B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1738/2019
Ur t e i l vom 4 . Feb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…), Ghana,
B._______, geboren am (…), Nigeria,
und die Kinder
C._______, geboren am (…), Ghana,
D._______, geboren am (…), Ghana,
E._______, geboren am (…), Ghana,
F._______, geboren am (…), Ghana,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. April 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – die Eltern mit den drei älteren Kindern – such-
ten am 20. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der
europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab,
dass sie am 12. Dezember 2016 bereits in Italien Asylgesuche gestellt hat-
ten. Das hierzulande geborene vierte Kind wurde in das Verfahren einbe-
zogen.
B.
Am 30. Januar 2019 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerde-
führerin durch das SEM befragt und ihnen wurde das rechtliche Gehör zur
allfälligen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens und zu einer Überstellung dorthin gewährt (vgl. vor-
instanzliche Akten A15 und A16).
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe sein Hei-
matland anfangs 2011 verlassen, nachdem ein auf seinem Land zwecks
Unkrautvernichtung entfachtes Feuer auf andere Plantagen übergegriffen
habe. Die Beschwerdeführerin habe er 2011 in G._______ kennengelernt
und sie hätten 2015 nach Brauch geheiratet. 2016 seien sie nach Italien
gelangt und hätten dort Asylgesuche gestellt. Er habe ein erstes Interview
gehabt. Eine Aufenthaltsbewilligung habe er aber nicht bekommen und zu
einer zweiten Befragung sei er nicht gegangen, da er sich ungerecht be-
handelt gefühlt habe. Er wolle arbeiten und den Lebensunterhalt für seine
Familie verdienen. Zwar habe er in Italien einen Arbeitsvertrag für sechs
Monate erhalten, aber dieser sei nicht verlängert worden und von dem ver-
einbarten Lohn sei ihm jeweils nur die Hälfte ausbezahlt worden. Zudem
habe die neue Regierung plötzlich veranlasst, dass Personen, die seit
mehreren Jahren im Land seien, zu weiteren Interviews erscheinen müss-
ten, und deren Verfahren wieder aufgerollt würden. Er mache sich Sorgen
um seine Familie. Die Schweiz sei nicht unbedingt sein Ziel gewesen, aber
er sei hier aufgegriffen worden. In Deutschland hätte er Kollegen gehabt,
die ihm vielleicht hätten helfen können.
Die Beschwerdeführerin brachte ihrerseits im Wesentlichen vor, sie habe
ihr Heimatland wegen familiärer Probleme 2011 oder 2012 verlassen und
2015 den Beschwerdeführer in G._______ nach Brauch geheiratet. Im
Jahr 2016 seien sie nach Italien gelangt. Dorthin wolle sie nicht zurück; sie
hätten dort keine Perspektiven. Die Kinder hätten nicht zur Schule gehen
und ihr Mann habe kaum Geld verdienen können. Auch in medizinischer
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Hinsicht habe sich in Italien niemand um sie gekümmert. Sie sei nicht ge-
sund.
C.
Am 14. Februar 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Die italienischen Behörden verlangten am 26. Februar 2019 die Nachrei-
chung einer Geburtsurkunde für das in der Schweiz geborene Kind, nah-
men aber darüber hinaus zum Übernahmeersuchen innerhalb der in der
Dublin-III-VO festgelegten Frist keine Stellung. Nachträglich erklärten sie
mit der Übersendung des Formulars "Nucleo familiare" am 27. März 2019
ihre Bereitschaft zur Wiederaufnahme der sechsköpfigen Familie gemäss
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO.
D.
Mit Verfügung vom 2. April 2019 – eröffnet am 9. April 2019 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz nach Italien an und forderte die Beschwerdeführenden auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Weiter verfügte es
die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
an die Beschwerdeführenden.
Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Ver-
fügung verwiesen.
E.
Mit Eingabe vom 11. April 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchten um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und um Eintreten auf die Asylgesuche. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden
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Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Sie verwiesen auf das junge Alter ihrer Kinder sowie die Erkrankung der
Beschwerdeführerin (…) und äusserten unter Verweis auf Kürzungen in
den italienischen Asylzentren sowie das sogenannte Salvini-Dekret Zweifel
am Zugang zu einer familiengerechten Unterbringung und medizinischer
Versorgung bei einer Rückführung nach Italien.
Auf die weitere Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidwesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Am 12. April 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstel-
lung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus.
G.
Nachdem die vorinstanzlichen Akten am 15. April 2019 beim Bundesver-
waltungsgericht eingetroffen waren, erteilte die Instruktionsrichterin der Be-
schwerde mit Zwischenverfügung vom 17. April 2019 die aufschiebende
Wirkung. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung unter dem Vorbehalt der Einreichung einer Fürsor-
geabhängigkeitsbestätigung bis zum 2. Mai 2019 gut. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie hingegen ab.
H.
Am 26. April 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine vom 25. April
2019 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
2.3 Für die Prüfung der offensichtlichen Begründet- oder Unbegründetheit
einer Beschwerde ist der Urteilszeitpunkt massgebend. Die vorliegende
Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit
summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 6
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder
implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5
E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
4.
4.1 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführen-
den am 12. Dezember 2016 als Asylsuchende in Italien registriert wurden.
Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 14. Februar
2019 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Mit der unterbliebenen Äusserung dazu haben
die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit stillschweigend anerkannt
(vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO) und nachfolgend, mittels Mitteilung vom
27. März 2019, auch bestätigt.
4.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden ist somit ge-
geben. Der Wunsch der Beschwerdeführenden um Verbleib in der Schweiz
vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsu-
chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3).
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Seite 7
5.
5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl.
L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.
Juni 2013) ergeben.
5.3 Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichts-
hof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof
(EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asyl-
system erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsu-
chende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisheri-
gen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch auch nach
dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 113 vom 4. Oktober 2018 über
dringende Massnahmen auf dem Gebiet des internationalen Schutzes, der
Einwanderung und der öffentlichen Sicherheit (sog. Salvini-Dekret) davon
auszugehen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält.
Eine auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gestützte Zuständigkeit der Schweiz ist
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Seite 8
deshalb nicht anzunehmen (vgl. das als Referenzurteil publizierte Urteil
des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6).
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden fordern mit ihren Vorbringen, wonach die
Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Problemen leide und die Situa-
tion in Italien hinsichtlich der Unterbringung und Unterstützung von Fami-
lien mit Kleinkindern und die dortige medizinische Versorgung ungenügend
seien, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO.
6.2 Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird landesrechtlich
durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch aus hu-
manitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbst-
eintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer
Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht jedoch dann,
wenn die Überstellung der antragstellenden Person in den an sich zustän-
digen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völ-
kerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des
BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4, je m.H).
6.3 Der EGMR stellte anfangs November 2014 fest, dass es bezüglich der
Aufnahmekapazitäten Zweifel gebe, ob nach Italien überstellte Familien mit
Kindern eine kindgerechte und die Familieneinheit wahrende Unterkunft
erhalten würden. Im Hinblick auf die Verletzlichkeit von Asylsuchenden im
Allgemeinen und von Kindern im Besonderen bejahte der EGMR eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK, falls die Schweizer Behörden eine Überstellung
von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den ita-
lienischen Behörden eine individuelle Garantie für eine kindgerechte und
die Einheit der Familie wahrende Unterbringung erhalten zu haben (vgl.
Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014,
29217/12, Ziff. 120-122).
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Seite 9
6.4 In einem Grundsatzurteil vom 12. März 2015 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht klar, dass die einzuholenden Garantien einer kindgerechten
und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung eine Vorausset-
zung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung
seien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung
eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ unter Namens- und Altersan-
gaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich ga-
rantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft
bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie
bei der Unterbringung nicht getrennt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3).
In einem weiteren Grundsatzurteil vom 7. April 2016 bewertete das Bun-
desverwaltungsgericht Zusicherungen der italienischen Behörden als aus-
reichend, in denen die Betroffenen unter Namensnennung und Altersan-
gabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) anerkannt würden und
die auf die Rundschreiben der italienischen Behörden vom 2. Februar 2015
respektive 8. Juni 2015 an die anderen Dublin-Mitgliedstaaten Bezug neh-
men würden (vgl. BVGE 2016/2 E. 5.2). Mit den genannten Rundschreiben
sowie einem Schreiben an die Europäische Kommission vom 15. April
2015 sicherten die italienischen Behörden die kind- und familiengerechte
Unterbringung von Familien mit Kindern in Einrichtungen des «Sistema di
protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati» (SPRAR) zu.
6.5 In der vorliegend angefochtenen Verfügung vertrat das SEM die Auf-
fassung, dass die seitens Italiens mittels Formular "Nucleo familiare" am
27. März 2019 abgegebene Bestätigung, die Beschwerdeführenden wür-
den nach der Rückführung im Sinne eines neuen italienischen Rundschrei-
bens vom 8. Januar 2019 untergebracht, genügend sei. Dieser Einschät-
zung kann indes nicht zugestimmt werden.
6.5.1 Mit dem am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen Salvini-Dekret erfuhr
das italienische Asylwesen eine Umstrukturierung. SPRAR-Zentren (neue
Bezeichnung: Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale
e per minori stranieri non accompagnati, SIPROIMI) stehen nur noch un-
begleiteten Minderjährigen und Personen mit internationalem Schutz offen.
Andere Personen, darunter auch Familien mit Kindern und vulnerable Per-
sonen, sind ausschliesslich zur Unterbringung in den grösseren Kollektiv-
zentren der Erstaufnahme (CDA oder CARA) oder in den Notaufnahme-
zentren (CAS) berechtigt. Laut dem neuen Rundschreiben der italieni-
schen Behörden an die anderen Dublin-Staaten vom 8. Januar 2019 wür-
den fortan alle asylsuchenden Personen (mithin auch jene, die im Rahmen
D-1738/2019
Seite 10
eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt worden seien) in den Erst-
aufnahme- oder Notaufnahmezentren untergebracht. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist in den vergangenen Monaten in verschiedenen Entschei-
den zum Ergebnis gelangt, dass das SEM angesichts der Existenz ernst-
zunehmender Berichte, denen zufolge im Rahmen von Dublin-Verfahren
rücküberstellte Personen mit mangelhaftem oder verzögertem Zugang zu
Unterbringung und medizinischer Versorgung rechnen müssen, genauer
hätte überprüfen müssen, ob es sich bei der in Italien zugewiesenen Un-
terkunft um eine familiengerechte Unterbringung handle (vgl. beispiels-
weise Urteile des BVGer F-1189/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 7.5,
F-3577/2019 vom 13. November 2019 E. 6.3, F-4668/2019 vom 24. Sep-
tember 2019 E. 6.6). Im bereits erwähnten Referenzurteil E-962/2019 vom
17. Dezember 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtspre-
chung bestätigt und festgestellt, dass die seitens Italiens mittels Formular
"Nucleo familiare" abgegebene Zusicherung einer adäquaten Unterkunft
angesichts der veränderten Situation seit dem Erlass des Salvini-Dekrets
bei Überstellungen von Familien nach Italien nicht (mehr) ausreicht (vgl.
Urteil E-962/2019 E. 6.2.8). Wenngleich im erwähnten Rundschreiben vom
8. Januar 2019 versichert werde, dass in den Erstaufnahme- und Notauf-
nahmezentren die Einheit der Familie und der Schutz von Minderjährigen
gewährleistet sei, könne im blossen Verweis auf dieses Rundschreiben
keine hinreichend konkrete Garantie im Sinn des Urteils Tarakhel erblickt
werden; es sei genauer zu überprüfen, ob es sich bei der in Italien zuge-
wiesenen Unterkunft um eine familiengerechte Unterbringung im Sinne ei-
nes SPRAR-Projekts handle und ob der Zugang zu notwendiger medizini-
scher Versorgung gewährleistet sei (vgl. Urteil E-962/2019 E. 8.3.3). Ohne
detaillierte und verlässliche Informationen betreffend die Unterbringungs-
verhältnisse und den Schutz der Einheit der Familie sei eine Überstellung
nicht zulässig, weil damit das Risiko einhergehe, Art. 3 EMRK zu verletzen
(vgl. Urteil E-962/2019 E. 8.3.4).
6.5.2 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ein Paar mit vier
kleinen Kindern im Alter von (…) bis (…) Jahren. Die Beschwerdeführerin
leidet zudem laut den aktenkundigen Arztberichten vom 21. Januar 2019
und 4. Februar 2019 an (…) und einer (…) und ist auf medikamentöse Be-
handlung angewiesen. Die seitens Italiens mittels Formular "Nucleo famili-
are" vom 27. März 2019 abgegebene Zusicherung einer Unterbringung der
Beschwerdeführenden im Sinne des Rundschreibens vom 8. Januar 2019
vermag angesichts des vorstehend dargelegten Hintergrunds nicht zu ge-
nügen. Das SEM hätte prüfen müssen, welche konkreten Unterbringungs-
modalitäten für die Beschwerdeführenden bestehen. Gegebenenfalls hätte
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Seite 11
es von den italienischen Behörden weitere, über die formularmässige Be-
stätigung "Nucleo familiare" hinausgehende Zusicherungen bezüglich fa-
miliengerechter Unterbringung und notwendiger medizinischer Versorgung
einholen müssen. Dies hat es nachzuholen. Sollten derartige Zusicherun-
gen nicht möglich sein, so ist die Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel
zu prüfen.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt
im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechts-
genüglich abgeklärt hat und ihrer Pflicht zur Ermessensausübung nicht
nachgekommen ist. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gutzuheis-
sen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
Die Verfügung vom 2. April 2019 ist aufzuheben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da nicht davon aus-
zugehen ist, dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden im Be-
schwerdeverfahren notwendige hohe Kosten erwachsen wären (Art. 64
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 2. April 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr