Abtei lung IV
D-1745/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...), sowie deren Tochter
B._______, geboren (...),
Serbien,
vertreten durch (...)
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 2. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1745/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter am
19. Januar 2009 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie nach eigenen Angaben am 23. November 2008 aus ihrem
Heimatstaat ausreisten und in Ungarn aufgegriffen wurden, wo sie ein
Asylgesuch stellten,
dass sie nicht in Ungarn habe bleiben wollen und in die Schweiz
weitergereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2009 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eintrat
und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der
Wegweisung nach Ungarn anordnete,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter am (...) 2009 nach
Ungarn überstellt wurden,
dass die Beschwerdeführerinnen am 1. oder 2. September 2009
erneut in die Schweiz einreisten und am 3. September 2009 ein
zweites Asylgesuch einreichten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom
8. September 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, sie habe Informationen über (...) an die ungarische
Polizei weitergegeben, was zur Festnahme von etwa 40 Personen
geführt habe,
dass sie in der Folge von Dritten deswegen bedroht und sie von diesen
zur Vornahme von Einbrüchen gedrängt worden sei,
dass ihr die Polizei zwar Schutz versprochen habe, sie jedoch
trotzdem Angst habe, in Ungarn zu leben,
dass eine Rückkehr nach Ungarn ihr Todesurteil bedeuten würde,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
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dass das BFM am 2. Oktober 2009 gestützt auf Eurodac-Treffer vom
24. November 2008 und 3. April 2009 erneut ein Gesuch um
Übernahme der Beschwerdeführerinnen an Ungarn richtete,
dass Ungarn am 7. Oktober 2009 einer Übernahme der
Beschwerdeführerinnen zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2010 - eröffnet am 12. März
2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die
Asylgesuche wiederum nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug nach Ungarn anordnete, wobei es festhielt,
einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass den Beschwerdeführerinnen gleichzeitig mit der Eröffnung des
Entscheides die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gemäss
Eurodac-Treffer sei Ungarn gestützt auf das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
(Dublin-Assoziierungsabkommen, [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf
das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass die ungarischen Behörden am 7. Oktober 2009 einer Übernahme
der Beschwerdeführerinnen zugestimmt hätten,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens zum 6. April 2010 zu erfolgen
habe,
dass der Beschwerdeführerin am 8. September 2009 das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Rückführung nach Ungarn gewährt worden
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sei und die von ihr angeführten Einwände nichts an der Zuständigkeit
Ungarns zu ändern vermöchten,
dass der Wegweisungsvollzug nach Ungarn durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Fax-Eingabe vom 19. März 2010
(Poststempel der Originaleingabe: 23. März 2010) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
dabei beantragten, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, es sei die
Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als
Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als
Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen und es sei
gegebenenfalls das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM
zurückzugeben,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie Anordnung vorsorglicher
Massnahmen und gegebenenfalls Gewährung der aufschiebenden
Wirkung ersuchten,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf Bezug zu
nehmen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. März 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und
die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 108 Abs. 2 AsylG
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sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52
VwVG) und demzufolge auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass in der Beschwerdeschrift wie bereits im vorinstanzlichen
Verfahren geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin werde in
Ungarn bedroht und sie habe Angst, sie werde in Ungarn auf die
Dauer nicht genügend geschützt werden können,
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dass eine durch das BFM am 3. September 2009 durchgeführte
Abfrage der Eurodac-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführerin
am 24. November 2008 und am 3. April 2009 in Ungarn
daktyloskopisch erfasst worden ist (vgl. act. B6/1),
dass Ungarn am 7. Oktober 2009 einer Wiederaufnahme der Be-
schwerdeführerinnen gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zugestimmt hat
("the Republic of Hungary accepts the transfer of the above referred
person for determination of the asylum application", vgl. act. B20/1),
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Dublin-II-VO; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[Dublin-DVO]) Ungarn als zuständig zu erachten ist,
dass entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht, wo-
nach Ungarn die Beschwerdeführerinnen nicht vor Verfolgung schütze,
einerseits keine Hinweise darauf bestehen, Ungarn halte sich
hinsichtlich bereits eingereister Asylsuchender nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), andererseits die
Beschwerdeführerin selber darlegte, die ungarischen Behörden hätten
ihr Schutz zugesagt (vgl. B2/11 S. 6),
dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen ungehinderte aus
Ungarn ausreisen konnten, entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin (vg. B2/11 S. 6) nicht auf fehlende Schutzwilligkeit
oder -fähigkeit Ungarns schliessen lässt,
dass weder angesichts der Verhältnisse in Ungarn noch zufolge der
individuellen Situation der Beschwerdeführerinnen Anlass zur
Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO besteht, zumal die Beschwerdeführerinnen in Ungarn ein
Asylgesuch gestellt haben, sich mehrere Monate dort aufhielten und
somit mit den dortigen Verhältnissen vertraut sind,
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dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen in der
Beschwerde die Nachlieferung von Protokollen des ungarischen
Innnenministeriums (in Kopie mit Übersetzung) in Aussicht stellt,
jedoch keine Begründung dazu abgibt, welchen Zweck diese
Dokumente im vorliegenden Fall haben, weshalb deren Eingang nicht
abzuwarten ist, zumal der Sachverhalt hinreichend erstellt ist (sog.
antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, EMARK 2003
Nr. 13 E. 4c S. 84),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichtein-
tretensentscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht erst unter
dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern bereits bei
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - falls sich Familienmitglieder
in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zu-
sammengeführt werden sollten - bei der Anwendung der sogenannten
Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO),
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dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur
Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht,
weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne
vorgängige Instruktion der Antrag um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ebenfalls gegenstandslos
wird,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den
Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen (vorab per
Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office (per Telefax, mit den
Akten Ref.-Nr. N [...])
- den (...) des Kantons D._______ ad (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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