B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-174/2013
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Sohn
B._______, geboren (…),
Russland,
beide vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2012 / N (…).
D-174/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom
30. August 2011 mit Verfügung vom 20. März 2012 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
vom 1. April 2012 mit Urteil D-1745/2012 vom 8. August 2012 vollumfäng-
lich abwies,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 13. September 2012 um Revision des Urteils vom 8. August
2012 ersuchen liessen, das Revisionsgesuch jedoch aufgrund der ihnen
mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2012 mitgeteilten Aussichtslosig-
keit der Revisionsbegehren am 4. Oktober 2012 zurückziehen liessen,
worauf das Revisionsverfahren mit Urteil vom 8. Oktober 2012 abge-
schrieben wurde (D-4755/2012),
dass für den Inhalt des ordentlichen Verfahrens sowie des Revisionsver-
fahrens auf die entsprechenden Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das BFM vom 14. Sep-
tember 2012 um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom
20. März 2012 ersuchen liessen,
dass dabei unter anderem beantragt wurde, der Asylentscheid vom
20. März 2012 sei wiedererwägungsweise (oder revisionsweise) aufzu-
heben und das Asylverfahren sei wieder aufzunehmen, eventuell sei eine
Befragung der Beschwerdeführerin durchzuführen,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das Asylverfah-
ren der Beschwerdeführenden stehe in engem sachlichem Zusammen-
hang mit dem Verfahren der Schwester der Beschwerdeführerin
(C._______, N […]), was vom BFM verkannt worden sei,
dass das BFM auf das zweite Asylgesuch von C._______ vom 13. Mai
2011 mit Verfügung vom 11. August 2011 nicht eingetreten sei, wobei der
Entscheid von denselben beiden BFM-Mitarbeitern unterzeichnet worden
sei, welche auch den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Be-
schwerdeführerin unterschrieben hätten,
D-174/2013
Seite 3
dass das Bundesverwaltungsgericht im (zweiten) Asylverfahren von
C._______ die Beschwerde vom 19. August 2011 gegen den Nichteintre-
tensentscheid vom 11. August 2011 mit Urteil vom 11. November 2011
gutgeheissen und die angefochtene Verfügung infolge unvollständig er-
stellten Sachverhalts kassiert habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei ausdrücklich festgestellt habe,
der Sachverhalt sei insbesondere deshalb noch nicht vollständig festge-
stellt, weil die zwischenzeitlich ebenfalls in die Schweiz eingereiste
Schwester von C._______ (d.h. die Beschwerdeführerin) noch nicht be-
fragt worden sei,
dass das Asylverfahren von C._______ seit dem Kassationsurteil vom
BFM nicht mehr weiterbearbeitet worden sei,
dass nach dem Gesagten der Zusammenhang zwischen den Verfahren
der beiden Schwestern offensichtlich sei,
dass ausserdem die Beschwerdeführerin im Verfahren ihrer Schwester
als Zeugin einvernommen werden müsse,
dass das BFM im Rahmen des Entscheids vom 20. März 2012 somit zu
Unrecht auf den Beizug der Akten von C._______
(N […]) verzichtet habe, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs so-
wie des Grundsatzes des fairen Verfahrens darstelle,
dass sich der betreffende BFM-Mitarbeiter durch dieses Vorgehen auch
eine Amtspflichtverletzung und letztlich Arbeitsverweigerung vorwerfen
lassen müsse,
dass das BFM in der Verfügung vom 20. März 2012 sodann zu Unrecht
behauptet habe, es gebe in der Schweiz keine Tschetschenisch-
Übersetzer, und diese Behauptung mit einem neuen Beweismittel (vgl.
die Bestätigung von Comprendi vom 12. September 2012; Beilage 11) be-
legt werde,
dass der BFM-Mitarbeiter durch diese Lüge eine korrekte Befragung ver-
hindert und dieses Vorgehen einzig dazu gedient habe, einen Nichteintre-
tensentscheid zu provozieren, um sich nicht materiell mit den Asylgrün-
den der Beschwerdeführerin auseinandersetzen zu müssen,
D-174/2013
Seite 4
dass die Beschwerdeführerin entgegen der unbewiesenen und unqualifi-
zierten Behauptung im angefochtenen Nichteintretensentscheid über kei-
ne genügenden Russischkenntnisse verfüge, sondern nur Tschetsche-
nisch spreche, worauf im Verlauf des Verfahrens mehrfach hingewiesen
worden sei,
dass C._______ zuhanden der Beschwerdeführerin schriftlich festgehal-
ten habe, weshalb diese die russische Sprache nicht beherrsche (vgl. das
Schreiben vom 11. September 2012; Beilage 12),
dass die Beschwerdeführerin noch weitere Beweismittel im Zusammen-
hang mit ihren mangelnden Russischkenntnissen erhalten habe
(vgl. Bestätigung einer ehemaligen Lehrerin vom 27. August 2012; Beila-
ge 13),
dass es im Weiteren auch nicht zutreffe, dass die Beschwerdeführerin
kein Interesse am Asylverfahren gezeigt habe, sondern sie im Gegenteil
allen Aufforderungen des BFM nachgekommen sei, soweit sie dazu in der
Lage gewesen sei, weshalb auch keine Rede davon sein könne, sie habe
schuldhaft und in grober Weise ihre Mitwirkungspflicht verletzt,
dass vielmehr der BFM-Mitarbeiter seine Amtspflicht sowie den Anspruch
der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem er für
die Befragung vom 14. Februar 2012 absichtlich auf den Beizug eines
Tschetschenisch-Dolmetschers verzichtet habe,
dass schliesslich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden
entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid unzulässig und
unzumutbar sei,
dass der BFM-Mitarbeiter auch diesbezüglich die aktenkundigen Um-
stände aus dem Verfahren von C._______ nicht berücksichtigt habe, ob-
wohl ihm diese bekannt gewesen seien,
dass das BFM auf dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
13. Dezember 2012 – eröffnet am 14. Dezember 2012 – nicht eintrat, sei-
ne Verfügung vom 20. März 2012 für rechtskräftig und vollstreckbar er-
klärte, das Gesuch um vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege ab-
wies, eine Gebühr erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
D-174/2013
Seite 5
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, mit dem Wiedererwägungsgesuch werde weder das Bestehen ei-
ner seit der früheren Verfügung veränderten Sachlage noch das Vorliegen
von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen und Beweis-
mitteln geltend gemacht, sondern es würden lediglich bekannte Sachver-
haltselemente wiederholt, welche bereits im ordentlichen Beschwerdever-
fahren gewürdigt worden seien,
dass ferner die nachgereichten Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt be-
reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten eingebracht wor-
den können und ausserdem offensichtlich unerheblich seien,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom
14. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und dabei
beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
BFM sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise den
Erlass vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsstopp) ersucht wurde,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird,
dass der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug mit Verfügung vom
16. Januar 2013 vorsorglich aussetzte,
dass in der Folge mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2013 das Ge-
such um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen und der
einstweilige Vollzugsstopp aufgehoben wurde,
dass gleichzeitig auch das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen
unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde, und die Beschwerde-
führenden aufgefordert wurden, bis zum 4. Februar 2013 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 1200.– zu leisten,
D-174/2013
Seite 6
dass der verlangte Kostenvorschuss am 1. Februar 2013 einbezahlt wur-
de,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 2 AsylG),
D-174/2013
Seite 7
dass gestützt auf Art. 111 Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgelei-
tet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen),
dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich
der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid be-
ziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechts-
mittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüng-
liche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist,
dass auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist, wobei ein solchermassen als qualifiziertes Wie-
dererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist,
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be-
kannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe vorgebracht
werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen
die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (Art. 66
Abs. 3 VwVG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., [EMARK]
2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass in der Beschwerde im Wesentlichen die Ausführungen im Wiederer-
wägungsgesuch wiederholt werden,
dass darauf hingewiesen wird, im Wiedererwägungsgesuch seien neue,
erst nach dem Beschwerdeurteil vom 8. August 2012 entstandene Be-
weismittel eingereicht worden (Bestätigungsschreiben der Schwester so-
wie einer ehemaligen Lehrerin), welche geeignet seien, die fehlenden
Russischkenntnisse der Beschwerdeführerin zu belegen respektive zu
D-174/2013
Seite 8
erklären, und welche entgegen der Auffassung des BFM durchaus erheb-
lich seien,
dass die Vorinstanz die Anträge betreffend Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs und Befragung der Beschwerdeführerin ignoriert und es
ausserdem versäumt habe, die Asylakten der Schwester der Beschwer-
deführerin beizuziehen,
dass die angefochtene Verfügung überspitzt formalistisch ausgefallen sei
und die mit dem Wiedererwägungsentscheid befassten BFM-Mitarbeiter
ausserdem offensichtlich befangen gewesen seien,
dass diesbezüglich zunächst festzustellen ist, dass der Vorwurf der Be-
fangenheit unbegründet erscheint, zumal entgegen der Behauptung in
der Beschwerde aus den Akten nicht hervorgeht, die fraglichen BFM-
Mitarbeiter hätten ein persönliches Interesse an der Sache (Art. 10 Abs. 1
Bst. a VwVG),
dass insbesondere die blosse Tatsache, wonach der Wiedererwägungs-
entscheid von denselben beiden BFM-Mitarbeitern behandelt wurde, wel-
che bereits den Asylentscheid vom 20. März 2012 unterzeichnet hatten,
für sich genommen nicht geeignet ist, in objektiver Weise den Anschein
der Befangenheit zu begründen,
dass der Vorwurf, die fraglichen BFM-Mitarbeiter seien aus persönlichem
Interesse (anstatt aus sachlichen Gründen) nicht auf das Wiedererwä-
gungsgesuch eingetreten, nicht zuletzt deshalb als unbegründet zu er-
achten ist, weil der Nichteintretensentscheid mit Blick auf die nachfolgen-
den Erwägungen zu bestätigen ist,
dass der Entscheid des BFM, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein-
zutreten, aus sachlichen und nachvollziehbaren Gründen erfolgt ist (vgl.
dazu auch die nachfolgenden Erwägungen), weshalb der Vorwurf des
überspitzen Formalismus unbegründet erscheint, zumal mit Blick auf die
Entscheidbegründung des BFM keineswegs gesagt werden kann, den
Beschwerdeführenden werde dadurch in unzulässiger Weise der Rechts-
weg versperrt,
dass in der Beschwerde weiter gerügt wird, das BFM habe den Antrag auf
Vollzugsaussetzung ignoriert,
D-174/2013
Seite 9
dass das BFM diesen Antrag im angefochtenen Entscheid jedoch er-
wähnt hat (vgl. S. 1 der Verfügung vom 13. Dezember 2012), weshalb der
Vorwurf, es habe dieses Begehren ignoriert, nicht zutrifft,
dass im Übrigen nicht dargetan wird, den Beschwerdeführenden sei
durch den Verzicht des BFM auf einen vorgängigen Entscheid über den
Antrag auf Vollzugsaussetzung ein erheblicher Rechtsnachteil entstan-
den,
dass im Wiedererwägungsverfahren beantragt wurde, die Beschwerde-
führerin sei im Verfahren ihrer Schwester C._______ als Zeugin einzu-
vernehmen,
dass sich dieser Antrag jedoch offensichtlich nicht auf das vorliegende
Wiedererwägungsverfahren, sondern auf das Asylverfahren der Schwes-
ter der Beschwerdeführerin bezieht und demzufolge allenfalls dort zu stel-
len ist, weshalb die Nichterwähnung dieses Antrags im vorliegend ange-
fochtenen Wiedererwägungsentscheid nicht zu beanstanden ist,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Akten der Schwester der
Beschwerdeführerin (N […] und D-4595/2011) beigezogen wurden,
dass nach Durchsicht dieser Akten zwar feststeht, dass die Asylgründe
der Beschwerdeführerin offenbar mit denjenigen ihrer Schwester zusam-
menhängen,
dass jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Asylakten von C._______
für die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs der Beschwerdefüh-
renden erheblich sind, zumal sich diesen Akten kein für das vorliegende
Verfahren relevanter Wiedererwägungsgrund entnehmen lässt,
dass im Wiedererwägungsgesuch vom 14. September 2012 offensichtlich
keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage
geltend gemacht wird,
dass die geäusserte Kritik an der vorinstanzlichen Verfügung vom
20. März 2012 im Wesentlichen bereits im Rahmen des ordentlichen Be-
schwerdeverfahrens vorgebracht wurde respektive damals hätte vorge-
bracht werden können und müssen,
dass sich die neu entstandenen Beweismittel (Bestätigung von Compren-
di, Schreiben der Schwester der Beschwerdeführerin sowie Schreiben
D-174/2013
Seite 10
der ehemaligen Lehrerin, alle bereits im Revisionsverfahren D4755/2012
eingereicht) auf eine vorbestandene Sachlage beziehen, daher keinen
Wiedererwägungsgrund darstellen und im Übrigen ohne Weiteres bereits
im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten beschafft
werden können,
dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelungen
ist, konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer wiederer-
wägungsrechtlich relevanten, nachträglichen Veränderung der Sachlage
darzutun,
dass die Vorinstanz somit zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch
nicht eingetreten ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 1. Februar 2013 in der gleichen Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-174/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: