B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1743/2012
law/joc/wif
U r t e i l v o m 1 3 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 22. März 2012 / N […].
D-1743/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 19. September 2011 verliess und mit Hilfe von Schleppern über die
Türkei, nach Griechenland und nach einem mehrmonatigen Aufenthalt mit
dem Flugzeug in die Schweiz gelangte, wo er am Flughafen Zürich-
Kloten am 3. März 2012 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. März 2012
die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 22 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorläufig verweigerte und ihm für die
Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich-
Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass das BFM am 11. März 2012 die Personalien des Beschwerdeführers
erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 15. März 2012 einlässlich zu
den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend
machte, er habe am 26. April 2008 an einer Demonstration in B._______
(Provinz C._______) teilgenommen und sei deswegen gesucht, gericht-
lich vorgeladen und am 14. Februar 2011 in D._______ im Rahmen einer
Demonstration festgenommen, geschlagen, unter Auferlegung einer Mel-
depflicht nach einem Tag mittels gerichtlicher Verfügung entlassen, indes-
sen wegen Verletzung der Meldepflicht erneut behördlich gesucht wor-
den,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen zwei Gerichtsdokumente, ein
Flugticket, verschiedene iranische Ausweispapiere von sich und seiner
Ehefrau, verschiedene Dokumente seinen Aufenthalt in Griechenland be-
treffend, handschriftliche Notizen sowie ein im Iran ausgestelltes Arzt-
zeugnis zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. März 2012 – eröffnet am 23. März
2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus dem Transitbereich des
Flughafens Zürich-Kloten wegwies, anordnete, der Beschwerdeführer ha-
be den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte so-
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wie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 30. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung des BFM vom
22. März 2012 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzu-
mutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchen liess,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 5. April 2012 beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Flughafenpolizei dem Bundesverwaltungsgericht am 10. April
2012 in Kopie Dokumente zustellte, welche dem Beschwerdeführer pos-
talisch aus dem Iran übermittelt worden waren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass in der Beschwerde in der Hauptsache die Rüge der unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung erhoben und geltend gemacht wird, weder sei
die genaue Anzahl der Vorladungen die der Beschwerdeführer als Be-
weismittel zu den vorinstanzlichen Akten gereicht habe, klar, noch erhelle
aus der Übersetzung des Entscheides des Revolutionsgerichts, dessen
Authentizität durch das BFM zu Unrecht nicht überprüft worden sei, ob
der Kläger vom Beschwerderecht Gebrauch gemacht habe,
dass im Asylverfahren – wie im Übrigen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtser-
heblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig
und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), wobei sie die
für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und
die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsge-
mäss Beweis führen muss,
dass gemäss Art. 8 AsylG die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Recht
hat, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE
2008/24 E. 7.2 S. 356 f., BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.2.2 S. 365 f.), wo-
bei sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG insbesondere berechtigt ist, Beweise
anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtli-
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chen Gehörs auch abzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sach-
verhalt rechtserheblich ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, der Beschwer-
deführer habe zwei Gerichtsdokumente, eine Vorladung vom 10.11.1389
(30. Januar 2011) für einen Termin vor dem Revolutionsgericht am
25.11.1389 (14. Februar 2011) sowie eine Gerichtsverfügung vom
25.11.1389 (14. Februar 2011), bei der es sich um einen Entscheid des
Revolutionsgerichts E._______ (recte: F._______), mit dem die Anklage
betreffend Unruhestiftung wegen unvollständiger Dossierführung fallen
gelassen worden sei, zu den Akten gereicht (vgl. act. A15/7 Ziffer 3 S. 3),
dass das BFM damit das in den Anhörungen wiederholt geäusserte und
in den vorhandenen Gerichtsdokumenten aufgeführte iranische Datum
vom 25.11.1389 (vgl. act. A8/43 S. 12 f. und 24, act. A13/18 S. 9 f.,
act. A14/4 S. 1 ff.) korrekt wiedergab und zutreffend mit dem 14. Februar
2011 gregorianischer Zeitrechnung bezeichnete,
dass es in den anschliessenden Erwägungen ausführte, am 25.11.1389
(26. April 2011) sei der Beschwerdeführer anlässlich einer Kundgebung
festgenommen worden und ausführte, es sei merkwürdig, dass der Be-
schwerdeführer gemäss der Vorladung für den 25.11.1389 (26. April
2011) und damit noch am selben Tag aufgefordert worden sei, bei den
Behörden vorstellig zu werden (vgl. act. A15/7 Ziffer I S. 4),
dass das BFM demnach das iranische Datum vom 25.11.1389 in dem in
Klammer gesetzten Datum gregorianischer Zeitrechnung offensichtlich
versehentlich mit 26. April 2011 statt wie zuvor mit dem 14. Februar 2011
bezeichnete,
dass es jedoch in seinen weiteren Erwägungen das Datum vom
25.11.1389 wiederum korrekt aufführte, indem es festhielt, gemäss der
Gerichtsverfügung vom 25.11.1389 (14. Februar 2011) sei das Verfahren
gegen den Beschwerdeführer fallengelassen worden (vgl. act. A15/7 Zif-
fer I S. 5),
dass somit in den Erwägungen das Datum vom 25.11.1389 partiell irrtüm-
lich als der 26. April 2011 statt der 14. Februar 2011 gregorianischer Zeit-
rechnung bezeichnet wird, aus diesem Versehen jedoch nicht – wie in der
Beschwerde eingewendet – auf das Vorliegen von zwei gerichtlichen Vor-
ladungen geschlossen werden kann,
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dass der Beschwerdeführer lediglich die vom BFM erwähnten Dokumen-
te, mithin eine Vorladung und ein Gerichtsurteil, zu den Akten reichte (vgl.
act. A14/4 S. 1 f. und act. A8/43 S. 24 f.), was ihm zweifellos bekannt ist,
dass damit auch der Einwand in der Beschwerde, aus den Aussagen des
Beschwerdeführers: "Ich habe hier zwei Vorladungen, welche möchten
sie, die kleine oder die grössere?" (vgl. act. A13/18 S. 14) sei auf zwei
Vorladungen zu schliessen, nicht verfängt, zumal sich die anschliessen-
den Fragen des BFM eindeutig auf den Inhalt der einzigen vorhandenen
Vorladung beziehen und der Beschwerdeführer auch auf den Text des in-
haltlich umfassenderen zweiten Dokumentes aufmerksam gemacht und
dieses als Gerichtsurteil bezeichnet wurde (vgl. act. A13/18 S. 14),
dass aus dem Inhalt des Gerichtsurteils ebenfalls nicht abgeleitet werden
kann, der Sachverhalt sei durch das BFM unvollständig erhoben worden,
da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dessen Übersetzung nicht
richtig erfolgt ist,
dass – wie nachstehend aufgezeigt – vorliegend nicht von Belang ist, ob
von der im Urteil aufgeführten Beschwerdemöglichkeit Gebrauch ge-
macht wurde und ob dieses authentisch ist, weshalb sich entsprechende
Abklärungen nicht als notwendig erweisen,
dass somit die Rüge des unvollständigen erhobenen Sachverhalts unbe-
gründet ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Art. 7 Abs. 2 AsylG), wobei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft
sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
Abs. 3 AsylG),
dass dem BFM – übereinstimmend mit dem diesbezüglichen Einwand in
der Beschwerde – nicht zuzustimmen ist, soweit es festhält, es sei nicht
nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Demon-
stration in B._______ nicht vermummt habe (vgl. act. A15/7 S. 4),
dass selbst im Iran die Teilnahme an einer politischen Demonstration
nicht zwingend mit einer Vermummung der Protestierenden einhergeht
und eine solche wohl eher das Risiko noch erhöht, ins Blickfeld der Si-
cherheitsbehörden zu geraten,
dass indessen die Ansicht des BFM, die Angaben des Beschwerdeführers
hinsichtlich seiner Teilnahme an der Demonstration im April 2008 würden
den Eindruck entstehen lassen, er habe sich bloss am Rande an der
Kundgebung beteiligt oder aber, er habe seine Informationen aus Medien-
berichten entnommen (vgl. act. A15/7 S. 4), zu bestätigen ist,
dass in dieser Hinsicht vorab auffällt, dass die vom Beschwerdeführer an-
gegebene Einwohnerzahl seiner Herkunftsstadt C._______ massiv von
der Realität abweicht und er im Weiteren die Stadt (B._______) in der
Provinz C._______ als kleine Stadt bezeichnete, in der jeder jeden kenne
(vgl. act. A13/18 S. 3 und 7), was angesichts der ungefähren Einwohner-
zahl von 27'000 Personen nicht nachvollziehbar ist,
dass insbesondere aber seine Angaben, B._______ sei nach der Demon-
stration im April 2008 frei von Jugendlichen geworden und alle hätten die
Stadt verlassen (vgl. act. A13/18 S. 7) nicht den Tatsachen entspricht, da
damals "nur" ungefähr 40 Jugendliche festgenommen wurden, die Pro-
teste noch zwei Tage lang andauerten, die Geschäfte einen Tag geschlos-
sen blieben und die Bevölkerung sich weigerte, zur Arbeit zu gehen,
dass der Beschwerdeführer einmal vier, ein anderes Mal zwei bei der De-
monstration getötete Personen respektive Jugendliche erwähnte (vgl.
act. A8/43 S. 12, act. A13/18 S. 3 und 6), was nicht den Medienberichten
entspricht, wonach drei Jugendliche ums Leben gekommen sind,
dass der Beschwerdeführer – wäre er tatsächlich so nahe wie von ihm
beschrieben, am Geschehen beteiligt gewesen – über ein solch zentrales
Element richtig Auskunft geben könnte,
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dass zudem in der Tat erstaunlich ist, dass der Beschwerdeführer zu-
nächst über seine Rolle bei der Demonstration lediglich von der Menge,
die Steine geworfen habe bzw. davon sprach, nichts Besonderes ge-
macht respektive nach den Schüssen Verletzte versorgt zu haben, und
erst auf Nachfrage hin erklärte, er habe ebenfalls mit Steinen geworfen
(vgl. act. A13/18 S. 5-7),
dass – übereinstimmend mit der Einschätzung des BFM – die Aussagen
des Beschwerdeführers zu der von ihm geltend gemachten Suche nach
ihm durch Sicherheitsbehörden in C._______ unsubstanziiert sind, da er
solch elementare Angaben wie die Anzahl der bei der Durchsuchung an-
wesenden Sicherheitsleute oder der Inhalt deren Mitteilung an seine Mut-
ter nicht zu nennen vermochte (vgl. act. A13/18 S. 7 f.),
dass überdies nicht plausibel ist, weshalb er ein solch prägendes Ereignis
erst anlässlich der einlässlichen Anhörung und nicht bereits im Rahmen
der summarischen Befragung erwähnte, sondern dort einzig von einer
behördlichen Suche nach ihm bei seinem Cousin in G._______ berichtete
(vgl. act. A8/43 S. 7 und 12),
dass angesichts der geschilderten Suche nach ihm in C._______ im April
2008 nicht einleuchtet, weshalb dort kein Strafverfahren gegen ihn eröff-
net, sondern er erst mittels gerichtlicher Verfügung vom 30. Januar 2011
für den 14. Februar 2011 vorgeladen wurde (vgl. act. A13/18 S. 8 und 14,
act. A8/43 S. 24, act. A14/4 S. 1 f.),
dass ebenso realitätsfremd erscheint, dass der Beschwerdeführer nach
seiner angeblichen Teilnahme an der Demonstration im April 2008 zu-
nächst zu seiner in einem Dorf in der Nähe wohnenden Schwester (vgl.
act. 13/18 S. 8) flüchtete, wo er für die Behörden leicht aufzufinden ge-
wesen wäre,
dass die Vorladung vom 30. Januar 2011 durch das Revolutionsgericht
von F._______ ausgestellt wurde und darin der Wohnort des Beschwer-
deführers (F._______) inklusive genaue Wohnadresse aufgeführt werden
(act. A8/43 S. 24, act. A14/4 S. 1 f.),
dass daher die Darstellung des Beschwerdeführers, die Behörden hätten
nicht gewusst, wo er gewohnt habe und sein Vater habe heimlich seine
Frau und sein Kind nach F._______ gebracht (vgl. act. A13/18 S. 9), nicht
den Tatsachen entspricht,
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dass auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, die gerichtli-
che Vorladung sei seinem Cousin in dessen Immobiliengeschäft von ei-
nem Beamten überbracht worden, und er habe auf diese nicht reagiert,
nicht zutreffen kann, da die Vorladung vom Beschwerdeführer unter-
schrieben wurde (vgl. act. A8/43 S. 13 f. und S. 24),
dass deshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Gerichtsvor-
ladung nicht nur etwa – wie vom BFM erwähnt – konfus, sondern in sich
widersprüchlich sind,
dass der Beschwerdeführer, wäre er – wie vom BFM zu Recht erwogen –
tatsächlich aufgrund seines politischen Profils respektive seiner Teilnah-
me an der Demonstration im April 2008 ins Visier der iranischen Behör-
den geraten und deswegen jahrelang gesucht worden, nicht plausibel ist,
dass er nach seiner Verhaftung vom 14. Februar 2011 im Rahmen einer
Demonstration in D._______ bereits einen Tag später gegen Hinterlegung
einer Kaution und Auferlegung einer Meldepflicht wieder frei gelassen
wurde (vgl. act. A13/18 S. 10 ff., vgl. act. A14/4 S. 4),
dass daher der Einwand in der Beschwerde, er sei unter Auferlegung ei-
ner Meldepflicht freigelassen worden um seine kranke Mutter zu besu-
chen, nicht verfängt, zumal bezeichnenderweise – und wie vom BFM
ebenfalls zutreffend erwähnt – in den Gerichtsakten keine Meldepflicht
aufgeführt wird,
dass – übereinstimmend mit dem BFM – auch nicht erklärbar ist, weshalb
der Beschwerdeführer zunächst nicht wusste, an welchem Ort er fest-
gehalten und anschliessend freigelassen wurde, sondern erst auf den
Vorhalt hin, gemäss seinen Aussagen sei er von seinem Cousin und Vater
abgeholt worden, weshalb er wissen müsste, wo sich dieser Ort befinde,
diesen Ort als Revolutionsgericht in D._______ bezeichnete, diese Dar-
stellung indessen nicht mit den Angaben im Gerichtsurteil übereinstimmt,
da darin F._______ als Gerichtsort aufgeführt wird (vgl. act. A13/18 S. 11,
act. A14/4 S. 3 f.),
dass das Gerichtsurteil das Datum vom 14. Februar 2011 trägt, was nicht
mit der Angabe des Beschwerdeführers, erst am Tag danach zum Richter
geführt worden zu sein, vereinbar ist (vgl. act. A13/18 S. 11, act. A14/4
S. 3 f., act. A8/43 S. 25 f.),
dass das Gerichtsurteil zwar eine Anklage respektive Beschuldigung, in-
dessen keinerlei Angaben zum Tatort oder zur Tatzeit enthält und ange-
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sichts des darin unter anderem aufgeführten Vorwurfs des "Sturzes der
Regierung" im iranischen Kontext ebenfalls nicht verständlich erscheint,
dass darin als Strafe einzig von einer Busse und nicht etwa von einer Ge-
fängnisstrafe, die Rede ist,
dass sich deshalb erhebliche Zweifel an der Authentizität dieses Gerichts-
urteils ergeben,
dass dem Gerichtsurteil – ungeachtet dessen – ohnehin keine asylrechtli-
che Relevanz zukommen könnte, da darin unter anderem erklärt wird,
dass die Anklage wegen unvollständiger Dossierführung fallengelassen
wurde (vgl. act. A14/4 S. 3 f., act. A8/43 S. 25 f.),
dass dem Gerichtsurteil unter dem Aspekt der gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG
erforderlichen Ernsthaftigkeit der erlittenen bzw. befürchteten Nachteile in
Anbetracht der darin als Strafe erwähnten Geldbusse in flüchtlingsrechtli-
cher Hinsicht auch dann keine Bedeutung zukäme, wenn der im Urteil als
Kläger bezeichnete "Nationale Sicherheit und Nachrichtenministerium
(Etelaat)" von der – darin erwähnten – Möglichkeit Gebrauch gemacht
hätte, gegen das Urteil Beschwerde zu erheben,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenig-
stens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihm im Iran droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Iran
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die sich noch dazu über das
ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde, auf-
grund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland
in C._______ wohnte, wo gemäss seinen eigenen Aussagen seine Eltern,
seine Ehefrau mit seinem Kind und mehrere Geschwister leben, er über-
dies in D._______ und in der Provinz H._______ über weitere Geschwis-
ter sowie in F._______ und G._______ über Cousins, bei denen er sich
zuweilen aufgehalten hat, verfügt (vgl. (vgl. act. A8/43 S. 5 und S. 7 f.,
act. A8/13 S. 12 f.), weshalb er bei seiner Rückkehr in sein Heimatland
ein soziales Netz vorfinden wird,
dass er zudem über eine gute Schulbildung und langjährige Berufserfah-
rungen in verschiedenen Arbeitsgebieten verfügt (vgl. act. A8/43 S. 6 f.),
weshalb davon auszugehen ist, er könne sich in seiner Heimat auch in
wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren,
dass auch eine weiterhin bestehende Opiumsucht seiner Wegweisung
nicht entgegensteht, zumal der Beschwerdeführer deswegen bereits im
Iran ärztlich behandelt wurde (vgl. act. A8/43 S. 14 f.),
dass somit auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung des Beschwerdeführers schliessen lassen, weshalb sich der Vollzug
der Wegweisung nicht als unzumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache Antrag auf Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist,
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Seite 13
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
da die Begehren – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt –
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht er-
füllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1743/2012
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: