B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1737/2013
U r t e i l v o m 2 6 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A.______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Martina Culic,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Dublin-Verfahren
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Verfügung des BFM vom 12. März 2013 / N (…) .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. September 2012 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B.______ (EVZ) vom 4. Oktober 2012 unter anderem zu Protokoll
gab, aus Eritrea zu stammen, seine Heimat 2001 nach Desertion verlas-
sen zu haben und über den Sudan und Libyen im Jahr 2004 nach Italien
gereist zu sein,
dass er in Italien um Asyl nach gesucht habe und ihm eine humanitäre
Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, er sich sodann nach Grossbri-
tannien begeben habe, jedoch im Jahr 2007 zurück nach Italien geschickt
worden sei,
dass er im Weiteren angab im Jahr 2009, um die Leiche seines (Angehö-
riger) zu suchen, nach Libyen gereist zu sein, wo er seine eritreische Le-
benspartnerin C.______ (N […]) getroffen (sie hätten sich bereits im Hei-
matstaat gekannt) und mit ihr eine Liebesbeziehung begonnen habe, wo-
bei sie infolgedessen auch schwanger geworden sei (vgl. A 5/10 S. 8),
dass er alleine nach Italien zurückgekehrt sei, da er die Überfahrt für sei-
ne Partnerin auf dem Seeweg als zu gefährlich erachtet habe, wobei er in
Italien wiederum eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung, gültig bis am
7. Mai 2011, erhalten habe,
dass er vergeblich versucht habe, Kontakt mit seiner Partnerin aufzu-
nehmen,
dass er schliesslich durch einen Bekannten erfahren habe, dass sich sei-
ne Partnerin mit (Angaben zum Kind) D.______ in der Schweiz aufhalte,
weshalb er bereits im Januar 2012 versucht habe, in die Schweiz zu rei-
sen, ihm jedoch die Einreise an der Grenze verwehrt worden sei,
dass er sodann am 26. September 2012 in die Schweiz eingereist sei, wo
er sich umgehend zu seiner Partnerin und (Angaben zum Kind) begeben
habe,
dass das BFM gestützt auf diese Aussagen und die Eurodac-Treffer vom
18. Oktober 2004 (Italien), 28. Januar 2005 und 5. Mai 2006 (beide
Grossbritannien) dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Wegweisung nach Italien oder Grossbritannien gewährte,
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dass er dabei angab, eine Wegweisung aus der Schweiz wäre für ihn ein
Desaster, möchte er doch mit seiner Partnerin und (Angaben zum Kind)
zusammenleben (vgl. A 5/10 S. 10),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom
1. November 2012 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers unbe-
antwortet liessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Januar 2013 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz nach Italien anordnete, ihn aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass es dabei unter anderem festhielt, zwischen den Aussagen des Be-
schwerdeführers und seiner Lebenspartnerin hinsichtlich des Zeitpunkts
des Kennenlernens und der Ausreise des Beschwerdeführers befänden
sich etliche Widersprüche, weshalb die angebliche Beziehung insgesamt
nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. i der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) re-
spektive Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), zu qualifizieren
sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen durch die neu manda-
tierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde
mit Urteil vom 4. Februar 2013 abwies,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vaterschaft
des Beschwerdeführers sei rechtlich nicht erwiesen und es liege keine
gültig geschlossene Ehe vor, wobei sich der Beschwerdeführer und seine
Partnerin betreffend ihr Kennenlernen und die Trennung mehrmals wider-
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sprochen hätten, weshalb insgesamt nicht von einer tatsächlich gelebten
Beziehung auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2013 ein Wieder-
erwägungsgesuch beim BFM einreichte und im Wesentlichen beantragte,
die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Januar 2013 sei aufzuheben, die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, gestützt
auf Art. 7 i.V.m. Art. 2 Bst. i oder Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung auf
