B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1738/2014
law/auj
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Dr. iur. Marcel Rochaix, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 28. März 2008
verliess und am 25. April 2008 erstmals in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass er zur Begründung vorbrachte, er stamme aus Kirkuk, wo am
1. März 2007 einer seiner Brüder und ein Onkel väterlicherseits bei der
Explosion einer Granate umgekommen seien,
dass ein Mann namens B._______ ihm mit dem Tod gedroht habe, da sie
beide in die Schwester eines Freundes verliebt gewesen seien und er
(der Beschwerdeführer) diese habe heiraten wollen,
dass auch sein Vater mit dieser Beziehung nicht einverstanden gewesen
sei und ihn gegen seinen Willen mit der Witwe seines verstorbenen Bru-
ders habe verheiraten wollen,
dass das BFM bei der Dokumentenanalyse der eingereichten irakischen
Identitätskarte des Beschwerdeführers und weiteren zum Beleg von des-
sen Herkunft aus Kirkuk eingereichten Dokumenten objektive Fäl-
schungsmerkmale feststellte und in der Folge davon ausging, dass er
nicht aus dem Zentralirak stammt, sondern aus den kurdisch dominierten
Provinzen des Nordiraks,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 das Asylge-
such des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 7 AsylG (SR 142.31) ab-
lehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der
Wegweisung anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7284/2009 vom 30. Juli
2010 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vollumfänglich
abwies,
dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2011 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen ein zweites Asylgesuch stellte,
dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen
vorbrachte, er stamme entgegen seinen Aussagen im ersten Asylverfah-
ren nicht aus Kirkuk, sondern aus C._______ in der Provinz Erbil,
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dass er im ersten Asylverfahren auf Anraten des Schleppers falsche An-
gaben zur Person gemacht und gefälschte Identitätspapiere abgegeben
habe,
dass auch die im ersten Asylverfahren vorgetragenen Asylgründe nicht
der Wahrheit entsprächen und er den Irak im März 2008 verlassen habe,
weil er vom kurdischen Sicherheitsdienst (Asaish) gesucht worden sei,
dass ein entfernter Verwandter von ihm namens D._______ am 3. Januar
2008 bei ihm übernachtet und ihn am nächsten Tag bis an seinen Ar-
beitsort begleitet habe,
dass D._______ am Vormittag des 3. Januar 2008 mehrere Personen ge-
tötet und einige weitere verletzt habe und Angehörige des Asaish nach
ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht hätten, da sie ihn verdächtigt hät-
ten, D._______ bei der Flucht geholfen zu haben,
dass er aus Angst vor dem Asaish und der Rache der Verwandten der
Getöteten Ende März 2008 aus dem Irak ausgereist sei,
dass er sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens im Oktober 2010
in die Türkei begeben habe und von dort aus in den Nordirak habe zu-
rückkehren wollen, seine Angehörigen ihm jedoch telefonisch mitgeteilt
hätten, D._______ sei verhaftet worden und der Asaish suche nach ihm
(dem Beschwerdeführer) als vermutlichem Mittäter,
dass er deshalb von der Türkei herkommend am 12. Mai 2011 erneut in
die Schweiz eingereist sei,
dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, zumal keine der lo-
kalen Parteien ihm Schutz gewähren würde,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2011 auf das zweite Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3397/2011 vom 22. Juni
2011 auch die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vollumfäng-
lich abwies,
dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2014 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen ein drittes Asylgesuch einreichte,
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dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Januar 2014
und der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 20. März 2014 zur Be-
gründung des dritten Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei
nach Erhalt des ersten negativen Entscheides im Jahr 2010 in die Türkei
gereist und habe sich dort während sechs Monaten aufgehalten in der
Absicht, in den Irak zurückzukehren, was aber aus verschiedenen Grün-
den nicht möglich gewesen sei,
dass er sich darüber beschweren möchte, dass er in seinem zweiten
Asylverfahren nicht frei über alle Probleme in der Heimat habe berichten
können,
dass er sich weder politisch noch religiös betätigt habe, aber oft in der
Moschee religiöse Bücher gelesen habe, weshalb die Patriotische Union
Kurdistans (PUK) und die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) ihm
politische Motive unterstellt und ihn verfolgt hätten,
dass er seit der Tötung eines seiner Brüder durch die Amerikaner im Jahr
2003 Probleme gekriegt habe, weil die Beamten der PUK und der KDP
angenommen hätten, er sei ebenso wie sein verstorbener Bruder ein Is-
lamist,
dass sein Vater ihn nach dem Tod des Bruders habe zwingen wollen, sei-
ne verwitwete Schwägerin zu heiraten,
dass er jedoch eine entfernte Cousine seiner Mutter beziehungsweise
seine Cousine habe heiraten wollen, und deswegen Ärger mit seinem
Nebenbuhler B._______ (beziehungsweise […]), dem Sohn eines PUK-
Funktionärs, gehabt habe, der ihn dafür verantwortlich gemacht habe,
dass die Frau mit einem Dritten verheiratet worden sei und nicht mit
B._______,
dass B._______ jedes Mal, wenn er (der Beschwerdeführer) nach Hause
gekommen sei, die Polizei gerufen habe und ihr mitgeteilt habe, der Bru-
der des Terroristen sei zurück,
dass die Behörden auch deshalb wieder auf ihn aufmerksam geworden
seien, weil sein Bekannter D._______ (beziehungsweise […]) sich vor der
Verurteilung wegen mehrfachen Mordes bei ihm versteckt habe,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Kopie einer Identitätskarte,
einen Mitgliederausweis einer Organisation namens "Vereinigte Islami-
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sche Religion", einen Nationalitätenausweis, ein als Totenschein des Bru-
ders bezeichnetes fremdsprachiges Dokument in Kopie, einen Zeitungs-
artikel zum Tod des Bruders mit auszugsweiser deutscher Übersetzung
sowie sechs Fotografien einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2014 – eröffnet am 1. April
2014 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes in der
Fassung vom 16. Dezember 2005 (aAsylG) auf das dritte Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Be-
schwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln (einschliesslich
Haft) im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, den Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragte und dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
2. April 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, der Asylentscheid des
BFM sei aufzuheben und das Asylgesuch sei gutzuheissen, respektive
das Asylverfahren sei zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. April 2014 vollständig beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls und betref-
fend die vorläufige Aufnahme endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass – unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – somit auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das BFM in seinem gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG er-
gangenen Entscheid auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs),
dass das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Nichteintre-
tensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine
Begründetheit hin zu überprüfen, einzig prüft, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116)
und die angefochtene Verfügung aufhebt sowie die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
m.w.H.), falls sich der Nichteintretensentscheid als unrechtmässig er-
weist,
dass aufgrund dieser Erwägungen auf den Antrag, es sei das Asylgesuch
des Beschwerdeführers gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG mit
der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetz-Revision vom
14. Dezember 2012 aufgehoben und durch ein materielles Verfahren
(Art. 111c AsylG) ersetzt wurde,
dass gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 bei Folge-Asylgesuchen ("Mehrfachgesuche") für die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das bisherige Recht in
der Fassung vom 1. Januar 2008 gilt,
dass der Beschwerdeführer sein drittes Asylgesuch am 8. Januar 2014
eingereicht hat, mithin vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen am
1. Februar 2014,
dass demzufolge gestützt auf Abs. 2 der genannten Übergangsbestim-
mungen im vorliegenden Verfahren das frühere Recht in der Fassung
vom 1. Januar 2008 anwendbar ist und das dritte Asylgesuch gemäss
dem Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG zu be-
handeln ist,
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dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG er-
geben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur An-
wendung gelangt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein vor dem 1. Februar 2014 gestelltes Folge-Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylver-
fahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es
gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. e aAsylG),
dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG somit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt
sein müssen,
dass das formelle Erfordernis offensichtlich erfüllt ist, zumal der Be-
schwerdeführer bereits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzier-
ter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch
bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine rele-
vante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl.
BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769 mit weiteren Hinweisen),
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dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides fest-
hielt, es habe bereits die ersten zwei Asylgesuche des Beschwerdefüh-
rers aufgrund von Zweifeln an dessen Glaubwürdigkeit abgelehnt, und
seine Aussagen im aktuellen Verfahren vermöchten diese Zweifel nicht zu
beseitigen und seine Glaubwürdigkeit nicht wiederherzustellen,
dass er im dritten Asylverfahren im Wesentlichen dieselben Gründe gel-
tend mache wie in den vorangegangenen Verfahren, und auch seine ak-
tuellen Ausführungen sich als unsubstanziiert, widersprüchlich und aus-
weichend erwiesen hätten,
dass seine Vorbringen weder glaubhaft noch asylrelevant seien,
dass auch die eingereichten Beweismittel daran nichts zu ändern ver-
möchten,
dass er auf die Frage nach aussagekräftigen Beweisen zu Protokoll ge-
geben habe, solche lägen zwar vor, würden jedoch von den zuständigen
Behörden nicht herausgegeben,
dass dies im Widerspruch zu seiner Aussage stehe, die Behörden hätten
unauffällig nach ihm gesucht, weil sie bei allfälligen Fragen von Dritten
nach dem Fahndungsgrund mangels eines solchen in Verlegenheit gera-
ten wären,
dass das Bundesamt zusammenfassend festhielt, das vorangegangene
Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen und aus den Akten ergä-
ben sich keine Hinweise auf seither eingetretene Ereignisse, welche ge-
eignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass die Überprüfung der Akten ergibt, dass die meisten Vorbringen des
Beschwerdeführers in der Tat bereits in den beiden ersten Asylverfahren
als unglaubhaft und/oder als asylrechtlich nicht relevant beurteilt wurden
(Probleme mit dem Nebenbuhler B._______ sowie mit dem Asaish wegen
der Beherbergung eines Mörders, vom Vater geplante Eheschliessung mit
der verwitweten Schwägerin),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden dritten Asylverfahren neu
geltend macht, von der PDK und der KDP verfolgt zu werden, weil er ver-
dächtigt werde, ein Islamist zu sein beziehungsweise ein Angehöriger ei-
ner religiösen Gruppierung namens (…) wie sein von den Amerikanern
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getöteter Bruder, welcher ebenfalls dieser Gruppe angehört habe und ein
islamistischer Terrorist gewesen sei,
dass er sich auch zu diesem Vorbringen widersprüchlich und unsubstan-
ziiert äusserte, und dieses als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu
qualifizieren ist,
dass er angab, "das wegen der Islamisten" vorher nie erwähnt zu haben,
"weil man in Europa Leute nicht mag, die islamistisch in so einer Partei
tätig sind" (vgl. BFM-act. C20/7 S. 5),
dass er bei der BzP sagte, sein Bruder sei bei der (...) (Name der religiö-
sen Gruppierung) dabei gewesen (vgl. act. C8/11 S. 7), und anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs dann zu Protokoll gab, er selbst (der
Beschwerdeführer) habe dieser religiösen Gruppe angehört (vgl. act.
