Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1746/2009/wif
U r t e i l v om 9 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Claudia CottingSchalch;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2009 / N (…).
D1746/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein äthiopischer Staatsangehöriger amharischer
Ethnie – reichte am 13. Dezember 2005 ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz ein. Mit Verfügung vom 23. Februar 2006 trat das BFM gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
wies die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 23. Februar
2006 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. März 2006 ab, soweit sie
darauf eintrat.
B.
Mit Eingabe vom 25. April 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesamt ein zweites Asylgesuch einreichen, mit
welchem er beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass subjektive
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen, und ihm sei eine
vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren, subeventualiter sei die
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und dem Beschwerdeführer als Folge
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen,
er betätige sich in der Schweiz exilpolitisch. So sei er sehr aktives und
exponiertes Mitglied der oppositionellen Organisation CUDP/KINJIT
(Coalition für Unity and Democracy Party). Er nehme an Demonstrationen
und Versammlungen der CUDP/KINJIT teil, was aus diversen, im Internet
erschienen Fotos ersichtlich sei. Zudem habe er – ebenfalls im Internet –
verschiedene Artikel mit regimekritischem Inhalt veröffentlicht und sei auf
einer Petitionsliste mit dem Titel "Medical Attention for B._______"
eingetragen. Durch dieses exilpolitische Engagement bestünden im
vorliegenden Fall subjektive Nachfluchtgründe, womit der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
verschiedene Beweismittel zu den Akten.
D1746/2009
Seite 3
C.
Am 9. Februar 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen
Vorbringen an.
D.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2009 – eröffnet am 20. Februar 2009 –
stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Für
die Begründung dieses Entscheides wird auf die nachfolgende Erwägung
Ziff. 5.1 verwiesen.
E.
Gegen diese Verfügung des BFM liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. März 2009 (Poststempel:
18. März 2009) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er
beantragte, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der
Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilagen zur
Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer einen Artikel über die
Blockierung von Internetseiten in Äthiopien sowie eine
Unterstützungsbedürftigkeitserklärung einreichen.
Auf die Begründung dieser Rechtsbegehren sowie die Beweismittel wird
– soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2009 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, er wies das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum
15. April 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. zu
leisten.
D1746/2009
Seite 4
G.
Der Kostenvorschuss wurde am 9. April 2009 der Gerichtskasse
überwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.3. Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat oder Herkunftsland sei eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, BVGE
2009/29 E. 5.1 S. 376 sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
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D3894/2006 vom 25. September 2008 E. 5.2 und D6103/2006 vom
18. Juli 2008 E. 6.2; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a
S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor
gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und
8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führte die
Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund der Angaben des
Beschwerdeführers bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem
Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld
der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als
Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge
sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der
Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden
gestanden sei, zumal er sich zum Zeitpunkt seiner Einreise in die
Schweiz bereits seit vier Jahren ausserhalb seines Heimatlandes
aufgehalten habe. Zwar habe sich der Beschwerdeführer
erwiesenermassen exilpolitisch betätigt, die von ihm eingereichten
Beweisunterlagen zeigten aber, dass alleine in der Schweiz innert
weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen
oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von
Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem
Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen
Behörden all diesen – oft nur schlecht erkennbaren – Gesichtern konkrete
Namen zuordnen könnten. Im Weiteren seien die Angaben des
Beschwerdeführers zu den bei ihm als Folge der Publikation von Artikeln
eingegangenen Drohanrufen nicht überzeugend ausgefallen. Er habe
weder den Inhalt der Anrufe noch seine eigene Reaktion darauf
anschaulich schildern können. Seine Erklärungen zum Vorgehen bei der
Redaktion der Publikationen hätten ebenfalls nicht überzeugt. Es
bestünden somit Zweifel am tatsächlichen Engagement des
Beschwerdeführers. Er falle auch nicht durch ein besonderes
exilpolitisches Engagement auf, sei er doch ein normales Mitglied der
CUDP/KINJIT und besetze keine bestimmte Funktion. Angesichts seines
Profils und aufgrund dieser Erwägungen könne bei einer allfälligen
Rückkehr nach Äthiopien nicht auf eine Gefährdung geschlossen werden.
Die äthiopischen Behörden könnten sodann angesichts der hohen Zahl
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der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede
einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den
äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten
aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und
speziell auch in der Schweiz ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu
erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen.
