Abtei lung IV
D-1745/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______ geboren X._______, Irak,
alias B._______, geboren Z._______, Irak,
alias C._______, geboren Y._______, Irak,
V._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 18. Februar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1745/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Volkszugehörigkeit aus R._______, Nordirak, reichte am 24. Januar
2003 in der Empfangsstelle W._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wur-
de er vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit 1. Januar 2005: Bun-
desamt für Migration, BFM) am 29. Januar 2003 summarisch befragt
und am 3. Februar 2003 eingehend zu seiner Person und zu seinen
Fluchtgründen direkt angehört.
Der Beschwerdeführer verliess den Irak nach eigenen Angaben am
5. Januar 2004 und gelangte zu Fuss, mit dem Auto und per Lastwa-
gen über die H._______ in die Schweiz. Er brachte vor, in R._______
ein Geschäft mit CD's, DVD's und Videokassetten geführt zu haben.
Weil in seinem Geschäft pornographisches Material gefunden worden
sei, hätten ihn die Sicherheitskräfte der U._______ im April 2001 ver-
haftet und er sei vom Gericht in R._______ zu einer Gefängnisstrafe
von 14 Monaten und 25 Tagen verurteilt worden. Nach Verbüssung der
Strafe sei er im Juni 2002 aus dem Gefängnis entlassen worden. Er
habe sein ganzes Geld in das Geschäft investiert und sei, da die Be-
hörden sein Geschäft beschlagnahmt hätten, nach seiner Entlassung
völlig mittellos gewesen. Aus diesem Grund habe er den Irak verlas-
sen.
B.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2003 wies das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 24. Januar 2003 ab und ordnete dessen Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, unter Ausschluss des
Wegweisungsvollzugs in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des
Irak. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien und deshalb
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhiel-
ten.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 9. März 2003 (Post-
stempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommis-
sion (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Februar 2003. Er
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf
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den Wegweisungsvollzug sowie die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme.
D.
Das BFM hob mit Entscheid vom 9. Januar 2006 die angefochtene Ver-
fügung vom 7. Februar 2003, soweit sie den Vollzug der Wegweisung
betraf, wiedererwägungsweise auf, und nahm den Beschwerdeführer
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz auf.
E.
Mit Beschluss des Einzelrichters vom 12. Januar 2006 schrieb die ARK
die Beschwerde als gegenstandslos ab.
F.
Das BFM informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. No-
vember 2007, es werde erwogen, die verfügte vorläufige Aufnahme
aufzuheben. Nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und
Menschenrechtslage werde der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als
zumutbar erachtet. Das BFM forderte den Beschwerdeführer auf, dies-
bezüglich bis zum 5. Dezember 2007 schriftlich Stellung zu nehmen
und allfällige Gründe, die gegen eine Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme und den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, darzule-
gen.
G.
Mit Schreiben vom 16. November 2007 nahm der Beschwerdeführer
Stellung. Er brachte vor, dass die allgemeine Sicherheitslage in der
Region Kurdistan weiterhin unvorhersehbar bleibe. So seien im Jahr
2007 zahlreiche Anschläge verübt worden, bei welchen es viele Opfer
gegeben habe. Anders als in den zentralen und südlichen Landesteilen
präsentiere sich die Lage in den kurdisch regierten Provinzen zwar
vergleichsweise ruhig und sicher, vor dem Hintergrund der politischen
Spannungen könne sich die Situation allerdings rasch ändern. Die Auf-
nahmekapazitäten in den kurdischen Provinzen seien beschränkt. Die
angespannte soziale Situation könne durch eine hohe Zahl von Rück-
kehrenden zusätzlich belastet werden. Es stimme nur teilweise, dass
er in R._______ ein stabiles soziales Netz vorfinde. Seine Familienan-
gehörigen würden unter der unruhigen Situation leiden. Zudem habe
er Angst, bei einer Rückkehr durch Islamisten gefährdet zu werden, da
er nach seiner Verhaftung gemäss islamischen Gesetzen verurteilt
worden sei. Der Staat im Nordirak könne die Kontrolle der Gesellschaft
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durch islamistische Gruppen nicht verhindern, weil er sehr schwach
sei. Schliesslich sei er in der Schweiz gut integriert, lebe er doch seit
Januar 2003 hier, arbeite seit Juni 2006 temporär als Bauarbeiter, sei
fürsorgeunabhängig und verfüge über einen einwandfreien Leumund.
Ab Januar 2008 könne er zudem um eine B-Bewilligung ersuchen.
H.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2008 hob das BFM die mit Verfügung
vom 9. Januar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und setzte
dem Beschwerdeführer eine Frist zum Verlassen des Landes.
I.
Mit Beschwerde vom 14. März 2008 beantragte der Beschwerdeführer,
die Verfügung des BFM vom 18. Februar 2008 sei aufzuheben, es sei
die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme von Amtes wegen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2008 wies der zuständige Inst-
ruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ab und wies den Beschwerdeführer
an, bis zum 7. April 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leis-
ten, andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Der Be-
schwerdeführer bezahlte den von ihm verlangten Kostenvorschuss
fristgerecht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
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Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ei-
ne solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage,
ob das BFM die vorläufige Aufnahme zu Recht aufhob.
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5.
5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89).
Das BFM verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
wegen der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen. Soweit der Be-
schwerdeführer in seiner Beschwerde eine Gefährdung durch islamis-
tische Gruppen geltend macht und vorbringt, der Staat im Nordirak
könne die Kontrolle der Gesellschaft durch islamistische Gruppen nicht
verhindern, weil er sehr schwach sei, ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer der vorinstanzlichen Würdigung in der Beschwerde
keine substanziellen Hinweise entgegen setzt, zumal die Verfügung
des BFM in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft unangefochten blieb
und in Rechtskraft erwachsen ist. Anzufügen ist, dass das Bundesver-
waltungsgericht im Grundsatzurteil vom 22. Januar 2008 (BVGE
2008/4 E. 6.1-6.7 S. 40 ff.) die Lage in den drei irakisch-kurdischen
Nordprovinzen analysierte und festhielt, die Sicherheits- und Justizbe-
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hörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen seien grundsätzlich
in der Lage und willens, den Einwohnern der drei nordirakischen Pro-
vinzen Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Für gewisse Bevölkerungs-
gruppen seien allerdings Vorbehalte angebracht, namentlich für Kriti-
ker der beiden Mehrheitsparteien, kritische Medienschaffende,
Islamisten, aus dem Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabi-
sche Männer und allenfalls sich gegen den kurdischen Machtanspruch
stellende Angehörige von ethnischen oder religiösen Minderheiten. Im
vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer als Gründe für die ihm
angeblich drohende Gefährdung weder politische Aktivitäten noch sei-
ne Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit geltend und es beste-
hen auch sonst keine Hinweise darauf, dass er einer der erwähnten,
stärker gefährdeten Bevölkerungsgruppen angehört. Demgemäss ist
davon auszugehen, dass er, selbst wenn seine Furcht, von Islamisten
bedroht zu werden, begründet wäre, in der Provinz R._______ beim
Staat Schutz finden könnte.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weite-
ren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom
6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
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weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das BFM fest, dass auf-
grund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herr-
sche. Die Tatsache, dass zudem zwischen Juli 2003 und September
2007 rund 500 Iraker mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien
(davon 84% in den Nordirak inkl. Mossul und Kirkuk), unterstreiche
diese Beurteilung der Situation. Der Wegweisungsvollzug sei daher
grundsätzlich zumutbar. Es seien im vorliegenden Fall keine indivi-
duellen Gründe ersichtlich, welche gegen den Wegweisungsvollzug
sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe seinen letzten Wohn-
sitz in der Provinz R._______ gehabt und es lebten gemäss seinen ei-
genen Angaben noch verschiedene Verwandte dort. Er verfüge über
ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm in der Anfangsphase un-
terstützend zur Seite stehen werde. Der junge und gesunde Beschwer-
deführer sollte in der Lage sein, sich in seinem Heimatland zu reinteg-
rieren und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Dem
Beschwerdeführer stehe es zudem offen, vom Angebot der Rückkehr-
hilfe Gebrauch zu machen.
5.3.2 In der Beschwerdeschrift wendet der Beschwerdeführer, wie be-
reits in seiner Stellungnahme, ein, die Situation in der Region Kurdis-
tan sei nach wie vor von Gewalt geprägt und es würden immer wieder
Anschläge verübt, welchen Menschen zum Opfer fielen. Anders als in
den zentralen und südlichen Landesteilen präsentiere sich die Lage in
den kurdisch regierten Provinzen vergleichsweise ruhig und sicher. Vor
dem Hintergrund der politischen Spannungen in der gesamten Region
könne sich die Situation allerdings rasch ändern. Die Aufnahmekapazi-
täten in den kurdischen Provinzen seien beschränkt und die ange-
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spannte soziale Situation könnte durch eine hohe Zahl von Rückkeh-
renden zusätzlich belastet werden. Er habe zudem immer noch Angst
vor der Reaktion islamistischer Gruppen und dem islamischen Gesetz,
nach welchem er damals wegen Handels mit pornographischen DVD's
verurteilt worden sei. Er wisse nicht, was mit ihm geschehen würde,
wenn er zurückgehen müsste, und ob er wieder verurteilt werde. Er
habe auch keine Zukunftsperspektiven im Nordirak und wisse nicht, ob
er angesichts des Umstands, dass er im Gefängnis gewesen sei, eine
Arbeit finden würde. Seine Integration sei aufgrund seiner Vergangen-
heit, insbesondere seiner Verurteilung und Haftstrafe erschwert. Seit
ca. eineinhalb Jahren habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie
und somit kein familiäres oder soziales Netz, auf welches er zurück-
greifen könnte. Er habe sich vollständig in die schweizerische Gesell-
schaft integriert und betrachte nun deren Kultur und Werte als mass-
gebend. Er arbeite seit 2004 in der Schweiz und lebe unabhängig von
der Fürsorge. Er habe Angst, in seine Heimat zurückzukehren.
5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den Urteilen BVGE
2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordi-
rak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich ins-
besondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks. Es kam zum Schluss,
dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Ge-
walt herrsche und die dortige politische Situation nicht dermassen an-
gespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumut-
bar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5 E.7.5.8 S. 72 f.). Dies
entbinde allerdings nicht davon, in jedem Einzelfall eine individuelle
Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen.
Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze voraus, dass die be-
treffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine länge-
re Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandt-
schaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herr-
schenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirt-
schaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da
der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von ge-
sellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge. Zusammenfas-
send sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region
stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteienbeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinste-
hende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Be-
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tagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs grosse Zurückhaltung angebracht.
Der junge und gemäss der Aktenlage gesunde Beschwerdeführer
stammt ursprünglich aus R._______ und hat dort seit seiner Geburt
zusammen mit seiner Familie gelebt. Seine Eltern, seine fünf Brüder
und drei Schwestern leben nach wie vor dort. Es kann somit davon
ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimat-
staat auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn
bei der Reintegration unterstützt. Da er alleinstehend ist und nicht für
den Unterhalt einer Familie aufkommen muss, wird es ihm möglich
sein, sich in R._______ wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubau-
en. Die Rückkehrhilfe des BFM wird ihm dabei den Einstieg erleich-
tern. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass er bei einer
Rückkehr nicht einer dem Wegweisungsvollzug entgegenstehenden
existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 1994 Nr.
19 E. 6.a-b.). Der Einwand des Beschwerdeführers, die wirtschaftliche
Integration in seiner Heimatprovinz sei ihm aufgrund seiner Vergan-
genheit, insbesondere aufgrund seiner Verurteilung und Haftstrafe un-
möglich, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Sofern der
Beschwerdeführer geltend macht, der Vollzug der Wegweisung sei auf-
grund seiner vollständigen Integration in der Schweiz unzumutbar, ist
festzuhalten, dass es bei der Frage nach der Zumutbarkeit eines Weg-
weisungsvollzugs nicht um die Beurteilung der Situation eines Asylsu-
chenden in der Schweiz, sondern der Situation im Herkunftsland geht
(vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6.a S. 148 mit weiteren Hinweisen). Das
Kriterium des Integrationsgrades eines Asylsuchenden in der Schweiz
konnte gemäss bisherigem Recht (alt Art. 44 Abs. 3 AsylG) im Rah-
men einer schwerwiegenden persönlichen Notlage, welche dem Weg-
weisungsvollzug allenfalls entgegenstehen würde, berücksichtigt wer-
den. Diese Bestimmung wurde mit der Revision des AsylG jedoch auf-
gehoben (dazu AS 4745 4751; BBl 2002 6845). Das revidierte, am
1. Januar 2007 in Kraft getretene AsylG hält stattdessen in
Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fest, dass der Kanton mit Zustimmung des
Bundesamtes einer ihm zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilen kann, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Wie aus dieser Be-
stimmung ersichtlich wird, liegt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung aufgrund der fortgeschrittenen Integration grundsätzlich in der
Kompetenz der kantonalen Behörden und nicht beim Bundesverwal-
tungsgericht. Das Vorbringen, der Vollzug der Wegweisung sei auf-
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grund der vollständigen Integration des Beschwerdeführers in der
Schweiz unzumutbar, ist deshalb für das vorliegende Verfahren nicht
massgeblich. Entsprechendes gilt für das Vorbringen, der Beschwerde-
führer könne in der Schweiz um eine B-Bewilligung ersuchen. Diesbe-
züglich könnte der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von
Art. 84 Abs. 5 AuG nichts zu seinen Gunsten ableiten, bezieht sich die-
se Bestimmung doch auf die Handhabung der Aufenthaltsbewilligung
durch die kantonalen Behörden und stellt keine eigenständige Rechts-
grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dar (PETER
BOLZLI, in: MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI
(Hrsg.), Kommentar Migrationsrecht, Art. 84 Abs. 5 AuG, Rz. 15). Auch
dieses Vorbringen ist deshalb für das vorliegende Verfahren nicht
massgeblich.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach
dem Gesagten fällt eine Fortführung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
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tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 28. März 2008 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- M._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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