Abtei lung IV
D-1741/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, Türkei,
vertreten durch Maître Yves Richon, B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Febru-
ar 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1741/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine aus
C._______ stammende türkische Staatsangehörige kurdischer
Volkszugehörigkeit, ihren Heimatstaat am 13. Dezember 2006 auf dem
Landweg. Über ihr unbekannte Länder sei sie am 20. Dezember 2006
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt.
Am gleichen Tag stellte sie im D._______ ein Asylgesuch. Anlässlich
der Kurzbefragung vom 28. Dezember 2006 gab die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe seit 2003 zusam-
men mit ihrem Bruder die kurdische Arbeiterpartei (PKK) unterstützt.
Am Y._______ seien sie von Freunden respektive den Regionalver-
antwortlichen von C._______ benachrichtigt und aufgefordert worden,
die Flucht zu ergreifen. Daraufhin hätten sie sich bis zum 19. Juni 2004
bei einem Freund in C._______ versteckt und seien anschliessend
nach E._______ geflohen. Die Behörden von C._______ hätten
nämlich begonnen, sie wegen Gehilfenschaft und Beherbergung von
PKK-Angehörigen zu suchen. Am 16. Juni 2004 hätten die Behörden
bei ihnen zu Hause eine Razzia durchgeführt und ihren Vater auf den
Posten gebracht. Dort sei dieser zu ihren Aktivitäten zugunsten der
PKK befragt, später aber mangels Beweisen wieder freigelassen
worden. Seither würden sie und ihr Bruder auf der Flucht leben. Ferner
seien auch nach dem 16. Juni 2004 in ihrem Quartier regelmässig
Razzien allgemeiner Natur seitens der Behörden durchgeführt worden.
Die Behörden würden sich aber jeweils regelmässig bei ihrem Vater
nach ihnen erkundigen.
Am 1. Februar 2007 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM direkt
angehört. In Ergänzung zu ihren Äusserungen während der Erstbefra-
gung führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe zusammen mit ih-
rem Bruder für die Guerilla Kleider genäht. Ferner hätten sie Geld ge-
sammelt und damit Lebensmittel und Medikamente gekauft, welche sie
dem Dorfchauffeur mitgegeben hätten. Mit den Hilfeleistungen hätten
sie im Jahre 2003 begonnen und diese bis zum Y._______, dem Tag
der Flucht, weitergeführt. Nach dem Militärdienst habe ihr Bruder
beschlossen, sich für die kurdische Sache einzusetzen, da dieser wäh-
rend der Dienstzeit als Soldat gegen die eigenen Landsleute respekti-
ve die Kurden eingesetzt worden sei, was diesen sehr mitgenommen
habe. Da ein Kamerad verhaftet worden sei, hätten sie am Y._______
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vom Regionalverantwortlichen F._______ die Aufforderung erhalten,
das Haus umgehend zu verlassen. Daraufhin habe sie sich zusammen
mit ihrem Bruder ins Quartier G._______ in C._______ begeben, wo
sie bei einem Freund Unterschlupf gefunden hätten. Sie könne nicht
sagen, ob der verhaftete Kamerad ihren Namen den Behörden
preisgegeben habe. Ausserdem sei in den Bergen von H._______
auch ein Guerillakämpfer getötet worden, auf welchem die
Sicherheitskräfte offenbar Notizen mit ihren Namen gefunden hätten.
Als sie von der behördlichen Fahndung erfahren hätten, habe sie ihren
in E._______ wohnhaften Cousin angerufen, der sie in der Folge
abgeholt und nach E._______ gebracht habe. Später hätten sie dann
von ihrem Schwager als auch von F._______ erfahren, dass ein
Kamerad aus I._______ verhaftet worden sei und ein Geständnis
abgelegt habe. Dieser habe die Behörden unter anderem über den
Guerillakämpfer in den Bergen von H._______ informiert, worauf der
Kämpfer dann getötet worden sei. Bei den auf dem gefallenen Kämpfer
aufgefundenen Notizen habe es sich ferner um eine Namensliste von
Personen gehandelt, welche der PKK geholfen und Mitglieder
derselben beherbergt hätten. Auf diese Weise hätten die Behörden
noch die Namen von vier weiteren Personen erfahren, welche in der
Folge festgenommen, jedoch später glaublich wieder freigelassen
worden seien. Sodann hätten sie sich in den Bergen von E._______
versteckt gehalten, da sie gehofft hätten, dass die Behörden die Suche
nach ihr und ihrem Bruder rasch wieder einstellen würden. Während
dieser Zeit hätten sie aber immer wieder erfahren, dass die Fahndung
angedauert habe, weshalb sie schliesslich gezwungen gewesen seien,
das Land zu verlassen.
Am 6. Februar 2007 erhielt die Beschwerdeführerin das rechtliche Ge-
hör zu unterschiedlichen Angaben ihrer in der Schweiz weilenden
Schwester J._______ (N_______).
B.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2007 lehnte das BFM das Asylbegehren
ohne weitere Abklärungen ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung
der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründe-
te ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht ge-
nügten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich zu erachten.