C20/7 S. 1 f.), nur um wenig später zu behaupten, nicht für diese Grup-
pierung gearbeitet zu haben (vgl. act. C20/7 S. 4),
dass er nicht in der Lage war darzulegen, inwiefern die eingereichten Do-
kumente geeignet sein sollten, seine vagen und widersprüchlichen Aus-
sagen zu belegen, und er auch keine Angaben dazu machte, wie er in
den Besitz dieser Dokumente gelangt ist und weshalb er diese nicht frü-
her eingereicht hat,
dass er – offenbar zum eingereichten Mitgliederausweis der Organisation
"Vereinigte Islamische Religion" – lediglich zu Protokoll gab, er habe eine
"Karte vom Arbeitsort, etwas Religiöses, von der Moschee abgegeben",
die zusammen mit dem eingereichten Zeitungsartikel beweisen solle,
dass sein Bruder in E._______ bei einem Anschlag gestorben sei und
dass er, der Beschwerdeführer, zu der genannten religiösen Gruppe ge-
höre und auch getötet werden könnte (vgl. act. C20/7 S. 1 f.),
dass der angebliche Totenschein seines Bruders ohne Übersetzung und
zudem lediglich als Kopie eingereicht wurde und ihm offensichtlich kein
Beweiswert zukommt,
dass die eingereichten Fotos, welche den Beschwerdeführer zusammen
mit seinem Bruder und anderen Islamisten zeigten, "einfach zur Erinne-
rung" aufgenommen worden seien, er jedoch "diese Sachen" – "alles,
was mit Politik zu tun hatte", nicht gemocht habe und sich immer vor die-
sen Männern und seinem Bruder versteckt habe, wenn diese zu ihnen
nach Hause gekommen seien (vgl. act. C20/7 S. 6),
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dass auf Beschwerdeebene gerügt wird, das BFM habe sich in Verlet-
zung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht
genügend mit den neu eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt,
obwohl diese sehr wohl für die Beurteilung des aktuellen Asylverfahrens
von Bedeutung seien und zu einem positiven Entscheid führen müssten,
dass jedoch in der Beschwerde nicht ansatzweise dargetan wird, inwie-
fern die Beweismittel geeignet sein sollten, zu einer anderen Einschät-
zung als derjenigen der Vorinstanz zu führen,
dass die eingereichten Beweismittel aufgrund der obigen Erwägungen
und auch vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der früheren Vor-
bringen des Beschwerdeführers als nicht erheblich zu beurteilen sind,
dass dem dritten Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge keine
Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu entnehmen
sind, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. 2 aAsylG
im Ergebnis zu Recht auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat,
dass mangels einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung des Beschwer-
deführers im Heimatland das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements keine Anwendung findet und aufgrund der Akten keine An-
haltspunkte für eine dem Beschwerdeführer im Nordirak drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (SR 0.101)
ersichtlich sind (vgl. dazu auch BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und E. 6.6),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/5 ausführlich mit
der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch
verwalteten Nordirak befasst hat und dabei zum Schluss gelangte, dass
in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak (Dohuk, Erbil und Suleima-
niya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
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dass der Vollzug der Wegweisung für alleinstehende, gesunde und junge
kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei genannten Pro-
vinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder über
Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist,
dass die Erwägungen zur individuellen Zumutbarkeit im Urteil
D-3397/ 2011 vom 22. Juni 2011 (S. 10) weiterhin zutreffend sind, da
nicht ersichtlich ist, inwiefern sich diesbezüglich die persönliche Situation
des Beschwerdeführers nachträglich erheblich verändert haben könnte,
dass demnach weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuel-
le Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb sich der Vollzug der Wegwei-
sung nicht als unzumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 - 515),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen oder un-
angemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1738/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: