Abtei lung IV
D-1743/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 0 8 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A.______, Irak,
alias B.______, Iran,
alias C.______, Irak,
alias D._______, Iran,
alias E._______, Iran,
vertreten durch Dieter Roth, Advokat,
Advokatur Gysin + Roth, Zeughausplatz 34,
Postfach 375, 4410 Liestal,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 11. März 2010 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1743/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2009 in der Schweiz sein zwei-
tes Asylgesuch gestellt hat,
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Tatsache, dass er am
2. Februar 2008 in Italien registriert beziehungsweise daktyloskopiert
worden ist und ein Asylgesuch eingereicht hat, am 15. Mai 2009 an -
lässlich der Befragung im F.______ diesbezüglich das rechtliche
Gehör gewährt worden ist (vgl. B2, S. 8 f.),
dass er dabei ausgesagt hat, er könne nicht mehr in Italien leben, weil
seine Feinde dort seien,
dass seine Feinde in Italien ihn umbringen würden, wenn sie ihn
sehen würden,
dass das BFM gestützt auf den oben erwähnten Eurodac-Treffer am
17. November 2009 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Be-
schwerdeführers gestellt hat,
dass Italien mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 diesem Ersuchen
zugestimmt hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2010 – eröffnet am
15. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer sei am 2. Februar 2008 in Italien daktyloskopisch er-
fasst worden,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
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zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Italien dem Antrag auf Übernahme des Beschwerdeführers mit
Schreiben vom 4. Dezember 2009 zugestimmt habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine
relevanten Gründe, welche die Durchführung des Dublin-Verfahrens in
Frage stellen würden, geltend gemacht habe,
dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe per Telefax vom
21. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben und festzustellen, dass er die Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht beantragte, es sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass die einzig per Telefax eingereichte Beschwerde den An-
forderungen gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) nicht genügt, weil sie keine Originalunterschrift enthält,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts deshalb
den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. März 2010 aufforderte,
innert drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Beschwerdever-
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besserung einzureichen, verbunden mit dem Hinweis bei ungenutzter
Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 29. März 2010 er-
öffnet wurde,
dass der seit dem 30. März 2010 anwaltlich vertretene Beschwerde-
führer am 1. April 2010 (Poststempel) und somit innert Frist durch
seinen Rechtsvertreter eine Beschwerdeverbesserung und -ergänzung
sowie ein Arztzeugnis vom 29. März 2010, einen ärztlichen Bericht
vom 19. Oktober 2009 und ein weiteres Arztzeugnis vom 3. August
2009 einreichte,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zusätzlich um Be-
willigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand ersuchte,
dass der Rechtsvertreter überdies mit Schreiben vom 3. April 2010
(Poststempel) auch das Original seiner Vertretungsvollmacht vom
30. März 2010 nachreichte,
dass auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Be-
weismittel – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die fristgerecht eingereichte und formgerecht ver-
besserte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass nach dem Gesagten auf das Rechtsbegehren in Ziff. 2 der Be-
schwerde, soweit sinngemäss die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft beantragt wird, nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC-Daten-
bank die Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers in Italien
feststeht und er diese auch nicht bestreitet,
dass somit Italien für die Prüfung seines am 13. Mai 2009 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend
S. 3 DAA sowie die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und die
Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-Verordnung des
Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin),
dass die italienischen Behörden dem Ersuchen der Schweizer Be-
hörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt
haben,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und
dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können,
dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien
nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
hält,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation F._______ seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert
und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
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dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er -
sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009 und E-
6195/2009 vom 30. Oktober 2009),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese an der Wür-
digung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass sich der Beschwerdeführer überdies betreffend die geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme an das italienische Gesundheits-
system wenden kann,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG un-
geachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzu-
weisen ist, da die Begehren – wie sich auch den vorliegenden Er-
wägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass zudem das Rechtsbegehren, es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in
der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______
(per Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N______ (per
Telefax)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand:
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