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C.
Mit Eingabe vom 7. März 2007 beantragte die Beschwerdeführerin die
vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie
die Gewährung von Asyl. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 15. März 2007
wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde sie aufgefor-
dert, bis zum 30. März 2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unter-
lassungsfall.
Der Kostenvorschuss wurde von der Beschwerdeführerin am 28. März
2007 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art.
105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
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richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, aufgrund der anderslautenden Aussa-
gen der Schwester J._______ der Beschwerdeführerin in deren
Asylverfahren, wonach die Beschwerdeführerin stets in C._______
gelebt habe, könne dieser nicht geglaubt werden, dass sie seit dem
Juni 2004 in einem Bergdorf versteckt gewesen sei. Weiter seien
Aktivitäten zugunsten der Guerilla gefährlich und Personen, welche
sich dafür engagierten, würden mit grosser Vorsicht und
Geheimhaltung vorgehen. Vor diesem Hintergrund könne nicht
geglaubt werden, dass ein Guerilla-Kämpfer Informationen über
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Warenlieferanten mit sich herumtragen würde, zumal das Risiko,
deswegen Probleme zu bekommen, zu gross wäre. Weiter wäre gegen
die Beschwerdeführerin in Kenntnis der Vorgehensweise türkischer
Ermittlungsbehörden ein Verfahren eingeleitet worden, wenn ihre
Vorbringen zutreffen würden und diese hätte darüber berichten
können. Die Beschwerdeführerin habe jedoch auf Nachfrage
angegeben, sie wisse dies nicht. Dies müsste die Beschwerdeführerin
aber wissen, da es nicht glaubhaft sei, dass sie die vergangenen zwei-
einhalb Jahre nicht mehr in C._______ gelebt habe. Überdies sei das
angebliche Engagement der Beschwerdeführerin auch aufgrund des
mangelnden Wissens über die PKK als nicht glaubhaft zu erachten.
Aktivitäten für die PKK in der Türkei seien als äusserst riskant einzu-
stufen. Von ihren Aktivisten könne daher erwartet werden, dass sie
über grundlegende Kenntnisse jener Organisation verfügten, für die
sie sich unter erheblichen Risiken engagiert und exponiert hätten. Die
Beschwerdeführerin habe aber zur PKK lediglich angeben können,
dass sich diese für die Kurden einsetze, sonst wisse sie nichts darü-
ber. Ein Engagement für eine Partei, von der man so wenig wisse, sei
als unsubstanziiert und deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren.
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber in ihrer Rechts-
mitteleingabe zunächst ein, die zeitlichen Umstände würden die Un-
stimmigkeiten in den Aussagen zu ihrer Schwester erklären. Diese sei
fünf Monate vor ihr in die Schweiz gereist und habe von ihrer Flucht
sehr wohl gewusst, nicht jedoch deren Hintergründe gekannt. Aus
Angst um ihre Familie und um diese zu schützen, habe ihre Schwester
im Laufe ihres Asylverfahrens ausgesagt, dass sich die Familie noch
immer in C._______ aufhalte, da sie befürchtet habe, ihre Aussagen
würden über die schweizerischen Asylbehörden an die heimatlichen
Behörden gelangen und diese könnten dann den Ort ihres Versteckes
herausfinden.
Diese Vorbringen sind jedoch als nicht stichhaltig zu erachten. So wur-
de die Schwester der Beschwerdeführerin im Rahmen deren direkten
Anhörung beim BFM ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass
sämtliche bei der Befragung anwesenden Personen und sämtliche
Personen, welche sich in der Schweiz je mit ihrem Asylgesuch befas-
sen würden, einer strengen Verschwiegenheitspflicht unterliegen wür-
den. Sie könne demnach sicher sein, dass nichts, was sie im Laufe ih-
res Asylverfahrens vorbringen werde, den türkischen Behörden zur
Kenntnis gelange und sie daher ohne Furcht reden könne. Die
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Schwester der Beschwerdeführerin bestätigte die Kenntnisnahme die-
ser Informationen nach Rückübersetzung unterschriftlich. Zudem sind
dem entsprechenden Befragungsprotokoll keinerlei Hinweise zu ent-
nehmen, dass die Schwester der Beschwerdeführerin bei der Schilde-
rung der Wohnsitze ihrer diversen Familienangehörigen irgendwelche
Befürchtungen oder Vorbehalte - wie sie nun erst in der Beschwerde-
schrift vorgebracht wurden - geäussert hätte. Die Ausführungen der
Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe müssen daher als
blosse Schutzbehauptungen gewertet werden, zumal sie sich bei den
Aussagen ihrer Schwester in deren Asylverfahren beziehungsweise
den dabei entstandenen Ungereimtheiten behaften lassen muss.
Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, es sei sehr wohl möglich,
dass der fragliche Guerilla-Kämpfer die Aufgabe gehabt habe, seinem
Vorgesetzten Informationen über die Personen, welche in der Region
Unterstützungsleistungen erbringen würden, zu übermitteln. Aufgrund
des Geständnisses eines aus I._______ stammenden Mannes hätten
die Behörden gewusst, wo sie den später getöteten PKK-Kämpfer fin-
den würden. Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Auch
wenn vorliegend dem Befragungsprotokoll der direkten Anhörung ent-
nommen werden kann, dass zwischen der Verhaftung des aus
I._______ stammenden Mannes und dem späteren Auffinden und
Töten des Guerilla-Kämpfers ein direkter Zusammenhang bestanden
haben soll (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 4), bleibt nicht
nachvollziehbar, wie der Regionalverantwortliche F._______ zur
Information gelangt sein soll, dass einerseits der verhaftete Mann aus
I._______ in der Haft ein Geständnis abgelegt habe und andererseits
auch gleich noch über den genauen Inhalt dieses Geständnisses
Bescheid gewusst haben soll. Ausserdem muss es als
unwahrscheinlich erachtet werden, dass die Sicherheitskräfte gerade
und nur den denunzierten Guerillakämpfer hätten ausfindig machen
und töten können, der sich den Angaben des Verhafteten zufolge im
fraglichen Zeitpunkt irgendwo in den Bergen von H._______
aufgehalten haben und gleichzeitig mit der Beschaffung und
Übermittlung von sensiblen Daten für seinen Vorgesetzten unterwegs
gewesen sein soll. Weiter ist es - in Übereinstimmung mit der
vorinstanzlichen Einschätzung - aufgrund des damit verbundenen Risi-
kos für sämtliche Kontaktpersonen als äusserst unwahrscheinlich und
daher als unglaubhaft zu werten, dass sich die PKK eines solchen Vor-
gehens bedienen würde.
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Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe nicht mit Sicherheit
auf die Frage antworten können, ob gegen sie ein Verfahren eingeleitet
worden sei, da sie sich ja während zweieinhalb Jahren versteckt
gehalten habe. Dieser Einwand vermag jedoch deshalb nicht zu
überzeugen, da sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Bruder
anlässlich der direkten Anhörung angaben, während ihres zweieinhalb
Jahre dauernden Aufenthaltes in K._______ in ständigem Kontakt mit
ihrer Familie gestanden zu sein und dies gerade in der Absicht, "neue
Nachrichten zu erfahren" (vgl. Protokoll direkte Anhörung Beschwerde-
führerin, S. 6; Protokoll direkte Anhörung Beschwerdeführer, S. 10).
Ferner ist der Vorinstanz beizupflichten, wonach die Beschwerdeführe-
rin zumindest über grundlegende Kenntnisse der PKK hätte verfügen
müssen, um ihrem angeführten und mit hohem Risiko verbundenen
Engagement für eine illegale Organisation, welches letztlich zur Flucht
aus dem Heimatland geführt haben soll, Glaubhaftigkeit zu verleihen.
Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, sie habe an die
"Sache" geglaubt, die ihr Bruder unterstützt habe, weil sie von diesem
zur Unterstützung aufgefordert worden sei, ohne sonstige Kenntnisse
der unterstützten Organisation zu besitzen. Dem ist jedoch zu entgeg-
nen, dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der
direkten Anhörung entnommen werden kann, sie habe aus eigenem
Antrieb das kurdische Volk unterstützen wollen, nachdem sie von den
Erlebnissen ihres Bruders erfahren gehabt habe (vgl. Protokoll direkte
Anhörung, S. 3 unten). Zudem ist in diesem Zusammenhang anzufü-
gen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Bruder eigenen
Angaben zufolge unter verschiedenen Malen Angehörige der PKK bei
sich beherbergt haben sollen, wobei es zu Kontakten zu den Beher-
bergten und einem entsprechenden Informationsaustausch gekommen
sein dürfte.
Den in Ziffer 2.2 genannten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der
Darlegung eines asylbegründenden Sachverhalts vermögen die Schil-
derungen der Beschwerdeführerin in Abwägung sämtlicher Aspekte
daher nicht zu genügen, weshalb aufgrund obiger Erkenntnis die Zwei-
fel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen vorliegend gewichtiger er-
scheinen als die Gründe, die für die Wahrscheinlichkeit einer Verfol-
gung sprechen könnten.
3.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur
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Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz
hat daher das Asylbegehren zu Recht ohne weitere Abklärungen ab-
gelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis
nichts zu ändern vermögen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
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Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihrem im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihren Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
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zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.6 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtssituation
in der Türkei sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückführung in ihr Heimatland einer kon-
kreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht
erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allge-
meine Lage als generell zumutbar.
Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die Rück-
kehr der Beschwerdeführerin in die Türkei als unzumutbar erscheinen
lassen würde. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine 9-jährige
Schulbildung, Berufserfahrung in einer Schneiderei und an ihrem Her-
kunftsort C._______ über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz
sowie über gute Kenntnisse der türkischen Sprache. Es ist ihr daher
möglich, sich bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
5.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
5.8 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -
4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten ohne Durchführung eines Schriften-
wechsels abzuweisen (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzenden Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regle-
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ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit
dem am 28. März 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwer-
deführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- L._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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