweismittelumschlag, act. A11/1).
A.d Am 21. Januar 2002 erkundigte sich das UNHCR beim Bundes-
amt nach dem Status des Beschwerdeführers in der Schweiz, da seine
Ehefrau eine Familienzusammenführung beantragt habe. Das Bundes-
amt übermittelte dem UNHCR am 11. März 2002 die gewünschte Aus-
kunft.
A.e Im Auftrag des Bundesamtes führte ein von diesem beauftragter
Experte am 17. November 2003 ein Gespräch mit dem Beschwerde-
führer, aufgrund dessen er eine Herkunftsanalyse (LINGUA) erstellte.
In seinem Bericht vom 1. Dezember 2003 gelangte der Experte zum
Schluss, der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit hauptsächlich in
Bhutan sozialisiert worden.
B.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2004 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 52 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (aAsylG, AS 2006 4745) ab und verfügte dessen Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Das Bundesamt begrün-
dete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer in Nepal kei-
ne asylrelevanten Benachteiligungen erlitten habe und dorthin zurück-
kehren könne. Eine Wegweisung nach Bhutan wurde ausgeschlossen.
C.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2004 an die damals zuständige Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Verfügung vom 1. Juni 2004 beantragen.
D.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die am 31. Dezember 2006
bei der ARK hängigen Verfahren am 1. Januar 2007 übernommen hat-
te, überwies der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesver-
waltungsgerichts die Akten mit Verfügung vom 16. Januar 2008 zu ei-
nem ergänzenden Schriftenwechsel an das Bundesamt.
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II
E.
Mit Verfügung vom 5. März 2008 (mit welcher die Verfügung vom
1. Juni 2004 ersetzt wurde) trat das Bundesamt auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein, und verfügte seine Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug. Eine Wegweisung nach Bhutan wurde
ausgeschlossen.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das mit der Eingabe vom
1. Juli 2004 eingeleitete Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsent-
scheid vom 10. März 2008 als gegenstandslos ab. Es wurden keine
Verfahrenskosten erhoben und dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 400.-- zugesprochen.
G.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. März 2008
liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 15. Feb-
ruar 2008 (recte: 5. März 2008) beantragen. Die Vorinstanz sei anzu-
weisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prü-
fen. Eventualiter sei die Sache zu hinreichender Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. die Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten. Der Eingabe lag eine Kostennote vom 14. März 2008
bei.
H.
H.a Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts wies das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab
und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor-
schusses von Fr. 600.-- auf (Frist: 10. April 2008).
H.b Der Kostenvorschuss wurde am 28. März 2008 eingezahlt.
I.
I.a Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 23. Ap-
ril 2008 die Abweisung der Beschwerde.
Seite 4
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I.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundes-
verwaltungsgericht am 25. April 2008 zur Kenntnis gebracht.
J.
Am 4. Juli 2008 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungs-
gericht ein Schreiben des UNHCR vom 3. Juli 2008 übermitteln.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen
eine Verfügung, mit welcher das BFM auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist. Werden solche Nichteintretens-
entscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine
Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 bis 35 AsylG), mit Beschwer-
de angefochten, so ist nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Kommt die Beschwerdeins-
tanz zum Schluss, dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch zu Un-
recht erfolgt ist, so hat sie sich konsequenterweise einer materiellen
Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung auf-
zuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
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schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts hingegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und
deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich auch materiell zur
Sache zu äussern hatte.
2.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten, zumal der Kostenvorschuss fristgerecht ge-
leistet wurde.
3.
3.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass als Folge des
zwischenzeitlich revidierten Asylgesetzes Art. 52 Abs. 1 aAsylG und
damit die Rechtsgrundlage zur Beurteilung der Beschwerde vom
1. Juli 2004 weggefallen sei. Deshalb werde die erstinstanzliche Verfü-
gung vom 1. Juni 2004 durch den vorliegenden Entscheid ersetzt. Der
Beschwerdeführer habe nach seiner Ausreise aus Bhutan rund 13
Jahre in Nepal gelebt. Dies werde durch eine Bestätigung der zustän-
digen Behörden und mit einem Schreiben des UNHCR belegt. Er habe
gesagt, die Regierung Nepals habe ihnen als Flüchtlinge viel geholfen,
und habe zusammen mit seiner Ehefrau, seinen drei Kindern, seinen
Eltern und Geschwistern ohne asylrelevante Benachteiligungen zu er-
leiden in Nepal gelebt. Seine Angehörigen seien zwischenzeitlich nach
Kathmandu umgezogen, wo sie gemäss Aktenlage ebenfalls ohne
asylrelevante Benachteiligungen lebten. Der Beschwerdeführer sei so-
mit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Er könne nach Ne-
pal zurückkehren, wo er gemäss seiner Darstellung 13 Jahre ohne
asylrelevante Benachteiligungen gelebt habe. Auf das Asylgesuch sei
somit gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bstn. b und e AsylG nicht einzutreten.
