B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1745/2012
U r t e i l v o m 8 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Sohn
B._______, geboren (…),
Russland,
beide vertreten durch Karl Kümin, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Zwischenverfügung des BFM vom 8. März 2012 und
Verfügung des BFM vom 20. März 2012 / N _______.
D-1745/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin am 30. August 2011 zusammen mit ihrem
Sohn im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach-
suchte,
dass das BFM beabsichtigte, sie in der von anderen tschetschenischen
Asylsuchenden erfahrungsgemäss sehr gut beherrschten russischen
Sprache zu befragen,
dass sie es jedoch mit der Begründung, sie spreche nur tschetschenisch,
ablehnte, die ihr anlässlich der Befragung zur Person in russischer Spra-
che gestellten Fragen auf Russisch zu beantworten,
dass das BFM die Beschwerdeführerin mit der Absicht, vor der Bundes-
anhörung zunächst die nach wie vor fehlende Befragung zur Person
nachzuholen, mit Schreiben vom 27. Januar 2012 auf den 14. Februar
2012 zu einer Anhörung vorlud,
dass es dabei auf eine Durchführung in tschetschenischer Sprache ver-
zichtete, zumal die Verpflichtung eines Übersetzers beziehungsweise ei-
ner Übersetzerin lediglich im Ausland möglich und demnach mit beträcht-
lichen organisatorischen Schwierigkeiten sowie mit erheblichen Kosten
verbunden gewesen wäre,
dass auch diese Anhörung abgebrochen werden musste, da die Be-
schwerdeführerin sich nicht vernehmen liess und zu erkennen gab, die ihr
in russischer Sprache gestellten Fragen nicht oder nur auf Tschetsche-
nisch beantworten zu wollen,
dass sie dem BFM keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. März 2012 – eröffnet am 26. März
2012 – auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. August 2011
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, aufgrund des Umstands, dass
die Beschwerdeführerin weder einen Pass noch sonst einen rechtsge-
nüglichen Identitätsausweis zu den Akten gereicht habe, stünden weder
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ihre wahre Identität, das richtige Ausreisedatum noch die tatsächliche
Reiseroute fest,
dass vor dem Hintergrund der Länderkenntnisse und langjährigen Erfah-
rungen des BFM mit tschetschenischen Asylsuchenden die Aussage der
Beschwerdeführerin, sie spreche nur tschetschenisch, mehr als unwahr-
scheinlich anmute,
dass sie im Jahr 1963 geboren sei und somit ihre ganze Jugend in der
damaligen Sowjetunion verbracht habe,
dass sie gemäss den Angaben ihrer jüngeren Schwester angeblich bis
zur vierten Klasse in die Schule gegangen sei,
dass zu jener Zeit Russisch in Tschetschenien die alleinige Unterrichts-
und Amtssprache gewesen sei,
dass der dortige Alltag damals – wie auch heute noch – weitgehend durch
die russische Sprache geprägt gewesen sei,
dass eine wie die Beschwerdeführerin in einer städtischen Gegend auf-
gewachsene Person unweigerlich in sämtlichen Belangen des Alltagle-
bens mit der russischen Sprache konfrontiert worden sei, weshalb mit Si-
cherheit davon auszugehen sei, sie beherrsche – genauso wie ihre zwei
Jahre jüngere und in der Schweiz ebenfalls als Asylsuchende weilende
Schwester sowie andere tschetschenische Gesuchstellende – die russi-
sche Sprache, zumindest um die in einer Befragung zur Person gestellten
Fragen zu verstehen und beantworten zu können,
dass insbesondere auszuschliessen sei, sie sei nicht einmal in der Lage
gewesen, die einfachsten ihr anlässlich der Befragung gestellten Fragen
nach ihren Personalien zu verstehen beziehungsweise zu beantworten,
dass für die Beantwortung solcher einfacher Fragen zweifelsohne ihre in
der Schule und im täglichen Umgang erworbenen und sicherlich auch
heute noch vorhandenen Kenntnisse des Russischen genügen müssten,
dass auch in den Akten keine nachvollziehbaren Hinweise ersichtlich sei-
en, welche die totale Absenz jeglicher, selbst der rudimentärsten Rus-
sischkenntnisse begreiflich machen könnten,
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Seite 4
dass die von ihrer Schwester erwähnte Erkrankung die fehlenden
Sprachkenntnisse der sich Zeit ihres Lebens im russisch geprägten
Sprachraum aufgehaltenen Beschwerdeführerin jedenfalls nicht zu erklä-
ren vermöge,
dass sie durch ihr durchwegs abweisendes Verhalten bereits bei der
Feststellung ihrer Personalien jedoch mehr als deutlich manifestiert habe,
dass sie nicht bereit sei, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken,
dass ein solches unkooperatives Verhalten indessen keinesfalls mit dem
Verhalten tatsächlich Verfolgter zu vereinbaren sei, welche erfahrungs-
gemäss zumindest versuchten, bei der Feststellung der Personalien und
des Sachverhalts so weit wie möglich aktiv mitzuwirken, ganz im Gegen-
satz zur Beschwerdeführerin, welche von Anfang an nicht bereit gewesen
sei, auch nur das Mindeste dafür zu tun, obwohl es ohne Zweifel, bei-
spielsweise mittels schriftlicher Eingabe, durchaus möglich gewesen wä-
re,
dass die Beschwerdeführerin dadurch die Durchführung einer Befragung
zur Person bewusst verhindert und somit ihre Mitwirkungspflicht schuld-
haft in grober Weise verletzt habe,
dass sie klar zu erkennen gegeben habe, dass sie an einer Fortsetzung
des Asylverfahrens nicht interessiert sei, weshalb ihr auch das erforderli-
che Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei,
dass demnach gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch
nicht eingetreten werde,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. April 2012 gegen die
angefochtenen Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de erheben und beantragen liessen, diese seien aufzuheben,
dass auf ihr Asylgesuch einzutreten und die Angelegenheit zur Durchfüh-
rung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass eventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegwei-
sung festzustellen sei,
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dass ihnen Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A1, A2, A4, A8, A9, A10
und A11 zu gewähren sei,
dass ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der
Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu er-
nennen sei,
dass zur Untermauerung der Vorbringen ein Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom 12. September 2011 mit der Überschrift "Nordkauka-
sus: Sicherheits- und Menschenrechtslage (Tschetschenien, Dagestan
und Inguschetien)", ein Schreiben einer gewissen D._______ vom
24. Februar 2012 im Original mit Briefumschlag, deutscher Übersetzung
und Passkopie derselben Person, eine Passkopie der Beschwerdeführe-
rin und Kopien der Zwischenverfügung des BFM vom 8. März 2012
betreffend Akteneinsichtsgesuch, des Aktenverzeichnisses sowie der Ver-
fügung des BFM vom 20. März 2012 ins Recht gelegt wurden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. April 2012 die in der
Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung der (…)
vom 4. April 2012 nachreichen und um Beizug der Beschwerdeakten be-
ziehungsweise vorinstanzlichen Akten der Schwester der Beschwerdefüh-
rerin (Verfahren D-4595/2011, N _______) ersuchen liessen,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 12. April 2012
mitteilte, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten, den Antrag, es sei ihnen Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A1,
A2, A4, A8, A9, A10 und A11 zu gewähren, teilweise guthiess und ihnen
Gelegenheit einräumte, bis zum 23. April 2012 zu den Dokumenten A1,
A2, A4, A11 und zur Aktennotiz des BFM vom 20. September 2011 Stel-
lung zu nehmen,
dass er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) abwies und die Beschwerde-
führenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufforderte, bis zum
23. April 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. April 2012 fristge-
mäss eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten reichen liessen,
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dass als Beilagen ein Beleg hinsichtlich des am 20. April 2012 einbezahl-
ten Kostenvorschusses, ein Bericht einer gewissen E._______ vom
20. April 2012 betreffend eines am gleichen Tag durchgeführten Sprach-
tests und zwei Wikipedia-Auszüge zur Stadt F._______ (Stand 10. Okto-
ber 2011, besucht am 23. April 2012) und zur tschetschenischen Sprache
(Stand 17. April 2012, besucht am 23. April 2012) eingereicht wurden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. Mai 2012 folgende
Beweismittel nachreichen liessen:
– Eine angebliche Bestätigung des Bezirkspsychiaters des (…) vom
11. Januar 2011, wonach die Beschwerdeführerin im (…) eingetragen
ist (Originalkopie mit deutscher Übersetzung) und
– eine angebliche Bestätigung der (…) vom 14. Januar 2011, aufgrund
deren die Beschwerdeführerin im Alter von sechs Jahren an
Meningitis erkrankte und noch heute an den Folgen dieser Krankheit
leidet, insbesondere an Kopfschmerzen mit Erbrechen, Schwindel,
Schwäche und unregelmässigem Herzschlag (Originalkopie mit
deutscher Übersetzung),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde
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Seite 7
legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende ihre
Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise als nach Art. 32 Abs. 2
Bst. a oder b AsylG grob verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2012 über-
zeugend darlegte, weshalb in casu die Voraussetzungen für einen Nicht-
eintretensentscheid gestützt auf vorgenannte Bestimmung erfüllt sind,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutref-
fenden Erwägungen jener Verfügung zu verweisen ist,
dass weder der Beschwerdeschrift, den weiteren Eingaben noch den Be-
weismitteln zu entnehmen ist, aus welchem Grund das Bundesverwal-
tungsgericht zu einer anderen Einschätzung gelangen sollte,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wurde, die
Vorinstanz habe den massgebenden Sachverhalt in der angefochtenen
Verfügung nicht vollständig erfasst, da sie zu Unrecht davon ausgegan-
gen sei, die Beschwerdeführerin verstehe Russisch und habe zur Einrei-
chung von Ausweispapieren nicht alle zumutbaren Vorkehrungen getrof-
fen,
dass die Passkopie die Identität der Beschwerdeführerin zweifelsfrei aus-
weise,
dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden in ihre Heimat
unzulässig und unzumutbar sei,
dass es in casu einzig um die Frage geht, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, weshalb
die Frage, ob sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer asylrelevan-
ten Verfolgung ausgesetzt wären, nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass es sich somit erübrigt, auf die in der Beschwerde und in der Stel-
lungnahme vom 23. April 2012 in diesem Zusammenhang geltend ge-
machten Vorbringen einzugehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Verfahren der
Schwester der Beschwerdeführerin keiner materiellen Prüfung unterzog,
sondern einzig aus formellem Grund (ungenügende Begründung der an-
gefochtenen Verfügung) guthiess, die Verfügung aufhob und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies (vgl. Urteil D-4595/2011
vom 11. November 2011),
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Seite 9
dass nicht festgestellt wurde, ob die Schwester die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt, weshalb darauf verzichtet werden kann,
deren Verfahrensakten (D-4595/2011, N _______) zur Abklärung einer all-
fälligen Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin beizuziehen,
dass das Gesuch um Beizug der entsprechenden Akten demzufolge ab-
zuweisen ist,
dass gemäss der Rechtsprechung Fotokopien im Asylverfahren grund-
sätzlich keine genügende Beweiskraft beigemessen werden kann, da sie
nicht als fälschungssicher bezeichnet werden können (vgl. dazu BVGE
2007/7 E. 5.1),
dass der Beweiswert des vorliegend in Kopie eingereichten russischen
Passes angesichts dessen zu bezweifeln ist,
dass sich im Weiteren die Rüge, wonach die angefochtene Verfügung
Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG verletze, als unbegründet erweist, da das BFM
in casu gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG, nicht jedoch in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwer-
deführerin nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerdeführerin auf dem Personalienblatt vom 30. August
2011 angab, sie sei tschetschenischer Muttersprache und beherrsche
keine anderen Sprachen (vgl. A1),
dass sie jedoch anlässlich eines am 20. September 2011 unter Beizug ei-
ner Dolmetscherin durchgeführten kurzen Sprachtests durchaus in der
Lage war, alle ihr in Russisch gestellten Fragen zu beantworten (vgl. Ak-
tennotiz des BFM vom 20. September 2011),
dass sie darüber hinaus laut einer Eingabe der vormals zuständigen
Rechtsvertreterin vom 4. Oktober 2011 in der Primarschule während
zweier Jahre Russischunterricht hatte (vgl. A6),
dass in Berücksichtigung dieser Umstände übereinstimmend mit dem
BFM davon ausgegangen werden darf, die Beschwerdeführerin beherr-
sche die russische Sprache gut genug, um zumindest die in einer Befra-
gung zur Person gestellten Fragen verstehen und beantworten zu kön-
nen,
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dass das BFM demnach nicht verpflichtet war, einen tschetschenischen
Dolmetscher beizuziehen,
dass bei dieser Sachlage auch darauf verzichtet werden kann, mit der
Beschwerdeführerin zwecks Nachweis ihrer Sprach- und Geistesfähigkei-
ten eine weitere Anhörung durchzuführen beziehungsweise ein Gutach-
ten einzuholen, weshalb dem entsprechenden Begehren in der Rechts-
mitteleingabe nicht stattzugeben ist,
dass es nach dem Gesagten für das Bundesverwaltungsgericht entgegen
anderer Auffassung keinen Anlass gibt, an der Effizienz des am 20. Sep-
tember 2011 mit der Beschwerdeführerin durchgeführten Sprachtests zu
zweifeln,
dass es sich bei der in der Empfangsstelle durchgeführten Befragung zur
Person lediglich um eine Summarbefragung handelt (vgl. Art. 26 Abs. 2
AsylG), welche keine vertieften Sprachkenntnisse erfordert,
dass die Beschwerdeführerin infolgedessen mit ihrer Argumentation, wo-
nach sie alles, was über einfachste Fragen hinausgehe, nicht beantwor-
ten könne (vgl. Stellungnahme vom 23. April 2012, S. 3), nichts zu ihrem
Vorteil abzuleiten vermag,
dass ihr im Übrigen die mit Eingabe vom 4. Mai 2012 eingereichten, auf
ihren Namen ausgestellten medizinischen Bestätigungen aufgrund des
Umstands, wonach ihre Identität mangels Einreichung rechtsgenüglicher
Identitätspapiere nicht eindeutig feststeht, nicht zweifelsfrei zugeordnet
werden können,
dass selbst bei Wahrunterstellung einer zweifelsfreien Zuordnung sich le-
diglich ergeben würde, dass die Beschwerdeführerin früher eine Meningi-
tis erlitt, nicht aber medizinisch belegt wäre, sie verfüge wegen dieser
Krankheit über keinerlei Verständnis des Russischen,
dass sie ausserdem auf dem Personalienblatt keine medizinischen Prob-
leme angab (vgl. A1), weshalb davon auszugehen ist, ihr im Asylverfah-
ren festgestelltes unkooperatives Verhalten sei auf andere Ursachen als
die erwähnte gesundheitliche Beeinträchtigung zurückzuführen,
dass vor dem Hintergrund, wonach die Beschwerdeführerin die angeblich
erlittene Meningitis im weiteren Verlauf des Asylverfahrens als Grund für
ihre angeblich fehlenden Russischkenntnisse angibt, vielmehr zu erwar-
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ten gewesen wäre, sie hätte das BFM bereits im Personalienblatt darauf
hingewiesen,
dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, die in der Stel-
lungnahme vom 23. April 2012 in Aussicht gestellten sozialversicherungs-
rechtlichen Akten aus Tschetschenien abzuwarten,
dass die Beschwerdeführerin auch aus den im Bericht von E._______
erwähnten körperlichen Beschwerden (Kopfschmerzen, starke Nervosität,
inneres Zittern), an denen sie anlässlich der vom BFM durchgeführten
Befragung gelitten haben soll, ebenso wenig zu ihren Gunsten ableiten
kann, zumal die jener Befragung beiwohnende Hilfswerksvertreterin keine
derartige Beobachtung machte (vgl. Befragungsprotokoll vom 14. Februar
2012, A13 S. 2),
dass angesichts dessen die in der Stellungnahme vom 23. April 2012 ver-
tretene Auffassung, die Beschwerdeführerin sei mit der Situation einer
Befragung auf Russisch völlig überfordert (vgl. a.a.O., S. 5), als unbe-
helfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist,
dass die Beschwerdeführerin die Unterzeichnung des Protokolls ohne
Angabe von Gründen verweigerte,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Erwä-
gungen insgesamt zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin habe ih-
re Mitwirkungspflicht grob verletzt, indem sie sich weigerte, an der Fest-
stellung des Sachverhalts mitzuwirken,
dass das BFM aufgrund des unkooperativen Verhaltens der Beschwerde-
führerin nicht gehalten war, den Sachverhalt eingehender abzuklären,
weshalb sich die in der Beschwerde erhobene Rüge einer Verletzung von
Art. 12 VwVG als ungerechtfertigt erweist,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf alle weiteren Vorbringen
und Beweismittel einzugehen, da dies zu keiner anderen Beurteilung füh-
ren würde,
dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch der Beschwer-
deführerin nicht eingetreten ist,
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Seite 12
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und sei-
ner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas
Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die An-
waltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8
AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und
es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - die asyl-
suchende Person durch grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht eine ver-
nünftige Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges ver-
hindert,
dass die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung
zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
einer Wegweisung in den Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtli-
chen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.),
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Seite 13
dass infolgedessen das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwen-
dung findet,
dass weder die allgemeine Lage in Tschetschenien noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu-
folge in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, wes-
halb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsu-
chender in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.5),
dass die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung einer Rück-
kehr ins Heimatland nicht entgegensteht, da sie nicht existenziell bedroh-
lich ist,
dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund
derer unter Umständen geschlossen werden könnte, die Beschwerdefüh-
renden gerieten im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situa-
tion, weshalb der Wegweisungsvollzug mit dem BFM als zumutbar zu be-
zeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepa-
piere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 - 515),
dass demnach der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insge-
samt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung vom 20. März 2012 Bundesrecht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unter-
liegenden Partei auferlegt,
D-1745/2012
Seite 14
dass die Verfahrenskosten ermässigt werden, wenn die unterliegende
Partei nur teilweise unterliegt,
dass sie ihr ausnahmsweise erlassen werden können (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann
(Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeführenden in casu hinsichtlich des Antrags, es sei
ihnen Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A1, A2, A4, A8, A9, A10 und
A11 zu gewähren, teilweise obsiegt haben (vgl. Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2012), hinsichtlich aller weite-
ren Anträge jedoch unterlegen sind,
dass bei dieser Sachlage die Verfahrenskosten zu ermässigen wären und
den rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres teilwei-
sen Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädi-
gung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen
wäre (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7
Abs. 2, Art. 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass indessen das im erstinstanzlichen Verfahren bei der Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gezeigte Desinteresse der Be-
schwerdeführerin beziehungsweise die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht
nicht zu honorieren ist, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, sowohl auf
eine Ermässigung der Verfahrenskosten als auch eine Ausrichtung einer
reduzierten Parteientschädigung zu verzichten,
dass ausgangsgemäss die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- fest-
zusetzen (Art. 1 – 3 VGKE) und mit dem am 20. April 2012 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1745/2012
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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