B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1745/2013
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Vereinigte Staaten von Amerika (USA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 25. März 2013 / N (…).
D-1745/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 6. März 2013 am Flughafen B._______
um Asyl nach.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2013 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die
Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens
B._______ als Aufenthaltsort zu.
C.
C.a Im Rahmen der Befragung zu seiner Person vom 9. März 2013 und
der Anhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM vom 15. März 2013
brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme ursprüng-
lich aus C._______, habe jedoch im Jahr 1994 die amerikanische Staats-
bürgerschaft erhalten. Er habe keine Arbeitsstelle und lebe von einer
staatlichen Rente in der Höhe von USD 700.– pro Monat. Er sei Kommu-
nist und Anhänger des Luddismus und gelte deshalb in den USA als
nichtbehandelbarer Schizophrener. Viele seiner Kameraden seien im Ge-
fängnis, verschwunden oder vom FBI erschossen worden. Als Präsident
der Opposition sei es seine Aufgabe, die Welt zu bereisen und mit den
Leuten über Kommunismus und Luddismus zu sprechen. Anlässlich eines
Konzerts der Band "D._______" in den USA im Oktober 2012 seien er,
die anderen Zuhörer und die Bandmitglieder verhaftet, indes nach einer
Nacht wieder freigelassen worden. Im selben Monat sei er von einem
Wagen angefahren worden, wobei er davon ausgehe, dass es sich bei
dem Fahrer um einen FBI-Offizier gehandelt habe. Er habe nach dem Un-
fall mehrere Tage im Spital verbracht. Zudem sei mehrmals auf ihn ge-
schossen und bei ihm eingebrochen worden, wofür auch der Geheim-
dienst verantwortlich sein dürfte. Dieser versprühe zudem immer wieder
ein Gas, das einen erblinden lasse und zum Gedächtnisverlust führe, so
dass man sich im Nachhinein nicht mehr an das Besprühen erinnern
könne. Dies sei ihm schon mehr als tausend Mal passiert. Am 28. Januar
2013 sei er nach Südafrika geflogen und habe ein Asylgesuch gestellt. Da
er aber auch dort keine Arbeit gefunden habe, sei er wieder ausgereist
und nach B._______ geflogen. Im Verlauf der letzten Jahre habe er in
rund fünfzehn Ländern Asylgesuche eingereicht. Wenn ihm hier kein Asyl
gewährt werde, werde er nach Pakistan weiterreisen.
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Seite 3
C.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten B7 und B12).
D.
D.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. März 2013 stellte das
BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ so-
wie den Wegweisungsvollzug an.
D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des prozessfähigen Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Es sei allgemein bekannt, dass in einem Staat wie den
USA die Sicherheitsorgane professionell agieren und allfällige Regie-
rungsgegner nicht einfach festgenommen und erschossen würden. Der
Beschwerdeführer, der sich selbst als Präsident der Opposition bezeich-
ne, sei denn auch nach der Festnahme im Oktober 2012 von der Polizei
umgehend wieder auf freien Fuss gesetzt worden, was seinen Darlegun-
gen zum Vorgehen der Behörden klar widerspreche. Mit der – ebenfalls
tatsachenwidrigen – Aussage, dass der Geheimdienst ihn immer wieder
mit einem gedächtnisauslöschenden Gas besprüht habe, widerspreche
sich der Beschwerdeführer zudem selbst, könnte er sich doch dann nicht
an die Dinge, die er vorbringe, erinnern, da sie durch das Gas doch an-
geblich aus dem Gedächtnis gelöscht worden seien. Auch die geltend
gemachte Verhaftung anlässlich eines Konzerts der Band "D._______",
die nach der Freilassung nach C._______ gegangen sei, sei tatsachen-
widrig, da es im Oktober 2012 kein Konzert dieser Band gegeben habe
und diese schon im September 2012 in E._______ gewesen sei. Im Übri-
gen widersprächen die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer vom ame-
rikanischen Staat eine Rente erhalte, in Obdachlosen-Heimen wohne und
in den Genuss von Spital-Pflege komme, seiner angeblichen Verfolgung
als Oppositioneller durch die amerikanischen Behörden. Der Beschwer-
deführer erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asyl-
gesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
D-1745/2013
Seite 4
E.
E.a Mit handschriftlich in englischer Sprache ergänzter, vorgedruckter
Formularbeschwerde vom 3. April 2013 erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde.
Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um allfällige Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung und in diesem Zusammenhang um
vorsorgliche Anweisung an die Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme
mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an
denselben zu unterlassen, eventualiter um Anweisung an die Vorinstanz,
eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen. In formeller
Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.b Zur Begründung wiederholte er die bereits in den Befragungen vom
9. und 15. März 2013 geltend gemachten Vorbringen, wonach der ameri-
kanische Geheimdienst ihn mehr als tausend Mal mit Gas vergiftet habe
und, wenn seine Sehkraft aufgrund des Gases eingeschränkt gewesen
sei, bei ihm eingebrochen und alles durchsucht worden sei. Zudem sei
mehrmals auf ihn geschossen und er sei angefahren und mit Messern
angegriffen worden. Ungefähr zehn Mal sei er in psychiatrischen Kliniken
im ganzen Land festgehalten und unter Drogen gesetzt worden. Für ihn
bestehe aufgrund seiner Religion (dem Luddismus) überall die Gefahr,
angegriffen zu werden. Zudem habe er – wie der Grossteil der Immigran-
ten in den USA – keine Arbeitsstelle gefunden und er bitte deshalb um
Hilfe bei der Jobsuche; zur möglichst grossräumigen Verbreitung des
Luddismus würde er sich eine Stelle bei der UNO oder den Massenme-
dien wünschen. Kommunismus sei gleichbedeutend mit Luddismus und
er fordere alle auf, beizutreten und mitzukämpfen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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Seite 5
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Parteieingaben vor den Behörden des Bundes sind grundsätzlich in
einer schweizerischen Amtssprache abzufassen (Art. 70 Abs. 1 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Aus prozessökonomi-
schen Gründen wurde vorliegend auf eine Rückweisung der englisch-
sprachigen Beschwerdeeingabe verzichtet, zumal diese von vornherein
verständlich ist. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher
Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG).
2.
Asylsuchende dürfen den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten (Art. 42 AsylG). Vorliegend wurde der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung nicht entzogen, weshalb auf die Anträge in der Be-
schwerdeschrift betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung und Untersagung der Kontaktaufnahme und Datenweitergabe an
das Heimat- oder Herkunftsland im Hinblick auf die Vollzugsorganisation
nicht einzutreten ist.
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Seite 6
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist,
ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vorma-
ligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5
S. 4 ff.).
6.
Das BFM hat die geltend machten Ausreisegründe des Beschwerdefüh-
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Seite 7
rers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht genügend erachtet. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflich-
ten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu bean-
standenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich im Wesentlichen in einer
Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Ihr sind keine stichhaltigen Ent-
gegnungen zu entnehmen, die eine Änderung in der Frage der Flücht-
lingseigenschaft und des Asyls (und der Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs) zu bewirken vermöchten.
6.1 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen
vermögen nicht zu überzeugen und die vom BFM geäusserten Zweifel an
deren Glaubhaftigkeit sind berechtigt. Mit der blossen Wiederholung der
bisherigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vermag der Beschwer-
deführer die aufgezeigten Widersprüche und Tatsachenwidrigkeiten nicht
auszuräumen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den letzten
Jahren wiederholt ins Ausland gereist ist, ohne dass er bei den Aus- und
Wiedereinreisen in die USA Probleme zu gewärtigen hatte, widerspricht
von vornherein seiner angeblichen Verfolgung durch die amerikanischen
Behörden. Seinen Verfolgungsvorbringen fehlt es damit an jeglicher Rea-
litätsnähe. Im Übrigen vermag das Fehlen einer Arbeitsstelle im Heimat-
land keine asylbeachtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
zu begründen.
6.2 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen ist, nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er im Heimatland ernsthafte
Nachteile erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte
beziehungsweise im Fall der Rückkehr in die USA befürchten müsste. Er
erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das
Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510).
D-1745/2013
Seite 8
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement kei-
ne Anwendung findet. Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), die im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat droht, sind keine ersichtlich.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
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Vorliegend lassen weder die allgemeine Lage in den USA noch individuel-
le Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer erhält gemäss eigenen
Angaben vom amerikanischen Staat eine monatliche Rente und hat Zu-
gang zu ärztlicher Versorgung wie auch zu sozialen Institutionen. Zudem
war er in den letzten Jahren finanziell in der Lage, wiederholt für Flugrei-
sen aufzukommen (vgl. B7 S. 4 ff.). Es ist damit nicht davon auszugehen,
er würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation
geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich daher als zumutbar.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist schliesslich
auch als möglich zu bezeichnen, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der allenfalls notwendigen
Beschaffung gültiger Reisepapiere – er ist im Besitz eines bis im Jahr
2015 gültigen Passes – mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515).
8.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu
bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwer-
deführers fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist somit abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
10.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos ge-
worden.
11.
11.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als
aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
ungeachtet der allfälligen, indes nicht belegten Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers abzuweisen ist.
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Seite 10
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1745/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: