B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1743/2016
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Afghanistan,
[...],
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 18. Februar 2016
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige paschtuni-
scher Ethnie, stellte am 18. Dezember 1996 in der Schweiz ein Asylgesuch.
B.
Mit Urteil vom 21. Februar 2000 anerkannte die damalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerdeführerin als Flüchtling und
wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nachfolgend Bundes-
amt für Migration [BFM]; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM])
an, ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
C.
Mit Verfügung vom 1. März 2000 gewährte das damalige BFF der Be-
schwerdeführerin Asyl.
D.
Gemäss Grenzkontrollrapport der Flughafenpolizei Zürich vom 15. Dezem-
ber 2013 wurde gleichentags bei der Ausreisekontrolle festgestellt, dass
die Beschwerdeführerin beabsichtigte, nach Afghanistan zu reisen. Dabei
habe die Beschwerdeführerin die Absicht geäussert, in Kabul an der Hoch-
zeit ihres Sohnes B._______ – in dessen Begleitung sie sich befunden
habe ‒ teilzunehmen. Mit dem Rapport wurde unter anderem die Kopie
einer von der afghanischen Botschaft in der Schweiz ausgestellten, vom
8. Oktober 2013 datierenden Reisegenehmigung („Travel permit to Afgha-
nistan“) in Bezug auf die Beschwerdeführerin übermittelt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2016 teilte das SEM der Beschwer-
deführerin unter Hinweis auf Art. 63 Abs. 1 Bst b des Asylgesetzes (AsylG,
SR 142.31) und Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) mit, angesichts der Er-
gebnisse der Ausreisekontrolle durch die Flughafenpolizei Zürich vom
15. Dezember 2013 werde erwogen, ihr die Flüchtlingseigenschaft abzuer-
kennen und das ihr gewährte Asyl zu widerrufen. Zugleich forderte das
Staatssekretariat die Beschwerdeführerin auf, eine Stellungnahme abzu-
geben.
F.
Mit Eingabe an das SEM vom 12. Februar 2016 reichte die Beschwerde-
führerin eine entsprechende Stellungnahme ein.
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G.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 aberkannte das SEM der Beschwer-
deführerin die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihr gewährte Asyl.
H.
Mit Eingabe an das SEM vom 15. März 2016 ersuchte die Beschwerdefüh-
rerin darum, es sei auf die Aberkennung ihres Flüchtlingsstatus zu verzich-
ten.
I.
Mit Schreiben vom 17. März 2016 übermittelte das SEM die erwähnte Ein-
gabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.
J.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. März 2016 wurde
die Eingabe an das SEM vom 15. März 2016 als Beschwerde gegen die
Verfügung vom 18. Februar 2016 entgegengenommen. Des Weiteren
wurde die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens zur
Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.‒ mit Frist bis zum 7. April
2016 aufgefordert.
K.
Mit Einzahlung vom 24. März 2016 leistete die Beschwerdeführerin fristge-
recht den verlangten Kostenvorschuss.
L.
Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2016 hielt das SEM vollumfänglich an sei-
nen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hiervon wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Mai 2016
Kenntnis gegeben.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1‒6 FK
vorliegen. Art. 1 C FK nennt verschiedene Beendigungsklauseln betreffend
den Flüchtlingsstatus. Demnach fällt eine Person unter anderem nicht
mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus,
wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Dies erfor-
dert das kumulative Vorliegen dreier Voraussetzungen: Die betroffene Per-
son muss freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein in der
Absicht, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser
muss ihr tatsächlich gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1).
3.2 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen nach ständiger schweizerischer
Rechtspraxis restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand,
dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz da-
für dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfol-
gung nicht mehr bestehen. Trotzdem dürfen eine Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen wer-
den, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt
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sind. Entfällt eines dieser drei Kriterien, ist von der Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE 2010/17
E. 5.1.2).
3.3 Im vorliegenden Fall wird durch die Beschwerdeführerin nicht bestrit-
ten, dass sie am 15. Dezember 2013 nach Afghanistan reiste, dies zum
Zweck der Hochzeitsfeier ihres Sohnes B._______. Demgegenüber
brachte sie mit der Eingabe vom 12. Februar 2016 bereits im vorinstanzli-
chen Verfahren vor, sie bedaure, gegen die asylgesetzlichen Vorgaben
verstossen zu haben. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, welche Gefahren
sie in Afghanistan erwarten würden, und es sei deshalb ein grosser Fehler
gewesen, in ihren Heimatstaat zu reisen. Mit der Beschwerdeschrift wie-
derholte sie im Wesentlichen diese Argumentation.
3.4 Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die Ein-
schätzung der Vorinstanz, wonach die praxisgemässen Voraussetzungen
für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls
erfüllt seien, in Frage zu stellen.
3.4.1 Vielmehr ist zunächst festzustellen, dass das Kriterium der Freiwillig-
keit des Kontakts mit dem Heimatland im Falle der Beschwerdeführerin,
die zum Zweck eines Hochzeitsfests nach Afghanistan reiste, als offen-
sichtlich gegeben zu erachten ist.
3.4.2 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstel-
lung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch
den Heimatstaat (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.3). Bei der Beurteilung, ob die-
ses Kriterium gegeben ist, kommt es auch auf die Motive für die Heimat-
reise an. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine
Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen als Reisen aus
Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin
ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben
(hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1996 Nr. 12 E. 8b). Wie bereits erwähnt, hat sich die
Beschwerdeführerin zum Zweck der Teilnahme am Hochzeitsfest ihres
Sohnes nach Afghanistan begeben. Es handelt sich somit um eine Reise,
welche sie nicht aufgrund einer persönlichen Zwangslage unternommen
hat. Weiter ist der Tatsache besonderes Gewicht beizumessen, dass die
Beschwerdeführerin nicht nur in ihren Heimatstaat gereist ist, sondern zu
diesem Zweck auch mit der afghanischen Botschaft in der Schweiz in Kon-
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takt getreten ist, um eine Reisegenehmigung zu erlangen. Dieses Verhal-
ten kann nicht anders gewertet werden, als dass die Beschwerdeführerin
damit zum Ausdruck gebracht hat, sich freiwillig unter den Schutz des Lan-
des gestellt zu haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
3.4.3 Als drittes Kriterium muss schliesslich der Heimatstaat effektiv Schutz
gewährt haben. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich während ihres (vo-
rübergehenden) Aufenthalts im Heimatstaat keiner asylrechtlich relevanten
Gefährdung ausgesetzt war. Diesbezüglich ist im vorliegenden Fall festzu-
halten, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und die
damit verbundene Asylgewährung auf eine Gefährdung seitens der afgha-
nischen Taliban zurückging, und zwar zu einem Zeitraum, als diese das
gesamte Land beherrschten. Es ist in der heute in Afghanistan herrschen-
den politischen Lage zwar keineswegs auszuschliessen, dass die Be-
schwerdeführerin einer solchen Gefährdung in gewissen Teilen Afghanis-
tans auch zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor ausgesetzt wäre. Jedoch
geht aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass sie gemäss eigenen An-
gaben nach Kabul reiste, wo das fragliche Hochzeitsfest stattfand. Es ist
davon auszugehen, dass der afghanische Staat jedenfalls in der Stadt Ka-
bul sowohl willens als auch fähig ist, staatlichen Schutz zu gewährleisten.
Der Umstand, dass sich vereinzelte Angriffe der Taliban auch in der Stadt
Kabul ereignen, vermag an dieser grundsätzlichen Einschätzung nichts zu
ändern.
3.5 Zusammenfassend ist die Vorinstanz somit zutreffenderweise zur Ein-
schätzung gelangt, dass gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG und
Art. 1 C Ziff. 1 FK die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls erfüllt
sind.
4.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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