Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1742/2009
law/mah/sed
U r t e i l v om 2 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
Parteien A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf
des Asyls;
Verfügung des BFM vom 13. Februar 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2000 anerkannte das damalige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration [BFM])
den Beschwerdeführer und seine Familie als Flüchtlinge und gewährte
ihnen in der Schweiz Asyl.
B.
Das BFM aberkannte mit Verfügung vom 20. Januar 2003 erstmals die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und seiner Familie und
widerrief deren Asyl.
C.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 20. Februar 2003
wurde von der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) mit Beschluss vom 7. März 2006 als
gegenstandslos geworden abgeschrieben, da das BFM am 27. Februar
2006 seine Verfügung vom 20. Januar 2003 in Wiedererwägung gezogen
und diese aufgehoben hatte.
D.
Nachdem das BFM aus dem Grenzkontrollrapport der deutschen
Grenzpolizei vom 15. Februar 2008 und den Kopien des Reiseausweises
des Beschwerdeführers entnehmen konnte, dass dieser sich vom 6.
20. November 2007 im Irak aufgehalten habe, erwog das BFM die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers abzuerkennen und sein
Asyl zu widerrufen und gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
7. Januar 2009 die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen.
E.
Am 4. Februar 2009 nahm der Beschwerdeführer mittels seines
Rechtsvertreters Stellung zur beabsichtigten Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und zum Widerruf des Asyls.
F.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 – eröffnet am 16. Februar 2009 –
aberkannte das BFM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
und widerrief das ihm gewährte Asyl.
G.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 18. März 2009 (Datum
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Poststempel) mittels seines Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Er legte eine Kopie einer
Bestätigung von B._______ mit einer deutschen Übersetzung bei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2009 forderte der zuständige
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter Androhung des
Nichteintretens auf die Beschwerde auf, bis zum 14. April 2009 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten.
I.
Mit Einzahlung vom 6. April 2009 leistete der Beschwerdeführer den
verlangten Kostenvorschuss.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist
geleistet wurde, ist auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
3.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird das Asyl widerrufen oder die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1
6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1 Bst. C Ziff. 16 FK enthält
die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich
fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der
FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter
den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt
hat (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK).
4.
4.1. Im Einzelnen führt das BFM in der angefochtenen Verfügung aus,
Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK komme gemäss Rechtsprechung nur dann zur
Anwendung, wenn die drei folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt
seien: Erstens müsse die Handlung des Flüchtlings freiwillig erfolgt sein,
das heisst ohne äusseren Zwang durch die Umstände im Asylland oder
durch die Behörden dieses Landes. Zweitens müsse die betroffene
Person in der Absicht gehandelt haben, sich erneut dem Schutz des
Heimatstaates zu unterstellen. Drittens müsse die Schutzgewährung
durch den Heimatstaat tatsächlich erfolgt sein. Der Beschwerdeführer
habe erklärt, in den Irak gereist zu sein, weil ihn seine Ehefrau zu einer
Rückkehr gedrängt habe, und er sich deshalb habe erkundigen wollen, ob
er im Irak immer noch verfolgt werde. Somit habe er ohne äusseren
Zwang durch die Umstände im Irak oder durch die irakischen Behörden
gehandelt. Ausserdem versäume der Beschwerdeführer zu erklären,
warum es nötig gewesen sei, persönlich in den Irak zu reisen. Den
Angaben des Beschwerdeführers zufolge, habe sein Onkel ihm erklärt,
dass er im Irak immer noch gefährdet sei. Es entbehre jeglicher Logik,
warum der Beschwerdeführer das Risiko auf sich genommen habe,
persönlich in den Irak zu reisen, hätte er doch telefonisch oder über
andere Kommunikationswege durch seinen Onkel zur selben Information
gelangen können. Was die Voraussetzung der effektiven
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Schutzgewährung im Heimatland anbelange, so sei diese erfüllt, wenn
objektive Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die betreffende Person
tatsächlich nicht mehr gefährdet sei. Es bestünden dadurch, dass der
Beschwerdeführer offensichtlich problemlos legal in den Irak ein und
ausgereist sei und sich zwei Wochen in seinem Heimatland aufgehalten
habe, objektive Anhaltspunkte dafür, dass er im Irak effektiv geschützt
worden sei. Die Erklärung, der Aufenthalt des Beschwerdeführers habe
sich ungewollt verlängert, weil beim Rückflug Probleme aufgetreten seien
– ohne dies zu belegen und zur spezifizieren, um was für Probleme es
sich gehandelt habe – ändere nichts an der Sachlage. Auch sei aus
seiner Stellungnahme nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer, gegen
den ein rechtskräftiges Urteil vorliege, die Grenzkontrolle am Flughafen
problemlos habe passieren können. Aus diesen Gründen vermöge die
Aussage, der Beschwerdeführer habe sich unter den Schutz seines
Onkels und nicht unter den Schutz des irakischen Staates gestellt, nicht
zu überzeugen. Weil die obigen Bedingungen erfüllt seien, werde das
Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt.
4.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe sich unbestritten während 14 Tagen im
kurdischen Irak aufgehalten. Die ursprüngliche Absicht habe wegen des
nach wie vor gegebenen Verfolgungsrisikos nur in einem Aufenthalt von
zwei Tagen bestanden. Der Aufenthalt habe sich verlängert, weil der
Rückflug verschoben worden sei. Nach dem Handbuch des Amtes des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) führe
dieser Sachverhalt nicht zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft. Der
Beschwerdeführer habe nie die Absicht gehabt, sich dauernd im Irak
niederzulassen. Er habe die Reise nicht mit dem irakischen, sondern mit
dem von der Schweiz ausgestellten Flüchtlingspass unternommen. Wie
aus dem Wortlaut von Art. 1 Bst. C Ziff. 4 FK hervorgehe, beziehe sich
die Freiwilligkeit auf die definitive Niederlassung. Ein einmaliger kurzer
Aufenthalt von (ungewollt) zwei Wochen erfülle den Tatbestand von Art. 1
Bst. C Ziff. 4 FK von vornherein nicht. Die Freiwilligkeit sei nicht gegeben.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe in der Schweiz keine
Verwandten. Sie leide sehr unter der Trennung von ihrer Familie. Sie
habe den Beschwerdeführer andauernd gedrängt, mit der ganzen Familie
zurückzukehren. Dies habe zu erheblichen Spannungen in der Ehe
geführt. Der Beschwerdeführer sei vor der Alternative gestanden,
entweder das Scheitern der Ehe zu riskieren, gegebenfalls seine Frau
und seine Kinder zu verlieren, oder aber im Irak zu erkunden, ob eine
Rückkehr möglich wäre. Wäre er nicht gegangen, hätte seine Frau die
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Reise allenfalls selber unternommen und die beiden Kinder
mitgenommen. Das Risiko, seine Partnerin und seine Kinder zu verlieren,
habe der Beschwerdeführer nicht eingehen können. Er habe die Reise
nicht freiwillig, sondern unter massivem psychischen Druck
unternommen. Die seelische Notlage sei so stark gewesen, dass der
Beschwerdeführer das Risiko auf sich genommen habe, im Irak verhaftet
zu werden. Das BFM habe eingewendet, die Reise entbehre jeglicher
Logik, da sich der Beschwerdeführer telefonisch oder über andere
Kommunikationswege bei seinem Onkel informieren und zum selben
Resultat hätte gelangen können. Das BFM verkenne, dass die
grundlegende Entscheidung der Rückkehr in den Heimatstaat nicht per
Telefon getroffen werden könne. Der Beschwerdeführer habe persönlich
Gespräche mit seinem Onkel führen müssen, um die
Realisierungschancen des Loskaufes von der Strafe zu erkunden und
das Gefahrenpotenzial einzuschätzen, das von der Familie des Getöteten
C._______ ausgehe. Der Beschwerdeführer habe ursprünglich gehofft,
dies in zwei Tagen erledigen zu können. Er habe deshalb gute Gründe für
die Reise in den Irak gehabt. Sein Aufenthalt entbehre nicht jeglicher
Logik, wie das BFM wahrhaben wolle. In D._______ habe sich der
Beschwerdeführer unter den Schutz seines Onkels und (…) B._______,
der (…) der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) sei, begeben. Als
Vorsichtsmassnahme habe er dessen Haus immer nur in seiner
Begleitung verlassen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht unter den
Schutz des kurdischen Staates, sondern unter denjenigen seines
einflussreichen Onkels begeben. Da sein Onkel ein angesehener (…),
(…) und Mitglied der (…) sei, habe er davon ausgehen dürfen, dass er
nicht in seiner Anwesenheit verhaftet werden würde. Er sei von seinem
Onkel von der nach wie vor bestehenden Verfolgungsgefahr geschützt
worden. Der Beschwerdeführer habe nie beabsichtigt, sich unter den
Schutz des kurdischen Staates zu stellen. Gemäss Art. 61 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121; recte: Art. 61 Abs. 2 letzter Satz des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]) könne die Niederlassungsbewilligung nach
der Abmeldung aus der Schweiz während vier Jahren aufrechterhalten
werden. Der Gesetzgeber wolle damit den Versuch der
Wiedereingliederung im Heimatstaat erleichtern, ohne dass der Verlust
des Aufenthaltsrechts riskiert werden müsse. Diese grundlegende
gesetzgeberische Wertung spreche dafür, dass auch die
Flüchtlingseigenschaft nicht allein deshalb entzogen werden dürfe, wenn
der Flüchtling eine Erkundigung zu den Rückkehrmöglichkeiten
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unternehme. Die strenge Praxis des BFM erscheine in diesem Fall nicht
verhältnismässig. Das BFM habe im ersten Widerrufsverfahren
anerkannt, dass die Vollstreckung des im Jahre (…) ausgesprochenen
Urteils des (…) E._______ drohe. Sein (…) und Onkel habe ihm erklärt,
dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Verwandten des Getöteten
C._______ dies beim Strafgericht beantragen würden. Würde er sich mit
seiner Familie niederlassen, würde dieses Urteil vollstreckt. Er habe
vergeblich versucht, sich von dieser Strafe loszukaufen. Er sei deshalb
trotz seiner Reise nach wie vor gefährdet, im Irak Opfer von
asylrelevanter Verfolgung zu werden. Es bestünden trotz der Heimreise
keine objektiven Anhaltspunkte, dass dieses Urteil nicht vollstreckt
werden könnte. Zudem sei auch die Gefahr der Verwandten von
C._______, welche ihn für dessen Tod verantwortlich machten, nicht aus
der Welt geschafft. Das BFM wende ein, der Beschwerdeführer habe an
der Grenze die Kontrolle problemlos passieren können. Diese Aussage
sei richtig. Trotzdem habe eine Unterschutzstellung nicht stattgefunden.
Die erstinstanzlichen Urteile der Strafgerichte würden im Irak nicht zentral
erfasst. Auch wenn die politischen Gegensätze in jüngster Zeit an
Bedeutung verloren hätten, seien die Polizei und Sicherheitskräfte sowie
die gerichtlichen Instanzen nach wie vor entlang der Parteigrenzen
orientiert. Das Urteil des Jahres (…) sei vom (…) E._______ im PUK
Gebiet getroffen worden, währendem sich der Beschwerdeführer in
D._______ im Gebiet der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP)
aufgehalten habe. Die Sicherheitskräfte am Flughafen hätten deshalb
keine Kenntnis von der zehn Jahre zurückliegenden Verurteilung gehabt,
weswegen er die Grenze unbehelligt habe passieren können. Eine
Unterschutzstellung könne daraus nicht abgeleitet werden. Wie bereits
erwähnt, würde aber bei einer definitiven Rückkehr die Verwandten des
Getöteten auf die Vollstreckung des Urteils drängen oder aber das Heft in
die eigenen Hände nehmen. Der Beschwerdeführer sei im Irak nach wie
vor gefährdet.
5.
5.1. Wie das BFM zutreffend festhält, setzt die Anwendung von Art. 1
Bst. C Ziff. 1 FK kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt
mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt hat, von
seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen
Schutz auch tatsächlich erhalten hat (BVGE 2010/17 E. 5.1.1 S. 202).
5.2.
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5.2.1. Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des
Flüchtlings, (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne
äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die
Behörden des Heimatstaates geschieht (BVGE 2010/17 E. 5.2.1 S. 202
f.).
5.2.2. Nach der Darstellung in der Stellungnahme und der
Beschwerdeschrift hat sich der Beschwerdeführer auf Drängen seiner
Frau zurück in den Irak begeben, um seine aktuelle Gefährdung
abzuschätzen. Er habe keine andere Wahl gehabt, weil sonst seine Ehe
auf dem Spiel gestanden hätte.
In diesem Erklärungsversuch des Beschwerdeführers ist keine
Zwangslage zu erkennen, von der auf eine fehlende Handlungsfreiheit
seinerseits geschlossen werden müsste. Auch wenn seine Frau unter der
Trennung ihrer Familie im Irak leidet und den Beschwerdeführer zu einer
Rückkehr drängte, ist kaum vorstellbar, dass sie gewollte hätte, dass sich
ihr Mann in den Irak begibt, wenn ihm dort noch immer eine Haftstrafe
und ein Racheakt drohen würde. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern
die Reise in den Irak die einzige Möglichkeit hätte darstellen sollen, um
die aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers zu eruieren und
abzuschätzen, ob eine Rückkehr der Familie in Betracht gezogen werden
könnte. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist mit dem BFM
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl von der
Schweiz aus die nötigen Schritte hierfür hätte veranlassen können, zumal
sein Onkel im Irak, der zugleich sein (…) gewesen ist und über Einfluss
bei der PUK verfügt, durchaus hätte abklären können, ob die ihm
drohende Haftstrafe im Irak noch vollzogen und die Familie des Getöteten
allenfalls gegen Geld von einem Racheakt absehen würde. Es ist deshalb
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich
gezwungen war, in den Irak zu reisen. Die Voraussetzung der
Freiwilligkeit der Kontaktnahme mit dem Heimatstaat ist demnach erfüllt.
5.3. Weiter sind auch die Kriterien der beabsichtigten Unterschutzstellung
und die effektive Schutzgewährung durch den Heimatstaat gegeben. Wie
den Akten zu entnehmen ist und vom Beschwerdeführer nicht bestritten
wird, hielt sich dieser 14 Tage im kurdischen Irak auf. Die in der
Beschwerde in Aussicht gestellten Buchungsbelege, welche hätten
bestätigen sollen, dass sich der beabsichtigte Aufenthalt von zwei Tagen
wegen der Verschiebung des Rückflugs auf 14 Tage verlängert hat,
wurden bis heute nicht nachgereicht. Ausserdem hat sich das BFM in der
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Verfügung nicht auf Ziffer 4 sondern auf Ziffer 1 des Art. 1 Bst. C FK
abgestützt. Ziffer 1 bedingt keine beabsichtigte Niederlassung als
Voraussetzung (vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des UNHCR Rz. 118 f.). In der
Beschwerde wird zudem auf Art. 61 Abs. 2 letzter Satz AuG und dessen
Botschaft verwiesen, wonach die Niederlassungsbewilligung eines
Ausländers, der die Schweiz verlässt, auf Gesuch hin vier Jahre
aufrechterhalten werden könne. Daraus kann jedoch nicht der Schluss
gezogen werden, auch die Flüchtlingseigenschaft dürfe nicht entzogen
werden, wenn der Flüchtling eine Erkundigung zu den
Rückkehrmöglichkeiten unternehme. Ein Flüchtling ist im Gegensatz zu
einem Ausländer oder einer Ausländerin in ihrer beziehungsweise seiner
Heimat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt oder
hat begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Zudem
gilt bei Flüchtlingen das Rückschiebungsverbot (vgl. Art. 5 AsylG). Die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls
gemäss Art. 63 AsylG können deshalb nicht mit dem Erlöschen und
Widerruf von Bewilligungen eines Ausländers oder einer Ausländerin
gleichgesetzt werden. Ferner wird in der Beschwerde bestätigt, dass der
Beschwerdeführer mit seinem Flüchtlingspass in den Irak kontrolliert ein
und ausgereist ist. Dieses Verhalten zeigt auf, dass der
Beschwerdeführer den Kontakt mit den Organen des Staates nicht zu
vermeiden versuchte, und insofern – was bereits ausreicht – die
Unterschutzstellung zumindest in Kauf genommen hat (BVGE 2010/17 E.
5.2.3 S. 203). In der Beschwerde wird zwar ausgeführt, die
Sicherheitskräfte in D._______ hätten keine Kenntnis von der zehn Jahre
zurückliegenden Verurteilung in E._______ gehabt, weswegen er die
Grenze unbehelligt habe passieren können. Gemäss seinen
Ausführungen in der Stellungnahme vom 4. Februar 2009 hat sich der
Beschwerdeführer aber nicht nur in D._______, sondern auch in
E._______ aufgehalten (vgl. act. C5/4 S. 1). Er macht zwar geltend, er
habe das Haus nie ohne seinen einflussreichen Onkel verlassen und sich
in Anwesenheit seines Onkels nicht vor einer Verhaftung gefürchtet, da
dieser ein angesehener (…), (…) und Mitglied der (…) sei. Einerseits
erstaunt diese Aussage, zumal ihm dieser Onkel den Schutz vor einer
Verhaftung vor seiner Ausreise aus dem Irak im Jahre 1998 angeblich
nicht geben konnte (vgl. act. A1/8 S. 4, A4/27 S. 12). Andererseits lässt
diese Aussage aber auch darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer
sich im Nordirak in der Öffentlichkeit bewegte und nicht beabsichtigte,
seinen Aufenthalt zu verheimlichen. Vor diesem Hintergrund sind dem
Aufenthalt des Beschwerdeführers im Nordirak insgesamt hinreichende
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Anhaltspunkte zu entnehmen, um unzweifelhafte Rückschlüsse auf das
Fehlen einer Verfolgungsfurcht und auf die subjektive Empfindung –
ausreichenden, effektiven Schutz zu erhalten – ziehen zu können. Unter
diesen Umständen ist insgesamt festzustellen, dass sowohl die
Inanspruchnahme von Dienstleistungen irakischer Grenzbehörden wie
auch der Aufenthalt im Irak selbst als Unterschutzstellung unter den
Heimatstaat zu werten sind. Schliesslich rechtfertigt der Umstand, dass
der Beschwerdeführer offenbar in den Irak einreisen, sich in D._______
und E._______ während zwei Wochen ohne Zwischenfälle aufhalten
konnte und in der Folge über einen offiziellen Grenzübergang und unter
Inanspruchnahme der grenzpolizeilichen Formalitäten wieder ungehindert
aus dem Land ausreisen konnte, die Annahme, er sei während des
Aufenthaltes im Nordirak nicht mehr gefährdet gewesen, sondern effektiv
geschützt worden (BVGE 2010/17 E. 5.3 S. 204).
5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die in Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK und
Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft als erfüllt zu erachten sind. Es
erübrigt sich deshalb auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie an dieser
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat
dem Beschwerdeführer zu Recht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt
und das Asyl widerrufen. Die Beschwerde ist demnach ohne
Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG)
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
insgesamt Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem
am 6. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu
verrechnen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i. V. m. Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.–
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit
den Akten N (…) (per Kurier; in Kopie)
– (…)