Abtei lung IV
D-1740/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk,
Caritas Schweiz, Abteilung Anwaltschaft, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1740/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge
am 21. Mai 2007 im Besitz eines gefälschten Reisepasses auf dem
Luftweg über Katar in Richtung Italien, von wo er nach einem Aufent-
halt von neun Tagen auf dem Landweg unter Umgehung der Grenz-
kontrolle am 30. Mai 2007 in die Schweiz gelangte. Gleichentags
suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nach. Am
13. Juni 2007 wurde er im Transitzentrum (...) zum Reiseweg und zu
seinen Ausreisegründen im Allgemeinen befragt sowie am 13. Juni
2007 ebenfalls dort und am 5. Dezember 2007 in Bern-Wabern direkt
durch das Bundesamt zu den Asylgründen im Besonderen angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei sri-
lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischer
Religionszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in (...). Zum Nachweis
seiner Identität reichte er eine sri-lankische Identitätskarte ein. Er habe
sich politisch nicht betätigt und abgesehen von einigen Round-ups, die
er bis zum Jahr 1999 erlebt habe und in deren Rahmen er befragt
worden sei, keine Schwierigkeiten gehabt. Im Zeitraum von 1998 bis
2001 habe er zusammen mit einem Freund die Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, indem er für diese insbesondere
Diesel und Lebensmittel gegen Bezahlung eingekauft habe. Am (...)
sei er von Angehörigen der Karuna-Gruppe (Tamil Makkal Viduthalai
Pulikal; TMVP) festgenommen, geschlagen und befragt worden. Dabei
habe er zugegeben, die LTTE unterstützt zu haben. Nach einer Woche
sei er in das (...) gebracht worden. Bei einem ersten Fluchtversuch sei
eine Begleitperson erschossen worden. Daraufhin sei er eingesperrt,
geschlagen und gezwungen worden, ein Training zu absolvieren. Am
(...) sei ihm die Flucht gelungen. Daraufhin habe er sich in (...) bei
einem Bekannten versteckt. Dort hätten Unbekannte einmal auf ihn
geschossen. Seither werde er überall gesucht. (...) habe ihn ein
Schlepper von (...) nach Colombo gebracht, von wo aus er in der Folge
seinen Heimatstaat verlassen habe.
Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zur Stützung seiner Vor-
bringen reichte er je einen Registrierungsbeleg der Sri Lanka Red
Cross Society (SLRCS) und Human Rights Commission of Sri Lanka
(HRCSL) in Kopie zu den Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2008 – eröffnet am 14. Februar 2008 –
stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen ge-
nügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch den-
jenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So sei es zwar in den Jahren
2006 und 2007 im Norden und Osten Sri Lankas zu Zwangs-
rekrutierungen durch verschiedenste Gruppierungen gekommen. Indes
sei, abgesehen davon, dass die Karuna-Faktion ohnehin Kenntnis von
den Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers gehabt haben
dürfte, wenn dieser die LTTE tatsächlich unterstützt hätte, auch nicht
ersichtlich, welchem Zweck ein durch Misshandlungen erzwungenes
Geständnis hätte dienen sollen, zumal ja auch andere Personen,
welche die LTTE nicht unterstützt hätten, zwangsrekrutiert worden
seien; diese Schlussfolgerung werde auch durch die Tatsache unter-
mauert, dass Karuna bereits vor der Abspaltung von den LTTE in
dieser Region aktiv gewesen sei und die behaupteten Unterstützungs-
leistungen somit sowieso Karuna beziehungsweise dessen Leuten zu
Gute gekommen wären, worauf der Beschwerdeführer ja selber hin-
gewiesen habe. Sodann sei das Verhalten der Familienangehörigen
des Beschwerdeführers realitätsfremd, welche diesen erst nach
dessen Flucht bei (...) und (...) hätten registrieren lassen. Des
Weiteren sei zum einen aus den eingereichten Belegskopien nicht
ersichtlich, wer und was bei diesen beiden Organisationen registriert
worden sei, und zum andern befremdend, dass das Verschwinden des
Beschwerdeführers offensichtlich erst Monate später und zu einem
Zeitpunkt gemeldet worden sei, als bereits dessen Ausreise aus Sri
Lanka in die Wege geleitet worden sei. Wenn die Karuna-Faktion ein
derart grosses Interesse an der Person des Beschwerdeführers
gehabt hätte, um diesen sogar in (...) ausfindig zu machen und dort
umzubringen, wäre davon auszugehen gewesen, dass der Bekannte,
bei dem er sich aufgehalten habe, oder auch seine dort wohnhafte
Schwester mit entsprechenden Nachforschungen oder gar Sanktionen
konfrontiert worden wären, was aber nicht geltend gemacht worden
sei. Da sich der Beschwerdeführer in (...) lediglich zwischen dem Haus
des Bekannten und dem Nachbarhaus bewegt habe, dürfte der
Karuna-Faktion bekannt gewesen sein, wer ihn beherbergt habe, so
dass es ebenso realitätsfremd sei, nach dem Anschlag in dieses Haus
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zurückzukehren. Zudem seien die Aussagen des Beschwerdeführers
zu dessen angeblich erzwungenem Aufenthalt in einem Camp der
Karuna-Faktion unsubstanziiert und vage ausgefallen. So habe er nur
sehr allgemeine Antworten betreffend die Ausbildung, welche er dort
erhalten habe, und den Tagesablauf gegeben. Auch die Schilderung
der Flucht, welche in Kenntnis des möglicherweise tödlichen Ausgangs
unter höchsten Anspannungen erfolgt sein müsste, sei sehr allgemein
ausgefallen und habe sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen
erschöpft. Seine einfach und allgemein gehaltenen Schilderungen
liessen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen, so dass
seine Darlegungen als offensichtlich unglaubhaft zu taxieren seien.
Seine diesbezüglichen Darlegungen entbehrten jeglicher
Realitätsmerkmale, wie sie von einer Person erwartet werden dürften,
welche selbst Erlebtes wiedergebe. Zudem sei wirklichkeitsfremd,
dass es dem Beschwerdeführer angesichts der strengen Kontrollen
möglich gewesen sein soll, problemlos per Bus nach Colombo zu
reisen und einer Kontrolle dadurch zu entgehen, dass er sich
schlafend gestellt habe. Dass er für die Reise irgendwelche
Vorsichtsmassnahmen getroffen hätte, sei den Akten nicht zu
entnehmen. Vielmehr wolle er im Besitz seiner eigenen Identitätskarte
gereist sein. Eigenen Angaben zufolge sei er (...) vom Schlepper nach
Colombo gebracht worden, wo er sich etwa während einer Woche
aufgehalten habe, bis er seinen Heimatstaat am 21. Mai 2007
verlassen habe. Mithin fehle in der Schilderung des Aufenthalts in
Colombo mehr als eine Woche. Im Übrigen seien die Round-ups und
Kontrollen bis zum Jahr 1999 mangels Aktualität und mangels
Intensität und Gezieltheit asylrechtlich nicht beachtlich. Der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zwar sei eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Osten Sri Lankas nicht
zumutbar. Indes könnte er gestützt auf die mit seiner
Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit beispielsweise
im Grossraum Colombo Wohnsitz nehmen.
C.
Mit Eingabe vom 13. März 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter
Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Un-
zulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die
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Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung beantragt. Gleichzeitig wurde eine Fürsorge-
bestätigung eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2008 teilte das Bundes-
verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zugleich wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben.
E.
Im Rahmen der Vernehmlassung zog das BFM mit Verfügung vom
25. März 2008 seinen Entscheid vom 12. Februar 2008 teilweise in
Wiedererwägung, hob die Ziffn. 4 und 5 des Dispositivs der an-
gefochtenen Verfügung auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers in der Schweiz an.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2008 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, dass mit der Gewährung der vorläufigen
Aufnahme das Beschwerdeverfahren namentlich in Bezug auf den
Vollzug der Wegweisung gegenstandslos geworden sei, und fragte ihn
unter Fristansetzung an, ob er bei dieser Sachlage an der Be-
schwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, festhalten wolle
oder diese allenfalls zurückzuziehen gedenke. Für den Unterlassungs-
fall wurde festgehalten, dass das Rechtsmittelverfahren in der gesetz-
lich vorgeschriebenen Weise weitergeführt werde.
G.
In seiner Stellungnahme vom 11. April 2008 hielt der Beschwerde-
führer an seiner Beschwerde fest, soweit diese nicht gegenstandslos
geworden war. Zudem führte er aus, er sei nicht wegen der all-
gemeinen Lage in Sri Lanka geflohen, sondern weil er persönlich aus
politischen Gründen verfolgt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird sowohl an der asylrechtlichen Relevanz
als auch an der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen im Zu-
sammenhang mit der geltend gemachten Unterstützung der LTTE im
Zeitraum von (...) und den Behelligungen des Beschwerdeführers
durch die Karuna-Gruppe ab (...) festgehalten. Insbesondere sei davon
auszugehen, dass der Karuna-Gruppe, welche sich im Jahr 2004 von
den LTTE abgespalten habe, bekannt gewesen sei, dass der
Beschwerdeführer zuvor die LTTE unterstützt habe. Es leuchte ein,
dass die Karuna-Gruppe ihn nach diesem Zeitpunkt verdächtigt habe,
die LTTE erneut zu unterstützen. Um dies herauszufinden
beziehungsweise ein Geständnis zu erpressen, habe sie zum Mittel
der Folter gegriffen. Sie habe nicht nur ein Interesse daran zu wissen,
wer ihre Gegner unterstütze, sondern auch möglichst viele
Informationen über diese zu erhalten. Daher habe es ihr nicht genügt,
den Beschwerdeführer mittels Zwangsrekrutierung von den LTTE weg
auf ihre Seite zu ziehen, sondern sie habe auch versucht, von ihm
Informationen über die LTTE zu erhalten, weshalb eine Befragung
unter Folter nicht als realitätsfremd zu qualifizieren sei. Auch sei seine
Schilderung in Bezug auf den erzwungenen Aufenthalt in einem Camp
der Karuna-Faktion und die anschliessende Flucht nicht
unsubstanziiert. Seine diesbezüglichen Vorbringen entsprächen zahl-
reichen Berichten zur damaligen Situation in Sri Lanka, wonach Ent-
führungen in den Jahren 2006 und 2007 ausserordentlich häufig ge-
wesen seien und die Karuna-Gruppe im Jahr 2007 ihre Aktivitäten
(Erpressungen, Entführungen und Tötungen) in den (...)-Distrikt
ausgedehnt und fortgesetzt habe (vgl. Beschwerde, S. 4-6).
Aus diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer indes nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten. Für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Situation zum Zeitpunkt des
Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der
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zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und
andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung
(noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und
zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). Im Zusammenhang mit den vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen durch die
Karuna-Gruppe ab (...) ist festzuhalten, dass am 19. Mai 2009 der seit
1983 herrschende Bürgerkrieg zwischen tamilischen Separatisten –
vor allem der LTTE auf der einen und dem sri-lankischen Militär sowie
diversen paramilitärischen singhalesischen und tamilischen Anti-LTTE-
Einheiten auf der anderen Seite – nach dem endgültigen militärischen
Sieg der sri-lankischen Armee und dem Tod Velupillai Prabhakarans
sowie der gesamten Führungselite der LTTE von Mahinda Rajapaksa,
dem Präsidenten Sri Lankas, offiziell für beendet erklärt worden ist.
Selbst wenn – wovon sowohl die Vorinstanz als auch der
Beschwerdeführer ausgehen – der Karuna-Gruppe die von ihm
geltend gemachte Versorgung der LTTE mit Treibstoffen und
Lebensmitteln im Zeitraum von 1998 bis 2001 bekannt gewesen wäre,
erweisen sich vor dem genannten Hintergrund die vom
Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, allfälligen
Verfolgungen durch Angehörige der Karuna-Gruppe auch nach der
Flucht aus deren Haft ausgesetzt zu sein, jedenfalls zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise als unbegründet. Unter diesen Umständen ist
auch ein allfälliges Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden
wegen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, für die LTTE
erbrachten Versorgungsleistungen als unwahrscheinlich zu
qualifizieren. Mithin kann vorliegend die Frage des Bestehens einer
aktuellen Furcht zum Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka
offengelassen werden.
4.2 Das BFM legte in der angefochtenen Verfügung sodann dar, wes-
halb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Da eine begründete Furcht des
Beschwerdeführers vor absehbarer künftiger asylrelevanter Verfolgung
aus den soeben genannten Gründen (vgl. E. 4.1) zu verneinen ist, sind
die seine Glaubwürdigkeit beteuernden Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe offensichtlich nicht geeignet, eine Änderung der
angefochtenen Verfügung herbeizuführen, weshalb es sich erübrigt,
darauf einzugehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die
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Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind.
Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder
unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch daraus die
falschen Schlüsse gezogen. Sie hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20])).
6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2).
Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem
(ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 AsylG), wobei in
einem solchen Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes
wegen und nach Massgabe der zu diesem Zeitpunkt herrschenden
Verhältnisse (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.; EMARK 1997
Nr. 27 S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen wären (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4 S. 748).
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6.3 Mit Verfügung vom 25. März 2008 hat das BFM seinen Entscheid
vom 12. Februar 2008 teilweise in Wiedererwägung gezogen und den
Beschwerdeführer aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Dadurch ist die gegen
die entsprechende Verfügung erhobene Beschwerde bezüglich der
Ziffn. 4 und 5 des Dispositivs gegenstandslos geworden und als solche
abzuschreiben. Demnach ist im vorliegenden Verfahren die Frage des
Vollzugs der Wegweisung nicht mehr zu prüfen. Es erübrigt sich des-
halb, auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde einzu-
gehen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
in Bezug auf die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling,
die Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegen-
standslos geworden abzuschreiben ist.
8.
8.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wird ein
Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der
Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit
bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos
geworden, so werden die Kosten und eine allfällige Partei-
entschädigung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungs-
grunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Abweisung der Beschwerde
hinsichtlich Asyl und Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung,
gute Erfolgsaussichten den [Nicht-] Vollzug der Wegweisung be-
treffend) ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers
auszugehen, wobei bei einer solchen Verfahrenskonstellation
praxisgemäss von einem hälftigen Durchdringen ausgegangen wird.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. März 2008 wurde der
Entscheid über das Gesuch betreffend die Gewährung der
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unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in den
Endentscheid verschoben. Zwar erwies sich die Beschwerde zum
Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos. Aufgrund der
Aktenlage ist indes nicht mehr von der prozessualen Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen, zumal dieser seit Juni 2008
ununterbrochen erwerbstätig ist. Mithin ist das entsprechende Gesuch
abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind unter diesen Umständen die
ermässigten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 300.- aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 5 VwVG; Art. 1-3 und 5 VGKE).
9.
9.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 VGKE
spricht die Beschwerdeinstanz der teilweise obsiegenden Partei von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die der Partei
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu.
Diese Entschädigung ist in casu entsprechend dem Grad des Durch-
dringens auf die Hälfte zu reduzieren. Das in der Zwischenverfügung
vom 19. März 2008 ebenfalls auf einen späteren Zeitpunkt ver-
schobene Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist aus
den bereits oben in E. 8.2 erwähnten Gründen gleichfalls abzuweisen.
9.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat eine Kosten-
note eingereicht. Der zeitliche Vertretungsaufwand ergibt sich aus der
Kostennote vom 16. September 2010. Der aufgeführte Zeitaufwand
von 9.5 Stunden (Stundensatz von Fr. 161.40) sowie der veranschlagte
Betrag von Fr. 53.80 für Auslagen sind als angemessen zu erachten
(Art. 8-10 VGKE). Somit ergibt sich, ausgehend von einem Gesamt-
betrag von Fr. 1'588.– (aufgerundet; inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer), eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 794.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer). Das BFM ist anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird sie
abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Partei-
entschädigung von Fr. 794.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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