B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1737/2011/wif
U r t e i l v o m 2 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. März 2011 / N (…).
D-1737/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2011 im B________ ein Asyl-
gesuch stellte und dabei unter anderem geltend machte, am (…) geboren
und damit noch minderjährig zu sein,
dass er am 9. Februar 2011 im B.________– im Beisein einer von der
C._______ ernannten Vertrauensperson – einer Erstbefragung unterzo-
gen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2011 dem Beschwerdefüh-
rer die Einreise in die Schweiz bewilligte,
dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise drei iranische Reisepässe
und einen bulgarischen Reisepass auf sich trug, welche teilweise Fäl-
schungsmerkmale aufwiesen und die der Beschwerdeführer als nicht die
seinigen bezeichnete,
dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2011 vom BFM schriftlich zur
Einreichung von rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten aufgefordert
wurde,
dass am 17. Februar 2011 die radiologische Untersuchung des Be-
schwerdeführers durch das D.________ ein Skelettalter von 19 Jahren
ergab,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 24.
Februar 2011 zugab, entgegen seinen bisherigen Angaben bereits volljäh-
rig zu sein,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 7. März 2011
zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte,
er sei ethnischer Perse und habe sich am 11. Februar 2010 an einer ge-
gen das iranische Regime gerichteten Demonstration beteiligt,
dass er am 12. Februar 2011 von den iranischen Sicherheitsbehörden
verhaftet und mehrere Stunden auf dem Stützpunkt der Volksmiliz fest-
gehalten worden sei,
dass man ihn am 22. Juni 2010 erneut verhaftet und zweimal verhört und
dabei auch sexuell misshandelt habe,
D-1737/2011
Seite 3
dass sein Vater in der Folge mittels Bezahlung von Bestechungsgeld sei-
ne Freilassung habe bewirken können und er am 11. Juli 2010 seinen
Heimatstaat verlassen habe,
dass das BFM mit – gleichentags eröffnetem – Entscheid vom 15. März
2011 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21.
März 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei unter anderem die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die materielle Behandlung seines Asylgesuchs be-
antragte,
dass er in prozessrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben ei-
nes Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. März 2011
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und für den Ent-
scheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf den End-
entscheid verwies,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 30. März 2011 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
dass der Rechtsvertreter mit vorab per Telefax eingelangter Eingabe vom
13. April 2011 darauf hinwies, dass der in den Protokollen erwähnte Bru-
der des Beschwerdeführers E.________, welcher ein ähnliches Gefähr-
dungsprofil wie der Beschwerdeführer aufweise, vor wenigen Tagen in
Deutschland einen positiven Asylentscheid erhalten habe,
dass mit vorab per Telefax eingelangter Eingabe des Rechtsvertreters
vom 14. April 2011 das in Deutschland gestellte Asylgesuch des Bruders
E.________ und der positive Asylentscheid vom 8. März 2011 eingereicht
wurden mit dem Hinweis, der Inhalt des Asylgesuches von E._______
stütze die vom BFM als nicht glaubhaft erachteten Aussagen des Be-
schwerdeführers,
D-1737/2011
Seite 4
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. April 2011 zwei iranische
Identitätsdokumente des Beschwerdeführers im Original und mit Eingabe
vom 7. Juni 2011 eine Kopie des Aufenthaltstitels des in Deutschland als
Flüchtling anerkannten Bruders E.________ einreichte,
dass er mit Eingabe vom 1. Februar 2012 im Weiteren darauf hinwies,
dass sich die Brüder F.________ und G._______ des Beschwerdeführers
als Asylsuchende in Deutschland aufhielten,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i. V. m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.
105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
D-1737/2011
Seite 5
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), und dementsprechend in einem diesbezüglichen
Beschwerdeverfahren insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun-
den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abge-
ben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Frage, ob entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren vorliegen, offen bleiben kann, da sich ein Nicht-
eintretensentscheid – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt
– vorliegend ohnehin nicht rechtfertigen lässt,
dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG wie erwähnt ein Summarverfahren geschaffen hat, in wel-
chem – trotz der Bezeichnung als "Nichteintretensentscheid" – über das
Bestehen oder Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend
materiell befunden wird (vgl. BVGE 2007/8 E. 5),
dass auf das Asylgesuch nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
nicht einzutreten ist, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung
festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlings-
eigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und sich die Offensichtlichkeit der
fehlenden Flüchtlingseigenschaft dabei aus der Unglaubhaftigkeit der
D-1737/2011
Seite 6
Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden asylrechtlichen Rele-
vanz ergeben kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4-5.6.5),
dass auf das Asylgesuch hingegen zwecks weiterer im ordentlichen Ver-
fahren vorzunehmender Abklärungen – sowohl bezüglich Sachverhalts-
als auch Rechtsfragen – einzutreten ist, wenn aufgrund einer summari-
schen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob die asyl-
suchende Person offensichtlich nicht Flüchtling ist (BVGE 2007/8 E.
5.6.6),
dass die Begründung in der angefochtenen Verfügung, weshalb nach Auf-
fassung der Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers ohne weitere Abklärungen offensichtlich ausgeschlossen werden
könne, nicht zu überzeugen vermag,
dass die Schilderung der geltend gemachten Haftumstände zwar knapp,
aber nicht ohne jegliche Realkennzeichen ausgefallen ist,
dass die vorgebrachte sexuelle Misshandlung ungenügend abgeklärt
wurde,
dass hierzu in der Beschwerdeschrift (S. 3) Kritik an den Befragungen
des Beschwerdeführers vorgebracht wird, welche als zutreffend zu erach-
ten ist,
dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Erstbefragung im
B.________ (A11/27 S. 9) auf diese Misshandlungen hingewiesen hatte,
ohne dass darauf weiter eingegangen wurde,
dass auch in der Bundesanhörung vom (…) dieses Vorbringen nicht die
entsprechende Beachtung fand, wie dies zum einen aus dem im Protokoll
(B15/11 S. 11) vermerkten Einwand des Hilfswerksvertreters hervorgeht,
wonach der Beschwerdeführer bei der Beantwortung der Fragen 52 – 54
in emotionaler Weise reagierte, und die Art und Weise der Fragestellung
zu diesem Thema nicht sehr angemessen erscheint,
dass zum andern, wie in der Beschwerde zu Recht beanstandet wird, die
Vorschriften über das Verfahren bei vorgebrachter geschlechtsspezifi-
scher Verfolgung nicht eingehalten wurde (vgl. Art. 6 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311; s. dazu Entscheidungen
und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 2),
D-1737/2011
Seite 7
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unter diesem Umständen
nicht einfach ohne weitere Abklärungen als reines Sachverhaltskonstrukt
abgetan werden können,
dass vielmehr die Vorbringen prima vista plausibel erscheinen und eini-
ges für deren Glaubhaftigkeit spricht,
dass somit der Sachverhalt ungenügend abgeklärt erscheint und sich die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht als offensichtlich
unglaubhaft qualifizieren lassen,
dass sich überdies aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Doku-
menten bezüglich des Bruders E._______ in Deutschland Hinweise auf
einen möglichen familiären Hintergrund ergeben, welcher für die Glaub-
haftigkeit der behaupteten politischen Aktivität ebenfalls von Bedeutung
sein könnte,
dass sich demnach vorliegend aufgrund einer summarischen Prüfung der
Aktenlage nicht abschliessend feststellen lässt, ob der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht, und das BFM zu Unrecht ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist,
dass somit die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben ist und die Akten zur Weiterführung des Asylverfahrens
an die Vorinstanz zurückzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb sich das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG als gegenstandslos geworden erweist,
das der Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf Entschä-
digung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde
(Art. 14 Abs. 1 VGKE), weshalb die Parteienschädigung (Art. 8 ff. VGKE)
aufgrund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Aus-
D-1737/2011
Seite 8
lagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10
Abs. 2 VGKE),
dass das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1737/2011
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt wird.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom (…) wird aufgehoben. Die Akten wer-
den zur Weiterführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.– zu leisten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: