Abtei lung IV
D-1747/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi, (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, Türkei,
vertreten durch Maître Yves Richon, Etude d'avocats,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Febru-
ar 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1747/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus
C._______ stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Volkszugehörigkeit, seinen Heimatstaat am 13. Dezember 2006 auf
dem Landweg. Über ihm unbekannte Länder sei er am 20. Dezember
2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt.
Am gleichen Tag stellte er im D._______ ein Asylgesuch. Anlässlich
der Kurzbefragung vom 28. Dezember 2006 gab der Beschwerdeführer
im Wesentlichen an, er habe zu Hause für die Guerilla respektive die
kurdische Arbeiterpartei (PKK) Kleider genäht. Manchmal hätten sie
auch Medikamente besorgt oder im Quartier Spenden sowie
Lebensmittel gesammelt. Am Y._______ habe er von den Kameraden
E._______ und F._______ erfahren, dass ein aus G._______ stam-
mender Mann, der sie besucht gehabt habe, verhaftet worden sei und
seinen Namen sowie denjenigen seiner Schwester preisgegeben habe.
Daraufhin habe er zusammen mit seiner Schwester ihr Haus in
C._______ verlassen und sie hätten daraufhin bei einem Freund
namens H._______ im Quartier I._______ in C._______ Unterschlupf
gefunden. Am Z._______ hätten die Behörden bei ihnen zu Hause
eine Razzia durchgeführt und seinen Vater auf den Posten gebracht.
Dort sei dieser zu den Aktivitäten im Haus befragt worden, worauf sein
Vater zugegeben habe, dass zu Hause Kleider genäht worden und
auch Besucher gekommen seien. Die Namen der Besucher habe sein
Vater jedoch nicht gekannt. Im gleichen Zusammenhang seien vier
weitere Personen verhaftet worden. Das Ganze habe mit der Tötung
eines Guerillakämpfers in den Bergen von J._______ seinen Anfang
genommen, da auf diesem verschiedene Dokumente hätten
sichergestellt werden können. Auf einem dieser Dokumente seien
auch sein Name und derjenige seiner Schwester aufgeführt gewesen.
Als sie von der behördlichen Fahndung erfahren hätten, habe er
seinen Cousin in K._______ gebeten, sie in ihrem Unterschlupf in
C._______ abzuholen und nach K._______ zu bringen, was dieser
dann auch getan habe. In der Folge habe er dort im Dorf L._______ in
einem Kohlewerk gearbeitet, das von diesem Cousin betrieben worden
sei. Über seinen Schwager sei er mit seinem Vater in Kontakt
gestanden. Von jenem habe er in der Folgezeit erfahren, dass sein
Vater ab und zu von zivilen Polizeibeamten im Caféhaus angespro-
chen und über den Beschwerdeführer ausgefragt worden sei. Da die
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Behörden nach ihnen gefahndet hätten, hätten sie nicht viel länger in
der Türkei im Untergrund leben können.
Am 1. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt
angehört. In Ergänzung zu seinen Äusserungen während der
Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, er habe vier bis fünf
Monate nach seiner Rückkehr aus dem Militärdienst die Personen
E._______ und F._______ kennengelernt, welche die
Regionalverantwortlichen der PKK in C._______ gewesen seien. Da er
während seiner Dienstzeit mit eigenen Augen gesehen habe, wie
Kurden unterdrückt worden seien, habe sich in ihm der Wunsch
entwickelt, sich für die kurdische Sache einzusetzen. Da E._______
und F._______ erfahren hätten, dass er Schneider gewesen sei, habe
er dann begonnen, für die Guerilla Kleider zu nähen. Ferner seien die
beiden erwähnten Kameraden etwa einmal im Monat zu ihnen nach
Hause gekommen und hätten gelegentlich übernachtet oder
Versammlungen durchgeführt. Mit dem Nähen der Kleider hätten sie
im September 2003 begonnen und diese Arbeit bis zum Y._______,
dem Tag der Flucht, weitergeführt. Die Kleider habe er jeweils dem
Dorfchauffeur, der als Mittelsmann agiert habe, übergeben. Ferner
seien die vier verhafteten Personen zusammen mit seinem Vater
wieder freigelassen worden, ohne dass gegen diese ein Verfahren
eingeleitet worden sei. Ferner sei E._______ bekannt gewesen, dass
der in den Bergen von J._______ gefallene Guerillakämpfer
Informationen über die Personen, welche in C._______ Hilfe geleistet
hätten, bei sich getragen habe. Überdies habe er E._______ nur unter
diesem Namen kennengelernt und wisse selber nicht, ob dieser
tatsächlich so heisse respektive es handle sich bei diesem Namen,
wie auch bei demjenigen des anderen Kameraden F._______, um
einen Decknamen. Weiter habe der aus G._______ stammende Mann,
der anlässlich einer bei ihnen stattgefundenen Versammlung zugegen
gewesen sei, nach seiner Verhaftung ein Geständnis abgelegt, was
ihm E._______ am W._______ telefonisch mitgeteilt habe. Er habe bis
zur Ausreise zusammen mit seiner Schwester im Kohlebetrieb des
Cousins gearbeitet. Sie hätten sich so lange (zweieinhalb Jahre) in
diesem Betrieb aufgehalten, da sie gehofft hätten, man würde sie nach
einer Weile in Ruhe lassen, was aber nicht der Fall gewesen sei.
Am 6. Februar 2007 erhielt der Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zu unterschiedlichen Angaben seiner in der Schweiz weilenden
Schwester M._______ (N_______).
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B.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2007 lehnte das BFM das Asylbegehren
ohne weitere Abklärungen ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründe-
te ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des
Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht ge-
nügten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 7. März 2007 beantragte der Beschwerdeführer die
vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie
die Gewährung von Asyl. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 15. März 2007
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde er aufgefor-
dert, bis zum 30. März 2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unter-
lassungsfall.
Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 28. März 2007
einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art.
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105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, aufgrund der anderslautenden Aussa-
gen der Schwester M._______ des Beschwerdeführers in deren
Asylverfahren, wonach der Beschwerdeführer stets in C._______
gelebt habe, könne diesem nicht geglaubt werden, dass er seit dem
Juni 2004 in einem Bergdorf versteckt gewesen sei. Weiter seien
Aktivitäten zugunsten der Guerilla gefährlich und Personen, welche
sich dafür engagierten, würden mit grosser Vorsicht und
Geheimhaltung vorgehen. Vor diesem Hintergrund könne nicht
geglaubt werden, dass ein Guerilla-Kämpfer Informationen über
Warenlieferanten mit sich herumtragen würde, zumal das Risiko,
deswegen Probleme zu bekommen, zu gross wäre. Ferner sei auch
der Umstand, dass E._______ gewusst haben soll, der gefallene
Guerilla-Kämpfer habe solche Informationen auf sich getragen, als
unglaubhaft zu werten. In einem solchen Fall hätte E._______ den
Kämpfer vielmehr aufgefordert oder auffordern lassen, die Informatio-
nen wegen der damit verbundenen grossen Gefahr für die Warenliefe-
ranten zu vernichten, anstatt zu warten, bis diese auf ihm gefunden
werden könnten. Überdies habe der Beschwerdeführer von F.______
und E._______ keine Familiennamen gekannt und erklärt,
wahrscheinlich handle es sich bei diesen Namen ohnehin um
Decknamen. Daher vermöge es nicht zu überzeugen, dass dann
hingegen die Identität des Beschwerdeführers und seiner Schwester
vollständig bekannt sein soll und PKK-Guerillas ihre Namen sogar auf
Listen mit sich in den Bergen herumtragen würden. Ferner habe sich
der Beschwerdeführer bezüglich des Schicksals des aus G._______
stammenden Mannes, der ihn zu Hause aufgesucht haben soll,
widersprochen. Bei der Erstbefragung sei dieser noch verhaftet
worden und solle den Namen des Beschwerdeführers preisgegeben
haben, währenddem dieses Vorkommnis bei der direkten Anhörung
vom Beschwerdeführer nicht mehr erwähnt worden sei und dieser
lediglich erklärt habe, er wisse nicht mehr, als dass der erwähnte
Mann ein Geständnis abgelegt habe. Würden die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zutreffen, wäre zudem in Kenntnis der Vorgehenswei-
se türkischer Ermittlungsbehörden ein Verfahren gegen ihn eingeleitet
worden. Dies habe der Beschwerdeführer hingegen verneint. Schliess-
lich sei sein angebliches Engagement auch aufgrund des mangelnden
Wissens über die PKK als nicht glaubhaft zu erachten. Aktivitäten für
die PKK in der Türkei seien als äusserst riskant einzustufen. Von ihren
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Aktivisten könne daher erwartet werden, dass sie über grundlegende
Kenntnisse jener Organisation verfügten, für die sie sich unter erhebli-
chen Risiken engagiert und exponiert hätten. Der Beschwerdeführer
habe aber zur PKK lediglich angeben können, dass sie sich mit Waf-
fengewalt für die Kurden einsetze, und auch die Bedeutung des Kür-
zels "PKK" nicht erklären können. Ein Engagement für eine Partei, von
der man so wenig wisse, sei als unsubstanziiert und deshalb als un-
glaubhaft zu qualifizieren. Leichtfertig erzählt sei auch die Schilderung
der Hilfe, wie das genähte und gesammelte Material offenbar ohne
jegliche Vorsichtsmassnahme dem Dorfchauffeur habe übergeben wer-
den können, dem ein tatsächliches Bewusstsein für die Brisanz sol-
cher Hilfe in jeder Hinsicht abgehe. Vor dem Hintergrund der festge-
stellten Tatsachenwidrigkeiten, Widersprüche, des Nichtwissens und
der anderslautenden Aussagen der Schwester seien die Vorbringen
des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft zu erachten.
