Abtei lung IV
D-1738/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12.
Februar 2008 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1738/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 30. Juli 2006 und gelangte am 7. November 2006 in
die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 17.
November 2006 fand in Basel die Empfangszentrumsbefragung statt,
und am 23. Januar 2007 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen
durch das B._______. Der Beschwerdeführer machte dabei im
Wesentlichen geltend, er sei Angehöriger der Ethnie der C._______,
stamme aus dem Dorf D._______/E._______, sei verheiratet und Vater
zweier Kinder. Von bis habe er die militärische Grundausbildung
absolviert. Danach habe er weiter Militärdienst geleistet und sei an
verschiedenen Orten stationiert gewesen, zuletzt in F._______. Im
sei er für einen Monat inhaftiert gewesen, da er anlässlich einer
Sitzung eine nicht genehme Frage gestellt habe. Anschliessend habe
er sich unerlaubterweise für Tage zu seiner Familie begeben.
Soldaten hätten ihn dort abgeholt und ihn zur Einheit zurückgebracht.
Er habe als Strafe während zweier Monate keinen Lohn erhalten und
habe nicht arbeiten können. Ende beziehungsweise Ende habe er
einen Streit mit seinem Vorgesetzten gehabt. In der Folge sei er in
G._______ im Gefängnis H._______ in Haft genommen worden. Ende
sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Er habe sich nach
I._______ und von dort nach J._______ begeben. Nach einigen
Monaten Aufenthalt in K._______ und L._______ sei er im nach
Italien und in der Folge in die Schweiz gelangt.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
seine eritreische Identitätskarte sowie Fotos, die ihn in Uniform zeigen,
und eine Bestätigung für die Absolvierung der militärischen
Grundausbildung zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2008 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und nahm
den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
C.
Mit Beschwerde vom 14. März 2008 liess der Beschwerdeführer
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beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Punkten 2, 3 und
6 aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2008 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur
Leistung eines solchen in der Höhe von Fr. 600.--. Der
Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 2. April 2008
einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
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5.
5.1 Das BFM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, zumal sie
widersprüchlich ausgefallen seien. Der Beschwerdeführer habe Eritrea
illegal verlassen und sei im militärdienstpflichtigen Alter. Die
eritreischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine
regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese Personen bei
einer Rückkehr sehr streng bestrafen, wobei sich die
Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten.
Daher habe der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und erfülle die
Flüchtlingseigenschaft. Er sei jedoch von der Asylgewährung
auszuschliessen, da er erst durch die Ausreise aus dem Heimatstaat
zum Flüchtling geworden sei.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM sei zu Unrecht
von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen und habe
damit Bundesrecht verletzt. Die Ausführungen in der Beschwerde sind
jedoch nicht geeignet, die Erwägungen der Vorinstanz in Zweifel zu
ziehen. So lässt sich aus den Akten in Bezug auf die
widersprüchlichen Angaben zum Termin der Verhaftung nicht auf ein
Versehen anlässlich der Erstbefragung schliessen, zumal der
Beschwerdeführer das entsprechende Befragungsprotokoll nach der
Rückübersetzung als seinen Aussagen und der Wahrheit entsprechend
mit seiner Unterschrift bestätigte. Darauf muss er sich nun behaften
lassen. Darüber hinaus handelt es sich dabei auch nicht um einen
Widerspruch von geringer Bedeutung, bildet doch der Hauptgrund
seiner Ausreise aus dem Heimatland gerade diese angebliche
Verhaftung und die nachfolgende Inhaftierung. Was die von der
Vorinstanz angeführten Widersprüche bezüglich des geltend
gemachten Fluchtzeitpunktes anbelangt, fällt auf, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung von sich aus in der
freien Erzählung zu Protokoll gab, er sei am um circa vier Uhr
morgens aus dem Gefängnis geflohen. Nicht nachvollziehbar ist daher,
weshalb er bei der kantonalen Anhörung nicht mehr in der Lage
gewesen ist, diese Daten in Übereinstimmung mit der Befragung in der
Empfangsstelle anzugeben, sondern auf entsprechende Nachfrage in
Abweichung zur Empfangszentrumsbefragung angab, es sei circa am
um etwa ein Uhr nachts gewesen. Auch wenn der Beschwerdeführer –
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wie in der Beschwerde noch einmal betont wird - keine Uhr auf sich
getragen habe, hätte er doch in der Lage sein müssen,
übereinstimmendere Angaben zu machen. Statt dessen erklärte er
einmal, in der Nacht um circa ein Uhr (vgl. A8, S. 15), ein anderes Mal
circa um vier Uhr morgens (vgl. A1, S. 4) respektive in den frühen
Morgenstunden (vgl. Beschwerde S. 4) geflohen zu sein. Auch mit den
weiteren Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen die vom
BFM zutreffenderweise angeführten Ungereimtheiten nicht
rechtsgenüglich erklärt zu werden. Es erübrigt sich, auf die vom BFM
aufgezeigten Ungereimtheiten und die entsprechenden Entgegnungen
in der Beschwerde noch näher einzugehen, da letztere am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen. Die Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG
erweist sich nach dem Gesagten und mit Verweis auf die zutreffenden
Erwägungen des BFM als unbegründet. Ebenso ist mit der Vorinstanz
festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst mit seiner illegalen
Ausreise aus Eritrea, mithin durch Schaffung eines subjektiven
Nachfluchtgrundes zum Flüchtling geworden ist. Der Entgegnung in
der Beschwerde, die Vorgehensweise des BFM sei unzulässig,
widerspreche mithin dem Gleichbehandlungsgebot kann nicht gefolgt
werden. Insbesondere erweist sich der Verweis auf Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2006 Nr. 3 für den vorliegenden
Fall als unbehelflich, zumal der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
machen konnte, desertiert zu sein (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E.4.12. S.
41). Die auf erstinstanzlicher Ebene eingereichten Fotografien, welche
den Beschwerdeführer in Militäruniform zeigen sollen, vermögen an
der Tatsache der unglaubhaft gebliebenen Desertion nichts zu ändern.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das BFM das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet deren Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Mangels
entsprechender Anzeige der kantonalen Behörden kann der
Beschwerdeführer nicht mit der Erteilung einer fremdenpolizeilichen
Aufenthaltsbewilligung rechnen. Die Wegweisungsverfügung erfolgte
demnach zu Recht. Da der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG Flüchtling im
Sinne des Asylgesetzes ist, gilt der Vollzug der Wegweisung in
Nachachtung von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16.
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Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG;
SR 142.20]) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG (sowie Art. 25 Abs. 2 BV und
Art. 33 Abs. 1 FK) als unzulässig. Das Bundesamt ordnete damit zu
Recht die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr.600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). und mit dem am 2. April 2008 geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wir mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- das B._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
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