3.2
3.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Bundesamt hätte
keinen Nichteintretensentscheid fällen dürfen. Es habe das Asylgesuch
des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 1. Juni 2004 materiell über-
prüft und abgelehnt. Folglich sei es nachträglich nicht mehr möglich,
einen Nichteintretensentscheid zu fällen und auf die materielle Prüfung
des Gesuchs zu verzichten. Eine solche Vorgehensweise sei nicht nur
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aus rechtssystematischen und logischen Überlegungen abzulehnen,
sondern leide an einem inneren, nicht auflösbaren Widerspruch und
verstosse daher gegen das Willkürverbot. Hinzu komme, dass der Ent-
scheid vom 1. Juni 2004 im „Eintretenspunkt“ in formelle Rechtskraft
erwachsen sei. Anzumerken sei, dass das Eintreten auf das Gesuch
damals gesetzeskonform gewesen sei, da keiner der altrechtlichen
Nichteintretenstatbestände anwendbar gewesen sei. In der Folge sei
der negative materielle Entscheid im Flüchtlings- und Asylpunkt, nicht
jedoch im Eintretenspunkt angefochten worden. Mit der Abweisung
des Asylgesuchs sei die Eintretensfrage mithin abschliessend behan-
delt worden. Namentlich sei im Eintretenspunkt kein im gegenwärtigen
Zeitpunkt noch offener Dauersachverhalt begründet worden. Der Nicht-
eintretensentscheid vom 5. März 2008 stelle folglich einen Fall echter
Rückwirkung dar, welcher den Grundsatz der Rechtssicherheit und
das Prinzip von Treu und Glauben verletze. Eine solche echte Rückwir-
kung hätte in den Übergangsbestimmungen zum revidierten Asylge-
setz ausdrücklich vorgesehen werden müssen. So fielen unter dem
Gesichtspunkt von Treu und Glauben die über sechseinhalbjährige
Dauer des Asylverfahrens sowie der Umstand, dass seit dem Eintreten
auf das Gesuch beinahe vier Jahre vergangen seien, besonders stark
ins Gewicht.
3.2.2 Gemäss Handbuch des Bundesamtes zum Asylverfahren setzte
die Formulierung „zurückkehren können“ von Art. 34 Abs. 2 Bst. b
AsylG voraus, dass die asylsuchende Person im fraglichen Drittstaat
nach wie vor ein Aufenthaltsrecht besitze und der betreffende Staat sie
tatsächlich wieder einreisen lasse. Die Zustimmung des Drittstaats sei
auf jeden Fall einzuholen. Gemäss Botschaft vom 4. September 2002
zur Änderung des Asylgesetzes beinhalte die Möglichkeit, in einen
vom Bundesrat bezeichneten Drittstaat zurückkehren zu können, „dass
der Drittstaat gegenüber den Schweizer Asylbehörden die Rücküber-
nahme der asylsuchenden Person zugesichert hat. Ohne diese Zusi-
cherung kann nämlich die Wegweisung in den Drittstaat nicht vollzo-
gen werden und ist damit nutzlos“ (Bbl 2002 6884). Aus dem ange-
fochtenen Entscheid gehe nicht hervor, ob Nepal den Schweizer Asyl-
behörden die Rückübernahme des Beschwerdeführers zugesichert
habe. Die Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG dürfte bereits
daran scheitern, dass die Zusicherung der Rückübernahme seitens
der nepalesischen Behörden fehle und der Beschwerdeführer dort
über kein Aufenthaltsrecht verfüge. Die Begründung der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid sowie das Aktenverzeichnis liessen den Ver-
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dacht aufkommen, der Sachverhalt sei in dieser Hinsicht nicht hinrei-
chend abgeklärt worden.
3.2.3 Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in Bhu-
tan in asylrelevanter Weise verfolgt worden sei. Das UNHCR bezeich-
ne ihn in seinem Schreiben vom 6. November 2007 als „person of con-
cern“. Da er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfülle, hätte das
Bundesamt das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG
wahrnehmen, ihn als Flüchtling anerkennen und das Asylgesuch ma-
teriell prüfen müssen. In diesem Zusammenhang sei anzumerken,
dass mehrere Staaten ihre Bereitschaft zur Aufnahme von 70'000 bhu-
tanischen Flüchtlingen mit derzeitigem Aufenthalt in Nepal erklärt hät-
ten. Vor kurzem hätten erste Umsiedlungen stattgefunden. Es wäre so-
mit bedauerlich, wenn der Beschwerdeführer nach Nepal zurückkeh-
ren müsste, da er sich hier über sechseinhalb Jahre als Asylbewerber
aufgehalten habe.
3.2.4 Auf ein Asylgesuch sei gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG trotz
vorangegangenem Aufenthalts in einem Drittstaat einzutreten, wenn
Hinweise bestünden, dass der Betroffene vor Rückschiebung gemäss
Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht effektiv geschützt sei. In diesem Zusammen-
hang sei auf das Schreiben des UNHCR vom 1. September 2004 zu
verweisen. Im Schreiben vom 6. November 2007 bestätige das
UNHCR, dass der Beschwerdeführer in Nepal keinen effektiven Schutz
vor Rückschiebung habe.
3.2.5 In der Eingabe vom 4. Juli 2008 wird unter Hinweis auf das
Schreiben des UNHCR vom 3. Juli 2008 darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer in Nepal bestenfalls als Asylsuchender behandelt
werde. Möglicherweise werde sein Antrag auf Schutz gar nicht in Be-
tracht gezogen. Darüber hinaus unterstreiche das UNHCR, dass bei
einer Wegweisung nach Nepal kein effektiver Schutz vor Rückschie-
bung bestehe. Er könne bei einer Rückkehr nach Nepal auch nicht von
einer Neuansiedlung in einem Drittstaat profitieren, da er wegen sei-
nes langjährigen Aufenthalts in der Schweiz während der Zählungen
im Flüchtlingslager nicht anwesend gewesen sei.
4.
4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren
können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzel-
fall effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG be-
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steht (Bst. b), oder in einen Drittstaat ausreisen können, in dem Perso-
nen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige
leben (Bst. e).
4.2 Nach Art. 34 Abs. 3 AsylG findet die Bestimmung von Abs. 2 die-
ses Artikels keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c).
5.
5.1 Die in der Beschwerde erhobene Rüge, aus der angefochtenen
Verfügung gehe nicht hervor, ob das BFM von den nepalesischen Be-
hörden eine Rückübernahmezusicherung erhalten habe, ist berechtigt.
Den Akten kann nicht entnommen werden, dass das BFM bei den ne-
palesischen Behörden ein Gesuch um Rückübernahme des Beschwer-
deführers stellte. In der Beschwerde wird diesbezüglich zu Recht auf
die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002
verwiesen. Dort wird ausdrücklich festgehalten, die Möglichkeit, in ei-
nen Drittstaat zurückkehren zu können, beinhalte, dass dieser den
Schweizer Asylbehörden gegenüber die Rückübernahme der asylsu-
chenden Person zugesichert habe. Auch das UNHCR hielt in einem im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom 1. Juni
2004 eingereichten Schreiben vom 1. September 2004 fest, es sei un-
klar, ob es dem Beschwerdeführer möglich sei, nach Nepal einzurei-
sen; es empfehle den Behörden des Gesuchsstaats vorgängig die
Möglichkeit der Wiedereinreise abzuklären. Da seitens der nepalesi-
schen Behörden keine Zusicherung abgegeben werden konnte, weil
diese vom BFM nicht um die Rückübernahme ersucht wurden, steht
nicht fest, dass der Beschwerdeführer (legal) nach Nepal zurückkeh-
ren kann, womit vorliegend eine der Voraussetzungen für die Fällung
eines Nichteintretensentscheides nach Art. 34 Abs. 2 Bstn. b und e
AsylG nicht gegeben ist.
5.2 In Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG wird festgelegt, dass Absatz 2 die-
ses Artikels keine Anwendung findet, wenn die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Aus
der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, dass das BFM diese
Frage geprüft hat. Voraussetzung für die Fällung eines Nichteintretens-
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entscheids nach Art. 34 Abs. 2 AsylG ist aber die Prüfung, ob eine der
Einschränkungen gemäss Abs. 3 vorliegt oder nicht. Das BFM ist nicht
gehalten darzulegen, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, es genügt bereits die
Feststellung, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich
zutage tritt.
5.3 Des Weiteren findet Art. 34 Abs. 2 AsylG keine Anwendung, wenn
Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Das UNHCR hat in
seinem bereits oben erwähnten Schreiben vom 1. September 2004
Bedenken daran geäussert, dass der Beschwerdeführer in Nepal vor
einer Rückschiebung nach Bhutan sicher sei. In seinem ebenfalls im
Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 1. Juni 2004 an das
Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schreiben vom 6. November
2007 wird festgehalten, das UNHCR könne eine Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Nepal nicht gutheissen. Das BFM hätte sich bei
dieser Ausgangslage zumindest eingehend mit der Position des
UNHCR auseinandersetzen und überzeugend begründen müssen,
weshalb trotz der konkreten Bedenken des UNHCR vorliegend keine
Hinweise auf eine mögliche Verletzung von Art. 5 Abs. 1 AsylG beste-
hen bzw. auf die Fällung eines Nichteintretensentscheides verzichten
müssen. Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des UNHCR
findet sich in der angefochtenen jedoch nicht einmal ansatzweise.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht einen
Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bstn. b und e
AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Ver-
fügung des BFM vom 5. März 2008 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts dieses
Ergebnisses erübrigt es sich, auf die unter 3.2.1 erhobenen Rügen
einzugehen, da dies am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwen-
digen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art.
Seite 10
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7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). In der Kostennote vom 14. März 2008 werden ein
Aufwand von 10,2 Stunden à Fr. 200.-- und Fr. 6.-- Auslagen
veranschlagt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der
Akten einen Aufwand von 8,5 Stunden als angemessen. Demnach ist
dem Beschwerdeführer eine auf Fr. 1'835.65 (Arbeitsaufwand
Fr. 1'700.--, Auslagen Fr. 6.--, MWST Fr. 129.65) festzusetzende, von
der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
6.3 Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwer-
deführer bei diesem Verfahrensausgang zurückzuerstatten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. März 2008 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zu-
rückerstattet.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 1'835.65 auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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