das Asylgesuch einzutreten oder eine vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung beantragt wurde und die Vollzugsbehörden im Sin-
ne superprovisorischer Massnahmen anzuweisen seien, von einer Über-
stellung nach Italien einstweilen abzusehen,
dass des Weiteren gestützt auf Art. 17b Abs. 2 AsylG um Befreiung von
der Bezahlung von Verfahrenskosten ersucht wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, mit dem dieser
Eingabe beigelegten neuen Beweismittel (DNA-Test vom 26. Februar
2013) sei belegt, dass der Beschwerdeführer der Vater (Angaben zum
Kind) seiner Lebenspartnerin C._____ (N […]) sei, welche beide als aner-
kannte Flüchtlinge mit Asyl in der Schweiz lebten, weshalb die Schweiz
gestützt auf Art. 7 i.V.m. Art. 2 lit. i der Dublin-II-Verordnung zur Prüfung
des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig sei,
dass die Schweiz auch gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung
i.V.m. Art. 8 EMRK respektive Art. 10 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) verpflichtet
sei, von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2013 das Wiedererwägungs-
gesuch und das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab-
wies, eine Gebühr in der Höhe von 600.– erhob und feststellte, die Verfü-
gung vom 3. Januar 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar, wobei einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommen,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, sowohl das
BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten festgehalten, dass
es sich bei der angeblichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer
und der Lebenspartnerin weder um eine Partnerschaft im Sinne von
Art. 2 Dublin-II-Verordnung noch um eine tatsächlich gelebte und gefes-
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tigte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK handle, wobei daran auch das
angeblich eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren nichts zu ändern ver-
möge, könne der Beschwerdeführer die Vorbereitungen doch ebenso gut
aus Italien aus weiterführen und nach einer allfälligen Heirat einen Fami-
liennachzug beantragen,
dass des Weiteren anzumerken sei, der Beschwerdeführer habe bis zur
Einreichung seines Asylgesuchs am 27. September 2012 kein Interesse
an (Angaben zum Kind) gezeigt, weshalb keine intakte, tatsächlich geleb-
te und enge Beziehung vorliege, die primäre Bezugsperson des Kindes
mithin dessen Mutter sei, womit das Kindeswohl durch eine Rückweisung
des Beschwerdeführers nicht als gefährdet zu betrachten sei,
dass an diesen Feststellungen der Umstand der angeblich neuen
Schwangerschaft der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers nichts zu
ändern vermöge, liege diesbezüglich denn auch keine ärztliche Bestäti-
gung vor,
dass schliesslich in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gemäss
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Frage
nach Wegweisungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintre-
tensentscheides ist, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne
von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) bestehe,
dass der Beschwerdeführer am 27. März 2013 nach Italien überstellt
wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2013 (Eingang
beim Bundesverwaltungsgericht: 2. April 2013), handelnd durch seine
Rechtsvertreterin, gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und im
Wesentlichen beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für
zuständig zu erklären,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, die Vollzugsbe-
hörden im Sinne superprovisorischer Massnahmen anzuweisen seien,
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von einer Überstellung nach Italien einstweilen abzusehen und nach er-
folgtem Schriftenwechsel eine Kostennote einzufordern sei,
dass zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, aufgrund
von Art. 7 i.V.m. Art. 2 Dublin-II-Verordnung sei die Schweiz für die Prü-
fung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zu-
ständig, und sich gegebenenfalls auch ein Selbsteintritt gestützt auf
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 8 EMRK respektive
Art. 10 KRK aufdränge,
dass zur Stützung der Vorbringen eine ärztliche Bestätigung von med.
