Abtei lung IV
D-174/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Nepal,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
6. Dezember 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-174/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zu-
folge im Juli 2002. Er sei mit dem Bus nach C._______ gefahren und
mit dem Flugzeug via D._______ nach E._______ geflogen. Von dort
aus habe er den Zug genommen, sei an einen ihm unbekannten Ort
gelangt und mit dem Auto unter Umgehung der Grenzkontrolle weiter
in die Schweiz gefahren worden. Am 26. August 2002 stellte er in der
F._______ ein Asylgesuch.
Anlässlich der Befragung vom 6. September 2002 und der Anhörung
vom 2. September 2003 brachte er vor, er habe in Nepal bereits wäh-
rend seiner Schulzeit und auch während seiner Tätigkeit als Lehrer für
die G._______ beziehungsweise für die H._______, deren Mitglied er
gewesen sei, gearbeitet und sei deswegen von Polizei und Armee
stets beobachtet worden. Er habe später aber merken müssen, dass
die H._______ sehr zerstörerisch seien und die Leute schikanieren
würden. Er habe deshalb aufgehört, sie zu unterstützen. Trotzdem sei
er von staatlicher Seite immer noch beobachtet worden. Zudem seien
Anhänger der H._______ regelmässig zu ihm nach Hause gekommen.
Die Armee habe sodann eine Razzia in seinem Haus durchgeführt, bei
welcher einige (...) Kollegen abgeführt worden seien. Einer der
H._______ sei unterwegs erschossen worden. Die Armee habe ihn
(den Beschwerdeführer) überall gesucht. Gleichzeitig sei er vom (...)
„People's Court“, einem Spezialgericht, vorgeladen und beschuldigt
worden, die H._______ verraten zu haben. Er habe von einem
Kollegen erfahren, dass er in grosser Gefahr sei, und sei deshalb ge-
flohen.
B.
Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit 2005: Bundesamt
für Migration [BFM]) trat mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 in An-
wendung der damals gültigen Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) am 28. Oktober
2003 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an und entzog
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
C.
Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
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hiess die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom
25. November 2003, soweit sie darauf eintrat, mit Urteil vom
31. August 2006 gut, hob die Verfügung des BFF vom 28. Oktober
2003 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rück.
Zur Begründung führte die ARK im Wesentlichen an, das BFF habe
sich im angefochtenen Entscheid materiell mit den geltend gemachten
Vorbringen auseinandergesetzt, obwohl eine solche Vorgehensweise
bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht zulässig sei.
D.
Der I._______ beantragte im Rahmen der vom BFM durchgeführten
Abklärung, ob eine schwerwiegende persönliche Notlage des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 44 Abs. 3 aAsylG vorliege, den
Vollzug der Wegweisung.
E.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 – eröffnet am 7. Dezember 2006
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf die
Begründung wird in den Erwägungen eingegangen.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 8. Januar 2006 (recte: 8. Januar 2007; Faxeingang vom 8. Januar
2007, Poststempel vom 9. Januar 2007) durch seine Rechtsvertreterin
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Ver-
fügung des BFM vom 6. Dezember 2006 sei aufzuheben, es sei ihm
Asyl zu gewähren, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs aus der Schweiz festzustellen, und als Folge davon sei er vor -
läufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Be-
gründung und das eingereichte Beweismittel wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2007 verfügte der Instruk-
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tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG wurde wegen fehlender Bedürftigkeit abgewiesen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde in Anbetracht des
auf dem Sicherheitskonto des Beschwerdeführers vorhandenen Betra-
ges verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung;
er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgericht entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruch-
körper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).
1.6 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz machte zur Begründung ihres ablehnenden Asyl-
entscheids im Wesentlichen geltend, die Vorbringen des Beschwerde-
führers seien widersprüchlich, da er im Verlauf des Verfahrens zu we-
sentlichen Punkten seiner politischen Aktivitäten für die H._______
und der Verfolgung durch die Sicherheitskräfte unterschiedliche An-
gaben gemacht habe. Die Vorbringen würden nicht nur verschiedene
Ungereimtheiten aufweisen, sondern auch in wesentlichen Punkten
den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen, weshalb sie
als tatsachenwidrig zu beurteilen seien, insbesondere was sein
öffentliches Engagement für die H._______ betreffe. Die
nepalesischen Sicherheitskräfte seien bis Frühjahr 2006 rigoros gegen
Mitglieder der H._______ oder vermeintliche Unterstützer dieser Or-
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ganisation vorgegangen. In diesem Kontext sei es nicht nachvollzieh-
bar, dass der Beschwerdeführer im Frühling/Sommer 2002 und offen-
bar bereits zuvor öffentlich als H._______ habe auftreten und deren
Interessen vertreten können. Auch seine Behauptung, die nepalesi-
schen Behörden hätten ihn trotzdem als Lehrer angestellt, könne nicht
überzeugen. Zum einen sei seine diesbezügliche Tätigkeit mit Sicher-
heit bereits viel früher den zuständigen Behörden bekannt geworden.
Zum anderen hätte dies auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu
seiner Entdeckung und Festnahme geführt. Diese im damaligen Kon-
text als tatsachenwidrig zu qualifizierende Aussage verstärke die Zwei-
fel an seinem Kernvorbringen, die Tätigkeit für die H._______ sowie
die Verfolgung und Suche nach ihm aufgrund dieser Tätigkeit. Die
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG demnach
nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse.
Zudem habe sich die Lage in Nepal seit der Ausreise des Be-
schwerdeführers im Juli 2002 merklich verändert. Nach den bürger-
kriegsartigen Unruhen im April 2006 habe sich die Situation deutlich
entspannt. Dazu beigetragen habe, dass König Gyanendra Ende April
auf seinen absolutistischen Machtanspruch verzichtet, die
Regierungsgeschäfte einem als gemässigt geltenden Politiker über-
tragen und das vier Jahre davor aufgelöste Parlament wieder ein-
gesetzt habe. Es seien grundlegende politische Reformen durch-
geführt worden. Die nepalesische Regierung und die maoistischen
Rebellen hätten am 8. November 2006 ein Friedensabkommen ge-
schlossen. Die Rebellen hätten sich bereit erklärt, ihre Waffen abzu-
geben und deren Kontrolle der UNO zu überlassen. Angesichts dieser
politischen Veränderungen bestehe für den Beschwerdeführer derzeit
keine begründete Furcht vor allfälliger Verfolgung in Nepal.
Der Vollzug der Wegweisung sei sodann zulässig, zumutbar und mög-
lich. Da das Asylgesuch im vorliegenden Fall seit über vier Jahren
hängig sei, sei überprüft worden, ob eine schwerwiegende persönliche
Notlage vorliege, welche eine vorläufige Aufnahme rechtfertige. Ge-
stützt auf die Aktenlage seien die erforderlichen Kriterien zur An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme jedoch nicht erfüllt.
3.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, zwar ha-
be sich die Lage in seinem Heimatland verbessert, sie sei jedoch nach
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wie vor prekär. Die herrschende Regierung habe endlich eingelenkt
und schenke den Wünschen der Bevölkerung nun Beachtung. Es sei
indes fraglich, ob der Waffenstillstand Bestand habe, denn die Maois-
ten würden sich widersprüchlich verhalten: Einerseits hätten sie ein
Friedensabkommen unterzeichnet, andererseits würden sie gemäss
BBC-News Kinder zwangsweise rekrutieren. Wegen seiner politischen
Weltanschauung und seines Engagements sei er gezielt durch die
herrschende Regierung verfolgt worden. Die H._______ hätten ihn zu-
dem als Verräter beschuldigt und ihn zur Rechenschaft gezogen. Er
habe in Nepal deshalb nach wie vor begründete Furcht vor Verfolgung
durch die Sicherheitskräfte und die H._______, weshalb ihm Asyl zu
gewähren sei.
Die Vorinstanz habe ihm vorgeworfen, seine Aussagen bezüglich
seiner beruflichen und politischen Tätigkeiten seien widersprüchlich
und somit unglaubhaft ausgefallen. Das BFM interpretiere seine Aus-
sagen jedoch völlig falsch. Die Stelle des Beschwerdeführers sei keine
staatliche Stelle gewesen, sondern sei von den Dorfbewohnern und
Eltern finanziert worden. Er sei aber wegen seiner Tätigkeit und auf-
grund der immer wiederkehrenden Besuche der H._______ von der
Armee als Verdächtiger bezeichnet und bespitzelt sowie beschattet
worden. Aus demselben Grund sei auch die Razzia bei ihm durch-
geführt worden.
Der Vollzug der Wegweisung erweise sich zudem als unzulässig und
unzumutbar. Der I._______ habe die Frage, ob eine schwerwiegende
persönliche Notlage vorliege, ohne persönliche Anhörung und ohne
Begründung verneint. Die Voraussetzungen hierfür seien jedoch erfüllt.
Seine Integrationsbemühungen, sein klagloses Verhalten und sein
Freundeskreis seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.
4.
4.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die vorgetragenen Flucht-
umstände, die den Beschwerdeführer zu seiner Ausreise veranlassten,
in der heutigen Situation aktuell sind und für ihn möglicherweise eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.
4.2
4.2.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Ver-
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änderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Aus-
reise und Asylentscheid sind zugunsten oder zulasten der
gesuchstellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4
S. 38 f.).
4.2.2 Das BFM hat zutreffend festgestellt, dass sich die allgemeine
Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich
verändert hat. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesver-
waltungsgerichts tätige ARK hatte die allgemeine Situation in Nepal
ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und
Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensver-
handlungen der Maoisten und der Regierung beziehungsweise der
Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu
verlängern, erheblich verbessert (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 31 E. 4.3.4 und 4.3.5 S. 332 ff.).
4.2.3 Diese Entwicklung hat sich in der Folge weiter fortgesetzt. Am
21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten
ein Friedensabkommen und beendeten damit den Volkskrieg der
maoistischen Rebellen. Durch den Vertrag wurde das Parlament durch
ein Übergangsparlament ersetzt, an welchem die Maoisten sich mit 73
von 330 Abgeordneten beteiligten. Darüber hinaus wurde eine
Interimsregierung gebildet. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der
verfassungsgebenden Versammlung, die in einen Sieg für die Maois-
ten mündete (diese erlangten vor dem Nepali Congress [NC] 238 von
601 Abgeordnetensitze). Am 28. Mai 2008 schaffte die Versammlung
an ihrer konstituierenden Sitzung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab
und rief die Republik aus. Am 21. Juli 2008 wählte sie Ram Baran Ya-
dav vom NC zum ersten Präsidenten der Republik und am 15. August
2008 den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum
Ministerpräsidenten. Dieser trat indes schon im Mai 2009 im Streit um
die Entlassung des Armeechefs zurück. Im Wesentlichen ging es dabei
um die Eingliederung der maoistischen Kämpfer in die nepalesische
Armee. Das Land wurde in der Folge durch verschiedene Streiks und
Protestaktionen der nun oppositionellen Maoisten gelähmt. Kurz vor
dem Auslaufen des Mandats der verfassungsgebenden Versammlung
Ende Mai 2010 kam es zu einer Einigung der drei grossen Parteien
auf eine Verlängerung des Mandats um ein weiteres Jahr. Dies war nur
möglich, weil der amtierende Ministerpräsident Madhav Kumar Nepal,
Vorsitzender der Communist Party of Nepal – Unified Marxist-Leninist
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(CPN-UML), im Juli 2010 zurücktrat. Unmittelbar nach diesem Rücktritt
kündigten die Maoisten zudem an, dass sie eine Regierung der natio-
nalen Einheit bilden wollen; als stärkste Partei stehe ihnen die Regie-
rungsverantwortung zu. Bis jetzt ist jedoch (noch) keine Einigung über
die Nachfolge von Madhav Kumar Nepal zustande gekommen; auch
der bisher letzte Versuch einer Regierungsbildung vom 2. August 2010
ist fehlgeschlagen (NZZ Online vom 3. August 2010).
4.2.4 Auch wenn die Regierungstätigkeit seit dem Ende des Bürger-
krieges im Jahre 2006 regelmässig blockiert wird, Übergriffe der nach
wie vor gewaltbereiten Young Communist League (YCL) und ethnische
Spannungen in der Terai-Region (Grenzgebiet zu Indien) offenbar an-
dauern sowie die Gewaltakte beider vormaligen Konfliktparteien kaum
gerichtlich geahndet werden (vgl dazu HUMAN RIGHTS WATCH, Country
Summary, Januar 2009), kann insgesamt eine seit der Ausreise des
Beschwerdeführers nachhaltig verbesserte Situation vor Ort fest-
gestellt werden.
4.3 In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungs-
gericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer – entgegen den
Vorbringen in der Rechtsmittelschrift – jedenfalls im heutigen Zeitpunkt
keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch die Si-
cherheitskräfte besteht. Mit dem Machtwechsel beziehungsweise der
Regierungsbeteiligung dürfte auf Seiten der H._______ auch kein
Interesse mehr daran bestehen, den Beschwerdeführer unter Druck zu
setzen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Verfolgung des Beschwerdeführers kann damit letztlich offen bleiben.
Es kann deshalb darauf verzichtet werden, weiter auf die Aus-
führungen in der Beschwerde einzugehen, da sie im aktuellen Zeit-
punkt am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen. Den
Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist die flüchtlingsrechtliche Re-
levanz deshalb klar abzusprechen.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
für den aktuellen Zeitpunkt keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft
machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch
des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.3
6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.2 Wie bereits vorstehend in Erwägung 4 ausführlich dargelegt, hat
sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerde-
Seite 11
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führers wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit
nicht dergestalt, als dass von einer Situation landesweiter allgemeiner
Gewalt gesprochen werden muss, weshalb die Rückkehr nach Nepal
als zumutbar zu bezeichnen ist.
6.4.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerde-
führers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist zwar möglich, dass er bei einer
Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesen-
heit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes-
sen verbrachte er die prägenden Jahre in Nepal, wo er die Schule be -
suchte und studierte. Nach der Ausbildung unterrichtete er in der
Schule seines Dorfes. Zudem ist der Beschwerdeführer vergleichs-
weise jung und leidet – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht an be-
handlungsbedürftigen Krankheiten. Überdies verfügt er in seiner Hei-
mat über ein familiäres und soziales Netz. Blosse soziale und wirt -
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sin-
ne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutref fende
Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Sodann steht
es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich im
Bedarfsfall an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort nieder-
zulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Nepal erweist sich demnach als zumutbar.
Auf die Vorbringen, die im Zusammenhang mit dem vom I._______
erstellten Bericht zur Beurteilung des Vorliegens einer schweren
persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 aAsylG stehen, ist
nicht weiter einzugehen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bereits
mit der auf den 1. Januar 2007 teilweise in Kraft gesetzten Revision
des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 die bisherigen
asylrechtlichen Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme im
Falle des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
(Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG) aufgehoben wurden, weshalb eine vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens wegen einer schwerwiegenden persönlichen Not-
lage nicht (mehr) in Betracht fällt. Nach geltendem Recht ist es nun-
mehr dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des BFM einer ihm
nach Gesetz zugewiesenen Person auf deren Gesuch hin eine Aufent-
haltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integra-
tion ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2
Seite 12
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Bst. c AsylG). Die im Rahmen des - durch die Vorinstanz - durch-
geführten Schriftenwechsels zu Art. 44 Abs. 3 aAsylG eingereichte
Stellungnahme des I._______ ist deshalb im vorliegenden Verfahren
unbeachtlich.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember
2007 abgewiesen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- den I._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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