Bezeichnenderweise sei der Beschwerdeführer erst nach den für ihn
negativen Entscheiden im ersten Asylverfahren politisch aktiv geworden.
Auch in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Rundschreiben der
äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden
Äthiopiern" würden die Auslandvertretungen nicht dazu aufgerufen,
systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen
vorzugehen und entsprechende Informationen zu sammeln. Die
äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Verfolgung
und Überwachung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete
Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Im Falle
des Beschwerdeführers bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme,
dass sich der Beschwerdeführer, der vor 2006 nie etwas mit Politik zu tun
gehabt habe, alleine durch die Publikation von drei regimekritischen
Artikeln besonders exponiert habe. Er gehöre nicht zur Gruppe der
langjährigen und prominenten oppositionellen Äthiopier im Ausland, für
die sich die äthiopischen Behörden gemäss den erwähnten Dokumenten
interessiere. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten
subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb
der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne und
das Asylgesuch abzuweisen sei.
5.2. In der Beschwerdeschrift wird den vorinstanzlichen Erwägungen
zunächst entgegen gehalten, die im zweiten Asylverfahren geltend
gemachten Asylgründe seien losgelöst von den im ersten Verfahren
vorgebrachten zu würdigen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu
einem früheren Zeitpunkt von den äthiopischen Behörden möglicherweise
nicht registriert worden sei, müsse nicht bedeuten, dass er aufgrund
seiner Aktivitäten im Exil nicht wahrgenommen und entsprechend
registriert worden sei. Die Behauptung, wonach politische Aktivitäten von
Mitgliedern der CUDP/KINJIT im Ausland vom äthiopischen Regime nicht
beobachtet würden, entbehre jeglicher Grundlage. Entgegen der
Einschätzung des BFM würden auch Aktivitäten von einfachen
Mitgliedern beobachtet und in den Datenbanken des äthiopischen
Regimes registriert. Umso mehr stünden Mitglieder wie der
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Beschwerdeführer, die an Protestkundgebungen als Redner auftreten
würden und denen die Parteileitung zugestehe, auf der Website der
KINJIT regimekritische Artikel zu veröffentlichen, unter permanenter
Beobachtung des äthiopischen Regimes. Der Beschwerdeführer habe
zweifelsohne die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden geweckt.
Schon die erhaltenen Drohanrufe verdeutlichten, dass man Kenntnis von
den Aktivitäten des Beschwerdeführers habe. In diesem Zusammenhang
sei festzuhalten, dass die Vorinstanz völlig überspritzte Anforderungen an
die Angaben des Beschwerdeführers stelle, wenn er in der Lage sein
sollte, die genaue Anzahl der Anrufe, den Zeitpunkt und den genauen
Wortlaut derselben zu nennen. Er habe den ungefähren Inhalt der
Gespräche geschildert, weshalb die Behauptung des BFM, er sei nicht in
der Lage gewesen, die Telefonate oder seine Reaktion darauf
anschaulich zu schildern, tatsachenwidrig sei. Hinsichtlich der
Erkennbarkeit der exilpolitischen Aktivisten sei festzuhalten, dass nie
behauptet worden sei, die äthiopischen Behörden würden sich bei der
Identifikation exilpolitischer Individuen ausschliesslich auf die im Internet
publizierten Fotos stützen. Es sei vielmehr gesicherte Erkenntnis und
gerichtsnotorisch, dass diese über ein weit verzweigtes Spitzelsystem im
Ausland verfügten, das bis in die exilpolitischen Organisationen reiche
und auch Unternehmen im Ausland sowie Auslandvertretungen umfasse.
Auf diesem Weg könnten etwa Listen der Mitglieder und Teilnehmer
beschafft werden, welche in Verbindung mit den erwähnten Fotos und
den Informationen der Spitzel durchaus eine Identifikation jedes
einzelnen Teilnehmers ermöglichten.
Der Beschwerdeführer wirft dem BFM zudem eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes vor. Bei der Behauptung, viele äthiopische
Emigranten versuchten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen, sich in
Europa ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, handle es sich um
eine blosse Mutmassung, die auf den konkreten Fall keinerlei Bezug
nehme. Auf den Beschwerdeführer treffe nicht zu, dass er seine
politischen Aktivitäten aus rein wirtschaftlichen Gründen betreibe, was
sich in der Vielzahl seiner Aktivitäten und der exzellenten Qualität seiner
Texte manifestiere. Es sei angesichts der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer seine Texte selbst kreiert habe, schlicht nicht
nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt sein tatsächliches Engagement
in Zweifel ziehe. Fakt sei, dass die Texte unter Namensnennung im
Internet veröffentlicht worden seien. Die Theorie der Vorinstanz, wonach
die äthiopischen Behörden zwischen politisch und wirtschaftlich
motivierten Exilaktivisten unterscheide, verkenne, dass die politische
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Seite 9
Exilaktivität unabhängig von der Motivation immer eine Schädigung des
Ansehens der äthiopischen Regierung im Ausland zur Folge habe.
Zudem handle es sich dabei um ein untaugliches Argument.
6.
Von der Vorinstanz wird nicht bestritten, dass sich der Beschwerdeführer
in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat. Exilpolitische Aktivitäten können
jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur
Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird,
dass im Falle einer Rückkehr infolge Exilaktivität mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre.
Nachfolgend ist demnach zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im
Fall des Beschwerdeführers erfüllt ist.
6.1. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7416/2007 vom
27. November 2009 und D3511/2008 vom 24. Oktober 2008) ist – mit
dem Beschwerdeführer – davon auszugehen, dass die äthiopischen
Sicherheitsbehörden die Aktivitäten von Exilgemeinschaften in einem
gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken
registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe
Wahrscheinlichkeit dafür, dass Aktivitäten von Personen, welche sich im
Ausland für die CUPD/KINIJIT engagierten oder auch nur mit ihr
sympathisierten, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen
Sicherheitsdienst spätestens am Flughafen bekannt würden. Es dürfte
davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine
zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger
oder Mitglied der AuslandOrganisation der CUPD/ KINIJIT war, nach wie
vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange
von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein
eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens
und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der CUPD/KINIJIT
vorliegt. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen
Mitgliedern der CUPD/ KINIJIT und der nicht unerschöpflichen
Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage
nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche
indessen im vorliegenden Fall offen bleiben kann. Von Bedeutung ist
vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen
Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie dessen
konkrete exilpolitische Tätigkeiten.
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6.2. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer seit dem Jahr 2006 Mitglied der KINIJIT/CUDP ist und
an mehreren Kundgebungen und Versammlungen teilgenommen hat,
wobei er auch organisatorische Aufgaben – etwa die Vorbereitung von
Slogans, Information anderer Leute – übernommen hat. Zudem liess er
unter seinem Namen im Internet regimekritische Artikel veröffentlichen.
Seit Beschwerdeeinreichung machte der Beschwerdeführer keine
weiteren Aktivitäten geltend, er reichte diesbezüglich auch keine
zusätzlichen Beweismittel ein.
Im Sinne einer Vorbemerkung ist dem Beschwerdeführer darin zu
widersprechen, dass die beiden Asylverfahren des Beschwerdeführers
isoliert zu betrachten seien. Vielmehr hat die Vorinstanz zu Recht darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bis zur Einreichung seines
zweiten Asylgesuches im April 2007 – und damit rund sechs Jahre nach
seiner Ausreise aus dem Heimatstaat (vgl. Akten BFM A 6/4 S. 1) – keine
exilpolitische Betätigung geltend machte. Dies ändert zwar nichts an
seinen Aktivitäten in der Schweiz, die vorinstanzliche Schlussfolgerung,
wonach der Beschwerdeführer davor nicht bereits im Fokus der
äthiopischen Behörden stand, trifft jedoch ohne weiteres zu.
Zwar überwachen die äthiopischen Behörden zweifelsohne die
politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland, jedoch ist
davon auszugehen, dass sie sich auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrig
profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen und/ oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der
mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und
potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach
Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in
Exilorganisationen von in Äthiopien verbotenen oppositionellen
Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen,
Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei
üblichen Plakate tragen und Parolen rufen sowie Personen von
sonstigen regimekritischen Veranstaltungen keiner allgemeinen
Überwachungsgefahr durch äthiopische Behörden. Dass die
äthiopischen Sicherheitskräfte zwischen tatsächlich politisch
engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen
in erster Linie die Chance auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen
versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf, entgegen den
anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde, vorausgesetzt
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Seite 11
werden. Betreffend die Teilnahme an Demonstrationen ist
anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei diesen Veranstaltungen
eher als "Mitläufer" denn als treibende Kraft zu bezeichnen ist. So geht
insbesondere weder aus den eingereichten Fotografien noch den
Bestätigungsschreiben vom 15.03.2007 (vgl. Beilagen zum zweiten
Asylgesuch [Akten BFM B 3]) – wie vom Beschwerdeführer
beziehungsweise seinem Rechtsvertreter vorgebracht – hervor, er
habe sich in einem aussergewöhnlichen Ausmass politisch exponiert,
so dass effektiv davon auszugehen wäre, er habe als Oppositioneller
die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden derart auf sich
gezogen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hätte. Aus den
eingereichten Beweismitteln ist lediglich zu schliessen, dass er sich
gelegentlich an Versammlungen der genannten exilpolitischen
Organisation in der Schweiz beteiligt und an vereinzelten
Demonstrationen teilgenommen hat. Eine besondere Auffälligkeit ist
indessen nicht zu erkennen. Daran vermögen angesichts der Flut von
im Internet erscheinenden Veröffentlichungen auch die – relativ
wenigen – Publikationen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Der
Hinweis in der Beschwerdeschrift (S. 3) auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D5060/2007 vom 30. November 2007
erweist sich ebenfalls als unbehelflich. In diesem wird nämlich einzig
die Frage beantwortet, ob die Vorinstanz das zweite Asylgesuch der
dortigen Beschwerdeführerin zu Recht als aussichtslos bezeichnet hat
und wegen Nichtleistens des einverlangten Gebührenvorschusses auf
das entsprechende Gesuch nicht eingetreten ist. Es wurde jedoch in
jenem Verfahren nicht entschieden, ob subjektive Nachfluchtgründe
vorliegen, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen.
Festzuhalten ist sodann, dass keine Hinweise aktenkundig sind,
wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz in einer hohen und in
der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig
(gewesen) wäre. Seine geltend gemachten Aktivitäten für die
CUDP/KINIJIT in der Schweiz vermögen kein derartiges politisches
Profil zu entwickeln, dass die äthiopischen Behörden den
Beschwerdeführer als ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad
gefährlichen Regimegegner identifizieren könnten. Sein exilpolitisches
Betätigungsfeld ist nicht geeignet, ein asylrelevantes staatliches
Verfolgungsinteresse in Äthiopien zu begründen. Daran vermögen
auch die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe Drohanrufe
erhalten, nichts zu ändern, zumal der Vorinstanz darin beizupflichten
ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu diesen – zwei oder
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Seite 12
drei – Anrufen (vgl. Akten BFM B 18/12 S. 8 f.) nicht überzeugend
ausfielen. Angesichts der Ernsthaftigkeit von Drohanrufen erscheinen
die Schilderungen des Beschwerdeführers vage und wenig
realitätsnah. Dies umso mehr, als es sich nicht um eine Vielzahl von
Anrufen, sondern um zwei oder drei Anrufe gehandelt haben soll.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf
angeblich gleich gelagerte Fälle (wie etwa N […], N […] [vgl.
Beschwerde S. 9]) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar ist für
das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Einträge im Zentralen
Migrationssystem ersichtlich, dass einer der betroffenen Personen
(nach mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz) die
Flüchtlingseigenschaft zugesprochen wurde, dies lässt jedoch nicht
auf einen vergleichbaren Fall schliessen. Es ist nicht Sache des
Bundesverwaltungsgerichts, allein auf entsprechende Behauptung hin
vorinstanzliche Akten beizuziehen.
6.3. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine
subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen,
weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und sein zweites Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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Seite 13
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
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Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1. In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits
EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg
zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der
Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand
und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten
Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UNFriedenstruppen aus
Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen
Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen
Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von
einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in
Äthiopien gesprochen werden.
8.4.2. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sprechen. Der Beschwerdeführer ist gemäss den
Akten noch jung und gesund. In Bezug auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges wird sodann auf Beschwerdeebene einzig auf die
allgemeine Situation in Äthiopien hingewiesen. Diesbezüglich ist auf
vorstehende Erwägung Ziffer 8.4.1 zu verweisen. Im Übrigen kann, um
unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die entsprechenden,
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weiterhin geltenden Ausführungen im Urteil der ARK vom 14. März 2006
verwiesen werden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
9. April 2009 in gleicher Höhe geleitsteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 9. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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