pract. E.______ betreffend Frühschwangerschaft ([…]) der Lebenspartne-
rin des Beschwerdeführers vom 12. März 2013 zu den Akten gereicht
wurde,
dass die Instruktionsrichterin mit Telefax vom 3. April 2013 die kantonalen
Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug im Sinne von
Art. 56 VwVG per sofort auszusetzen, bis nach Eingang der vorinstanzli-
chen Akten über eine allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde nach Art. 112 AsylG befunden worden sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. April 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 11. April 2013 feststellte,
das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwer-
de sei aufgrund der bereits erfolgten Überstellung des Beschwerdefüh-
rers als gegenstandslos geworden abzuschreiben, über die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden
und der Vorinstanz Gelegenheit einräumte, bis zum 26. April 2013 eine
Vernehmlassung einzureichen,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2013 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte und im Wesentlichen ausführte, die
Schwangerschaftsbestätigung vermöge nichts an der Einschätzung zu
ändern, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartne-
rin und dem gemeinsamen Kind keine gelebte und gefestigte Beziehung
im Sinne von Art. 8 EMRK bestehe,
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dass sich zwischen der Beschreibung der Reiseroute in der Beschwerde-
schrift vom 28. März 2013 und der vorgängig gemachten Aussagen des
Beschwerdeführers erhebliche Diskrepanzen ergeben würden,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Mai 2013 Gelegenheit
eingeräumt wurde, bis zum 17. Mai 2013 eine Replik einzureichen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 6. Mai 2013 ausführte,
die Widersprüche betreffend die Reiseroute seien auf Missverständnisse
bei der Übersetzung zurückzuführen, es sei jedoch im vorliegenden Ver-
fahren ohnehin viel wesentlicher, dass der Beschwerdeführer, (Angaben
zum Kind) und seine Lebenspartnerin eine dauerhafte Lebensgemein-
schaft bildeten,
dass der stellvertretende Instruktionsrichter mit Verfügung vom 17. Juni
2013 den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Ansetzung einer Frist
zur Einreichung einer Kostennote abwies,
dass der Eintrag in das Zivilstandsregister betreffend das Ehevorberei-
tungsverfahren zwischen der Lebenspartnerin C.______ und dem Be-
schwerdeführer gemäss Schreiben des zuständigen Kantons vom 10. Juli
2013 unmittelbar bevorsteht,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, jedoch gemäss herrschen-
der Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 136 II
177 E. 2 S. 181 f., mit weiteren Hinweisen),
dass danach die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in
Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachver-
halt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil
der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher
Weise verändert hat und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist,
dass sodann auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich
auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit
einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist, und ein solcher-
massen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes
Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu
behandeln ist,
dass auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten ist, wenn lediglich
eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tat-
sachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die be-
reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Ver-
fügung hätten geltend gemacht werden können, und eine Wiedererwä-
gung ausserdem dann nicht in Betracht fällt, wenn zu deren Begründung
lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der
Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines
Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind, hinge-
gen auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn die gesuchstellende Person Tat-
sachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen
Entscheid zu führen,
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dass die Frage, ob solche Tatsachen gegeben und auch geeignet sind, im
konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, Gegen-
stand der materiellen Prüfung der Eingabe ist,
dass Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich
eines gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensent-
scheides (Dublin-Verfahren) lediglich die Frage bilden kann, ob sich seit
Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte
Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf
die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorlie-
gend Italien) oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegwei-
sung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe im Sin-
ne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingetreten sind,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Vorinstanz sich im vorliegenden Fall nach wie vor nicht für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet,
dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers respektive (Angaben
zum Kind) weder als Familienangehörige gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-
Verordnung zu qualifizieren seien, noch handle es sich um eine tatsäch-
lich gelebte und gefestigte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK,
dass daran weder die erneute Schwangerschaft der Partnerin des Be-
schwerdeführers noch das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren etwas
ändere,
dass diese Sichtweise bereits im Urteil des vom 4. Februar 2013 geteilt
worden sei,
dass hierzu festzuhalten ist, dass das Vaterschaftsgutachten vom
26. Februar 2013 zweifellos geeignet ist, den Nachweis der im Be-
schwerdeverfahren unbewiesen gebliebenen Tatsache der Vaterschaft
des Beschwerdeführers zu erbringen,
dass demnach die biologische Vaterschaft des Beschwerdeführers vo[n]
(Angaben zum Kind) D.______ nunmehr belegt ist,
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dass die Erwägung im Urteil vom 4. Februar 2013, wonach die in der da-
maligen Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen zum Kindeswohl
nichts zu ändern vermögen, da die Vaterschaft nicht erwiesen sei, in die-
ser Form aktuell insoweit überholt erscheint (vgl. Urteil vom 4. Februar
2013 S. 11 Lemma 5),
dass gemäss Akten mit Bezug auf den Beschwerdeführer – gerade auch
hinsichtlich der mittlerweile belegten Vaterschaft – von einer nunmehr
soweit möglich stabilen und gelebten Partner- und Kind-Beziehung aus-
zugehen ist, hat doch der Beschwerdeführer seit seiner Einreise am
27. September 2012 bis zum 25. Februar 2013, als der Beschwerdeführer
in Ausschaffungshaft genommen wurde, mit der Lebenspartnerin zusam-
men gelebt und eine Beziehung geführt, wobei diesbezüglich insbesonde-
re die neue Schwangerschaft der Lebenspartnerin relevant ist,
dass diese Umstände als wiedererwägungsrechtlich potenziell relevante
Sachverhaltselemente zu qualifizieren sind,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Januar 2013 gestützt auf
Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung Italien für die Prüfung des am
27. September 2012 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers als zuständig erachtete,
dass indessen aufgrund des genannten Vaterschaftsgutachtens nun fest-
steht, dass der Beschwerdeführer mit (Angaben zum Kind) in der
Schweiz einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-
Verordnung hat, welchem in der Schweiz das Recht auf Aufenthalt in sei-
ner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, weshalb die Schweiz nach
Art. 7 Dublin-II-Verordnung, vom mutmasslichen Wunsch der Betroffenen
ausgehend, grundsätzlich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ge-
wesen wäre,
dass jedoch zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mit-
gliedstaates nach den Kriterien von Art. 6 ff. Dublin-II-Verordnung das so
genannte Sachverhaltsversteinerungs-Prinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 Dub-
lin-II-Verordnung gilt,
dass nach diesem Prinzip die Situation der asylsuchenden Person zum
Zeitpunkt des erstmaligen Asylantrages in einem Mitgliedstaat massgeb-
lich ist und jede spätere Änderung unberücksichtigt bleibt, ausser ein Mit-
gliedstaat würde der asylsuchenden Person eine Aufenthaltsbewilligung
erteilen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verord-
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Seite 11
nung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und
Graz 2010, S. 86),
dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2004 – und damit vor der
Geburt (Angaben zum Kind) am (…) – in Italien erstmals ein Asylgesuch
stellte, weshalb in Anwendung des genannten Sachverhalts-
versteinerungs-Prinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung Italien
weiterhin zuständig für die Behandlung des Asylgesuchs wäre,
dass indessen in Abweichung dieses Prinzips Änderungen insoweit be-
achtlich sind, als sie in der Dublin-II-Verordnung ausdrücklich geregelt
sind, wobei das Selbsteintrittsrecht jedes Mitgliedstaates nach
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung vorliegend relevant ist, wonach die
Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in
dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig
wäre, und diese – nicht direkt anwendbare – Bestimmung in Verbindung
mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts ange-
rufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine
Person auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen
kann, wenn sie sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem
Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der
Schweiz bezieht, wobei eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur ge-
nügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht
(vgl. BGE 130 II 281, 135 I 143, jeweils mit weiteren Hinweisen; zur Pub-
likation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
D-5920/2012 vom 17. April 2013),
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine po-
tenziell langfristige Trennung von Eheleuten auch bei abgelehnten Asyl-
suchenden für rechtswidrig erklärt hat (vgl. Agraw v. Switzerland, Urteil
des EGMR vom 29. Juli 2010),
dass die Partnerin und (Angaben zum Kind) des Beschwerdeführers in
der Schweiz am 21. Dezember 2011 als Flüchtling anerkannt und ihnen
Asyl gewährt wurden,
dass sie und (Angaben zum Kind) demnach über ein gefestigtes Aufent-
haltsrecht im Sinne der Rechtsprechung verfügen,
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Seite 12
dass – insoweit das BFM die Stabilität und Intensität der Beziehung zwi-
schen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin in Zweifel zieht, weil
diese sich hinsichtlich des Zeitpunktes des Kennenlernens und der Tren-
nung widersprochen hätten – anzumerken ist, dass sowohl die Lebens-
partnerin als auch der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben haben,
sich in Libyen kennengelernt zu haben und seither eine Liebesbeziehung
zu führen (vgl. A 1/10 S. 2 [Befragungsprotokoll der Lebenspartnerin] und
A 5/10 S. 3), diese Beziehung jedoch in den vorangehenden Verfahren
des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der widersprüch-
lichen Zeitangaben nicht geglaubt wurde,
dass sich infolge der nunmehr erwiesenen Vaterschaft der Sachverhalt
grundsätzlich anders präsentiert, gilt es doch heute als erwiesen, dass
der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin damals in Libyen tat-
sächlich eine Beziehung miteinander geführt haben, infolgedessen die
Lebenspartnerin schwanger wurde,
dass der Beschwerdeführer, als er vom Aufenthalt seiner Lebenspartnerin
und (Angaben zum Kind) in der Schweiz im Jahr 2012 erfahren hat, zu-
nächst erfolglos versuchte, in die Schweiz zu gelangen, bis es ihm am
26. September 2012 schliesslich gelang, wobei er sich umgehend zu sei-
ner Familie begab (vgl. A 5/10 S. 8), wo er bis zu seiner Ausschaffung
wohnhaft war,
dass seine Lebenspartnerin gemäss der dem Gericht vorliegenden
Schwangerschaftsbestätigung erneut schwanger ist,
dass darauf hinzuweisen ist, dass der Umstand, dass der Beschwerde-
führer nicht über längere Zeit mit seiner Ehepartnerin zusammengelebt
hat, auf äussere Umstände zurückzuführen ist,
dass der Beschwerdeführer anfangs 2012 versucht hatte, in die Schweiz
einzureisen, ihn jedoch ein Grenzwächter an der Grenze abwies (vgl. act.
A 5/10 S. 5),
dass der Beschwerdeführer am 27. März 2013 nach Italien überstellt
wurde, wobei es sich wiederum um eine unfreiwillige Trennung der Fami-
liengemeinschaft handelt, weshalb dem Beschwerdeführer nicht entge-
gengehalten werden kann, die Beziehung zu (Angaben zum Kind) und
seiner Lebenspartnerin habe lediglich sechs Monate gedauert,
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Seite 13
dass in Anbetracht der gesamten Umstände, des Vaterschaftsgutachtens
und der erneuten Schwangerschaft der Lebenspartnerin des Beschwer-
deführers heute sehr wohl von einer gefestigten und dauerhaften Bezie-
hung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen ist, weshalb das BFM gehal-
ten gewesen wäre, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu
dass eine erzwungene derartige vorübergehende Trennung der Familien-
einheit des Weiteren auch sachlich unnötig und unter humanitärem Ge-
sichtspunkt unangemessen erscheint (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG,
Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen [SR 142.311 Asylverordnung 1; AsylV 1]), mithin auch diesbezüg-
lich ein Selbsteintritt angezeigt erscheint,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung
des BFM aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, vom Selbsteintritts-
recht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 8 EMRK
Gebrauch zu machen,
dass von der Prüfung abgesehen werden kann, ob das Asylverfahren
auch gestützt auf weitere in der Beschwerde erwähnte Bestimmungen in
der Schweiz durchzuführen wäre,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,
dass der mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein
Anwalt bestellt wird, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG),
dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung aus-
schlaggebend ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendiger-
weise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl.
dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE
120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.),
dass in Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht sind, strenge Massstäbe an die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000
Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10) und es im asylrechtlichen Be-
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schwerdeverfahren im Wesentlichen um die Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts geht,
dass zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse
daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, weshalb praxisge-
mäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in
rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen,
dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzu-
weisen ist,
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt und keine Kostennote nachge-
reicht wurde, weshalb die von der Vorinstanz auszurichtende Parteient-
schädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. (…) festzusetzen ist
(Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass die vom BFM am 12. März 2013 erhobene Gebühr in der Höhe von
Fr. 600.– zurückzuerstatten ist, falls der Betrag tatsächlich geleistet wur-
de.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 12. März 2013 wird aufgehoben und die
Vorinstanz angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers durch-
zuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
5.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
6.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. (…) zu entrichten und die mit Verfügung vom
12. März 2013 erhobene Gebühr zurückzuerstatten, falls der Betrag tat-
sächlich geleistet wurde.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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