3.2 Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber in seiner Rechts-
mitteleingabe zunächst ein, die zeitlichen Umstände würden die Un-
stimmigkeiten in den Aussagen zu seiner Schwester erklären. Diese
sei fünf Monate vor ihm in die Schweiz gereist und habe von seiner
Flucht sehr wohl gewusst, nicht jedoch deren Hintergründe gekannt.
Aus Angst um ihre Familie und um diese zu schützen, habe seine
Schwester im Laufe ihres Asylverfahrens ausgesagt, dass sich die Fa-
milie noch immer in C._______ aufhalte, da sie befürchtet habe, ihre
Aussagen würden über die schweizerischen Asylbehörden an die
heimatlichen Behörden gelangen und diese könnten dann seinen
Aufenthaltsort in L._______ herausfinden.
Diese Vorbringen sind jedoch als nicht stichhaltig zu erachten. So wur-
de die Schwester des Beschwerdeführers im Rahmen deren direkten
Anhörung beim BFM ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass
sämtliche bei der Befragung anwesenden Personen und sämtliche
Personen, welche sich in der Schweiz je mit ihrem Asylgesuch befas-
sen würden, einer strengen Verschwiegenheitspflicht unterliegen wür-
den. Sie könne demnach sicher sein, dass nichts, was sie im Laufe ih-
res Asylverfahrens vorbringen werde, den türkischen Behörden zur
Kenntnis gelange und sie daher ohne Furcht reden könne. Die
Schwester des Beschwerdeführers bestätigte die Kenntnisnahme die-
ser Informationen nach Rückübersetzung unterschriftlich. Zudem sind
dem entsprechenden Befragungsprotokoll keinerlei Hinweise zu ent-
nehmen, dass die Schwester des Beschwerdeführers bei der Schilde-
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rung der Wohnsitze ihrer diversen Familienangehörigen irgendwelche
Befürchtungen oder Vorbehalte - wie sie nun erst in der Beschwerde-
schrift vorgebracht wurden - geäussert hätte. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe müssen daher als
blosse Schutzbehauptungen gewertet werden, zumal er sich bei den
Aussagen seiner Schwester in deren Asylverfahren beziehungsweise
den dabei entstandenen Ungereimtheiten behaften lassen muss.
Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, es sei sehr wohl möglich,
dass der fragliche Guerilla-Kämpfer die Aufgabe gehabt habe, seinem
Vorgesetzten Informationen über die Personen, welche in der Region
Unterstützungsleistungen erbringen würden, zu übermitteln. Aufgrund
des Geständnisses eines aus G._______ stammenden Mannes hätten
die Behörden gewusst, wo sie den später getöteten PKK-Kämpfer fin-
den würden. Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen. So kann
einerseits den Befragungsprotokollen nirgends entnommen werden,
dass zwischen der Verhaftung des aus G._______ stammenden Man-
nes und dem späteren Auffinden und Töten des Guerilla-Kämpfers ein
direkter Zusammenhang bestanden haben soll, wie dies nun in der Be-
schwerdeschrift geltend gemacht wird. Weiter ist es aufgrund des da-
mit verbundenen Risikos für sämtliche Kontaktpersonen in Überein-
stimmung mit der vorinstanzlichen Ansicht als äusserst unwahrschein-
lich und daher als unglaubhaft zu werten, dass sich die PKK eines sol-
chen Vorgehens bedienen würde.
Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, Hilfspersonen der PKK wie er
und seine Schwester seien nicht in der gleichen Situation wie die Re-
gionalverantwortlichen, welche aus Schutz vor einer Denunziation
Pseudonyme verwenden müssten. Sollte dieser Argumentation gefolgt
werden, so ist es aber als nicht einsichtig zu erachten, dass nicht auch
Leute an der Basis durch Pseudonyme geschützt werden sollten, er-
halten doch die Sicherheitskräfte gerade von solchen Personen erste
Kenntnisse über Kontaktpersonen und allenfalls Zugang zu höher ge-
stellten Verantwortlichen der PKK.
Zum Vorwurf der widersprüchlichen Aussagen bezüglich des aus
G._______ stammenden Mannes hält der Beschwerdeführer
entgegen, dass dies auf eine schlechte Interpretation seiner Aussagen
zurückzuführen sei. Als sicher sei zu erachten, dass der Guerilla-
Kämpfer letztlich aufgrund der Aussagen dieses Mannes
umgekommen sei. Er könne jedoch nicht sagen, ob nun sein Name
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aufgrund der Denunziation des Mannes aus G._______ oder wegen
der gefundenen Namensliste den Behörden bekannt geworden sei.
Jedenfalls deute der Umstand, dass vier Personen in der Folge
verhaftet worden seien, welche die PKK unterstützt hätten - darunter
auch der Dorfchauffeur -, darauf hin, dass auch sein Name gefallen
sein müsse. In diesem Zusammenhang erstaunt jedoch der Umstand,
dass diese vier verhafteten Personen gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers nach kurzer Zeit einfach wieder freigelassen
worden sein sollen, ohne dass weder gegen diese noch gegen den
Beschwerdeführer ein Verfahren eingeleitet worden wäre, und der
Dorfchauffeur sich nach wie vor als solcher betätige (vgl. Protokoll
direkte Anhörung, S. 9), obwohl sich diese alle auch für die PKK
eingesetzt hätten und - hätte sich der Sachverhalt in der vom
Beschwerdeführer geschilderten Weise tatsächlich so zugetragen -
deren Namen ebenfalls auf der auf dem Guerilla-Kämpfer gefundenen
Liste gewesen sein müssten. Dem in diesem Zusammenhang
vorgebrachten Einwand, wonach der Beschwerdeführer bei der Frage
nach einem gegen ihn eingeleiteten Verfahren den Sinn derselben
nicht verstanden habe, was aus der entsprechenden Antwort im
Befragungsprotokoll hervorgehe, kann nicht gefolgt werden. So
antwortete der Beschwerdeführer auf die diesbezügliche Frage mit
einem klaren Nein und ergänzte seine Antwort anschliessend in dem
Sinne, dass die Polizei seinen Vater wiederholt nach ihm gefragt habe
(vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 7).
Ferner ist der Vorinstanz beizupflichten, wonach der Beschwerdeführer
zumindest über grundlegende Kenntnisse der PKK, wie beispielsweise
die Bedeutung des Kürzels PKK, hätte verfügen müssen, um seinem
angeführten und mit hohem Risiko verbundenen Engagement für eine
illegale Organisation, welches letztlich zur Flucht aus dem Heimatland
geführt haben soll, Glaubhaftigkeit zu verleihen. Zwar ist dem Be-
schwerdeführer in dem Sinne beizupflichten, dass grundsätzlich von
Personen mit untergeordneter Funktion keine vertieften Kenntnisse der
von ihnen unterstützten Partei respektive Organisation erwartet wer-
den können. Die Vorinstanz führte denn auch im angefochtenen Ent-
scheid gerade nicht aus, der Beschwerdeführer habe keine vertieften
Kenntnisse der PKK, sondern stellte fest, dieser verfüge auch nicht
über grundlegendes Wissen dieser Organisation.
Den in Ziffer 2.2 genannten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der
Darlegung eines asylbegründenden Sachverhalts vermögen die Schil-
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derungen des Beschwerdeführers in Abwägung sämtlicher Aspekte
nicht zu genügen, weil die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen vorliegend gewichtiger erscheinen als die Gründe, die für die
Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung sprechen könnten.
3.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat
daher das Asylbegehren zu Recht ohne weitere Abklärungen abge-
lehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis
nichts zu ändern vermögen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
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nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
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5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.6 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtssituation
in der Türkei sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückführung in sein Heimatland einer kon-
kreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht
erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allge-
meine Lage als generell zumutbar.
Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die Rück-
kehr des Beschwerdeführers in die Türkei als unzumutbar erscheinen
lassen würde. Der Beschwerdeführer besuchte bis zur letzten Klasse
des Gymnasiums die Schule und verfügt über gute Kenntnisse der tür-
kischen Sprache und an seinem Herkunftsort C._______ über ein
intaktes familiäres Beziehungsnetz. Es ist ihm daher möglich, sich bei
einer Rückkehr eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
5.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
5.8 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs.
1 - 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
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schwerde ist nach dem Gesagten ohne Durchführung eines Schriften-
wechsels abzuweisen (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit
dem am 28. März 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwer-
deführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- N._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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